Kosten und StBVV
Eröffnungsbilanz-Kosten: was Kanzlei und Software berechnen
Was eine Eröffnungsbilanz kostet, hängt davon ab, wer sie aufstellt. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater gibt die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) einen Gebührenrahmen vor, der sich nach der Bilanzsumme richtet. Diese Seite rechnet den Rahmen für 25.000 € und 100.000 € Bilanzsumme Schritt für Schritt aus, zeigt, was auf der Rechnung dazukommt, und nennt die Preise, wenn Sie die Eröffnungsbilanz mit der Software erstellen und ans Finanzamt übermitteln.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Stand: 2026-11-03
Der Gebührentatbestand: § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV im Wortlaut
§ 35 StBVV regelt die Abschlussarbeiten. Nach Absatz 1 beträgt die Gebühr für „4. die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10 … einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2)“. Gegenstandswert ist in diesem Fall „die berichtigte Bilanzsumme“ (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBVV) – anders als beim Jahresabschluss, für den das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung gilt (Nr. 1). Die betriebliche Jahresleistung spielt für die Eröffnungsbilanz damit keine Rolle.
Die volle Gebühr (10/10) steht in der Abschlusstabelle, Tabelle B in Anlage 2 der StBVV (Fundstelle der geltenden Tabelle: BGBl. 2025 I Nr. 105). Die Tabelle ist gestuft: Maßgeblich ist die erste Zeile, deren Wert „bis …“ den Gegenstandswert erreicht. Die erste Stufe reicht bis 3.000 € (49 €), die Stufe bis 25.000 € kostet 201 €, die bis 100.000 € 369 €. Liegt der Gegenstandswert dazwischen, etwa bei 26.000 €, gilt die nächsthöhere Stufe – hier bis 37.500 € mit 215 €.
Innerhalb des Rahmens bestimmt die Kanzlei die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen, vor allem nach Umfang und Schwierigkeit der Arbeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers; ein besonderes Haftungsrisiko kann sie heranziehen (§ 11 StBVV).
Berichtigte Bilanzsumme: welcher Wert in die Tabelle geht
§ 35 Abs. 2 Satz 2 StBVV: „Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen.“ Eine negative berichtigte Bilanzsumme ist als positiver Wert anzusetzen (Satz 6).
Für eine Eröffnungsbilanz bei der Gründung wirft das eine Frage auf, die die Verordnung nicht beantwortet: Das gesamte Anfangsvermögen einer neuen GmbH stammt aus Einlagen. Ob die Gründungseinlage als „Kapitalerhöhung durch Einlagen“ abzuziehen wäre, sagt § 35 Abs. 2 StBVV nicht; im GmbH-Recht ist die Kapitalerhöhung die spätere Erhöhung eines bestehenden Stammkapitals (§ 55 GmbHG). Die Rechnung unten setzt die Summe der Aktivposten ohne Abzug an. Klären Sie mit Ihrer Kanzlei vorab, von welchem Wert sie ausgeht – er muss ohnehin in ihrer Berechnung stehen (§ 9 Abs. 2 StBVV).
Rechenweg Schritt für Schritt: 25.000 € und 100.000 € Bilanzsumme
Beispiel: Fall 1 ist eine GmbH-Bargründung mit 25.000 € auf dem Bankkonto; Fall 2 ein Einzelkaufmann, der buchführungspflichtig wird und am Stichtag 100.000 € Aktivvermögen hat, ohne Privatentnahmen, Privateinlagen und Wertberichtigungen.
Gerechnet wird in sechs Schritten. Die rechnerische Mitte von 8,5/10 ist keine Vorgabe der StBVV; sie zeigt nur, wo der Rahmen in der Mitte liegt, und dient den folgenden Beispielrechnungen als Orientierung.
| Schritt | Fall 1: 25.000 € | Fall 2: 100.000 € |
|---|---|---|
| 1. Gegenstandswert = berichtigte Bilanzsumme (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) | 25.000,00 € | 100.000,00 € |
| 2. Stufe in Tabelle B (Anlage 2) | bis 25.000 € | bis 100.000 € |
| 3. Volle Gebühr 10/10 | 201,00 € | 369,00 € |
| 4. Untergrenze 5/10 (volle Gebühr × 0,5) | 100,50 € | 184,50 € |
| 5. Obergrenze 12/10 (volle Gebühr × 1,2) | 241,20 € | 442,80 € |
| 6. Rechnerische Mitte 8,5/10 (volle Gebühr × 0,85) | 170,85 € | 313,65 € |
Was auf der Rechnung dazukommt: Pauschale und Umsatzsteuer
Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann die Kanzlei statt der tatsächlichen Kosten einen Pauschsatz von 20 % der Gebühren fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 € (§ 16 StBVV). Schon an der Untergrenze von Fall 1 ergäben 20 % von 100,50 € mehr als 20 €; die Pauschale beträgt deshalb in allen Beispielen 20 €.
Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, außer die Kanzlei ist Kleinunternehmerin und die Steuer bleibt nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben (§ 15 StBVV); der Regelsatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Ist Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann es die ausgewiesene Steuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Die Kanzlei fordert die Vergütung mit einer Berechnung in Textform, die Gebührentatbestand, angewandte Vorschrift und Gegenstandswert nennt (§ 9 StBVV).
| Rechnungsposition | Fall 1: 25.000 € | Fall 2: 100.000 € |
|---|---|---|
| Gebühr § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV, 8,5/10 | 170,85 € | 313,65 € |
| Pauschale § 16 StBVV (20 %, höchstens 20 €) | 20,00 € | 20,00 € |
| Nettobetrag | 190,85 € | 333,65 € |
| Umsatzsteuer 19 % (§ 15 StBVV) | 36,26 € | 63,39 € |
| Rechnungsbetrag | 227,11 € | 397,04 € |
| Spanne brutto von 5/10 bis 12/10 | 143,40 € bis 310,83 € | 243,36 € bis 550,73 € |
Zeitgebühr, Erläuterungsbericht und Vergütungsvereinbarung
- Inventur und Vorarbeiten: Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält die Kanzlei die Zeitgebühr (§ 35 Abs. 3 StBVV) von 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV). Beispiel: 90 Minuten Vorarbeit sind sechs Viertelstunden, also 99,00 € bis 246,00 € netto.
- Erläuterungsbericht: Lassen Sie einen schriftlichen Erläuterungsbericht zur Eröffnungsbilanz erstellen, kann er nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBVV mit 2/10 bis 12/10 berechnet werden; Gegenstandswert ist derselbe wie für die Eröffnungsbilanz (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StBVV).
- Vereinbarung: Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden; darauf muss die Kanzlei in Textform hinweisen (§ 4 Abs. 1 und 3 StBVV). Feste Preise, die vom Rahmen abweichen, beruhen auf einer solchen Vereinbarung. Eine unangemessen hohe vereinbarte Vergütung kann im Rechtsstreit herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 StBVV).
- Elektronische Übermittlung: § 35 StBVV nennt die Übermittlung der Eröffnungsbilanz ans Finanzamt (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG) nicht als eigenen Gebührentatbestand. Wie Ihre Kanzlei sie abrechnet, sehen Sie in deren Berechnung.
Selbst aufstellen oder mit der Kanzlei: eine ehrliche Abgrenzung
Eine Eröffnungsbilanz bei der Bargründung ist überschaubar: Auf der Aktivseite stehen das Bankguthaben oder die eingeforderten Einlagen, auf der Passivseite das gezeichnete Kapital. Wer die Gliederung des § 266 HGB und den Ausweis ausstehender Einlagen nach § 272 Abs. 1 HGB kennt, kann sie selbst aufstellen. Unterschrift und Verantwortung (§ 245 HGB) liegen ohnehin bei Ihnen – auch wenn eine Kanzlei aufstellt.
Die Kanzlei ist der bessere Weg, sobald Bewertung ins Spiel kommt: Sacheinlagen mit den Unterlagen über ihren Wert (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG), die Einbringung eines bestehenden Unternehmens, Vorgründungsgeschäfte, die die Gesellschaft übernehmen soll, oder der Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanz. Dort hängt die Eröffnungsbilanz an Einschätzungen, die Erfahrung brauchen, und der Rahmen von 5/10 bis 12/10 bildet genau diese Unterschiede in Umfang und Schwierigkeit ab (§ 11 StBVV).
Beides lässt sich verbinden: Sie bereiten die Zahlen vor, die Kanzlei prüft sie und übernimmt die schwierigen Posten. Kanzleien können in der Software mitarbeiten.
Preise der Software für Eröffnungsbilanz und ersten Abschluss
Die Software bereitet vor, sie berät nicht: Aufstellung, Unterschrift und Verantwortung bleiben bei der Geschäftsführung beziehungsweise beim Kaufmann. Verbindlich sind die Angaben auf der Preisseite.
| Leistung | Preis | Hinweis |
|---|---|---|
| Eröffnungsbilanz-Generator | kostenlos | Im Browser, ohne Anmeldung: Rechtsform, Stichtag, Kapital, Einlagen, Bank, Darlehen; Gliederung nach § 266 HGB mit Summenprüfung, Gründungsbuchungen SKR03 und SKR04, als Excel-Datei oder zum Drucken |
| Eröffnungsbilanz fürs Finanzamt erfassen und amtlich prüfen | kostenlos | Eigener E-Bilanz-Datensatz zum Eröffnungstag, ohne Gewinn- und Verlustrechnung |
| Übermittlung der Eröffnungsbilanz nach Ihrer Freigabe | 20 € je Eröffnungsbilanz | Auch direkt nach der Gründung; enthalten, wenn die E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres freigeschaltet ist, und im aktiven Gesamtpaket (eine je Gesellschaft und zwölf Monate) |
| Erster Jahresabschluss | kostenlos | Danach 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 € nach Größenklasse |
| E-Bilanz zum Jahresabschluss | 20 € je Wirtschaftsjahr | Im aktiven Gesamtpaket der Buchhaltung eine je Gesellschaft und zwölf Monate enthalten |
| Buchhaltung, Gesamtpaket | ab 125 € je Gesellschaft und Monat | Mit Jahresabschluss, E-Bilanz und Steuererklärungen |
Häufige Fragen
Was kostet eine Eröffnungsbilanz beim Steuerberater nach StBVV?
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV 5/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2); Gegenstandswert ist die berichtigte Bilanzsumme (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBVV). Bei 25.000 € sind das 100,50 € bis 241,20 €, bei 100.000 € 184,50 € bis 442,80 €, jeweils netto vor Auslagen und Umsatzsteuer.
Welche Tabelle der StBVV gilt für die Eröffnungsbilanz?
Tabelle B, die Abschlusstabelle in Anlage 2 der StBVV (§ 35 Abs. 1 StBVV). Sie ist gestuft: Bis 3.000 € Gegenstandswert beträgt die volle Gebühr 49 €, bis 25.000 € 201 €, bis 100.000 € 369 €; liegt der Wert dazwischen, gilt die nächsthöhere Stufe.
Darf die Kanzlei mehr oder weniger als die StBVV berechnen?
Ja, wenn es in Textform vereinbart ist. § 4 Abs. 1 StBVV regelt die Form der Vergütungsvereinbarung, und nach § 4 Abs. 3 StBVV muss die Kanzlei in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann. Eine unangemessen hohe Vereinbarung kann im Rechtsstreit herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 StBVV).
Kommen zur Gebühr für die Eröffnungsbilanz noch Auslagen hinzu?
Ja. Für Post- und Telekommunikation kann die Kanzlei statt der tatsächlichen Kosten 20 % der Gebühren berechnen, in derselben Angelegenheit höchstens 20 € (§ 16 StBVV). Dazu kommt die Umsatzsteuer, außer die Kanzlei ist Kleinunternehmerin (§ 15 StBVV). Vorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz rechnet sie nach Zeit ab (§ 35 Abs. 3, § 13 StBVV).
Was kostet die Übermittlung der Eröffnungsbilanz mit jahresabschluss.io?
20 € je Eröffnungsbilanz, nach Ihrer Freigabe und auch direkt nach der Gründung. Enthalten ist sie, wenn die E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres freigeschaltet ist, und im aktiven Gesamtpaket der Buchhaltung (eine je Gesellschaft und zwölf Monate). Erfassen und amtliche Prüfung sind kostenlos; Rechtsgrundlage ist § 5b Abs. 1 Satz 4 EStG.
Zählt die Gründungseinlage bei der berichtigten Bilanzsumme mit?
Die StBVV beantwortet das nicht ausdrücklich. § 35 Abs. 2 Satz 2 StBVV zieht von der Summe der Aktivposten unter anderem „Kapitalerhöhungen durch Einlagen“ ab; ob darunter die Gründungseinlage einer neuen Gesellschaft fällt, sagt die Vorschrift nicht. Klären Sie den Gegenstandswert vorab mit der Kanzlei – er muss in ihrer Berechnung stehen (§ 9 Abs. 2 StBVV).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 35 StBVV – Abschlussarbeiten — abgerufen am 03.11.2026
- Anlage 2 StBVV – Tabelle B (Abschlusstabelle) — abgerufen am 03.11.2026
- § 4 StBVV – Vergütungsvereinbarung — abgerufen am 03.11.2026
- § 9 StBVV – Berechnung — abgerufen am 03.11.2026
- § 11 StBVV – Rahmengebühren — abgerufen am 03.11.2026
- § 13 StBVV – Zeitgebühr — abgerufen am 03.11.2026
- § 15 StBVV – Umsatzsteuer — abgerufen am 03.11.2026
- § 16 StBVV – Post- und Telekommunikationsentgelte — abgerufen am 03.11.2026
- § 55 GmbHG – Erhöhung des Stammkapitals — abgerufen am 03.11.2026
- § 8 GmbHG – Inhalt der Anmeldung — abgerufen am 03.11.2026
- § 12 UStG – Steuersätze — abgerufen am 03.11.2026
- § 5b EStG – elektronische Übermittlung — abgerufen am 03.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.