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Steuer · Thesaurierung

Muss ein Gewinnvortrag versteuert werden? Die Antwort für GmbH und Gesellschafter

Ein Gewinnvortrag muss bei der GmbH nicht noch einmal versteuert werden: Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer fallen in dem Jahr an, in dem der Gewinn entsteht, gleichgültig, ob er danach ausgeschüttet oder vorgetragen wird. Steuer beim Gesellschafter entsteht erst, wenn der Vortrag ausgeschüttet wird. Diese Seite rechnet beide Ebenen mit Zahlen durch – auch mit den Körperschaftsteuersätzen, die ab 2028 sinken.

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Stand: 2026-11-03

Zwei Steuerebenen: GmbH und Gesellschafter

Die Frage „Muss der Gewinnvortrag versteuert werden?“ hat also zwei Antworten: Für die Gesellschaft ist die Steuer gezahlt, sobald die Veranlagung des Gewinnjahres steht. Für die Gesellschafter ist sie aufgeschoben bis zur Ausschüttung – bei Privatpersonen bis zum Zufluss, bei einer bilanzierenden Gesellschafterin bis zum Entstehen des Anspruchs, in der Regel mit dem Gewinnverwendungsbeschluss.

Wann ein Gewinnvortrag Steuern auslöst
Ebene und VorgangZeitpunktSteuerFundstelle
GmbH erzielt den GewinnVeranlagungszeitraum der EntstehungKörperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer§ 7 Abs. 1 und 3, § 23 KStG; § 7 GewStG
GmbH trägt den Gewinn vor–keine weitere Steuer§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG
GmbH schüttet den Vortrag ausZufluss beim Gesellschafterkeine eigene Steuer; sie behält Kapitalertragsteuer für den Gesellschafter ein§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG
Gesellschafter, PrivatvermögenZufluss25 % Abgeltungsteuer oder auf Antrag Teileinkünfteverfahren§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 32d EStG
Gesellschafterin ist eine KapitalgesellschaftEntstehen des Anspruchs, in der Regel mit dem GewinnverwendungsbeschlussBezüge bleiben außer Ansatz, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG

Warum der vorgetragene Gewinn bei der GmbH steuerlich erledigt ist

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen und ist eine Jahressteuer (§ 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 KStG). Das Einkommen ermittelt die GmbH nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes; alle ihre Einkünfte gelten als gewerblich (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KStG). Den Ausschlag gibt ein einziger Satz: „Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.“ (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Wer vorträgt, spart keine Körperschaftsteuer – und wer später ausschüttet, zahlt keine nach.

Für die Gewerbesteuer gilt dasselbe. Die Tätigkeit einer GmbH ist stets und in vollem Umfang Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), Gewerbeertrag ist der nach dem KStG ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen (§ 7 Satz 1 GewStG). Den Freibetrag von 24.500 € gibt es nur für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG) und mindert deshalb die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer nicht.

Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz in Stufen: 14 % für 2028, 13 % für 2029, 12 % für 2030, 11 % für 2031 und 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KStG). Maßgeblich ist der Veranlagungszeitraum, in dem das Einkommen entsteht. Ein Vortrag aus 2026, der 2032 ausgeschüttet wird, bleibt mit 15 % belastet; eine Erstattung oder Nachbelastung bei der Ausschüttung kennt das Gesetz nicht.

Beispiel: 100.000 € Gewinn bei einem Hebesatz von 400 %

Vereinfacht: Gewinn = Einkommen = Gewerbeertrag. Der Hebesatz ist eine Annahme; ohne höheren Beschluss der Gemeinde gelten bis zum Erhebungszeitraum 2026 200 %, ab 2027 280 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG, erstmals für 2027 anzuwenden nach § 36 Abs. 5b GewStG).

Beispiel: Eine GmbH erzielt 2026 einen Gewinn vor Steuern von 100.000 € und trägt den Jahresüberschuss von 70.175 € vollständig vor. Steuerlich ist damit auf Ebene der Gesellschaft alles erledigt: In den Folgejahren fällt auf diesen Betrag weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an. Steuerpflichtig ist nur, was das vorgetragene Geld künftig erwirtschaftet, etwa Zinsen auf eine Festgeldanlage.

Steuern der GmbH und vortragbarer Jahresüberschuss je Veranlagungszeitraum
PostenVZ 2026 €VZ 2028 €VZ ab 2032 €
Gewinn vor Steuern100.000100.000100.000
Gewerbesteuer (3,5 % × 400 %)14.00014.00014.000
Körperschaftsteuer (15 % / 14 % / 10 %)15.00014.00010.000
Solidaritätszuschlag (5,5 % der Körperschaftsteuer)825770550
Steuern der GmbH zusammen29.82528.77024.550
Jahresüberschuss, der vorgetragen werden kann70.17571.23075.450

Ausschüttung des Vortrags: Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter

Wird der Vortrag später ausgeschüttet, erzielt eine Gesellschafterin im Privatvermögen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Die GmbH behält 25 % Kapitalertragsteuer vom vollen Betrag ein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG) und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 SolZG 1995). Zugeflossen ist die Ausschüttung an dem Tag, den der Beschluss als Auszahlungstag bestimmt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 EStG). Mit dem Abzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG); der Satz von 25 % folgt aus § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG.

Beispiel: 2029 beschließt die Gesellschafterin, 70.000 € aus dem Vortrag von 2026 auszuschütten; 175 € bleiben vorgetragen. Freistellungsauftrag und Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt. Von den 100.000 € Gewinn des Jahres 2026 kommen so 51.537,50 € bei ihr an, 48.287,50 € sind Steuern, 175 € bleiben in der GmbH. Wer den Vortrag stehen lässt, schiebt nur den zweiten Teil der Belastung hinaus – der erste ist bezahlt.

Ausschüttung von 70.000 € an eine Gesellschafterin im Privatvermögen
PostenBetrag €
Ausschüttung aus dem Gewinnvortrag70.000,00
Kapitalertragsteuer 25 %17.500,00
Solidaritätszuschlag 5,5 % der Kapitalertragsteuer962,50
Auszahlung an die Gesellschafterin51.537,50

Teileinkünfteverfahren auf Antrag: Rechnung mit Finanzierungszinsen

Wer zu mindestens 25 % beteiligt ist oder zu mindestens 1 % und durch eine berufliche Tätigkeit für die GmbH maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen kann, darf statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG). Dann sind 40 % der Ausschüttung steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG), der Rest unterliegt dem persönlichen Steuersatz, und Werbungskosten wie Zinsen für den Kauf der Anteile zählen zu 60 % (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG); der Sparer-Pauschbetrag entfällt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG). Der Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuererklärung zu stellen, gilt auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume und ist nach einem Widerruf für diese Beteiligung ausgeschlossen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 und 6 EStG). Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird in der Veranlagung angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Ohne die Zinsen läge das Teileinkünfteverfahren im Beispiel mit 17.640 € (42 % auf 42.000 €) über der Abgeltungsteuer. Ob sich der Antrag lohnt, hängt also vom persönlichen Steuersatz und von den Kosten der Beteiligung ab. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG) ist angesetzt, als wäre er nicht schon durch andere Kapitalerträge verbraucht; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fehlen im Vergleich.

Ausschüttung 70.000 €, Zinsen für den Anteilskauf 8.000 €, persönlicher Steuersatz angenommen 42 %
PostenAbgeltungsteuer €Teileinkünfteverfahren €
Steuerpflichtiger Teil der Ausschüttung70.00042.000
Sparer-Pauschbetrag1.0000
Abziehbare Zinsen04.800
Bemessungsgrundlage69.00037.200
Einkommensteuer (25 % bzw. 42 %)17.25015.624

Sonderfälle: Holding, Einlagekonto, verdeckte Gewinnausschüttung

Gesellschafterin ist eine GmbH

Die Dividende bleibt bei ihr außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG), 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG). Das gilt nicht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unter 10 % lag (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG); ein Erwerb von mindestens 10 % im Lauf des Jahres gilt dabei als zu Jahresbeginn erfolgt (Satz 6). Bei der Gewerbesteuer verlangt die Kürzung mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a, § 8 Nr. 5 GewStG). Kapitalertragsteuer wird trotzdem einbehalten (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG) und angerechnet.

Ausschüttung über den ausschüttbaren Gewinn hinaus

Übersteigt eine Leistung den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des Vorjahres, gilt der übersteigende Teil als Einlagenrückgewähr aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG), soweit dessen Bestand reicht; negativ werden kann das Konto durch Leistungen nicht (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG), ein Rest bleibt Gewinnausschüttung. Die Einlagenrückgewähr gehört beim Gesellschafter nicht zu den Einnahmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Vorgetragene Gewinne gelten dagegen immer zuerst als verwendet.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Wendet die GmbH dem Gesellschafter außerhalb eines Verwendungsbeschlusses einen Vorteil zu, der im Gesellschaftsverhältnis wurzelt – etwa ein unangemessen hohes Gehalt –, mindert das ihr Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und ist beim Gesellschafter ein sonstiger Bezug (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Mit dem Gewinnvortrag hat das nichts zu tun – die Steuer knüpft an die Zahlung an.

Bevor Sie über Vortrag oder Ausschüttung entscheiden

  • Sind Körperschaft- und Gewerbesteuer des Gewinnjahres als Rückstellung erfasst? Erst danach steht der Jahresüberschuss fest, der vorgetragen werden kann.
  • Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt: Lag ihre Beteiligung zu Beginn des Jahres bei mindestens 10 % bzw. 15 % (§ 8b Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG)?
  • Ist für die Beteiligung ein Antrag auf Teileinkünfteverfahren gestellt oder schon widerrufen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 und 6 EStG)?
  • Nennt der Beschluss einen Auszahlungstag? Er bestimmt Zufluss und Fälligkeit der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 EStG).
  • Übersteigt die geplante Ausschüttung den ausschüttbaren Gewinn? Dann ist ein Teil Einlagenrückgewähr, soweit das steuerliche Einlagekonto einen Bestand hat (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG); dafür ist eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG nötig.
  • Ob Vortragen oder Ausschütten günstiger ist, hängt von Liquidität, persönlichem Steuersatz und Gesellschafterstruktur ab – diese Abwägung ist Steuerberatung und gehört zu Ihrer Kanzlei.

Steuern der GmbH und Kapitalertragsteuer mit der Software

Im Jahresabschluss bilden Abschlussbuchungs-Vorlagen die Rückstellungen für Gewerbe- und Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag des Gewinnjahres. Die Körperschaft- und die Gewerbesteuererklärung der GmbH erstellen, verproben und prüfen Sie amtlich kostenlos im Steuer-Modul; die direkte Übermittlung kostet in den unterstützten Fällen je Erklärung 50 € (derzeit für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025).

Für eine Ausschüttung erfassen Sie die Beträge je Zuflusstag; die Software berechnet 25 % Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag und erstellt die Steuerbescheinigung als PDF. Die Einkommensteuererklärung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht Teil der Software – dort, und bei der Frage nach dem Teileinkünfteverfahren, arbeiten Sie allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Zahlt die GmbH auf ihren Gewinnvortrag jedes Jahr wieder Steuern?

Nein. Der Gewinn wird nur im Jahr seiner Entstehung besteuert, denn die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG), und ob das Einkommen verteilt wird, ist ohne Bedeutung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Steuerpflichtig sind später nur neue Erträge, etwa Zinsen auf das angelegte Geld.

Wie hoch ist die Steuer, wenn der Gewinnvortrag ausgeschüttet wird?

Bei einer natürlichen Person im Privatvermögen behält die GmbH 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf ein, zusammen 26,375 % (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 4 Satz 1 SolZG 1995), gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Damit ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Lohnt es sich, mit der Ausschüttung bis zur Steuersenkung ab 2028 zu warten?

Für schon vorgetragene Gewinne nicht: Sie sind mit dem Satz ihres Entstehungsjahres belastet, eine Erstattung sieht das Gesetz nicht vor. Die Sätze von 14 % bis 10 % gelten für das Einkommen der Veranlagungszeiträume ab 2028 (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KStG); auf die Kapitalertragsteuer des Gesellschafters wirken sie nicht.

Was gilt, wenn eine Holding-GmbH Gesellschafterin ist?

Die Ausschüttung bleibt bei ihr außer Ansatz, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 1 und 5 KStG), sofern sie zu Beginn des Kalenderjahres zu mindestens 10 % beteiligt war (§ 8b Abs. 4 KStG). Kapitalertragsteuer wird trotzdem einbehalten (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG) und bei ihr angerechnet.

Taucht der Gewinnvortrag in der Steuererklärung der GmbH auf?

Nicht als eigene Steuerzeile. Er steht im Eigenkapital der Bilanz, die mit der E-Bilanz elektronisch übermittelt wird (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG). Mittelbar zählt er beim steuerlichen Einlagekonto: Das Eigenkapital der Steuerbilanz bestimmt den ausschüttbaren Gewinn (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG).

Kann ich als Gesellschafter das Teileinkünfteverfahren wählen?

Ja, auf Antrag, wenn Sie zu mindestens 25 % beteiligt sind oder zu mindestens 1 % und durch eine berufliche Tätigkeit für die GmbH maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen können (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dann sind 40 % der Ausschüttung steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG), Werbungskosten zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG).

Quellen und Rechtsstand

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