Prüfliste Fehler
Fehler in der Eröffnungsbilanz: Prüfliste mit Fundstelle und Korrektur
Viele Fehler in einer Eröffnungsbilanz sind Ausweisfehler: Posten stehen auf der falschen Seite, gehören gar nicht hinein oder stammen vom falschen Stichtag. Die Prüfliste unten nennt zu jedem Fehler das Erkennungszeichen, die Fundstelle im Gesetz und den richtigen Ausweis. Ein Zahlenbeispiel stellt eine fehlerhafte Gründungsbilanz neben die berichtigte Fassung, und am Ende steht, was die Software selbst prüft und was Ihre Entscheidung bleibt.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Stand: 2026-11-03
Prüfliste: zwölf Fehler mit Fundstelle und richtigem Ausweis
Stand 3. November 2026. Die Fundstellen gelten für die Eröffnungsbilanz über § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB, soweit sie den Jahresabschluss nennen.
| Fehler | Woran Sie ihn erkennen | Fundstelle | Richtig |
|---|---|---|---|
| Gründungskosten aktiviert | Aktivposten „Gründungskosten“; Notar-, Register- oder Beratungskosten als Vermögensgegenstand | § 248 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB | kein Aktivposten; Behandlung als Aufwand siehe Seite zu Gründungskosten |
| Ausstehende Einlagen auf der Aktivseite | Posten „Ausstehende Einlagen“ vor dem Anlagevermögen, gezeichnetes Kapital voll in der Hauptspalte | § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB | nicht eingeforderte Einlagen offen vom gezeichneten Kapital absetzen, Rest als „Eingefordertes Kapital“; eingeforderte, nicht eingezahlte gesondert unter den Forderungen |
| Sacheinlage überbewertet | Wertansatz ohne Gutachten oder Vergleichswerte, kein Sachgründungsbericht | § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 9 Abs. 1 GmbHG | belegten Wert ansetzen; erreicht er den Nennbetrag nicht, schuldet der Gesellschafter den Fehlbetrag in Geld |
| Privates beim Einzelkaufmann vermischt | Privatwagen ohne betriebliche Nutzung, privates Girokonto oder Hausrat in der Bilanz; eingelegte Gegenstände ohne Wert und Beleg | § 4 Abs. 1 Satz 8, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG | Betriebs- und Privatvermögen trennen; was dem Betrieb dienen soll, als Einlage mit Wert und Beleg – steuerlich mit dem Teilwert, bei Anschaffung oder Herstellung in den letzten drei Jahren höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern gekürzt um die Absetzungen für Abnutzung bis zur Einlage |
| Stichtag passt nicht | Stichtag vor dem Notartermin, sodass Geschäfte der Vorgründungsgesellschaft in der Bilanz stehen, oder erst nach den ersten Geschäftsvorfällen der Gesellschaft | § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 11 Abs. 1 GmbHG | zu Beginn des Handelsgewerbes; bei der GmbH beginnt die Körperschaftsteuerpflicht schon mit der Beurkundung (Vorgesellschaft, H 1.1 KStH 2022), auch wenn die GmbH als solche erst mit der Eintragung besteht – Abgrenzung auf der Seite zum Stichtag |
| Bilanz geht nicht auf | Summe der Aktiva ≠ Summe der Passiva oder ein Ausgleichsposten ohne Inhalt | § 242 Abs. 1 Satz 1, § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB | fehlenden oder falschen Posten suchen; nie mit einem erfundenen Posten ausgleichen |
| Eröffnung ≠ Schlussbilanz des Vorjahres | Anfangsbestand eines Kontos weicht vom Schlussbestand ab | § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB | Eröffnung gleich Schluss, Konto für Konto; Fehler des Vorjahres dort bzw. nach den Regeln der Bilanzberichtigung beheben |
| Erfolgskonten vorgetragen | Erlös- oder Aufwandskonto mit Anfangsbestand am ersten Tag | § 242 Abs. 2 HGB | Erfolgskonten beginnen bei null; das Ergebnis steht im Gewinn- oder Verlustvortrag bzw. auf den Kapitalkonten |
| Unterschrift fehlt | keine Unterschrift oder kein Datum | § 245 HGB | mit Datum unterzeichnen; mehrere persönlich haftende Gesellschafter unterschreiben alle |
| Kontennachweis fehlt | E-Bilanz zur Eröffnung nur mit Posten, ohne Kontensalden | § 5b Abs. 1 Satz 1 und 4, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG | bei Wirtschaftsjahren mit Beginn nach dem 31.12.2024 die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden mitsenden |
| Restlaufzeitvermerke vom falschen Stichtag | Davon-Vermerke zu Forderungen oder Verbindlichkeiten aus einer anderen Bilanz übernommen | § 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HGB | bei Kapitalgesellschaften Restlaufzeiten zum Eröffnungsstichtag bestimmen |
| Gesetzliche Rücklage der UG schon zur Gründung | Posten „Gesetzliche Rücklage“ in der Gründungsbilanz einer UG (haftungsbeschränkt) | § 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG, § 272 Abs. 3 Satz 1 HGB | keine Rücklage zum Gründungsstichtag; sie entsteht erst aus einem Viertel des Jahresüberschusses |
Beispiel: eine Gründungsbilanz vor und nach der Durchsicht
GmbH mit 40.000 € Stammkapital, davon 20.000 € eingezahlt, Rest nicht eingefordert; ein Gesellschafter gibt zusätzlich ein Darlehen von 10.000 €.
Beispiel: In der ersten Fassung stehen die ausstehenden 20.000 € als Aktivposten, und das Gesellschafterdarlehen ist als Kapitalrücklage ins Eigenkapital geraten. Beides ist falsch. Nicht eingeforderte Einlagen werden offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB). Ein Darlehen muss zurückgezahlt werden und ist deshalb eine Verbindlichkeit; Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel gesondert auszuweisen (§ 42 Abs. 3 GmbHG) – und weil eine Eröffnungsbilanz keinen Anhang hat, geschieht das in der Bilanz selbst. Eine Gesellschafterleistung neben der Einlage gehört nur dann in die Kapitalrücklage, wenn sie eine Zuzahlung in das Eigenkapital ist (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) – ein Darlehen ist das nicht. Die berichtigte Bilanzsumme sinkt von 50.000 € auf 30.000 €.
| Posten | fehlerhaft € | berichtigt € |
|---|---|---|
| Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (Aktivseite) | 20.000,00 | — |
| Guthaben bei Kreditinstituten | 30.000,00 | 30.000,00 |
| Summe Aktiva | 50.000,00 | 30.000,00 |
| Gezeichnetes Kapital, voll in der Hauptspalte | 40.000,00 | — |
| Eingefordertes Kapital (Nennbetrag 40.000,00 € abzüglich 20.000,00 € nicht eingefordert) | — | 20.000,00 |
| Kapitalrücklage | 10.000,00 | — |
| Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern | — | 10.000,00 |
| Summe Passiva | 50.000,00 | 30.000,00 |
Kapital, Einlagen und Rücklagen: die Ausweisfehler im Einzelnen
Gründungskosten: § 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB verbietet, Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens als Aktivposten aufzunehmen; Nr. 2 gilt ebenso für Aufwendungen zur Beschaffung des Eigenkapitals. Notar-, Register- und Beratungskosten der Gründung erscheinen deshalb nie als Vermögensgegenstand. Ob die Gesellschaft sie tragen darf und wie sie in der ersten Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen, erklärt die Seite zu Gründungskosten.
Sacheinlagen: Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung nicht den Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils, muss der Gesellschafter den Fehlbetrag in Geld einlegen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GmbHG); der Anspruch verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung (§ 9 Abs. 2 GmbHG). Mit der Anmeldung sind Unterlagen einzureichen, dass der Wert den Nennbetrag erreicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Ein zu hoher Wertansatz in der Eröffnungsbilanz beseitigt diesen Anspruch nicht, er verdeckt ihn nur.
UG (haftungsbeschränkt): Die gesetzliche Rücklage wird „in der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses“ gebildet, aus einem Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Zum Gründungsstichtag gibt es keinen Jahresüberschuss, und Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge enthalten, die aus dem Ergebnis gebildet wurden (§ 272 Abs. 3 Satz 1 HGB).
Fehlbetrag: Haben Verluste das Eigenkapital aufgebraucht und übersteigen die Passivposten die Aktivposten, steht der Überschuss als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ am Schluss der Aktivseite (§ 268 Abs. 3 HGB). Die Eigenkapitalposten verschwinden dadurch nicht; das gezeichnete Kapital ist weiter mit dem Nennbetrag anzusetzen (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Wenn die Eröffnung des Folgejahres nicht stimmt
- Abweichung vom Vorjahresschluss: Legen Sie die Eröffnungsspalte der neuen Saldenliste neben die Schlussspalte der alten. Jede Differenz verletzt § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, auch wenn die Bilanzsumme stimmt.
- Doppelte Eröffnung: Gebuchte Eröffnungswerte neben einem importierten oder automatischen Vortrag verdoppeln die Bestände, ohne dass die Bilanz aus dem Gleichgewicht gerät – nur der Kontenvergleich deckt das auf.
- Erlöskonto mit Vorjahreswert: Die erste Monatsauswertung des neuen Jahres zeigt dann Umsatz, der nie in diesem Jahr entstanden ist.
- Ergebnis am falschen Ort: Bei der GmbH steht der Vorjahresgewinn bis zum Verwendungsbeschluss (§ 46 Nr. 1 GmbHG) im Gewinnvortrag, bei Personengesellschaften auf den Kapitalkonten der Gesellschafter – nicht noch einmal als Jahresüberschuss.
- Überschreiben statt berichtigen: Eintragungen dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 239 Abs. 3 HGB). Ein falscher Wert wird per Gegenbuchung korrigiert, ein Fehler aus dem Vorjahr dort oder nach den Regeln der Bilanzberichtigung.
Was die Software an der Eröffnungsbilanz prüft
- Ausgeglichene Bilanz: Weicht die Summe der Aktiva um mehr als 1 € von der Summe der Passiva ab, lässt sich die Eröffnungsbilanz fürs Finanzamt weder amtlich prüfen noch freischalten; die Meldung lautet „Bilanz nicht ausgeglichen (Aktiva ≠ Passiva)“.
- Fehlbetrag ohne Eigenkapital: Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ohne Eigenkapitalposten wird schon beim Erfassen angezeigt und sperrt Prüfen und Freischalten.
- Posten und Konten: Bei Wirtschaftsjahren mit Beginn nach dem 31.12.2024 trägt die Eröffnungsbilanz eigene Konten als Kontennachweis. Weichen die Posten von der Summe dieser Konten ab, nennt die Software jede Abweichung und bittet, die Konten erneut zu speichern; fehlen die Konten, führt ein Hinweis zum Erfassen.
- Amtliche Prüfung vor dem Senden: Vor dem Freischalten läuft die amtliche Prüfung (ERiC); bestellt und übermittelt wird nur ein Datensatz, den diese Prüfung annimmt. Die Restlaufzeitvermerke der Schlussbilanz gelangen nicht in den Datensatz der Eröffnungsbilanz.
- Folgejahr: Zwischen zwei hier geführten Jahren rechnet die Software die Eröffnung aus dem Vorjahresschluss, Erfolgskonten beginnen bei null, und eine vorhandene Eröffnung gilt allein. Eine Buchung auf den Vortragskonten 9000 bis 9009 in einem Jahr mit gerechnetem Vortrag verlangt eine ausdrückliche Bestätigung. Gebuchte Eröffnungswerte vergleicht die Software mit dem Vorjahresschluss; weichen sie von den festgestellten Vorjahreszahlen ab, erscheint ein Hinweis.
- Ihre Entscheidung bleiben die Bewertung einer Sacheinlage, die Frage, ob die Gesellschaft Gründungskosten tragen darf, und die Wahl des Stichtags.
Durchsicht durch die Kanzlei und Verantwortung
Eine Bargründung mit eingezahltem Kapital können Sie mit dieser Prüfliste selbst kontrollieren. Sobald bewertet werden muss – Sacheinlage, Einbringung eines Unternehmens, Übernahme von Geschäften aus der Zeit vor der Gründung – oder eine bereits eingereichte Bilanz berichtigt werden soll, ist die Durchsicht durch eine Steuerberatungskanzlei der bessere Weg. Kanzleien können in der Software mitarbeiten; Sie entscheiden, ob Sie allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei arbeiten. Aufstellung, Unterschrift und Verantwortung bleiben bei der Geschäftsführung bzw. beim Kaufmann.
Die Eröffnungsbilanz ist kein bloßes Formular: Nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Gesellschaft in der Eröffnungsbilanz unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Einen sauberen Ausgangspunkt für die Gründung liefert der kostenlose Eröffnungsbilanz-Generator. Die Übermittlung der Eröffnungsbilanz ans Finanzamt kostet 20 € je Eröffnungsbilanz oder ist mit der E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres enthalten; der erste Jahresabschluss ist kostenlos.
Häufige Fragen
Darf man Gründungskosten in der Eröffnungsbilanz aktivieren?
Nein. § 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB verbietet, Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens als Aktivposten in die Bilanz aufzunehmen, Nr. 2 ebenso Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals. Über § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB gilt das auch für die Eröffnungsbilanz.
Wo stehen nicht eingeforderte ausstehende Einlagen?
Auf der Passivseite: Sie werden vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abgesetzt, der Rest erscheint als „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB). Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Beträge stehen gesondert unter den Forderungen. Ein Aktivposten „Ausstehende Einlagen“ vor dem Anlagevermögen ist nicht vorgesehen.
Was passiert, wenn eine Sacheinlage zu hoch bewertet wurde?
Erreicht ihr Wert im Zeitpunkt der Anmeldung nicht den Nennbetrag des Geschäftsanteils, muss der Gesellschafter den Fehlbetrag in Geld leisten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GmbHG); der Anspruch verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung (§ 9 Abs. 2 GmbHG). In der Eröffnungsbilanz wird der belegte Wert angesetzt.
Muss die Eröffnungsbilanz unterschrieben werden?
Ja. § 245 HGB verlangt die Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch den Kaufmann unter Angabe des Datums, bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern durch alle; über § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB gilt das entsprechend für die Eröffnungsbilanz.
Braucht die Eröffnungsbilanz fürs Finanzamt einen Kontennachweis?
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ja: § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden, Satz 4 erstreckt das auf die Eröffnung des Betriebs, und § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG regelt den Beginn.
Kann eine UG schon in der Eröffnungsbilanz eine gesetzliche Rücklage zeigen?
Nein. Die gesetzliche Rücklage speist sich aus einem Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG), und Gewinnrücklagen dürfen nur aus dem Ergebnis gebildet werden (§ 272 Abs. 3 Satz 1 HGB). Zum Gründungsstichtag gibt es noch keinen Jahresüberschuss.
Wie korrigiert man eine Eröffnung, die nicht zur Schlussbilanz passt?
Maßstab ist § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB: Eröffnung und Schlussbilanz des Vorjahres müssen in jedem Wertansatz übereinstimmen. Falsche Eröffnungswerte werden per Gegenbuchung berichtigt, nicht überschrieben (§ 239 Abs. 3 HGB); liegt der Fehler in der Schlussbilanz selbst, wird er dort bzw. nach den Regeln der Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) behoben.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 248 HGB – Bilanzierungsverbote — abgerufen am 03.11.2026
- § 272 HGB – Eigenkapital — abgerufen am 03.11.2026
- § 268 HGB – Vermerke und Fehlbetrag — abgerufen am 03.11.2026
- § 245 HGB – Unterzeichnung — abgerufen am 03.11.2026
- § 252 HGB – Bilanzidentität — abgerufen am 03.11.2026
- § 331 HGB – Unrichtige Darstellung — abgerufen am 03.11.2026
- § 9 GmbHG – Differenzhaftung — abgerufen am 03.11.2026
- § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft — abgerufen am 03.11.2026
- § 42 GmbHG – Bilanz der GmbH — abgerufen am 03.11.2026
- § 52 EStG – Anwendung des § 5b (Kontennachweis) — abgerufen am 03.11.2026
- § 4 EStG – Einlagen — abgerufen am 03.11.2026
- § 6 EStG – Bewertung von Einlagen — abgerufen am 03.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.