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Buchung · Ergebnisvortrag

Gewinnvortrag vor Verwendung buchen: vom Jahresüberschuss bis zum Gewinnverwendungsbeschluss

Den Gewinnvortrag vor Verwendung buchen Sie bei der GmbH in zwei Schritten: Mit der Eröffnung des neuen Jahres geht der Jahresüberschuss auf das Konto „Gewinnvortrag vor Verwendung“ (SKR03 0860, SKR04 2970), und erst nach dem Beschluss der Gesellschafter teilen Sie diesen Saldo auf Ausschüttung, Rücklagen und neuen Vortrag auf. Am Bilanzstichtag selbst wird nichts umgebucht – die Bilanz zeigt Vortrag und Jahresergebnis als getrennte Posten. Unten rechnen wir einen Fall über zwei Geschäftsjahre durch; was ein Gewinnvortrag begrifflich ist, erklärt das Lexikon.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand: 2026-11-03

Wann auf das Vortragskonto gebucht wird

Vier Zeitpunkte, ein Konto – mit Fundstelle.

Wer den Jahresüberschuss schon zum 31. Dezember auf 0860 bzw. 2970 umbucht, vermischt zwei Posten, die das Gliederungsschema getrennt verlangt, und nimmt der Gewinn- und Verlustrechnung ihr Ergebnis. Die Übernahme in den Vortrag ist der erste Vorgang des neuen Geschäftsjahres, nicht der letzte des alten.

Buchungszeitpunkte rund um den Gewinnvortrag einer GmbH (Kontonummern SKR03 / SKR04)
ZeitpunktWas passiertBuchungFundstelle
BilanzstichtagJahresüberschuss steht als eigener Posten neben einem alten Vortragkeine Umbuchung; das Ergebnis ergibt sich aus den Erfolgskonten§ 266 Abs. 3 A. IV. und V. HGB
Eröffnung des FolgejahresErfolgskonten starten bei null, ihr Saldo wandert in den VortragGewinn: 9000 an 0860 / 2970; Verlust: 0860 / 2970 an 9000§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Tag des VerwendungsbeschlussesAusschüttung wird zur Schuld der GmbH, Rücklagen werden dotiert0860 / 2970 an 0755 / 3519 und an 0855 / 2960§ 29 Abs. 2, § 46 Nr. 1 GmbHG
Auszahlungstag laut BeschlussGesellschafter erhält den Betrag nach Steuerabzug0755 / 3519 an Bank 1200 / 1800 und an 1746 / 3760§ 44 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 EStG

Was § 29 GmbHG und § 268 HGB für die Verwendung vorgeben

Verteilbar ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG der Jahresüberschuss „zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags“, soweit Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss nichts davon ausschließen. Im Verwendungsbeschluss dürfen die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklagen einstellen „oder als Gewinn vortragen“, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Zuständig ist die Gesellschafterversammlung: Ihr unterliegen die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG), und zwar spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres, bei kleinen Gesellschaften der ersten elf Monate (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

Für die Bilanz lässt § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB die Wahl, sie vor, nach teilweiser oder nach vollständiger Verwendung des Ergebnisses aufzustellen. Bei teilweiser Verwendung ersetzt der Posten „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ die Posten A. IV. und A. V.; ein vorhandener Vortrag ist einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben (§ 268 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Einstellungen, die Gesetz oder Satzung vorschreiben, sind dann schon bei der Aufstellung zu berücksichtigen (§ 270 Abs. 2 HGB), und Rücklagenbewegungen zeigt die GuV erst nach dem Jahresüberschuss (§ 275 Abs. 4 HGB).

Im Anhang ist der Vorschlag oder der Beschluss über die Ergebnisverwendung anzugeben (§ 285 Nr. 34 HGB); kleine Kapitalgesellschaften brauchen diese Angabe nicht zu machen (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Beispiel: zwei Geschäftsjahre auf dem Konto 0860 / 2970

Kleine GmbH, Stammkapital 25.000 €, eine Gesellschafterin (natürliche Person, keine Kirchensteuer).

Beispiel: Die Bilanz zum 31. Dezember 2025 zeigt einen Gewinnvortrag aus 2024 von 3.200 € und einen Jahresüberschuss 2025 von 46.800 €. Am 24. Juli 2026 beschließt die Gesellschafterin, 32.000 € auszuschütten, 12.000 € in andere Gewinnrücklagen einzustellen und 6.000 € auf neue Rechnung vorzutragen – zusammen genau die verfügbaren 50.000 €. Als Auszahlungstag bestimmt der Beschluss den 31. Juli 2026. Im Geschäftsjahr 2026 erzielt die GmbH einen Jahresüberschuss von 21.500 €.

Der Tabelle lässt sich ablesen, dass der Vortrag auf neue Rechnung keine eigene Buchung braucht: Er ist schlicht der Saldo, der nach Ausschüttung und Rücklagenzuführung übrig bleibt. Zum 1. Januar 2027 kommt der Jahresüberschuss 2026 hinzu, und das Spiel beginnt von vorn.

Konto „Gewinnvortrag vor Verwendung“ (SKR03 0860 / SKR04 2970), Saldo im Haben
DatumVorgangSoll €Haben €Saldo €
01.01.2026Saldenvortrag aus 2025: alter Vortrag 3.200 € plus Jahresüberschuss 46.800 €–50.00050.000
24.07.2026Ausschüttung an die Gesellschafterin (Gegenkonto 0755 / 3519)32.000–18.000
24.07.2026Einstellung in andere Gewinnrücklagen (Gegenkonto 0855 / 2960)12.000–6.000
31.12.2026Schlusssaldo, in der Bilanz als Gewinnvortrag (A. IV.)––6.000
01.01.2027Saldenvortrag aus 2026: Vortrag 6.000 € plus Jahresüberschuss 21.500 €–27.50027.500

Die Buchungssätze zum Beschluss vom 24. Juli 2026

  • Ausschüttung beschlossen: Soll 0860 Gewinnvortrag vor Verwendung (SKR04 2970) 32.000 € an 0755 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen (SKR04 3519) 32.000 €.
  • Rücklage dotiert: Soll 0860 (SKR04 2970) 12.000 € an 0855 Andere Gewinnrücklagen (SKR04 2960) 12.000 €.
  • Vortrag auf neue Rechnung: keine Buchung – die 6.000 € bleiben auf 0860 bzw. 2970 stehen.
  • Auszahlung am 31. Juli 2026: Soll 0755 (SKR04 3519) 32.000 € an Bank 1200 (SKR04 1800) 23.560 € und an 1746 Verbindlichkeiten aus Einbehaltungen (KapESt und SolZ, KiSt auf KapESt) für offene Ausschüttungen (SKR04 3760) 8.440 €. Darin stecken 25 % Kapitalertragsteuer (8.000 €) und 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (440 €).
  • Abführung an das Finanzamt am Zuflusstag (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG): Soll 1746 (SKR04 3760) 8.440 € an Bank 1200 (SKR04 1800) 8.440 €.
  • Die GuV 2026 bleibt von all diesen Buchungen unberührt; der Jahresüberschuss 2026 von 21.500 € entsteht allein aus den Erfolgskonten.

Wann die Kapitalertragsteuer fällig ist und wie sie angemeldet wird, behandelt die Seite zur Anmeldung bei Gewinnausschüttungen. Für das Vortragskonto zählt nur: Es sinkt genau um die beschlossenen Beträge, der Rest bleibt als Gewinnvortrag stehen.

Eigenkapital in den Bilanzen 2025 und 2026

Beide Bilanzen vor Ergebnisverwendung aufgestellt (§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Das Eigenkapital sinkt von 75.000 € um die ausgeschütteten 32.000 € und wächst um den Jahresüberschuss 2026 von 21.500 € auf 64.500 €. Die 12.000 € Rücklage haben nur den Posten gewechselt. Schriebe die Satzung vor, schon bei der Aufstellung 2.000 € in Gewinnrücklagen einzustellen (§ 270 Abs. 2 HGB), stünde 2026 an der Stelle von IV. und V. ein Bilanzgewinn von 25.500 € mit dem Vermerk „davon Gewinnvortrag 6.000 €“, und die Gewinnrücklagen betrügen 14.000 €. Die Überleitung im Einzelnen zeigt die Seite zum Bilanzgewinn.

Eigenkapital der Beispiel-GmbH, Passivseite A.
Posten31.12.2025 €31.12.2026 €
I. Gezeichnetes Kapital25.00025.000
III. 4. Andere Gewinnrücklagen012.000
IV. Gewinnvortrag3.2006.000
V. Jahresüberschuss46.80021.500
Summe Eigenkapital75.00064.500

Verwechslungen rund um das Vortragskonto

Jahresfehlbetrag auf demselben Konto

Ein Verlust läuft beim Jahreswechsel ebenfalls auf 0860 bzw. 2970 und hinterlässt dort einen Soll-Saldo; die Bilanz nennt A. IV. dann Verlustvortrag. Er mindert den verteilbaren Betrag, bis spätere Überschüsse ihn decken (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Beispiel: Vortrag 6.000 €, Jahresfehlbetrag 9.500 € – Eröffnung mit 3.500 € im Soll.

Beschluss noch vor dem Stichtag

Fassen die Gesellschafter den Beschluss im alten Jahr und fließt das Geld erst im neuen, steht die Ausschüttung am Stichtag als Verbindlichkeit unter den sonstigen Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C. 8. HGB) – mit dem Vermerk, dass sie gegenüber Gesellschaftern besteht (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Im Vortrag ist sie dann nicht mehr enthalten.

Vorabausschüttung

Eine Zahlung auf den Gewinn des laufenden Jahres ist kein Vortrag. Sie wird mit dem späteren Verwendungsbeschluss verrechnet; Voraussetzungen und Grenzen behandelt die Seite zum Beschluss über eine Vorabausschüttung.

Ausschüttung ist kein Aufwand

Weder die Ausschüttung noch die Rücklagenzuführung mindern den Jahresüberschuss: Rücklagenbewegungen erscheinen erst nach ihm (§ 275 Abs. 4 HGB), und für die Körperschaftsteuer ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG).

So rechnet die Software den Vortrag ins neue Jahr

Führen Sie beide Jahre in der Buchhaltung der Software, wird die Eröffnung nicht gebucht, sondern gerechnet: Jedes Bestandskonto beginnt mit seinem Schlusssaldo des Vorjahres, die Erfolgskonten beginnen bei null, und ihr Ergebnis legt die Software bei einer GmbH zusammen mit dem bisherigen Saldo auf 0860 bzw. 2970 – Gewinn als Haben-, Verlust als Soll-Saldo. In Saldenliste und Kontenblatt steht das als Zeile „Saldenvortrag aus 2025“ gegen das Konto 9000, solange das Vorjahr nicht abgeschlossen ist mit dem Zusatz „vorläufig“. Eine Korrektur im Vorjahr ändert den Vortrag deshalb von selbst.

Hat ein Jahr bereits eine eigene Eröffnung, etwa übernommene Vortragswerte aus einer anderen Buchhaltung, gilt allein diese. Eine Handbuchung auf eines der Vortragskonten 9000 bis 9009 würde den gerechneten Vortrag ablösen; dafür verlangt die Software eine ausdrückliche Bestätigung. Im Jahresabschluss wählen Sie, ob die Bilanz vor, nach teilweiser oder nach vollständiger Ergebnisverwendung aufgestellt wird, und tragen Vorschlag oder Beschluss für den Anhang ein. Für einen Beschluss vor dem Stichtag mit späterer Auszahlung gibt es eine eigene Abschlussbuchungs-Vorlage.

Der erste Jahresabschluss ist kostenlos, danach kostet er je nach Größenklasse 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 €; die laufende Buchhaltung gibt es im Gesamtpaket ab 125 € im Monat je Gesellschaft. Den Verwendungsbeschluss selbst erstellt das Beschluss-Modul (Beta, 50 € im Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen) mit dem Jahresüberschuss aus den festgeschriebenen Zahlen.

Ihre Prüfliste vor dem Verwendungsbeschluss

  • Stimmt die Eröffnung von 0860 / 2970 mit Gewinnvortrag plus Jahresüberschuss der festgestellten Vorjahresbilanz überein (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)?
  • Deckt der verfügbare Betrag die geplante Ausschüttung – nach Abzug eines Verlustvortrags und ohne das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG)?
  • Schreibt der Gesellschaftsvertrag Rücklagen oder einen anderen Verteilungsmaßstab vor (§ 29 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 GmbHG)?
  • Bei einer UG: Ist ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt (§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG)?
  • Nennt der Beschluss einen Auszahlungstag? Ohne ihn gilt die Ausschüttung schon am Tag nach der Beschlussfassung als zugeflossen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 EStG).
  • Gehen Ausschüttung, Rücklagenzuführung und neuer Vortrag zusammen auf den Cent im verfügbaren Betrag auf?
  • Ungleiche Ausschüttungen, Gesellschafter im Ausland oder eine Holding als Empfängerin: Hier stimmen Sie den Beschluss vorher mit Ihrer Kanzlei ab.

Häufige Fragen

Auf welches Konto wird der Jahresüberschuss vorgetragen?

Bei der GmbH auf „Gewinnvortrag vor Verwendung“, SKR03 0860 bzw. SKR04 2970, und zwar mit der Eröffnung des Folgejahres. In der Bilanz zum Stichtag stehen Gewinnvortrag und Jahresüberschuss noch als getrennte Posten (§ 266 Abs. 3 A. IV. und V. HGB).

Muss der Vortrag auf neue Rechnung gebucht werden?

Nein. Was die Gesellschafter nach § 29 Abs. 2 GmbHG vortragen, bleibt auf 0860 / 2970 stehen; gebucht werden nur die Ausschüttung und die Einstellung in Rücklagen. Der verbleibende Saldo ist der Gewinnvortrag der nächsten Bilanz.

Wann wird eine beschlossene Ausschüttung gebucht?

Am Tag des Verwendungsbeschlusses (§ 46 Nr. 1 GmbHG): Gewinnvortrag vor Verwendung an Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen (SKR03 0755, SKR04 3519). Die Auszahlung mit Steuerabzug folgt am Auszahlungstag laut Beschluss (§ 44 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Worin unterscheiden sich Gewinnvortrag und Bilanzgewinn?

Der Gewinnvortrag ist der unverteilte Rest früherer Jahre (§ 266 Abs. 3 A. IV. HGB). Bilanzgewinn heißt der Posten, der bei einer Bilanz unter teilweiser Ergebnisverwendung Gewinnvortrag und Jahresüberschuss ersetzt; ein Vortrag ist darin enthalten und gesondert anzugeben (§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Gibt es ein eigenes Konto für den Verlustvortrag?

Der Kontenrahmen kennt „Verlustvortrag vor Verwendung“ (SKR03 0868, SKR04 2978). Die Software legt das Vorjahresergebnis einer GmbH aber auf 0860 bzw. 2970; ein Verlust erscheint dort als Soll-Saldo und in der Bilanz als Verlustvortrag unter A. IV. (§ 266 Abs. 3 HGB).

Bis wann müssen die Gesellschafter über die Verwendung beschließen?

Spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres, bei kleinen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB der ersten elf Monate. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Frist nicht verlängern (§ 42a Abs. 2 GmbHG).

Quellen und Rechtsstand

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Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.