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AG-Gründung

Eröffnungsbilanz der AG: Grundkapital, Aufgeld und Mindesteinzahlung

Die Eröffnungsbilanz einer Aktiengesellschaft zeigt auf der Passivseite das Grundkapital als gezeichnetes Kapital, davon offen abgesetzt die noch nicht eingeforderten Einlagen, und daneben das Aufgeld als Kapitalrücklage; auf der Aktivseite steht bei einer Bargründung meist nur das Bankguthaben. Vor der Anmeldung zum Handelsregister muss mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und das ganze Aufgeld eingezahlt sein (§ 36a Abs. 1 AktG). Diese Seite rechnet das für eine AG mit 100.000 € Grundkapital und einem Ausgabebetrag von 1,10 € je Aktie durch, mit Buchungssätzen in SKR03 und SKR04.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Stand: 2026-11-03

Was die Eröffnungsbilanz einer AG enthält – und was nicht

Die AG gilt kraft ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaft, auch wenn ihr Unternehmensgegenstand kein Handelsgewerbe ist (§ 3 Abs. 1 AktG). Sie muss deshalb zu Beginn ihres Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz aufstellen (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Auf diese Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen (§ 242 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dazu gehören die Gliederung nach § 266 HGB, der Ausweis des Eigenkapitals nach § 272 HGB und das Aktivierungsverbot für Gründungsaufwand nach § 248 Abs. 1 HGB. Eine Gewinn- und Verlustrechnung gehört nicht dazu, denn sie ist nur für den Schluss eines Geschäftsjahres vorgeschrieben (§ 242 Abs. 2 HGB).

Bei einer Bargründung ist die Eröffnungsbilanz einer AG kurz. Auf der Aktivseite steht das Guthaben auf dem Einzahlungskonto, gegebenenfalls ergänzt um eine eingeforderte, aber noch offene Einlage. Auf der Passivseite steht das Grundkapital, das nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AktG als gezeichnetes Kapital auszuweisen ist, abzüglich der nicht eingeforderten Einlagen, dazu die Kapitalrücklage aus dem Aufgeld. Gibt es mehrere Aktiengattungen, ist der Betrag des Grundkapitals je Gattung gesondert anzugeben (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AktG). Dafür, dass die Handelsbücher geführt werden, sorgt der Vorstand (§ 91 Abs. 1 AktG).

Auf welchen Tag die Eröffnungsbilanz aufgestellt wird, hängt vom Ablauf der Gründung ab: Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Fragen zum Stichtag behandelt die Seite zur Vorgesellschaft; die Rechnung hier setzt an dem Punkt an, an dem die Einlagen geleistet sind.

Die Gründungsregeln des Aktiengesetzes, die die Zahlen festlegen

Wortlautnah zusammengefasst – jede Zahl der Eröffnungsbilanz einer AG lässt sich auf eine dieser Vorschriften zurückführen.

  • Grundkapital: Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro (§ 7 AktG).
  • Aktien: Nennbetragsaktien lauten auf mindestens einen Euro; bei Stückaktien darf der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Euro nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 2 und 3 AktG), es sei denn, die Satzung lässt nach § 8 Abs. 7 AktG einen geringeren Betrag bis hinunter zu einem Eurocent zu.
  • Geringster Ausgabebetrag: Für weniger als den Nennbetrag oder den anteiligen Betrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden; ein höherer Ausgabebetrag ist zulässig (§ 9 AktG). Der Unterschied zwischen Ausgabebetrag und geringstem Ausgabebetrag ist das Aufgeld.
  • Gründungsurkunde: Sie nennt unter anderem den Ausgabebetrag der Aktien, die jeder Gründer übernimmt, und den eingezahlten Betrag des Grundkapitals (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AktG).
  • Mindesteinzahlung: Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren Betrag auch den Mehrbetrag umfassen (§ 36a Abs. 1 AktG). Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 36a Abs. 2 Satz 1 AktG).
  • Anmeldung: Sie darf erst erfolgen, wenn der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt ist und, soweit er nicht bereits für die bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht (§ 36 Abs. 2 AktG). Bei einer Kontogutschrift führt eine Bestätigung des kontoführenden Instituts den Nachweis (§ 37 Abs. 1 Satz 3 AktG).
  • Zahlungsweg: Ein vor der Anmeldung eingeforderter Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kreditinstitut eingezahlt werden (§ 54 Abs. 3 Satz 1 AktG).
  • Teilleistung: Werden Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben, müssen sie auf Namen lauten, und der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben (§ 10 Abs. 2 AktG).

Beispiel: 100.000 Aktien zu 1,10 € mit einem Viertel Einzahlung

Angenommene Bargründung mit 100.000 Stückaktien, anteiliger Betrag je Aktie 1 €, Ausgabebetrag 1,10 € je Aktie; eingefordert wird nur das gesetzliche Minimum.

Beispiel: Drei Gründer übernehmen zusammen 100.000 Stückaktien zum Ausgabebetrag von 1,10 € je Aktie. Der geringste Ausgabebetrag beträgt 100.000 €, der Ausgabebetrag insgesamt 110.000 €, das Aufgeld also 10.000 €. Nach § 36a Abs. 1 AktG müssen vor der Anmeldung mindestens 25.000 € (ein Viertel von 100.000 €) und das volle Aufgeld von 10.000 € eingefordert und eingezahlt sein, zusammen 35.000 €. Die übrigen 75.000 € des Grundkapitals sind am Eröffnungsstichtag noch nicht eingefordert.

Ein häufiger Rechenfehler: Ein Viertel des gesamten Ausgabebetrags, hier 27.500 €, reicht nicht. Maßgeblich ist ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags zuzüglich des ganzen Mehrbetrags. Das Aufgeld kann also nicht anteilig später nachgezahlt werden, es gehört vollständig in die erste Einzahlung.

Die Tabelle zeigt die Eröffnungsbilanz der Beispiel-AG mit Aktiv- und Passivseite untereinander; in der Bilanz selbst stehen beide Seiten in Kontoform nebeneinander (§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB). In der Vorspalte stehen das gezeichnete Kapital und die offen abgesetzten, nicht eingeforderten Einlagen; in der Hauptspalte stehen das eingeforderte Kapital und die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 HGB).

Eröffnungsbilanz der Beispiel-AG nach Einzahlung von 35.000 €
PostenVorspalte €Hauptspalte €
Aktiva: Guthaben bei Kreditinstituten35.000,00
Summe Aktiva35.000,00
Passiva: Gezeichnetes Kapital100.000,00
abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Einlagen-75.000,00
Eingefordertes Kapital25.000,00
Kapitalrücklage (Aufgeld, § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB)10.000,00
Summe Passiva35.000,00

Buchungssätze der AG-Gründung in SKR03 und SKR04

Die Reihenfolge der Gründungsbuchungen ist frei; entscheidend ist, dass die Konten danach genau die Eröffnungsbilanz ergeben.

Variante Volleinzahlung: Zahlen die Gründer sofort den ganzen Ausgabebetrag von 110.000 €, entfällt die offene Absetzung. Die Eröffnungsbilanz zeigt dann Guthaben bei Kreditinstituten von 110.000 € auf der Aktivseite und auf der Passivseite das gezeichnete Kapital von 100.000 € in der Hauptspalte sowie die Kapitalrücklage von 10.000 €.

Die restlichen Einlagen fordert später der Vorstand ein; die Aktionäre zahlen nach seiner Aufforderung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 AktG). Zwischen Einforderung und Zahlung steht der eingeforderte Betrag gesondert unter den Forderungen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, muss den Betrag ab Fälligkeit mit fünf vom Hundert für das Jahr verzinsen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 AktG).

Buchungen der Beispiel-AG, Konto SKR03 (in Klammern SKR04)
VorgangSollHabenBetrag €
Einzahlung auf das Grundkapital1200 Bank (1800)0800 Gezeichnetes Kapital (2900)25.000,00
Einzahlung des Aufgelds1200 Bank (1800)0840 Kapitalrücklage (2920)10.000,00
Nicht eingeforderter Teil des Grundkapitals0820 Ausstehende Einlagen, nicht eingefordert (2910)0800 Gezeichnetes Kapital (2900)75.000,00
Später: Vorstand fordert weitere 25.000 € ein0830 Ausstehende Einlagen, eingefordert (1298)0820 Ausstehende Einlagen, nicht eingefordert (2910)25.000,00
Später: die eingeforderten Einlagen gehen ein1200 Bank (1800)0830 Ausstehende Einlagen, eingefordert (1298)25.000,00

Aufgeld, gesetzliche Rücklage, Gründungsaufwand: typische Verwechslungen

Kapitalrücklage ist keine gesetzliche Rücklage

Das Aufgeld gehört in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Die gesetzliche Rücklage nach § 150 AktG wird dagegen erst im Jahresabschluss aus dem Jahresüberschuss gebildet – mit einem Zwanzigstel, bis gesetzliche Rücklage und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen (§ 150 Abs. 2 AktG). In der Eröffnungsbilanz gibt es keinen Jahresüberschuss und daher keine gesetzliche Rücklage. Im Beispiel erreicht das Aufgeld von 10.000 € schon ein Zehntel des Grundkapitals; ohne höhere Satzungsgrenze ist aus späteren Überschüssen nichts mehr einzustellen.

Gründungsaufwand ist kein Vermögen

Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen nicht als Aktivposten in die Bilanz (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB). Was die AG an Aktionäre oder andere Personen als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung leistet, muss die Satzung als Gesamtaufwand gesondert festsetzen (§ 26 Abs. 2 AktG); ohne Festsetzung sind die Verträge der Gesellschaft gegenüber unwirksam (§ 26 Abs. 3 Satz 1 AktG). Der Anmeldung liegt eine Berechnung dieses Gründungsaufwands bei (§ 37 Abs. 4 Nr. 2 AktG).

Bezahlte Gründungssteuern und Gebühren

Hat der Vorstand aus dem eingezahlten Betrag schon Steuern und Gebühren der Gründung bezahlt, steht das der Anmeldung nicht entgegen (§ 36 Abs. 2 AktG); die Zahlungen sind nach Art und Höhe nachzuweisen (§ 37 Abs. 1 Satz 5 AktG). Bilanziell bleiben sie Aufwand und werden kein Aktivposten, auch wenn sie aus eingezahltem Grundkapital geleistet wurden.

Sachgründung, KGaA und SE

Bringen Aktionäre Sachen ein, setzt die Satzung Gegenstand, Person und Nennbetrag bzw. Aktienzahl fest (§ 27 Abs. 1 AktG), und eine Prüfung durch Gründungsprüfer ist vorgeschrieben (§ 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG) – mit den Ausnahmen des § 33a AktG. Für die KGaA verweist § 278 Abs. 3 AktG nur sinngemäß auf das Aktienrecht, die SE folgt eigenen Vorschriften; beide behandelt diese Seite nicht.

Gründungsbericht, Gründungsprüfung und Unterschrift unter der Eröffnungsbilanz

Die Gründer erstatten einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung (§ 32 Abs. 1 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat prüfen den Hergang (§ 33 Abs. 1 AktG), namentlich ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, die Einlagen auf das Grundkapital und die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 AktG richtig und vollständig sind (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Diese Berichte sind nicht die Eröffnungsbilanz, aber dieselben Zahlen tauchen in beiden auf: übernommene Aktien, Ausgabebetrag, eingezahlter Betrag und Gründungsaufwand.

Eine zusätzliche Prüfung durch Gründungsprüfer ist unter anderem nötig, wenn ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AktG), etwa wenn ein Gründer selbst Vorstand wird. In diesem Fall und im Fall des § 33 Abs. 2 Nr. 2 AktG kann der beurkundende Notar die Prüfung im Auftrag der Gründer übernehmen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 AktG).

Unterzeichnet wird nach § 245 Satz 1 HGB „vom Kaufmann unter Angabe des Datums“; für die Eröffnungsbilanz wird das über § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB entsprechend angewandt. Kaufmann ist die AG, für sie handelt der Vorstand (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG). Wie viele Vorstandsmitglieder unterschreiben müssen, sagt § 245 HGB nicht. Unterschreiben alle Mitglieder des Vorstands mit Datum, ist die Pflicht in jedem Fall erfüllt.

Was der Vorstand vor der Unterschrift abgleicht

  • Bankbestätigung (§ 37 Abs. 1 Satz 3 AktG) gegen die Hauptspalte: eingefordertes Kapital plus Kapitalrücklage entspricht dem bestätigten Einzahlungsbetrag, soweit nichts für Gründungssteuern und -gebühren verwendet wurde.
  • Gründungsurkunde gegen Bilanz: Zahl und Gattung der Aktien, Ausgabebetrag und eingezahlter Betrag (§ 23 Abs. 2 AktG) stimmen mit der Eröffnungsbilanz überein.
  • Rechenprobe: Der eingeforderte Betrag umfasst mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags plus das volle Aufgeld (§ 36a Abs. 1 AktG).
  • Gattungen: Bei Stamm- und Vorzugsaktien steht der Betrag des Grundkapitals je Gattung gesondert in der Bilanz (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AktG).
  • Gründungsaufwand: Er geht nur in der in der Satzung festgesetzten Höhe zu Lasten der Gesellschaft und wird als Aufwand des ersten Geschäftsjahres gebucht, nicht in der Eröffnungsbilanz aktiviert.
  • Kanzlei einbeziehen, wenn Sacheinlagen, Sachübernahmen, mehrere Aktiengattungen, bedingtes Kapital oder eine KGaA- bzw. SE-Struktur vorliegen. Dann geht es um Bewertung und Prüfungsberichte, nicht nur um Buchungen. Steuerkanzleien können in der Software direkt mitarbeiten.

Mit der Software: AG-Eröffnungsbilanz rechnen und ans Finanzamt senden

Der kostenlose Eröffnungsbilanz-Generator rechnet die AG im Browser und ohne Anmeldung: Sie wählen die Rechtsform, geben Stichtag, Grundkapital, den bar eingezahlten und den eingeforderten Teil, das Aufgeld sowie Darlehen ein und erhalten die Bilanz in der Gliederung des § 266 HGB mit Summenprüfung und den Gründungsbuchungen in SKR03 und SKR04, zum Drucken oder als Excel-Datei. Der Generator prüft keine Bewertung und übermittelt nichts.

Für das Finanzamt ist die Eröffnungsbilanz ein eigener E-Bilanz-Datensatz zum Eröffnungstag (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG). Erfassen und die amtliche Prüfung sind hier kostenlos; die Übermittlung nach Ihrer Freigabe kostet 20 € je Eröffnungsbilanz und ist enthalten, wenn die E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres freigeschaltet ist. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos.

Häufige Fragen

Wie hoch muss das Grundkapital in der Eröffnungsbilanz einer AG mindestens sein?

Mindestens 50.000 €: „Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro“ (§ 7 AktG). In der Eröffnungsbilanz steht das Grundkapital als gezeichnetes Kapital (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AktG), angesetzt mit dem Nennbetrag (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Wie viel muss bei einer AG-Bargründung vor der Anmeldung eingezahlt sein?

Mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und, wenn die Aktien darüber ausgegeben werden, das ganze Aufgeld (§ 36a Abs. 1 AktG). Bei 100.000 € Grundkapital und Ausgabe zu 1,10 € je Aktie sind das 25.000 € plus 10.000 €, also 35.000 €.

Wo steht das Aufgeld in der Eröffnungsbilanz der AG?

In der Kapitalrücklage auf der Passivseite. Als Kapitalrücklage ist der Betrag auszuweisen, der bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Zum gezeichneten Kapital gehört das Aufgeld nicht.

Gehört die gesetzliche Rücklage nach § 150 AktG schon in die Eröffnungsbilanz?

Nein. Die gesetzliche Rücklage wird in der Bilanz des Jahresabschlusses aus dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses gebildet (§ 150 Abs. 1 und 2 AktG); am Eröffnungsstichtag gibt es keinen Jahresüberschuss. Gewinnrücklagen dürfen nur aus dem Ergebnis gebildet werden (§ 272 Abs. 3 Satz 1 HGB).

Darf die AG ihre Gründungskosten in der Eröffnungsbilanz aktivieren?

Nein. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen nicht als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB). Zu Lasten der AG gehen sie nur, soweit die Satzung den Gesamtaufwand festsetzt (§ 26 Abs. 2 AktG).

Wer fordert bei der AG die noch offenen Einlagen ein?

Der Vorstand. Die Aktionäre zahlen die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand ein; die Aufforderung wird in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 63 Abs. 1 AktG). Bei der GmbH entscheiden darüber die Gesellschafter (§ 46 Nr. 2 GmbHG).

Muss die AG ihre Eröffnungsbilanz elektronisch ans Finanzamt übermitteln?

Grundsätzlich ja: Im Fall der Eröffnung des Betriebs gilt die elektronische Übermittlung nach § 5b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EStG entsprechend (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, gehört der Kontennachweis dazu (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG).

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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