Negatives Eigenkapital
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag: Ausweis, Rechenweg und Abgrenzung
Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entsteht, wenn Verluste das gesamte Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft aufgezehrt haben und die Schulden das Vermögen übersteigen; den Überhang zeigt die Bilanz nach § 268 Abs. 3 HGB als letzten Posten der Aktivseite. Der Posten ist eine Ausweisregel und kein Insolvenzbefund. Unten steht eine vollständig gerechnete Bilanz einer Handels-GmbH, dazu die Folgen für Größenklasse und Kleinst-Bilanz und die Abgrenzung zu Jahresfehlbetrag, Unterbilanz und Überschuldung.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.
Stand: 2026-11-03
Zwei Bedingungen im Wortlaut von § 268 Abs. 3 HGB
Die Vorschrift verlangt den Posten, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Das Eigenkapital ist „durch Verluste aufgebraucht“, und es ergibt sich „ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten“. Passivposten sind hier alle Posten der Passivseite außer dem Eigenkapital, vor allem Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Der Unterschiedsbetrag gehört „am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert“ unter die feste Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“. Überschriften wie „Negatives Eigenkapital“ oder „Bilanzverlust“ entsprechen dem Wortlaut nicht.
Das gezeichnete Kapital bleibt unverändert stehen, denn es ist mit dem Nennbetrag anzusetzen (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 42 Abs. 1 GmbHG). Die Verluste zeigen sich in Verlustvortrag und Jahresfehlbetrag (§ 266 Abs. 3 A. IV. und V. HGB). Übersteigen sie Stammkapital und Rücklagen, stellt ein Ausgleich in Höhe des Fehlbetrags den Eigenkapitalblock auf null, und derselbe Betrag steht als letzte Zeile der Aktivseite. Ein eigenes Buchungskonto gibt es dafür nicht: Der Fehlbetrag folgt beim Aufstellen aus den gebuchten Salden.
Beispiel: Handels-GmbH mit 17.000 € Fehlbetrag zum 31.12.2025
Angenommene Zahlen, Bilanz nach § 266 HGB in verkürzter Form
Beispiel: Eine Handels-GmbH hat 30.000 € Stammkapital und eine Kapitalrücklage von 10.000 € aus einer früheren Zuzahlung ihres Gesellschafters. Aus den Vorjahren stehen 26.000 € Verlustvortrag in den Büchern, 2025 kommt ein Jahresfehlbetrag von 31.000 € hinzu. Das Vermögen zu Buchwerten beträgt 63.000 €: Anlagevermögen 22.000 €, Vorräte 9.000 €, Forderungen 12.000 €, Bankguthaben 20.000 €. Dem stehen 6.000 € Rückstellungen und 74.000 € Verbindlichkeiten gegenüber, darunter ein Darlehen des Gesellschafters über 40.000 €.
Rechenweg über das Eigenkapital: 30.000 € + 10.000 € − 26.000 € − 31.000 € = −17.000 €. Rechenweg über die Bilanz: 80.000 € Rückstellungen und Verbindlichkeiten minus 63.000 € Vermögen = 17.000 € Überschuss der Passivposten. Beide Wege müssen denselben Betrag liefern; weichen sie ab, ist die Saldenliste nicht abgestimmt.
Die Bilanzsumme beträgt 80.000 €. Für die Größenklasse zählen nach § 267 Abs. 4a HGB nur die Posten A bis E der Aktivseite, hier 63.000 €.
| Posten | Aktiva | Passiva |
|---|---|---|
| A. Anlagevermögen | 22.000 € | |
| B. Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Bank) | 41.000 € | |
| Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | 17.000 € | |
| A. I. Gezeichnetes Kapital | 30.000 € | |
| A. II. Kapitalrücklage | 10.000 € | |
| A. IV. Verlustvortrag | -26.000 € | |
| A. V. Jahresfehlbetrag | -31.000 € | |
| Ausgleich durch den nicht gedeckten Fehlbetrag (Eigenkapital 0 €) | 17.000 € | |
| B. Rückstellungen | 6.000 € | |
| C. Verbindlichkeiten, davon gegenüber Gesellschaftern 40.000 € | 74.000 € | |
| Bilanzsumme | 80.000 € | 80.000 € |
Größenklasse, Kleinst-Bilanz und Bewertung bei einem Fehlbetrag
Bilanzsumme ohne Fehlbetrag (§ 267 Abs. 4a HGB)
Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen, die über die Größenklasse entscheidet; über § 267a Abs. 1 Satz 2 HGB gilt das auch für die Kleinst-Schwellen. Am Rand der Grenze zählt das: Weist eine GmbH 470.000 € Bilanzsumme aus, davon 35.000 € Fehlbetrag, sind 435.000 € maßgeblich – nicht mehr als 450.000 €. Über die Größenklasse entscheiden aber zwei von drei Merkmalen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB).
Verkürzte Bilanz der Kleinst- und kleinen Gesellschaft
§ 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB verkürzt nur die Gliederung der Posten aus § 266. Eine Ausnahme von § 268 Abs. 3 HGB enthält der Wortlaut nicht; der Fehlbetrag gehört deshalb auch in die Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft. Verzichtet sie auf den Anhang, stehen etwa nötige zusätzliche Angaben nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB unter der Bilanz (§ 264 Abs. 2 Satz 4 HGB).
Bewertung bleibt bei Fortführung
Der Posten allein ändert die Bewertung nicht: Von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist auszugehen, sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Ein Fehlbetrag ist aber Anlass, genau diese Frage ausdrücklich zu prüfen und festzuhalten.
Sechs Verlustbegriffe, die oft verwechselt werden
Vom Jahresergebnis bis zum Insolvenzgrund – jeder Begriff hat eine eigene Fundstelle und eigene Folgen.
Die Reihenfolge ist zugleich eine Treppe: Jeder Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB bedeutet bei der GmbH, dass mehr als das gesamte Stammkapital verloren ist. Spätestens wenn die Bilanz diesen Posten zeigt, ist die Schwelle des § 49 Abs. 3 GmbHG also immer schon überschritten.
| Begriff | Was er zeigt | Fundstelle | Folge |
|---|---|---|---|
| Jahresfehlbetrag | Verlust des einzelnen Geschäftsjahres aus der GuV | § 266 Abs. 3 A. V. HGB | Eigenkapitalposten; für sich noch kein Aktivposten |
| Bilanzverlust | Ergebnis nach teilweiser Verwendung, Vortrag eingerechnet | § 268 Abs. 1 HGB | ersetzt Jahresergebnis und Vortrag in der Bilanz |
| Unterbilanz | Eigenkapital zu Buchwerten kleiner als das Stammkapital | § 30 Abs. 1 GmbHG; BGH, 11.07.2023, II ZR 116/21 | keine Auszahlung an Gesellschafter aus dem gebundenen Vermögen |
| Hälfte des Stammkapitals verloren | Eigenkapital laut Bilanz höchstens halb so hoch wie das Stammkapital | § 49 Abs. 3, § 84 GmbHG | Versammlung unverzüglich berufen; bei der UG gilt § 5a Abs. 4 GmbHG |
| Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | Schulden übersteigen das Vermögen zu Buchwerten | § 268 Abs. 3 HGB | gesonderter Aktivposten; Anlass für die Überschuldungsprüfung |
| Überschuldung | Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht, Fortführung in zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich | § 19 Abs. 2 InsO | Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens sechs Wochen nach Eintritt (§ 15a Abs. 1 InsO) |
Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt: Bilanz und § 19 InsO rechnen verschieden
Ein Darlehen des Gesellschafters ist eine Schuld der Gesellschaft. Der Jahresabschluss hat sämtliche Schulden zu enthalten, aufgenommen in die Bilanz des Schuldners (§ 246 Abs. 1 Satz 1 und 3 HGB); Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Ein Rangrücktritt ändert den Rang der Forderung im Insolvenzverfahren, nicht ihren Bestand: Im Beispiel bleiben die 40.000 € Verbindlichkeit, der Fehlbetrag bleibt bei 17.000 €.
Anders rechnet § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO, und nur für die Überschuldung: Gesellschafterdarlehen, für die der Nachrang nach § 39 Abs. 2 InsO hinter den Forderungen des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO vereinbart ist, werden bei den Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt. Der vereinbarte Rang muss also hinter dem gesetzlichen Nachrang liegen, den Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der Regel ohnehin haben. Die Formulierung gehört in anwaltliche Hände.
Beispiel: Welche Maßnahme den Ausweis verändert und welche nur die insolvenzrechtliche Rechnung, zeigt die Tabelle.
| Maßnahme | Fehlbetrag in der Handelsbilanz danach | Wirkung in der Rechnung nach § 19 Abs. 2 InsO |
|---|---|---|
| Zuzahlung des Gesellschafters von 25.000 € in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) | 0 €; Eigenkapital 8.000 € | Vermögen steigt um 25.000 € |
| Kapitalerhöhung um 20.000 € gegen Bareinlage, eingezahlt und eingetragen (§ 55, § 54 Abs. 3 GmbHG) | 0 €; Eigenkapital 3.000 € | Vermögen steigt um 20.000 € |
| Qualifizierter Rangrücktritt für das Gesellschafterdarlehen über 40.000 € | 17.000 €, unverändert | die 40.000 € zählen nicht zu den Verbindlichkeiten |
Was die Geschäftsführung jetzt prüft – und wann die Kanzlei übernimmt
- Zahlen abstimmen: Ergeben Eigenkapitalrechnung und Vermögensvergleich denselben Fehlbetrag? Fehlen Forderungen, sind Rechnungen doppelt erfasst? Ein Buchungsfehler ist kein Verlust.
- Gesellschafter informieren: Bei der GmbH ist mit einem Fehlbetrag mehr als die Hälfte des Stammkapitals verloren – Versammlung unverzüglich berufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG); das Unterlassen der Verlustanzeige ist strafbar (§ 84 GmbHG). Bei der UG greift § 5a Abs. 4 GmbHG.
- Zahlungsfähigkeit getrennt prüfen: Ob die fälligen Zahlungspflichten erfüllt werden können (§ 17 Abs. 2 InsO), zeigt erst ein aktueller Liquiditätsstatus.
- Fortführungsprognose festhalten: Für § 19 Abs. 2 InsO zählt, ob die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist – schriftlich, mit Planung und Annahmen.
- Angaben prüfen: zusätzliche Angaben im Anhang oder unter der Bilanz, soweit § 264 Abs. 2 Satz 2 und 4 HGB sie verlangt; mittelgroße und große Gesellschaften beurteilen die Risiken im Lagebericht (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB), kleine brauchen keinen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
- Rat holen: Ist die Prognose unsicher oder die Liquidität knapp, gehört der Fall sofort zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Insolvenzrecht und zu Ihrer Kanzlei. Die Fristen des § 15a Abs. 1 InsO sind Höchstfristen.
Wie die Software den Fehlbetrag ausweist
Aus Ihrer Saldenliste rechnet das Jahresabschluss-Modul das Eigenkapital. Ist es negativ, setzt die Software den Fehlbetrag als letzten Posten der Aktivseite mit dem nächsten freien Buchstaben, stellt den Eigenkapitalblock mit der Ausgleichszeile auf null und lässt den Betrag bei der Bilanzsumme für die Größenklasse weg (§ 267 Abs. 4a HGB). Maßgeblich sind die festgeschriebenen Zahlen. In der E-Bilanz wird der Fehlbetrag als eigene Position der Taxonomie übermittelt, das Eigenkapital in seinen einzelnen Posten.
Bei einem Fehlbetrag fragt die Software im Anhang oder bei Kleinstgesellschaften unter „Angaben unter der Bilanz“ eine Aussage zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit ab und bietet Formulierungsvorlagen an; den Inhalt verantworten Sie. Die Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO nimmt sie Ihnen nicht ab. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos, danach kostet er je nach Größenklasse 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 €; die E-Bilanz 20 € je Wirtschaftsjahr.
Häufige Fragen
Ist ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag dasselbe wie eine Überschuldung?
Nein. Der Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB zeigt, dass die Schulden das Vermögen zu Buchwerten übersteigen. Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO liegt erst vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nach deren eigener Rechnung nicht deckt und die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Der Fehlbetrag ist der Anlass dieser Prüfung, nicht ihr Ergebnis.
Zählt der Fehlbetrag zur Bilanzsumme?
In der aufgestellten Bilanz ja: Er ist ein Posten der Aktivseite und erhöht die Summe beider Seiten. Für die Größenklassen nach § 267 und § 267a HGB wird er dagegen nicht in die Bilanzsumme einbezogen (§ 267 Abs. 4a Satz 2 HGB, über § 267a Abs. 1 Satz 2 HGB auch für Kleinstkapitalgesellschaften).
Muss auch eine Kleinstkapitalgesellschaft den Fehlbetrag ausweisen?
Ja. Die verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB betrifft nur die Gliederung der Posten aus § 266 HGB; § 268 Abs. 3 HGB enthält keine Ausnahme. Verzichtet die Gesellschaft auf den Anhang, stehen etwa erforderliche zusätzliche Angaben nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB unter der Bilanz (§ 264 Abs. 2 Satz 4 HGB).
Beseitigt ein Rangrücktritt den Fehlbetrag in der Bilanz?
Nein. Das Gesellschafterdarlehen bleibt eine Schuld und damit in der Bilanz (§ 246 Abs. 1 HGB). Ein Rangrücktritt hinter § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO wirkt nur in der Überschuldungsrechnung, in der die Forderung nicht bei den Verbindlichkeiten berücksichtigt wird (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO). Den Ausweis beseitigen Zuführungen in das Eigenkapital, etwa eine Zuzahlung nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.
Was muss die Geschäftsführung tun, wenn die Bilanz einen Fehlbetrag zeigt?
Bei der GmbH ist dann mehr als die Hälfte des Stammkapitals verloren: Die Versammlung ist unverzüglich zu berufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG), das Unterlassen der Verlustanzeige ist strafbar (§ 84 GmbHG). Zugleich sind Zahlungsfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) zu prüfen; bei der UG gilt statt § 49 Abs. 3 die Einberufung bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 5a Abs. 4 GmbHG). Ziehen Sie früh anwaltlichen Rat hinzu.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 268 HGB – Bilanzvermerke (Abs. 3) — abgerufen am 03.11.2026
- § 267 HGB – Größenklassen (Abs. 4a) — abgerufen am 03.11.2026
- § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften — abgerufen am 03.11.2026
- § 266 HGB – Gliederung der Bilanz — abgerufen am 03.11.2026
- § 264 HGB – Aufstellung, zusätzliche Angaben — abgerufen am 03.11.2026
- § 246 HGB – Vollständigkeit — abgerufen am 03.11.2026
- § 252 HGB – Bewertungsgrundsätze — abgerufen am 03.11.2026
- § 42 GmbHG – Bilanz — abgerufen am 03.11.2026
- § 19 InsO – Überschuldung — abgerufen am 03.11.2026
- § 39 InsO – Nachrangige Insolvenzgläubiger — abgerufen am 03.11.2026
- § 15a InsO – Antragspflicht — abgerufen am 03.11.2026
- BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023 – II ZR 116/21 — Rn. 37, abgerufen am 03.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.