Fremd- gegen Eigenkapital
Rückstellung oder Rücklage: Fremdkapital gegen Eigenkapital – der Unterschied an einem UG-Abschluss
Eine Rückstellung ist Fremdkapital für eine Verpflichtung, die am Stichtag schon besteht, aber nach Grund oder Höhe ungewiss ist (§ 249 HGB); eine Rücklage ist Eigenkapital aus Zuzahlungen der Gesellschafter über das gezeichnete Kapital hinaus oder aus einbehaltenen Gewinnen (§ 272 Abs. 2 und 3 HGB). Die erste mindert als Aufwand den Jahresüberschuss, die zweite berührt ihn nicht (§ 275 Abs. 4 HGB). Wie eng beides trotzdem zusammenhängt, zeigt eine UG, deren Pflichtrücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG durch zwei Rückstellungen kleiner wird.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.
Stand: 2026-11-04
Zwei Posten auf der Passivseite, zwei Arten von Kapital
Rückstellung: wem die Gesellschaft etwas schuldet
Ein Dritter wird voraussichtlich Geld oder eine Leistung verlangen – die Kanzlei für den Abschluss, der Kunde für die Nachbesserung, das Finanzamt für die Steuer. Die Geschäftsführung bildet sie bei der Aufstellung, weil das Gesetz es verlangt; der Aufwand mindert den Jahresüberschuss und, soweit er abziehbar ist, den steuerlichen Gewinn – Körperschaft- und Gewerbesteuer mindern ihn nicht (§ 10 Nr. 2 KStG, § 4 Abs. 5b EStG).
Rücklage: was den Gesellschaftern gehört
Eigenkapital, das nicht als Stammkapital gebunden ist: Zuzahlungen der Gesellschafter oder Gewinne, die im Unternehmen bleiben. Niemand außerhalb der Gesellschaft hat darauf einen Anspruch. Die Bildung ist kein Aufwand; über freie Rücklagen entscheiden die Gesellschafter.
Steuerliche Rücklage: nur ein Aufschub
Posten nach § 6b EStG oder für Ersatzbeschaffung verschieben die Versteuerung eines Veräußerungs- oder Entschädigungsgewinns. Sie existieren nur in der steuerlichen Gewinnermittlung und haben mit dem Eigenkapital der Handelsbilanz nichts zu tun.
§ 249 HGB gegen § 272 HGB: die Vorschriften im Wortlaut
- § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB: Rückstellungen „sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden“ – eine Pflicht, kein Wahlrecht. Für andere Zwecke dürfen sie nicht gebildet werden (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB).
- § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB: In die Kapitalrücklage gehört unter anderem „der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten“ – Geld von innen, nicht aus dem Geschäft.
- § 272 Abs. 3 Satz 1 HGB: „Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind.“ Satz 2 zählt dazu gesetzliche, satzungsmäßige und andere Gewinnrücklagen.
- § 275 Abs. 4 HGB: „Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen werden.“ Eine Rücklage kann den Jahresüberschuss also weder senken noch erhöhen.
- § 266 Abs. 3 HGB ordnet beides getrennt: A. II. Kapitalrücklage und A. III. Gewinnrücklagen im Eigenkapital, B. 1. bis 3. Pensions-, Steuer- und sonstige Rückstellungen danach – kleine Kapitalgesellschaften zeigen nur A. II., A. III. und B. (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Rückstellung und Rücklage in zehn Merkmalen
| Merkmal | Rückstellung | Rücklage |
|---|---|---|
| Bilanzposten | B. Rückstellungen (§ 266 Abs. 3 HGB) | A. II. Kapitalrücklage, A. III. Gewinnrücklagen |
| Art des Kapitals | Fremdkapital | Eigenkapital |
| Anlass | ungewisse Verbindlichkeit, drohender Verlust, unterlassene Instandhaltung oder Abraumbeseitigung, Kulanz (§ 249 Abs. 1 HGB) | Zuzahlung der Gesellschafter (§ 272 Abs. 2 HGB) oder einbehaltener Gewinn (§ 272 Abs. 3 HGB) |
| Wirkung auf den Jahresüberschuss | mindert ihn als Aufwand | keine; Veränderungen erst nach dem Jahresüberschuss (§ 275 Abs. 4 HGB) |
| Wer entscheidet | die Geschäftsführung bei der Aufstellung, nach Gesetz | gesetzliche Rücklage: Gesetz; andere Gewinnrücklagen: Gesellschafter im Verwendungsbeschluss (§ 29 Abs. 2 GmbHG) |
| Pflicht oder Wahl | Pflicht, für andere Zwecke verboten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB) | Pflicht für die gesetzliche Rücklage von UG und AG und für die nach § 272 Abs. 4 HGB, sonst Satzung oder Beschluss |
| Ende | Verbrauch bei Erfüllung, Auflösung nur, soweit der Grund entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB) | Auflösung nach Gesetz, Satzung oder Beschluss; gesetzliche Rücklage nur für die gesetzlichen Zwecke |
| Auflösung in der GuV | sonstiger betrieblicher Ertrag | Entnahme nach dem Jahresüberschuss, erhöht den Bilanzgewinn |
| Steuerliche Wirkung | Betriebsausgabe im Rahmen der §§ 5 und 6 EStG; Körperschaft- und Gewerbesteuer ausgenommen (§ 10 Nr. 2 KStG, § 4 Abs. 5b EStG) | keine: Für das Einkommen ist ohne Bedeutung, ob es verteilt wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) |
| Liegt Geld dahinter? | nein, nur eine erwartete Zahlung | nein, nur ein Teil des Eigenkapitals; Geld steht auf der Aktivseite |
Beispiel: UG mit Verlustvortrag, zwei Rückstellungen und einem Sparwunsch
Beispiel: Eine UG (haftungsbeschränkt) mit 1.000 € Stammkapital trägt aus 2024 einen Verlustvortrag von 6.000 €. Die Saldenliste 2025 zeigt einen Jahresüberschuss von 38.000 €. Es fehlen noch eine Rückstellung für Abschluss- und Steuerberatungskosten über 3.200 € und eine Gewährleistungsrückstellung über 2.800 €. Die Gesellschafter möchten außerdem 10.000 € für eine Maschine „zurücklegen“, die sie 2026 kaufen wollen. Die Steuerwirkung klammert das Beispiel aus.
Die beiden Rückstellungen sind Pflicht und Aufwand: Sie senken den Jahresüberschuss um 6.000,00 €. Weil die gesetzliche Rücklage am Jahresüberschuss hängt, sinkt sie mit – von 8.000,00 € auf 6.500,00 €. Wer die beiden Posten vergisst, stellt also nicht nur einen zu hohen Gewinn fest, sondern auch eine zu hohe Pflichtrücklage ein. Der Verlustvortrag mindert die Bemessungsgrundlage in beiden Fällen; ein Gewinnvortrag würde sie nicht erhöhen.
Die gesetzliche Rücklage wird bereits bei der Aufstellung gebildet (§ 270 Abs. 2 HGB) und auf dem gleichnamigen Konto gebucht (SKR03 0846, SKR04 2930). Die Bilanz zeigt dann statt Jahresüberschuss und Verlustvortrag einen Bilanzgewinn von 19.500,00 € (§ 268 Abs. 1 HGB).
Die 10.000 € für die Maschine sind keine Rückstellung: Es gibt keine Verpflichtung gegenüber Dritten, und künftige Anschaffungskosten sind kein Anlass des § 249 Abs. 1 HGB (Abs. 2 Satz 1; steuerlich zusätzlich § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG). Die Gesellschafter können aber im Verwendungsbeschluss 2026 beschließen, 10.000,00 € des Bilanzgewinns in andere Gewinnrücklagen einzustellen (§ 29 Abs. 2 GmbHG; SKR03 0855, SKR04 2960) und 9.500,00 € vorzutragen oder auszuschütten. Das bindet Eigenkapital gegen eine Ausschüttung – Geld für die Maschine liegt deshalb aber noch nicht bereit; das entscheidet allein der Kontostand auf der Aktivseite.
| Posten | ohne die Rückstellungen € | mit den Rückstellungen € |
|---|---|---|
| Jahresüberschuss laut Saldenliste | 38.000,00 | 38.000,00 |
| Rückstellung für Abschluss- und Steuerberatungskosten | 0,00 | -3.200,00 |
| Gewährleistungsrückstellung | 0,00 | -2.800,00 |
| Summe: Jahresüberschuss | 38.000,00 | 32.000,00 |
| abzüglich Verlustvortrag aus 2024 | -6.000,00 | -6.000,00 |
| Bemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 3 GmbHG | 32.000,00 | 26.000,00 |
| Einstellung in die gesetzliche Rücklage, ein Viertel | 8.000,00 | 6.500,00 |
| Bilanzgewinn nach § 268 Abs. 1 HGB | 24.000,00 | 19.500,00 |
Gesetzliche Rücklage: UG und AG im Vergleich
Bei der AG setzt § 150 Abs. 2 AktG eine Obergrenze, bei der UG fehlt sie: Die UG dotiert jedes Jahr mit Gewinn weiter, bis sie zur regulären GmbH aufsteigt. Eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital kennt keine gesetzliche Rücklage; Gewinnrücklagen bildet sie nach Satzung oder Beschluss, abgesehen von Sonderfällen wie Anteilen an einem herrschenden Unternehmen (§ 272 Abs. 4 HGB). Den Viertel-Betrag Ihrer UG berechnet der UG-Rücklage-Rechner.
| Frage | UG (haftungsbeschränkt) | Aktiengesellschaft |
|---|---|---|
| Wie viel? | ein Viertel | der zwanzigste Teil |
| Wovon? | Jahresüberschuss, gemindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr | ebenso |
| Bis wann? | ohne Obergrenze, bis das Stammkapital auf mindestens 25.000 € erhöht ist (§ 5a Abs. 5, § 5 Abs. 1 GmbHG) | bis gesetzliche Rücklage und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB den zehnten oder in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen |
| Wofür verwendbar? | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57c GmbHG), Ausgleich eines nicht durch Gewinnvortrag gedeckten Jahresfehlbetrags oder eines nicht durch Jahresüberschuss gedeckten Verlustvortrags | unterhalb der Grenze nur zum Ausgleich von Jahresfehlbetrag oder Verlustvortrag, jeweils erst wenn andere Gewinnrücklagen nicht reichen (§ 150 Abs. 3 AktG) |
| Ausschüttung? | nicht unter den zulässigen Verwendungen | nicht unter den zulässigen Verwendungen (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG) |
| Wann gebucht? | bei der Aufstellung (§ 270 Abs. 2 HGB) | bei der Aufstellung (§ 270 Abs. 2 HGB) |
Steuerfreie Rücklagen gibt es nur in der Steuerbilanz
Das Steuerrecht kennt eigene Rücklagen, die einen Gewinn vorübergehend neutralisieren. Wer Grund und Boden oder Gebäude veräußert, die mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehörten, kann im Veräußerungsjahr eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden und sie binnen vier Wirtschaftsjahren auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen, bei neu hergestellten Gebäuden unter Umständen binnen sechs (§ 6b Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Wird sie ohne Übertragung aufgelöst, erhöht sich der Gewinn zusätzlich um 6 % je vollem Wirtschaftsjahr (§ 6b Abs. 7 EStG). Scheidet ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff gegen Entschädigung aus, erlaubt R 6.6 EStR eine Rücklage für Ersatzbeschaffung; bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist sie am Schluss des ersten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen, wenn bis dahin kein Ersatz angeschafft oder hergestellt ist; im Einzelfall kann die Frist auf bis zu vier Jahre verlängert werden (R 6.6 Abs. 4 Satz 3 und 5 EStR). Der BFH lässt dagegen grundsätzlich vier Wirtschaftsjahre zu, bei Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes sechs (Urteil vom 12. Januar 2012, IV R 4/09).
In die Handelsbilanz gehören sie nicht. Steuerliche Wahlrechte können abweichend von ihr ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG); die betroffenen Wirtschaftsgüter sind in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG); im Fall der Ersatzbeschaffung genügt bei der Bildung der Ansatz in der Steuerbilanz (R 6.6 Abs. 4 Satz 7 EStR). Den früheren handelsrechtlichen Sonderposten mit Rücklageanteil gibt es nur noch als Altbestand, der vor 2010 gebildet worden sein musste (Art. 67 Abs. 3 EGHGB). Eine steuerliche Rücklage ist also weder Rückstellung noch Eigenkapital im Sinne des § 272 HGB.
Vor der Aufstellung prüfen: fünf Verwechslungen und der Punkt für die Kanzlei
- „Rücklage für die Dachreparatur“: Eine geplante Reparatur ist nur dann eine Rückstellung, wenn sie im abgelaufenen Jahr unterlassen wurde und in den ersten drei Monaten nachgeholt wird (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB). Besteht keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten, etwa aus dem Mietvertrag (dann § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), bleibt sonst nur eine Gewinnrücklage per Beschluss.
- „Steuerrücklage“ für die Körperschaft- und Gewerbesteuer des Jahres: Das ist eine Steuerrückstellung (§ 266 Abs. 3 B. 2. HGB), keine Rücklage. Sie ist Pflicht und mindert den Jahresüberschuss.
- „Pensionsrücklage“: Versorgungszusagen an Mitarbeiter oder den Geschäftsführer sind Rückstellungen für Pensionen (§ 266 Abs. 3 B. 1. HGB).
- Rücklage gleich Bankguthaben: Sie sagt nichts darüber, ob Geld vorhanden ist. Wer Liquidität sichern will, braucht ein Konto, keinen Passivposten.
- Auflösung als Gewinn: Wird eine Gewinnrücklage aufgelöst, erscheint das erst nach dem Jahresüberschuss und erhöht den Bilanzgewinn; wird eine Rückstellung aufgelöst, entsteht ein Ertrag, der den Jahresüberschuss erhöht – in der Regel ein sonstiger betrieblicher Ertrag, bei Steuerrückstellungen im jeweiligen Steuerposten (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 und 16 HGB).
- Gemeinsam mit Ihrer Kanzlei entscheiden Sie über § 6b-Rücklagen und Ersatzbeschaffung, über die Verwendung einer UG-Rücklage für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über Ausschüttungen, wenn gebundenes Eigenkapital im Spiel ist.
Rückstellungen und Pflichtrücklage in der Software
Im Jahresabschluss aus der Saldenliste schlägt die Software Abschlussbuchungen vor, die in Saldenlisten oft fehlen. Enthält Ihre Saldenliste keine sonstigen Rückstellungen, erscheint die „Rückstellung für Jahresabschluss- und Steuerberatungskosten“ (0977 bzw. 3095). Für eine UG mit Jahresüberschuss, deren Stammkapital unter 25.000 € liegt und die noch keine Einstellung gebucht hat, schlägt sie die „Gesetzliche Rücklage der UG (§ 5a Abs. 3 GmbHG)“ vor – ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses, auf den Cent aufgerundet, gegen das Konto 0846 bzw. 2930. Buchen Sie fehlende Rückstellungen zuerst; dann stimmt auch die Bemessungsgrundlage des Viertels.
Der erste Jahresabschluss ist kostenlos, danach kostet er je nach Größenklasse 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 €. Die Buchhaltung mit Rückstellungs-Seite gibt es im Gesamtpaket ab 125 € im Monat je Gesellschaft.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Rückstellung und Rücklage?
Eine Rückstellung ist Fremdkapital für eine ungewisse Verpflichtung gegenüber Dritten und wird als Aufwand gebildet (§ 249 HGB). Eine Rücklage ist Eigenkapital aus Zuzahlungen der Gesellschafter oder aus einbehaltenen Gewinnen (§ 272 Abs. 2 und 3 HGB); ihre Bildung berührt den Jahresüberschuss nicht (§ 275 Abs. 4 HGB).
Mindert eine Rücklage die Steuer?
Eine handelsrechtliche Rücklage nicht: Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Eine Rückstellung mindert den steuerlichen Gewinn, soweit §§ 5 und 6 EStG sie zulassen und der Aufwand abziehbar ist; bei Körperschaft- und Gewerbesteuer ist er es nicht (§ 10 Nr. 2 KStG, § 4 Abs. 5b EStG). Steuerfreie Rücklagen wie nach § 6b EStG verschieben die Steuer nur auf später.
Muss eine UG ihre gesetzliche Rücklage auch dann bilden, wenn sie einen Verlustvortrag hat?
Ja, sobald nach Abzug des Verlustvortrags aus dem Vorjahr ein Jahresüberschuss bleibt. Einzustellen ist ein Viertel des um den Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Übersteigt der Verlustvortrag den Jahresüberschuss, entfällt die Einstellung für dieses Jahr.
Darf ich für eine geplante Anschaffung eine Rückstellung bilden?
Nein. Künftige Anschaffungen sind kein Anlass des § 249 Abs. 1 HGB, und für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB). Steuerlich schließt § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG sie für künftig zu aktivierende Aufwendungen zusätzlich aus. Möglich ist eine Gewinnrücklage per Gesellschafterbeschluss (§ 29 Abs. 2 GmbHG).
Wo stehen Rückstellungen und Rücklagen in der Bilanz?
Rücklagen im Eigenkapital unter A. II. Kapitalrücklage und A. III. Gewinnrücklagen, Rückstellungen danach unter B. mit den Unterposten Pensionen, Steuern und sonstige (§ 266 Abs. 3 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften zeigen nur die Hauptposten mit Buchstaben und römischen Zahlen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Wie unterscheidet sich die gesetzliche Rücklage der UG von der der AG?
Die UG stellt ein Viertel, die AG den zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses ein (§ 5a Abs. 3 GmbHG, § 150 Abs. 2 AktG). Bei der AG endet die Pflicht, wenn gesetzliche Rücklage und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB zehn Prozent des Grundkapitals erreichen; die UG kennt keine Obergrenze, sondern nur das Ende mit 25.000 € Stammkapital (§ 5a Abs. 5 GmbHG).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 249 HGB – Rückstellungen — abgerufen am 03.11.2026
- § 266 HGB – Gliederung der Bilanz — abgerufen am 03.11.2026
- § 272 HGB – Eigenkapital — abgerufen am 03.11.2026
- § 275 HGB – Gliederung der GuV (Abs. 4) — abgerufen am 03.11.2026
- § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft — abgerufen am 03.11.2026
- § 29 GmbHG – Ergebnisverwendung — abgerufen am 03.11.2026
- § 150 AktG – Gesetzliche Rücklage, Kapitalrücklage — abgerufen am 03.11.2026
- § 6b EStG – Übertragung stiller Reserven — abgerufen am 03.11.2026
- § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens (Abs. 3) — abgerufen am 03.11.2026
- R 6.6 (4) EStR 2025 – Rücklage für Ersatzbeschaffung — abgerufen am 03.11.2026
- Art. 67 EGHGB – Übergangsvorschriften BilMoG — abgerufen am 03.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.