Verlustvortrag GmbH
Verlustvortrag der GmbH buchen: vom Jahresfehlbetrag über Posten A. IV. zurück in die Gewinnzone
Einen Verlustvortrag buchen Sie bei der GmbH nicht am 31. Dezember, sondern mit der Eröffnung des Folgejahres: Der Jahresfehlbetrag wandert als Soll-Saldo auf das Konto für den Ergebnisvortrag und erscheint in der nächsten Bilanz unter A. IV. (§ 266 Abs. 3 HGB). Spätere Jahresüberschüsse zehren ihn auf, ohne dass dafür eine eigene Buchung nötig wäre. Diese Seite rechnet drei Geschäftsjahre durch, erklärt, warum zwei Kontennummern im Umlauf sind (0860/2970 und 0868/2978), und trennt den handelsrechtlichen vom steuerlichen Verlustvortrag.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.
Stand: 2026-11-04
Kein Buchungssatz am Stichtag: so entsteht der Verlustvortrag
Am Bilanzstichtag steht der Verlust des Jahres als Jahresfehlbetrag unter A. V. Er ergibt sich aus dem Saldo der Aufwands- und Ertragskonten; eine Umbuchung braucht es dafür nicht. Erst am ersten Tag des neuen Geschäftsjahres wird aus dem Fehlbetrag ein Verlustvortrag: Die Erfolgskonten fangen wieder bei null an, und ihr Vorjahressaldo landet als eine einzige Zahl auf dem Konto für den Ergebnisvortrag. Weil die Wertansätze der Eröffnung mit denen der Schlussbilanz übereinstimmen müssen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB), ändert sich das Eigenkapital dabei um keinen Cent – die Zahl wechselt nur die Zeile, von A. V. nach A. IV.
Mit gebuchten Saldenvorträgen sieht das so aus: Soll Ergebnisvortrag, Haben Saldenvorträge Sachkonten (9000), in Höhe des Jahresfehlbetrags; bei einem Gewinn mit vertauschten Seiten. Wie ein positiver Vortrag auf Ausschüttung und Rücklagen verteilt wird, zeigt die Seite zum Buchen des Gewinnvortrags.
Was HGB und GmbHG zum Verlustvortrag festlegen
- § 266 Abs. 3 A. IV. und V. HGB: Das Schema nennt „Gewinnvortrag/Verlustvortrag“ und „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag“ als getrennte Posten – der Vortrag eines Verlusts ist derselbe Posten A. IV. mit negativem Betrag.
- § 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB: Kleine Kapitalgesellschaften zeigen die Posten mit römischen Zahlen, A. IV. bleibt sichtbar; Kleinstkapitalgesellschaften verkürzen auf die Buchstabenposten, der Vortrag geht dann in A. Eigenkapital auf.
- § 268 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB: Bei einer Bilanz nach teilweiser Ergebnisverwendung ersetzt „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ die Posten A. IV. und A. V.; ein vorhandener Vortrag ist einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
- § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG: Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss „zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags“. Ist der Vortrag größer als der Jahresüberschuss, gibt es nichts zu verteilen.
- § 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG: Bei der UG (haftungsbeschränkt) fließt ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage.
- Kontennummern schreibt keines dieser Gesetze vor; sie stammen aus dem Kontenrahmen.
Beispiel: drei Geschäftsjahre einer Planungs-GmbH mit 50.000 € Stammkapital
Gegründet 2024, Stammkapital voll eingezahlt, keine Rücklagen. Annahmen: Handels- und Steuerbilanz stimmen überein, keine Hinzurechnungen oder Kürzungen, Hebesatz 400 %.
Beispiel: Eine Planungs-GmbH nimmt 2024 den Betrieb auf und schließt ihr erstes Geschäftsjahr mit einem Jahresfehlbetrag von 14.300 € ab. 2025 kommen weitere 9.900 € Verlust hinzu. 2026 dreht das Ergebnis: Vor Steuern verdient die Gesellschaft 30.000 €, nach Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bleibt ein Jahresüberschuss von 28.270,15 € (Rechnung im Steuerabschnitt unten).
Das Konto für den Ergebnisvortrag nimmt jeden Jahreswechsel auf. Einen eigenen Schritt „Verlust ausgleichen“ gibt es nicht: Der Gewinn 2026 trifft am 1. Januar 2027 auf denselben Soll-Saldo und verrechnet sich mit ihm. Übrig bleiben 4.070,15 € im Haben – aus dem Verlustvortrag ist ein Gewinnvortrag geworden.
| Datum | Vorgang | Soll € | Haben € | Saldo € |
|---|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Vortrag des Jahresfehlbetrags 2024 | 14.300,00 | – | 14.300,00 Soll |
| 01.01.2026 | Vortrag des Jahresfehlbetrags 2025 | 9.900,00 | – | 24.200,00 Soll |
| 01.01.2027 | Vortrag des Jahresüberschusses 2026 | – | 28.270,15 | 4.070,15 Haben |
Das Eigenkapital zum 31. Dezember 2024, 2025 und 2026
Bilanzen vor Ergebnisverwendung (§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Ende 2025 beträgt das Eigenkapital noch 25.800 €. Die Verluste von zusammen 24.200 € liegen damit knapp unter der Hälfte des Stammkapitals von 25.000 €; schon 800 € mehr Verlust hätten die Pflicht ausgelöst, die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Hätten die Verluste das gesamte Eigenkapital aufgezehrt, stünde der Überhang als nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auf der Aktivseite (§ 268 Abs. 3 HGB).
Zum Stichtag 2026 zeigt die Bilanz beide Zahlen nebeneinander: 24.200 € Verlustvortrag mit Minuszeichen und 28.270,15 € Jahresüberschuss. Verteilen dürfen die Gesellschafter nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur die 4.070,15 €, die nach Abzug des Verlustvortrags übrig bleiben – nicht den vollen Jahresüberschuss.
| Posten | 31.12.2024 € | 31.12.2025 € | 31.12.2026 € |
|---|---|---|---|
| A. I. Gezeichnetes Kapital | 50.000,00 | 50.000,00 | 50.000,00 |
| A. IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag | 0,00 | -14.300,00 | -24.200,00 |
| A. V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | -14.300,00 | -9.900,00 | 28.270,15 |
| Summe Eigenkapital | 35.700,00 | 25.800,00 | 54.070,15 |
Drei Verlustvorträge derselben GmbH: Bilanz, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
Steuerlich gibt es zwei weitere Vorträge, die das Finanzamt gesondert feststellt: für die Körperschaftsteuer (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG, anwendbar über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) und den vortragsfähigen Gewerbeverlust (§ 10a Satz 6 GewStG). In der Bilanz stehen sie nicht. Vom Posten A. IV. weichen sie ab, sobald Handels- und Steuerbilanz verschieden bewerten, Aufwendungen hinzugerechnet werden, steuerfreie Erträge herausfallen oder ein Verlust zurückgetragen wird – das geht nur bei der Körperschaftsteuer, bis 1 Million € in die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume (§ 10d Abs. 1 EStG).
Im Beispiel sind alle drei Vorträge Ende 2025 gleich hoch, weil die Annahmen keine Abweichung zulassen und ein Rücktrag mangels Vorjahren ausscheidet; 2026 werden beide steuerlichen Vorträge ganz verbraucht. Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million € ist der Abzug unbeschränkt, darüber hinaus erlaubt § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 70 % (§ 52 Abs. 18b Satz 3 EStG); ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sind es wieder 60 % (Art. 6 und Art. 35 Abs. 9 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108). Bei der Gewerbesteuer bleibt es oberhalb von 1 Million € bei 60 % (§ 10a Satz 2 GewStG).
Gehen innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber oder ihm nahestehende Personen, sind die bis dahin nicht genutzten Verluste grundsätzlich nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, für den Gewerbeverlust § 10a Satz 10 GewStG); Ausnahmen enthalten § 8c Abs. 1 Satz 4 bis 8 KStG und § 8d KStG. Den Posten in der Handelsbilanz berührt das nicht.
| Rechenschritt | Körperschaftsteuer € | Gewerbesteuer € |
|---|---|---|
| Festgestellter Vortrag zum 31.12.2025 | 24.200,00 | 24.200,00 |
| Gewinn 2026 vor Verlustabzug | 30.000,00 | 30.000,00 |
| Verlustabzug 2026 (unter 1 Mio. € unbeschränkt) | 24.200,00 | 24.200,00 |
| Bemessungsgrundlage 2026 | 5.800,00 | 5.800,00 |
| Steuer: KSt 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) bzw. Messbetrag 3,5 % (§ 11 GewStG) × Hebesatz 400 % (§ 16 GewStG) | 870,00 | 812,00 |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % der Körperschaftsteuer | 47,85 | – |
| Vortrag zum 31.12.2026 | 0,00 | 0,00 |
Zwei Kontennummern, ein Bilanzposten – und wie die Software vorträgt
Die Kanzlei Software-Kontenrahmen kennen „Gewinnvortrag vor Verwendung“ (SKR03 0860, SKR04 2970) und „Verlustvortrag vor Verwendung“ (SKR03 0868, SKR04 2978). Beide münden in den Posten A. IV.; eine Trennung nach Vorzeichen verlangt das HGB nicht. Ob Verluste ein eigenes Konto bekommen oder alles auf einem Konto saldiert wird, ist Organisationsfrage – richtig ist beides, solange der Posten zur Schlussbilanz passt.
Ärger macht der Wechsel zwischen beiden Wegen: Steht der Verlust 2024 auf 0868 und wird der Gewinn 2026 auf 0860 vorgetragen, zeigen zwei Konten gegenläufige Salden, obwohl A. IV. stimmt. Eine Umbuchung Soll 0860 an 0868 (SKR04 2970 an 2978) in Höhe des gedeckten Betrags räumt auf, ohne die Bilanz zu ändern.
Diese Software trägt das Ergebnis einer GmbH immer auf 0860 bzw. 2970 vor, einen Verlust als Soll-Saldo. Ein schon auf 0868 oder 2978 gebuchter Saldo, etwa aus einer übernommenen Buchhaltung, bleibt als eigener Bestand stehen und fließt ebenfalls in A. IV. ein. Der Vortrag wird gerechnet, nicht gebucht: Saldenliste und Kontenblatt zeigen „Saldenvortrag aus 2025“, bis zum Abschluss des Vorjahres mit dem Zusatz „(vorläufig)“, und Korrekturen im Vorjahr ziehen ihn nach. Ist der Posten negativ, heißt er in der Bilanz „Verlustvortrag“.
Im Steuer-Modul stehen die steuerlichen Vorträge getrennt nach Körperschaft- und Gewerbesteuer, übernommen aus dem letzten Bescheid. Erstellen und amtliche Prüfung sind kostenlos; die direkte Übermittlung kostet je Erklärung 50 € und ist nur in den unterstützten Fällen möglich, derzeit für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos, danach je nach Größenklasse 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 €.
Den Verlustvortrag loswerden: Wege und Grenzen
Spätere Jahresüberschüsse
Der Regelfall: Der Vortrag des nächsten Gewinnjahres deckt den negativen Posten ganz oder teilweise, ohne Beschluss und ohne Sonderbuchung. Über einen positiven Rest beschließen die Gesellschafter (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 46 Nr. 1 GmbHG).
Auflösung von Rücklagen
Kapital- oder Gewinnrücklagen lassen sich zum Ausgleich auflösen. Die Auflösung der Kapitalrücklage ist schon bei der Aufstellung vorzunehmen (§ 270 Abs. 1 HGB), erscheint in der GuV erst nach dem Jahresergebnis (§ 275 Abs. 4 HGB) und führt zum Ausweis eines Bilanzgewinns oder -verlusts (§ 268 Abs. 1 HGB). Die gesetzliche Rücklage der UG darf einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr ausgleichen, soweit kein Jahresüberschuss ihn deckt (§ 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GmbHG).
Zuzahlung der Gesellschafter
Eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) stärkt das Eigenkapital sofort; A. IV. bleibt negativ, bis die Rücklage aufgelöst wird. Für § 49 Abs. 3 GmbHG zählt das Eigenkapital insgesamt.
Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Das Stammkapital kann zur Deckung von Verlusten herabgesetzt werden (§ 58a Abs. 1 GmbHG) – erst nach Auflösung der Rücklagen, soweit sie zusammen 10 % des verbleibenden Stammkapitals übersteigen, und nicht, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist (§ 58a Abs. 2 GmbHG). Nötig ist eine notariell beurkundete Satzungsänderung; Geld fließt dabei nicht an die Gesellschafter.
Was nicht funktioniert
Den negativen Vortrag ohne Herabsetzungsbeschluss gegen das gezeichnete Kapital auszubuchen – es ist mit dem Nennbetrag anzusetzen (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB). Auch ein steuerlicher Verlustabzug ändert den Posten A. IV. nicht.
Ihre Prüfschritte rund um den Jahreswechsel – und wann die Kanzlei übernimmt
- Eröffnung abgleichen: Entspricht der Ergebnisvortrag zum 1. Januar der Summe aus A. IV. und A. V. der festgestellten Vorjahresbilanz (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)? Stehen Salden auf 0860 und 0868 (2970 und 2978) nebeneinander, gehören beide in A. IV.
- Hälfte des Stammkapitals: Liegt das Eigenkapital nach Verlustvortrag und Jahresergebnis bei höchstens der Hälfte des Stammkapitals, ist die Versammlung unverzüglich einzuberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG); für die UG gilt stattdessen § 5a Abs. 4 GmbHG.
- Ausschüttungen: Vor jedem Verwendungsbeschluss den Verlustvortrag vom Jahresüberschuss abziehen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
- UG: Die Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG aus dem um den Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschuss berechnen. Beispiel: 6.000 € Jahresüberschuss, 2.000 € Verlustvortrag – einzustellen sind 1.000 €.
- Bescheide: Die festgestellten Vorträge für Körperschaft- und Gewerbesteuer mit den eigenen Zahlen vergleichen. Abweichungen zum Bilanzposten sind normal, müssen sich aber erklären lassen.
- Kanzlei: Bei geplanten Anteilsverkäufen (§ 8c KStG), der Wahl eines Verlustrücktrags, einer Kapitalherabsetzung oder wenn Fortführung und Zahlungsfähigkeit fraglich werden, ist die Kanzlei der richtige Ansprechpartner – bei Insolvenzfragen zusätzlich eine Anwältin oder ein Anwalt.
Häufige Fragen
Wie bucht man einen Verlustvortrag bei der GmbH?
Mit der Eröffnung des Folgejahres: Soll Ergebnisvortrag (SKR03 0860, SKR04 2970, alternativ „Verlustvortrag vor Verwendung“ 0868 / 2978), Haben Saldenvorträge Sachkonten 9000, jeweils in Höhe des Jahresfehlbetrags. Am Bilanzstichtag selbst wird nichts umgebucht; dort steht der Verlust als Jahresfehlbetrag unter A. V. (§ 266 Abs. 3 HGB), und die Eröffnung muss der Schlussbilanz entsprechen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Muss ein Verlustvortrag aktiv ausgeglichen werden?
Nein. Er bleibt im Eigenkapital stehen, bis spätere Jahresüberschüsse ihn decken; mit dem nächsten Saldenvortrag verrechnet sich der Gewinn auf demselben Konto. Bis dahin mindert er den Betrag, auf den die Gesellschafter Anspruch haben (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Beseitigen lässt er sich auch durch aufgelöste Rücklagen oder eine vereinfachte Kapitalherabsetzung (§ 58a GmbHG).
Ist der Verlustvortrag in der Bilanz derselbe wie beim Finanzamt?
Nein. Der handelsrechtliche Verlustvortrag ist ein Eigenkapitalposten (§ 266 Abs. 3 A. IV. HGB). Steuerlich stellt das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag für die Körperschaftsteuer (§ 10d Abs. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) und den Gewerbeverlust (§ 10a Satz 6 GewStG) gesondert fest. Die Beträge weichen ab, sobald steuerliche Korrekturen oder ein Rücktrag hinzukommen.
Wie viel ihres steuerlichen Verlustvortrags darf eine GmbH pro Jahr abziehen?
Bei der Körperschaftsteuer bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million € unbeschränkt, darüber hinaus 70 % des übersteigenden Betrags in den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG); ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wieder 60 % (Art. 6 Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108). Bei der Gewerbesteuer ist der 1 Million € übersteigende Gewerbeertrag nur bis zu 60 % um Fehlbeträge kürzbar (§ 10a Satz 2 GewStG).
Darf eine GmbH mit Verlustvortrag Gewinne ausschütten?
Aus dem Jahresergebnis nur, soweit der Jahresüberschuss den Verlustvortrag übersteigt: Der Anspruch der Gesellschafter richtet sich nach dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrags (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Löst die Gesellschaft frei verfügbare Rücklagen auf, kann auch bei höherem Verlustvortrag ein ausschüttbarer Bilanzgewinn entstehen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Zusätzlich darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
Wann wird aus einem Verlustvortrag ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag?
Wenn Verlustvortrag und Jahresfehlbetrag das übrige Eigenkapital aufgebraucht haben und die Passivposten die Aktivposten übersteigen. Dann ist der Überhang am Schluss der Aktivseite gesondert als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen (§ 268 Abs. 3 HGB).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 266 HGB – Gliederung der Bilanz — abgerufen am 03.11.2026
- § 268 HGB – Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz — abgerufen am 03.11.2026
- § 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze — abgerufen am 03.11.2026
- § 270 HGB – Bildung bestimmter Posten — abgerufen am 03.11.2026
- § 29 GmbHG – Ergebnisverwendung — abgerufen am 03.11.2026
- § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft — abgerufen am 03.11.2026
- § 58a GmbHG – Vereinfachte Kapitalherabsetzung — abgerufen am 03.11.2026
- § 10d EStG – Verlustabzug — abgerufen am 03.11.2026
- § 52 EStG – Anwendungsvorschriften (Abs. 18b) — abgerufen am 03.11.2026
- § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens — abgerufen am 03.11.2026
- § 8c KStG – Verlustabzug bei Körperschaften — abgerufen am 03.11.2026
- § 10a GewStG – Gewerbeverlust — abgerufen am 03.11.2026
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag — abgerufen am 03.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.