Kapitalerhaltung § 30 GmbHG
Stammkapital ausgeben: Wofür die GmbH es verwenden darf und wo § 30 GmbHG greift
Ja, eine GmbH darf ihr Stammkapital ausgeben – für Miete, Ware, Gehälter und alles, was der Geschäftsbetrieb braucht; es ist kein Sperrguthaben, sondern eine Kapitalziffer auf der Passivseite. Verboten ist etwas anderes: Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, an die Gesellschafter auszuzahlen (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Unten sehen Sie die ersten Buchungen nach der Einzahlung, eine Unterbilanz-Rechnung am Auszahlungstag und fünf Zahlungen an Gesellschafter mit ihrer Beurteilung.
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Stand: 2026-11-03
Kapitalziffer statt Kontostand: die ersten Ausgaben nach der Einzahlung
Mit der Einzahlung wird das Geld Vermögen der Gesellschaft. In der Anmeldung versichert die Geschäftsführung, dass es sich „endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer“ befindet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) – damit soll gearbeitet werden. In der Bilanz bleibt das Stammkapital mit dem Nennbetrag stehen (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ausgaben verändern nur die andere Seite: Ein Kauf tauscht Bankguthaben gegen einen Vermögensgegenstand, Aufwand mindert das Ergebnis und später über den Verlustvortrag das Eigenkapital.
Beispiel: Eine Agentur-GmbH erhält 25.000 € Bareinlage. Im ersten Monat kauft sie Büroeinrichtung für 2.000 € zuzüglich 380 € Umsatzsteuer und zahlt 1.500 € Miete für Räume ohne Umsatzsteuer. Auf dem Konto liegen danach 21.120 €. Das Stammkapital steht weiter mit 25.000 € in der Bilanz; das Eigenkapital ist durch die Miete auf 23.500 € gesunken, Büroeinrichtung und Vorsteuer sind Vermögen in anderer Form.
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Einzahlung der Bareinlage | 1200 / 1800 Bank | 0800 / 2900 Gezeichnetes Kapital | 25.000,00 € |
| Büroeinrichtung, netto | 0420 / 0650 Büroeinrichtung | 1200 / 1800 Bank | 2.000,00 € |
| Vorsteuer auf die Büroeinrichtung | 1576 / 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % | 1200 / 1800 Bank | 380,00 € |
| Miete für den ersten Monat | 4210 / 6310 Miete | 1200 / 1800 Bank | 1.500,00 € |
| Bankguthaben danach | 21.120,00 € |
Was § 30 Abs. 1 GmbHG verbietet – und welche Leistungen ausgenommen sind
- Ausgenommen nach Satz 2: Leistungen bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag (§ 291 AktG) und Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind – etwa ein angemessenes Gehalt für tatsächliche Arbeit oder ein werthaltiges Darlehen.
- Ausgenommen nach Satz 3: die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens. Insolvenzrechtlich bleibt sie angreifbar: Befriedigung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag ist anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
- Nicht betroffen: Zahlungen an Dritte wie Vermieter, Lieferanten oder Beschäftigte, die keine Gesellschafter sind.
Satz 1 lautet: „Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.“ Geschützt ist kein bestimmtes Geld, sondern ein Wert: Eine Zahlung an Gesellschafter darf keine Unterbilanz entstehen lassen oder vertiefen (BGH, Versäumnisurteil vom 11. Juli 2023 – II ZR 116/21, Rn. 37). Auch nach der Zahlung muss das Vermögen abzüglich der Schulden das Stammkapital also noch decken; besteht schon eine Unterbilanz, darf nichts mehr fließen. Weil Satz 2 von „Leistungen“ spricht, erfasst das Verbot nicht nur Überweisungen.
Gerechnet wird bilanziell: Ob eine Unterbilanz besteht, bestimmt sich „nicht nach Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz; stille Reserven finden keine Berücksichtigung“ (BGH, Versäumnisurteil vom 11. Juli 2023 – II ZR 116/21, Rn. 37). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auszahlung, nicht der Tag, an dem der Anspruch des Gesellschafters entstand (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – II ZR 10/19, Rn. 40).
Beispiel: Unterbilanz einer IT-GmbH am 15. September 2026
Angenommene Buchwerte am Auszahlungstag
Beispiel: Eine IT-GmbH mit 40.000 € Stammkapital hat aus einer Zuzahlung 6.000 € Kapitalrücklage, 21.000 € Verlustvortrag und bis Mitte September 3.000 € Verlust im laufenden Jahr. Ihr Vermögen zu Buchwerten beträgt 64.000 €, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zusammen 42.000 €. Das Reinvermögen von 22.000 € entspricht dem Eigenkapital (40.000 € + 6.000 € − 21.000 € − 3.000 €). Es deckt das Stammkapital um 18.000 € nicht: Die Gesellschaft steckt in einer Unterbilanz, und für Zahlungen an Gesellschafter ohne vollwertige Gegenleistung ist kein Euro frei.
| Posten am 15.09.2026 | Betrag |
|---|---|
| Vermögen zu Buchwerten (ohne stille Reserven) | 64.000 € |
| abzüglich Rückstellungen | -4.000 € |
| abzüglich Verbindlichkeiten | -38.000 € |
| Summe Reinvermögen | 22.000 € |
| Stammkapital (gezeichnetes Kapital) | 40.000 € |
| Unterbilanz: Stammkapital minus Reinvermögen | 18.000 € |
| frei für Zahlungen an Gesellschafter ohne vollwertige Gegenleistung | 0 € |
Fünf Zahlungen derselben IT-GmbH im Prüfraster
Ob ein Darlehen vollwertig ist, entscheidet sich an der Zahlungsfähigkeit des Gesellschafters, an Zins, Laufzeit und Sicherheiten. Ist schon bei Auszahlung absehbar, dass er nicht zurückzahlen kann, hilft Satz 2 nicht.
| Zahlung | Empfänger | § 30 Abs. 1 GmbHG | Begründung |
|---|---|---|---|
| Serverkosten 1.200 € | Hosting-Anbieter | nicht berührt | keine Auszahlung an einen Gesellschafter; mindert nur das Ergebnis |
| Geschäftsführergehalt 5.500 € für September, angemessen | Gesellschafter-Geschäftsführer | nicht berührt, soweit angemessen | gedeckt durch den Anspruch auf die Arbeitsleistung (Satz 2) |
| Darlehen 10.000 €, marktüblich verzinst, Schuldner zahlungsfähig | Gesellschafter | zulässig, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist | Satz 2; Buchung Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter (SKR03 1381 / SKR04 1307) an Bank |
| „Beratungshonorar“ 5.000 € ohne erkennbare Leistung | Gesellschafter | verboten | vertieft die Unterbilanz auf 23.000 €; Erstattung nach § 31 Abs. 1 GmbHG |
| Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens 8.000 € | Gesellschafter | nicht erfasst (Satz 3) | im Insolvenzfall anfechtbar, wenn im letzten Jahr vor dem Antrag geleistet (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) |
Erstattung durch den Empfänger, Ausfallhaftung und Geschäftsführerhaftung
- Empfänger: Zahlungen entgegen § 30 sind der Gesellschaft zu erstatten (§ 31 Abs. 1 GmbHG); bei gutem Glauben nur, soweit die Gläubiger es brauchen (§ 31 Abs. 2 GmbHG).
- Mitgesellschafter: Ist vom Empfänger nichts zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, soweit der Betrag für die Gläubiger erforderlich ist (§ 31 Abs. 3 GmbHG).
- Kein Erlass: Die Erstattung kann nicht erlassen werden (§ 31 Abs. 4 GmbHG). Verjährung im Fall des Abs. 1 nach zehn, im Fall des Abs. 3 nach fünf Jahren ab Ablauf des Zahlungstags (§ 31 Abs. 5 GmbHG).
- Geschäftsführung: Wer entgegen § 30 aus dem gebundenen Vermögen zahlt, ist zum Ersatz verpflichtet (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG); ein Gesellschafterbeschluss entlastet nicht, soweit der Ersatz für die Gläubiger erforderlich ist (Satz 3). Verjährung fünf Jahre (§ 43 Abs. 4 GmbHG).
- Liquidität eigens: Auch ohne Unterbilanz sind Zahlungen an Gesellschafter verboten, soweit sie zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten, es sei denn, das war bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar (§ 15b Abs. 5 InsO).
- Im Beispiel muss der Gesellschafter die 5.000 € „Beratungshonorar“ zurückzahlen; die Geschäftsführung haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG daneben.
Rund um die Einzahlung: Hin- und Herzahlen und verdeckte Sacheinlage
Ein anderes Problem als das Ausgeben ist, dass die Einlage nicht als geleistet gilt. Fließt das Geld nach einer vorher getroffenen Abrede wirtschaftlich an den Gesellschafter zurück, befreit die Einzahlung nur, wenn ein vollwertiger Rückgewähranspruch besteht, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung fällig werden kann; die Abrede ist in der Anmeldung anzugeben (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Beispiel: Drei Tage nach der Einzahlung von 25.000 € leiht die GmbH absprachegemäß 18.000 € an den Gesellschafter zurück – fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die Einlage in dieser Höhe offen.
Kauft die GmbH mit der Bareinlage verabredungsgemäß einen Gegenstand des Gesellschafters, liegt eine verdeckte Sacheinlage vor: keine Befreiung, aber Anrechnung des Werts zum Zeitpunkt der Anmeldung oder der späteren Überlassung; die Beweislast trägt der Gesellschafter (§ 19 Abs. 4 GmbHG). Kostet ein gebrauchter Transporter 14.000 € und ist er bei Überlassung 9.000 € wert, bleiben 5.000 € Einlage geschuldet.
UG mit kleinem Stammkapital und die Frage nach dem Nachschießen
Für die UG (haftungsbeschränkt) gilt § 30 GmbHG genauso, denn sie ist eine GmbH mit Sonderregeln in § 5a GmbHG. Bei 1.000 € Stammkapital schützt die Kapitalbindung allerdings wenig. Dazu kommt die gesetzliche Rücklage: Ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses ist einzustellen, und die Rücklage darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Verlustausgleich verwendet werden (§ 5a Abs. 3 GmbHG) – nicht für Ausschüttungen.
Verlorenes Stammkapital müssen die Gesellschafter nicht allgemein wieder auffüllen. Weitere Einzahlungen über die Nennbeträge hinaus (Nachschüsse) können sie nur beschließen, wenn der Gesellschaftsvertrag das bestimmt (§ 26 Abs. 1 GmbHG). Sinkt das Eigenkapital der GmbH auf die Hälfte des Stammkapitals, muss die Geschäftsführung aber die Versammlung berufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG); bei der UG gilt dafür § 5a Abs. 4 GmbHG.
Vor jeder Zahlung an Gesellschafter: Prüfung, Unterlagen, Software
- Reinvermögen zum Zahltag ermitteln: Vermögen zu Buchwerten minus Rückstellungen und Verbindlichkeiten, verglichen mit dem Stammkapital – und zwar nach Abzug der geplanten Zahlung, denn sie darf keine Unterbilanz entstehen lassen.
- Gegenleistung belegen: Vertrag, Leistungsnachweis, Angemessenheit; bei Darlehen Bonität, Zins, Laufzeit und Sicherheiten schriftlich festhalten.
- Liquidität prüfen: Führt die Zahlung absehbar zur Zahlungsunfähigkeit, ist sie auch ohne Unterbilanz unzulässig (§ 15b Abs. 5 InsO).
- Kanzlei einschalten bei Darlehen in der Unterbilanz, bei zweifelhaft angemessenen Verträgen mit Gesellschaftern und für die steuerliche Seite, etwa verdeckte Gewinnausschüttungen.
- In der Software: Die Buchhaltung zeigt unterjährig eine Bilanz- und GuV-Vorschau nach HGB und damit das Eigenkapital am Zahltag – Solo ab 95 €, Gesamtpaket mit Jahresabschluss, Steuern und E-Bilanz ab 125 € je Gesellschaft und Monat. Im Beschluss-Modul (50 € pro Monat je Arbeitsbereich) warnt die Ergebnisverwendung, wenn mehr verteilt werden soll als der Bilanzgewinn, mit Hinweis auf § 30 Abs. 1 GmbHG; gesperrt wird nichts. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos.
Häufige Fragen
Darf die GmbH vom Stammkapital Miete und Gehälter zahlen?
Ja. Das Stammkapital steht nach der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung (§ 8 Abs. 2 GmbHG) und darf für den Geschäftsbetrieb ausgegeben werden. § 30 Abs. 1 GmbHG verbietet nur Auszahlungen an Gesellschafter aus dem Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist. Ein angemessenes Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist durch die Arbeitsleistung gedeckt (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).
Muss das Stammkapital dauerhaft auf dem Geschäftskonto liegen?
Nein. Das Stammkapital ist eine Kapitalziffer: Es wird als gezeichnetes Kapital mit dem Nennbetrag auf der Passivseite ausgewiesen (§ 42 Abs. 1 GmbHG, § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB), unabhängig vom Kontostand. Auf dem Konto darf das Geld für den Betrieb verbraucht werden; Verluste zeigen sich als Verlustvortrag und Jahresfehlbetrag im Eigenkapital.
Darf die GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen geben?
Ja, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist: Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind, fallen nicht unter das Auszahlungsverbot (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Entscheidend ist, ob der Gesellschafter das Darlehen bei Fälligkeit voraussichtlich zurückzahlen kann. Fehlt das, ist das Darlehen in einer Unterbilanz eine verbotene Auszahlung.
Was passiert, wenn trotz Unterbilanz an einen Gesellschafter gezahlt wurde?
Der Empfänger muss den Betrag erstatten (§ 31 Abs. 1 GmbHG); der Anspruch kann nicht erlassen werden und verjährt in zehn Jahren (§ 31 Abs. 4 und 5 GmbHG). Ist vom Empfänger nichts zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter anteilig, soweit die Gläubiger es brauchen (§ 31 Abs. 3 GmbHG). Die Geschäftsführung ist zum Ersatz verpflichtet (§ 43 Abs. 3 GmbHG).
Darf eine UG ihr Stammkapital ausgeben?
Ja, wie jede GmbH für ihren Geschäftsbetrieb. § 30 GmbHG gilt auch für die UG. Zusätzlich muss sie ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen, die nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Verlustausgleich verwendet werden darf (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Müssen Gesellschafter verbrauchtes Stammkapital wieder einzahlen?
Nicht allgemein. Nachschüsse über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus können die Gesellschafter nur beschließen, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorsieht (§ 26 Abs. 1 GmbHG). Ist die Hälfte des Stammkapitals verloren, muss die Geschäftsführung der GmbH aber unverzüglich die Versammlung berufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG), damit die Gesellschafter über Maßnahmen entscheiden.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 30 GmbHG – Kapitalerhaltung — abgerufen am 03.11.2026
- § 31 GmbHG – Erstattung verbotener Rückzahlungen — abgerufen am 03.11.2026
- § 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer — abgerufen am 03.11.2026
- § 19 GmbHG – Leistung der Einlagen — abgerufen am 03.11.2026
- § 8 GmbHG – Inhalt der Anmeldung — abgerufen am 03.11.2026
- § 42 GmbHG – Bilanz — abgerufen am 03.11.2026
- § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft — abgerufen am 03.11.2026
- § 26 GmbHG – Nachschusspflicht — abgerufen am 03.11.2026
- § 272 HGB – Eigenkapital — abgerufen am 03.11.2026
- § 15b InsO – Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung — abgerufen am 03.11.2026
- § 135 InsO – Gesellschafterdarlehen — abgerufen am 03.11.2026
- BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023 – II ZR 116/21 — Rn. 37, abgerufen am 03.11.2026
- BGH, Urteil vom 28.01.2020 – II ZR 10/19 — Rn. 40, abgerufen am 03.11.2026
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