§ 73 GmbHG
Sperrjahr in der Liquidation der GmbH: Beginn, Ende und was bis dahin gesperrt ist
Das Sperrjahr beginnt an dem Tag, an dem der Gläubigeraufruf in den Gesellschaftsblättern erscheint, und endet ein Jahr später mit Ablauf des Tages mit derselben Zahl (§ 73 Abs. 1 GmbHG, §§ 187, 188 BGB). Bis dahin darf eine GmbH in Liquidation nichts an ihre Gesellschafter verteilen — und auch danach erst, wenn alle Schulden getilgt oder sichergestellt sind. Diese Seite rechnet das Fristende an konkreten Daten, zeigt, was im Sperrjahr erlaubt bleibt, und erklärt, wofür Liquidatoren persönlich einstehen.
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Stand: 2026-11-03
Fristrechnung: vom Erscheinungstag zum ersten Verteilungstag
§ 73 Abs. 1 GmbHG knüpft an den Tag an, „an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist“. Gesellschaftsblatt ist kraft Gesetzes der Bundesanzeiger (§ 12 Satz 1 GmbHG). Maßgeblich ist damit der Tag, an dem der Aufruf dort erschienen ist — nicht der Tag des Auflösungsbeschlusses, nicht die Eintragung im Handelsregister und nicht der Tag, an dem Sie den Auftrag erteilt haben.
Gerechnet wird nach dem BGB: Der Erscheinungstag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), und eine Jahresfrist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Erscheinungstag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Fehlt dieser Tag, weil der Aufruf an einem 29. Februar erschien, endet die Frist mit Ablauf des letzten Februartags (§ 188 Abs. 3 BGB). Die Verschiebung auf den nächsten Werktag nach § 193 BGB betrifft nach ihrem Wortlaut Fristen, in denen eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist; das Sperrjahr ist dagegen eine Wartefrist. Fällt der erste zulässige Tag auf ein Wochenende, überweisen Sie einfach am folgenden Werktag.
| Gläubigeraufruf erschienen am | Sperrjahr endet mit Ablauf des | Verteilung frühestens am | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| 7. Oktober 2026 | 7. Oktober 2027 | 8. Oktober 2027 | Regelfall nach § 188 Abs. 2 BGB |
| 15. Januar 2027 | 15. Januar 2028 | 16. Januar 2028 | der 16. Januar 2028 ist ein Sonntag; die Überweisung geht praktisch am Montag, 17. Januar 2028 |
| 29. Februar 2028 | 28. Februar 2029 | 1. März 2029 | Schaltjahr: der 29. Februar fehlt 2029 (§ 188 Abs. 3 BGB) |
| 7. Oktober 2026 im Bundesanzeiger, 16. Oktober 2026 in einem weiteren Gesellschaftsblatt laut Satzung | 16. Oktober 2027 | 17. Oktober 2027 | Wortlaut „in den Gesellschaftsblättern“: vorsichtshalber ab der letzten Veröffentlichung rechnen |
Erlaubt und gesperrt: was Liquidatoren im Sperrjahr tun dürfen
- Erlaubt: Rechnungen von Lieferanten, Vermietern und Beratern bezahlen — das sind Verpflichtungen der Gesellschaft, die die Liquidatoren nach § 70 Satz 1 GmbHG zu erfüllen haben.
- Erlaubt: Grundstücke, Fahrzeuge oder Warenbestände verkaufen und Forderungen einziehen.
- Erlaubt: Steuern, Löhne und Sozialabgaben weiter zahlen und erklären.
- Gesperrt: Abschläge auf den Liquidationserlös, Ausschüttungen und die Übertragung von Gegenständen an Gesellschafter ohne Gegenleistung.
- Vorher prüfen lassen: die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen. Ein solches Darlehen ist eine Schuld der Gesellschaft, die § 73 Abs. 1 GmbHG getilgt oder sichergestellt sehen will; ob die Rückzahlung im Einzelfall Risiken birgt, etwa bei knappem Vermögen, sollte die Kanzlei beurteilen, bevor Geld fließt.
§ 73 GmbHG sperrt die Verteilung, nicht die Abwicklung. Die Liquidatoren arbeiten im Sperrjahr normal weiter: Sie beenden laufende Geschäfte, erfüllen Verpflichtungen, ziehen Forderungen ein und machen das Vermögen zu Geld (§ 70 GmbHG). Gesperrt ist die Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter — auch in Teilbeträgen. Anders als das Recht der Personengesellschaften, das eine vorläufige Verteilung des entbehrlichen Geldes vorsieht (§ 148 Abs. 7 HGB), kennt das GmbHG keine Abschlagsverteilung vor Ablauf des Jahres.
Bekannte Gläubiger: hinterlegen oder Sicherheit leisten
Das Sperrjahr schützt vor Gläubigern, die man nicht kennt. Für bekannte Gläubiger verlangt § 73 Abs. 2 GmbHG mehr: Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, „wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist“. Diese Berechtigung regelt § 372 BGB, etwa bei Annahmeverzug oder wenn ohne Fahrlässigkeit unklar ist, wer Gläubiger ist. Ist eine Verbindlichkeit zurzeit nicht zu erfüllen oder streitig, darf erst verteilt werden, „wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist“; die Formen nennt § 232 BGB, an erster Stelle die Hinterlegung von Geld, ersatzweise einen tauglichen Bürgen.
Beides tritt neben das Sperrjahr: § 73 Abs. 1 GmbHG verlangt Tilgung oder Sicherstellung der Schulden und den Ablauf des Jahres. Meldet sich ein Gläubiger erst nach dem Sperrjahr, aber vor der Verteilung, ist auch er noch zu befriedigen oder zu sichern.
Beispiel: Eine GmbH in Liquidation hat nach Ablauf ihres Sperrjahrs am 8. Oktober 2027 noch 148.000 € auf dem Bankkonto. Der frühere Vermieter verlangt 6.500 € aus der Nebenkostenabrechnung; die Gesellschaft bestreitet den Betrag. Die Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung für den Abwicklungszeitraum schätzt die Kanzlei auf 9.200 €, festgesetzt ist sie noch nicht. Einem Lieferanten schuldet die Gesellschaft eine Gutschrift von 1.300 €, er ist aber unbekannt verzogen. Für Schlussrechnung, Bescheide und Löschung behält der Liquidator 4.000 € zurück. Bei Geschäftsanteilen von 15.000 € und 10.000 € erhalten die beiden Gesellschafter aus den verbleibenden 127.000 € dann 76.200 € und 50.800 € (§ 72 Satz 1 GmbHG). Fällt die Steuer niedriger aus oder gewinnt die Gesellschaft den Streit, wird der frei werdende Betrag nachverteilt.
| Posten | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Bankguthaben | 148.000 € | Bestand am Tag nach dem Sperrjahr |
| Sicherheit für die streitige Nebenkostenforderung | -6.500 € | § 73 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 232 BGB |
| Erwartete Körperschaftsteuer, noch nicht festgesetzt | -9.200 € | § 73 Abs. 2 Satz 2 GmbHG: zurzeit nicht ausführbar |
| Hinterlegung für den unbekannt verzogenen Lieferanten | -1.300 € | § 73 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 372 BGB |
| Zurückbehalten für Kosten bis zur Löschung | -4.000 € | Vorsorge der Liquidatoren |
| Summe verteilbar | 127.000 € | Verteilung nach Geschäftsanteilen (§ 72 GmbHG) |
Haftung nach § 73 Abs. 3 GmbHG bei verfrühter Auszahlung
Liquidatoren, die gegen die Absätze 1 oder 2 verstoßen, „sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet“ (§ 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Bei mehreren Liquidatoren kann die Gesellschaft also jeden auf den ganzen Betrag in Anspruch nehmen. Über den Verweis auf § 43 Abs. 3 und 4 GmbHG gilt außerdem: Ein Gesellschafterbeschluss, der die Auszahlung angeordnet hat, entlastet nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG); ein Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft ist insoweit unwirksam (§ 43 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9b Abs. 1 GmbHG). Der Anspruch verjährt in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).
Beispiel: Im Fall oben überweist der Liquidator schon am 1. Juli 2027, gut drei Monate vor dem Ende des Sperrjahrs, je 20.000 € an beide Gesellschafter. Damit ist er der Gesellschaft zum Ersatz der verteilten 40.000 € verpflichtet; meldet sich danach ein bisher unbekannter Gläubiger, den das Restvermögen nicht mehr deckt, steht dieser Ersatz für ihn bereit. Dass die Gesellschafter zugestimmt haben, ändert daran nichts, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG). Ob und wie die Gesellschafter selbst zurückzahlen müssen, regelt § 73 GmbHG nicht — diese Frage gehört zur Kanzlei oder zum Anwalt.
Sonderfälle: kein Vermögen, Insolvenz, GmbH & Co. KG, UG, AG und eG
Nichts zu verteilen
§ 73 Abs. 1 GmbHG verbietet die Verteilung vor Ablauf des Jahres; den Fall, dass gar nichts übrig bleibt, regelt die Vorschrift nicht. Ob das Registergericht den Schluss der Liquidation dann schon vor Ablauf des Sperrjahrs einträgt, sagt das GmbHG nicht ausdrücklich. Klären Sie das mit dem Notar, bevor Sie die Anmeldung planen.
Vermögenslose Gesellschaft
Hat die GmbH kein Vermögen, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde löschen (§ 394 Abs. 1 FamFG, § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG). Das ist kein Weg um das Sperrjahr herum: Taucht später Vermögen auf, folgt eine Liquidation durch gerichtlich ernannte Liquidatoren (§ 66 Abs. 5 GmbHG).
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
Reicht das Vermögen nicht für alle Gläubiger, hilft kein Abwarten: Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder im Sinn des § 19 Abs. 2 InsO überschuldet, müssen die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen (§ 15a Abs. 1 InsO); für eine Verteilung an Gesellschafter bleibt nichts.
GmbH & Co. KG
Für die KG gilt § 73 GmbHG nicht. Aus ihrem Vermögen sind zunächst die Gläubiger zu befriedigen, und für nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten ist das Erforderliche zurückzubehalten (§ 148 Abs. 5 HGB, für die KG über § 161 Abs. 2 HGB). Wird anschließend die Komplementär-GmbH liquidiert, hat sie ihr eigenes Sperrjahr.
UG, AG und Genossenschaft
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH mit besonderer Firma (§ 5a Abs. 1 GmbHG); § 73 GmbHG gilt für sie unverändert. Bei der AG darf erst verteilt werden, wenn ein Jahr seit der Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs verstrichen ist (§ 272 Abs. 1 AktG), bei der Genossenschaft ebenfalls nach einem Jahr (§ 90 Abs. 1 GenG).
Prüfliste vor der ersten Auszahlung an die Gesellschafter
- Erscheinungsdatum des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger belegen und prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag weitere Gesellschaftsblätter nennt (§ 12 Satz 2 GmbHG).
- Fristende nach § 188 Abs. 2 BGB rechnen; erster zulässiger Verteilungstag ist der Tag danach.
- Liste aller bekannten Gläubiger abhaken: bezahlt, hinterlegt (§ 372 BGB) oder gesichert (§ 232 BGB)?
- Noch nicht festgesetzte Steuern, laufende Prozesse und Gewährleistungen beziffern und sicherstellen.
- Verteilungsschlüssel prüfen: Geschäftsanteile oder eine abweichende Regel im Gesellschaftsvertrag (§ 72 GmbHG).
- Steuerfolgen der Auszahlung klären: Kapitalertragsteuer und Einlagekonto bei der Gesellschaft, § 17 oder § 20 EStG bei den Gesellschaftern.
- Bei streitigen Forderungen, knappem Vermögen oder Gesellschaftern, die auf eine frühe Auszahlung drängen: Kanzlei oder Anwalt einbinden, bevor Geld fließt — die Haftung trifft die Liquidatoren persönlich.
Wie die Software das Sperrjahr führt
Auf der Seite zum Schluss der Liquidation tragen Sie den Tag der Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs ein. Die Software zeigt daraufhin, mit Ablauf welchen Tages das Sperrjahr endet und ab wann verteilt werden darf, gerechnet nach § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB, auch für einen Aufruf am 29. Februar. Liegt der erfasste Tag der Verteilung im Sperrjahr, erscheint ein Hinweis mit der Haftung nach § 73 Abs. 3 GmbHG; er warnt, sperrt aber nicht, denn die Verantwortung bleibt bei den Liquidatoren.
Hinterlegte oder sichergestellte Beträge erfassen Sie je Gläubiger mit Art und Betrag; sie erscheinen in der Schlussrechnung. Das Restvermögen verteilt die Software nach Geschäftsanteilen auf den Cent, dazu kommen Beschlussvorlage und Entwurf der Anmeldung als PDF oder Word. Die Abschlüsse der Liquidationsjahre erstellen Sie im Jahresabschluss-Modul: der erste kostenlos, danach je Größenklasse 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 €. Ob ein Gläubiger ausreichend gesichert ist, entscheidet die Software nicht.
Häufige Fragen
Wann beginnt das Sperrjahr bei der GmbH-Liquidation?
An dem Tag, an dem die Aufforderung an die Gläubiger in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist (§ 73 Abs. 1 GmbHG), also mit dem Erscheinen des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger (§ 12 Satz 1 GmbHG). Der Auflösungsbeschluss und die Eintragung im Handelsregister setzen die Frist nicht in Gang.
Kann man das Sperrjahr verkürzen oder umgehen?
Eine Verkürzung sieht § 73 GmbHG nicht vor, auch nicht mit Zustimmung aller Gesellschafter. Wer vor Ablauf verteilt, ist als Liquidator solidarisch zum Ersatz der verteilten Beträge verpflichtet (§ 73 Abs. 3 GmbHG); ein Gesellschafterbeschluss entlastet nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG).
Darf nach Ablauf des Sperrjahrs sofort ausgezahlt werden?
Nur wenn auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist: Die Schulden müssen getilgt oder sichergestellt sein (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Für bekannte Gläubiger, die sich nicht melden, ist zu hinterlegen, für streitige oder zurzeit nicht erfüllbare Verbindlichkeiten Sicherheit zu leisten (§ 73 Abs. 2 GmbHG).
Gilt das Sperrjahr auch für die GmbH & Co. KG?
Für die KG selbst nicht, denn § 73 GmbHG gilt für die GmbH. Bei der KG sind zunächst die Gläubiger zu befriedigen und für nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten das Erforderliche zurückzubehalten (§ 148 Abs. 5 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB). Die Komplementär-GmbH hat bei ihrer eigenen Liquidation ein Sperrjahr.
Gilt das Sperrjahr auch für die UG (haftungsbeschränkt)?
Ja. Die UG ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit besonderer Firma (§ 5a Abs. 1 GmbHG); für ihre Liquidation gelten die §§ 60 bis 74 GmbHG und damit auch das Sperrjahr des § 73 GmbHG.
Was gilt, wenn das Ende des Sperrjahrs auf ein Wochenende fällt?
§ 193 BGB verschiebt nach seinem Wortlaut nur Fristen, in denen eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist; das Sperrjahr ist eine Wartefrist bis zur Verteilung (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Wer erst am folgenden Werktag auszahlt, liegt in jedem Fall nach dem Fristende.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 73 GmbHG – Sperrjahr — abgerufen am 03.11.2026
- § 65 GmbHG – Bekanntmachung der Auflösung — abgerufen am 03.11.2026
- § 12 GmbHG – Bekanntmachungen der Gesellschaft — abgerufen am 03.11.2026
- § 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer — abgerufen am 03.11.2026
- § 187 BGB – Fristbeginn — abgerufen am 03.11.2026
- § 188 BGB – Fristende — abgerufen am 03.11.2026
- § 372 BGB – Hinterlegung — abgerufen am 03.11.2026
- § 232 BGB – Arten der Sicherheitsleistung — abgerufen am 03.11.2026
- § 148 HGB – Rechtsstellung der Liquidatoren — abgerufen am 03.11.2026
- § 272 AktG – Gläubigerschutz — abgerufen am 03.11.2026
- § 15a InsO – Antragspflicht — abgerufen am 03.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.