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Anhang · § 284 HGB

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang: was je Posten hineingehört und wie Sie einen Methodenwechsel erklären

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden stehen in jedem Anhang einer Kapitalgesellschaft: § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB verlangt die auf die Posten von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Methoden, Nr. 2 die Begründung jeder Abweichung vom Vorjahr. Kleine Gesellschaften sind davon nicht befreit, nur von den Unterschiedsbeträgen der Nr. 3. Diese Seite behandelt allein diese eine Angabe: was je Posten zu schreiben ist, wie ein Wechsel mit Zahlen erklärt wird und welche Sätze in einen Methodenteil gehören.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand: 2026-11-04

§ 284 Abs. 2 HGB im Wortlaut: vier Nummern, zwei davon fast immer einschlägig

Der Anhang erklärt, nach welchen Regeln die Beträge in Bilanz und GuV zustande gekommen sind. Nr. 1 verlangt die „angewandten“ Methoden – also diejenigen, die auf einen tatsächlich vorhandenen Posten angewendet wurden, nicht einen Katalog aller denkbaren Wahlrechte. Wer keine Vorräte hat, beschreibt keine Vorratsbewertung; wer keine Posten in fremder Währung führt, keine Umrechnung. Bilanzierungsmethoden betreffen den Ansatz dem Grunde nach, etwa die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 HGB. Bewertungsmethoden betreffen die Höhe: Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Abschreibungsverfahren, Wertberichtigungen, Abzinsung.

Nr. 2 greift, sobald eine Methode gegenüber dem Vorjahr geändert wurde. Die Abweichung ist anzugeben und zu begründen, ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist „gesondert darzustellen“ – ein bloßer Hinweis auf die Änderung genügt dem Wortlaut nicht. Nr. 3 betrifft nur Gesellschaften, die gleichartige Gegenstände nach § 240 Abs. 4 oder § 256 Satz 1 HGB bewerten und dabei erheblich vom letzten vor dem Stichtag bekannten Börsen- oder Marktpreis abweichen. Nr. 4 verlangt eine Angabe, wenn Zinsen für Fremdkapital nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB als Herstellungskosten angesetzt wurden.

Die Fremdwährungsumrechnung hat in § 284 Abs. 2 HGB keine eigene Nummer. Wer Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten in fremder Währung umrechnet, beschreibt die Umrechnung nach § 256a HGB als angewandte Bewertungsmethode unter Nr. 1; die Erträge und Aufwendungen daraus stehen gesondert in den sonstigen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen (§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB).

Pflicht nach Größenklasse: welche Nummer für wen gilt

§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB erlässt kleinen Gesellschaften aus § 284 Abs. 2 HGB nur Nummer 3.

§ 288 Abs. 2 HGB erlässt mittelgroßen Gesellschaften keine Nummer des § 284 Abs. 2 HGB, und § 286 HGB enthält für die Methodenangabe keine Schutzklausel außer dem Staatswohl in Absatz 1. Für eine GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafter gilt dasselbe über § 264a HGB. Die Kleinstgesellschaft mit freiwilligem Anhang behandelt § 267a Abs. 2 HGB wie eine kleine, sie darf also die Erleichterung für Nr. 3 nutzen.

Unabhängig vom Anhang binden die Stetigkeitsgebote jeden Kaufmann: Ansatzmethoden (§ 246 Abs. 3 HGB) und Bewertungsmethoden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) des Vorjahres sind beizubehalten. Auch die Kleinstgesellschaft ohne Anhang muss ihre Methoden also stetig anwenden, sie muss sie nur nicht beschreiben. Entsteht ohne zusätzliche Angaben kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild, gehören diese bei ihr unter die Bilanz (§ 264 Abs. 2 Satz 4 HGB).

Angaben nach § 284 Abs. 2 HGB je Größenklasse (Stand 4. November 2026)
GesellschaftNr. 1 MethodenNr. 2 AbweichungenNr. 3 UnterschiedsbeträgeNr. 4 Fremdkapitalzinsen
Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)entfälltentfälltentfälltentfällt
Kleinstkapitalgesellschaft mit freiwilligem Anhang (§ 267a Abs. 2 HGB)PflichtPflichtbefreitPflicht
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB)PflichtPflichtbefreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB)Pflicht
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB)PflichtPflichtPflichtPflicht
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB)PflichtPflichtPflichtPflicht

Posten für Posten: was der Methodenteil konkret nennt

Nur für Posten, die Ihre Bilanz tatsächlich ausweist.

Eine typische Schwäche ist nicht ein fehlender Posten, sondern ein zu allgemeiner Satz. „Planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ sagt dem Leser nicht, ob ein Fahrzeug über vier oder über acht Jahre abgeschrieben wird. Nennen Sie deshalb das Verfahren und die Nutzungsdauern je Gruppe, bei Vorräten das konkrete Verfahren und bei Herstellungskosten, ob Wahlbestandteile nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB einbezogen sind.

Typischer Inhalt der Methodenangabe nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB
PostenWas die Angabe nenntFundstelle
Entgeltlich erworbene immaterielle VermögensgegenständeAnschaffungskosten, planmäßige Abschreibung mit Verfahren und Nutzungsdauer (z. B. Software [Zahl] Jahre)§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB
Selbst geschaffene immaterielle VermögensgegenständeAusübung des Aktivierungswahlrechts, Herstellungskosten der Entwicklungsphase, Nutzungsdauer; ist sie nicht verlässlich schätzbar: zehn Jahre§ 248 Abs. 2, § 255 Abs. 2a, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB
Geschäfts- oder FirmenwertAbschreibungsdauer; deren Erläuterung ist eine eigene Angabe nach § 285 Nr. 13 HGB§ 253 Abs. 3 Satz 4, § 285 Nr. 13 HGB
SachanlagenAnschaffungs- oder Herstellungskosten, Abschreibungsverfahren (linear, degressiv, nach Leistung), Nutzungsdauern je Gruppe, außerplanmäßige Abschreibungen§ 253 Abs. 3 HGB
Gegenstände von geringem Wertob sie im Zugangsjahr voll als Aufwand erfasst werden; das HGB regelt diese Vereinfachung nicht ausdrücklichStetigkeit § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB
FinanzanlagenAnschaffungskosten; außerplanmäßige Abschreibung bei dauernder Wertminderung, Wahlrecht bei vorübergehender§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB
VorräteAnschaffungs- oder Herstellungskosten mit den einbezogenen Bestandteilen, Durchschnitt, Fifo/Lifo oder Festwert, Niederstwertprinzip§ 255 Abs. 1 bis 3, § 240 Abs. 3 und 4, § 256, § 253 Abs. 4 HGB
ForderungenNennwert, Einzelwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigung mit Satz und Bemessungsgrundlage§ 253 Abs. 4, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Rückstellungennotwendiger Erfüllungsbetrag; Abzinsung bei Restlaufzeit über einem Jahr (Zinsdurchschnitt der letzten sieben Geschäftsjahre, bei Altersversorgung der letzten zehn; für Altersversorgung wahlweise mit einer pauschal angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren, § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB)§ 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB
VerbindlichkeitenErfüllungsbetrag§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
FremdwährungspostenDevisenkassamittelkurs am Stichtag; bei Restlaufzeit über einem Jahr Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip§ 256a HGB
Latente Steuernnur wer sie ansetzt; kleine Gesellschaften sind von § 274 HGB befreit§ 274, § 274a Nr. 4 HGB

Beispiel: Verwaltungskosten erstmals in den Herstellungskosten

Ein Methodenwechsel nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB, durchgerechnet für das Geschäftsjahr 2025.

  • Anhangsatz zum Wechsel: „Abweichend vom Vorjahr werden in die Herstellungskosten der fertigen Erzeugnisse seit dem Geschäftsjahr [Jahr] angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung einbezogen (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB). Grund ist [Grund, z. B. eine Kostenträgerrechnung, die diese Kosten erstmals verursachungsgerecht zuordnet]. Dadurch sind die fertigen Erzeugnisse und das Jahresergebnis vor Ertragsteuern um [Betrag] € höher als bei unveränderter Methode; die Ertragsteuern steigen voraussichtlich um [Betrag] €.“
  • Steuerlich ist das Wahlrecht bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 2 EStG) – der höhere Wert erhöht also auch den steuerlichen Gewinn. Das gehört in die Entscheidung, bevor Sie wechseln.
  • Der Wechsel muss ein begründeter Ausnahmefall sein (§ 252 Abs. 2 HGB). Das Gesetz zählt die Gründe nicht auf; der Anhang nennt den tatsächlichen Grund, nicht eine Floskel.

Beispiel: Eine kleine Möbelmanufaktur-GmbH hat ihre fertigen Erzeugnisse bis 2024 nur mit den Pflichtbestandteilen des § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB bewertet. Seit einer neuen Kostenträgerrechnung kann sie die allgemeinen Verwaltungskosten den Erzeugnissen verlässlich zuordnen und bezieht sie ab dem Geschäftsjahr 2025 nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB ein. Der Bestand zum 31. Dezember 2024 bleibt mit 188.900 € stehen; zum 31. Dezember 2025 ergibt die neue Methode 230.000 € statt 212.400 €. Voraussetzung ist, dass die 230.000 € den am Stichtag beizulegenden Wert nicht übersteigen (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Auswirkung des Methodenwechsels zum 31. Dezember 2025
Postenbisherige Methodeneue MethodeUnterschied
Fertige Erzeugnisse 31.12.2025212.400 €230.000 €+ 17.600 €
Erhöhung des Bestands an fertigen Erzeugnissen (GuV)23.500 €41.100 €+ 17.600 €
Jahresergebnis vor Ertragsteuern96.300 €113.900 €+ 17.600 €
Bankguthaben 31.12.2025unverändertunverändert0 €

Methodenteil einer kleinen GmbH als Musterformulierung

Platzhalter in eckigen Klammern; Sätze zu Posten, die weder Ihre Bilanz noch Ihre GuV des Geschäftsjahres betreffen, streichen Sie.

Anlagevermögen

Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und werden [linear / degressiv / nach Leistungseinheiten] planmäßig abgeschrieben: [Gruppe] über [Zahl] Jahre, [Gruppe] über [Zahl] bis [Zahl] Jahre. [Nur wenn zutreffend:] Gegenstände mit Anschaffungskosten bis [Betrag] € werden im Jahr des Zugangs vollständig als Aufwand erfasst.

Vorräte

[Waren / Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe] sind zu Anschaffungskosten nach [dem gewogenen Durchschnitt / dem Fifo-Verfahren] bewertet, [fertige und unfertige Erzeugnisse] zu Herstellungskosten, die [nur die Pflichtbestandteile nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB / zusätzlich angemessene Teile der Verwaltungskosten] enthalten. Ist der am Stichtag beizulegende Wert niedriger, ist dieser angesetzt.

Forderungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind mit dem Nennwert abzüglich Einzelwertberichtigungen für erkennbare Ausfallrisiken angesetzt [und zusätzlich um eine Pauschalwertberichtigung von [Satz] % des nicht einzeln wertberichtigten Bestands gekürzt].

Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Rückstellungen decken [Art, z. B. Abschlusskosten, Gewährleistung, Urlaub] mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag ab; [nur wenn vorhanden:] solche mit einer Restlaufzeit über einem Jahr sind mit dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Zinssatz abgezinst. Verbindlichkeiten stehen mit ihrem Erfüllungsbetrag in der Bilanz.

Fremdwährung und Fremdkapitalzinsen

[Nur wenn vorhanden:] Posten in [Währung] sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umgerechnet, bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr unter Beachtung des Anschaffungskosten- und des Realisationsprinzips (§ 256a HGB). [Nur wenn Herstellungskosten aktiviert sind:] Zinsen für Fremdkapital wurden [nicht / in Höhe von [Betrag] €] in die Herstellungskosten einbezogen.

Stetigkeit

Gegenüber dem Vorjahr wurden die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden [nicht geändert / in folgendem Punkt geändert: [Änderung, Grund, Auswirkung in €]]. [Im ersten Geschäftsjahr entfällt dieser Satz.]

Methode, Schätzung, Gliederung: häufige Verwechslungen

  • Methodenstetigkeit ist nicht Darstellungsstetigkeit. Eine geänderte Gliederung von Bilanz oder GuV regelt § 265 Abs. 1 HGB, nicht § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB – beide verlangen eine Begründung im Anhang, aber für verschiedene Sachverhalte.
  • Neue Nutzungsdauer. Ob die geänderte Schätzung einer Nutzungsdauer eine Abweichung von einer Bewertungsmethode ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Wirkt sie sich spürbar auf Vermögen oder Ergebnis aus, nennen Sie Grund und Betrag; § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB verlangt zusätzliche Angaben ohnehin, wenn sonst kein zutreffendes Bild entsteht.
  • Steuerliche Wertgrenzen sind keine HGB-Methode. Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter und den Sammelposten stehen in § 6 Abs. 2 und 2a EStG. Wer die Sofortabschreibung handelsrechtlich übernimmt, beschreibt sie als eigene Vereinfachung und wendet sie stetig an.
  • Der Firmenwert hat eine eigene Nummer. Die Erläuterung des Abschreibungszeitraums verlangt § 285 Nr. 13 HGB auch von kleinen Gesellschaften; im Anhang muss der Zeitraum dann erklärt, nicht nur genannt werden.
  • Unveränderte Bewertungsvereinfachung ist kein Wechsel. Wer Vorräte weiter zum gewogenen Durchschnitt bewertet, ändert nichts; den Unterschiedsbetrag nach Nr. 3 schulden erst mittelgroße und große Gesellschaften.
  • Der Satz „Die Methoden wurden beibehalten“ ersetzt nicht die Beschreibung nach Nr. 1, und im ersten Geschäftsjahr fehlt das Vorjahr, an dem er sich messen ließe.

Ihre Vorarbeit für den Methodenteil – und der Punkt, an dem die Kanzlei übernimmt

  • Gehen Sie die Bilanz Posten für Posten durch und notieren Sie die tatsächlich angewandte Methode: aus dem Anlagenverzeichnis (Verfahren, Nutzungsdauern), der Inventur (Bewertungsverfahren der Vorräte), der Liste offener Posten (Wertberichtigungen) und den Berechnungen der Rückstellungen.
  • Legen Sie den Anhang des Vorjahres daneben. Jede Abweichung braucht Angabe, Grund und den Betrag, um den Vermögen und Ergebnis anders ausfallen.
  • Prüfen Sie aktivierte Eigenleistungen, Bauzeitzinsen und Fremdwährungsposten gesondert – dort entstehen die Angabe nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB und die Beschreibung der Umrechnung nach § 256a HGB als Methode nach Nr. 1.
  • Ziehen Sie die Kanzlei hinzu, wenn Sie eine Methode ändern wollen (Stetigkeit und steuerliche Folgen über § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG), selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren, Pensionsrückstellungen versicherungsmathematisch bewerten lassen oder Deckungsvermögen verrechnen. Den übrigen Methodenteil bereiten Sie allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei vor.

Wie die Software den Methodenteil entwirft

Jahresabschluss.io führt die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 HGB für kleine, mittelgroße und große Gesellschaften als Pflicht, die Unterschiedsbeträge nach Nr. 3 erst ab mittelgroß; bei der Kleinstgesellschaft ohne Anhang entfällt der Abschnitt. Der Fragebogen fragt nach dem Abschreibungsverfahren, den Nutzungsdauern je Gruppe, dem Bewertungsverfahren der Vorräte, Festwerten, Einzel- und Pauschalwertberichtigungen samt Satz, aktivierten Fremdkapitalzinsen, Wahlbestandteilen der Herstellungskosten, der Fremdwährungsumrechnung und nach Änderungen gegenüber dem Vorjahr – mit Grund und Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Feste Sätze entstehen nur für Posten, die die Bilanz tatsächlich ausweist. Ein lineares Verfahren wird nicht unterstellt, die Abzinsung von Rückstellungen nur mit Beleg behauptet, und steuerliche Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter übernimmt der Entwurf nicht. Den Satz zur Beibehaltung der Methoden setzt die Software nur nach einem ausdrücklichen Nein und nie im ersten Geschäftsjahr; fehlt die Antwort, steht dort eine sichtbare Markierung statt einer Behauptung. Sonderfälle wie Firmenwert, Pensionsrückstellungen oder ein Methodenwechsel formuliert unsere KI aus Ihren Antworten als Entwurf, den Sie prüfen und freigeben. Der erste Jahresabschluss ist einmal je Konto kostenlos, danach kostet er 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 € je nach Größenklasse.

Häufige Fragen

Muss eine kleine GmbH die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang angeben?

Ja. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB erlässt kleinen Kapitalgesellschaften aus § 284 Abs. 2 HGB nur die Nummer 3 (Unterschiedsbeträge bei Gruppenbewertung und Verbrauchsfolgeverfahren). Die angewandten Methoden (Nr. 1), Abweichungen mit Begründung (Nr. 2) und aktivierte Fremdkapitalzinsen (Nr. 4) gibt auch die kleine GmbH an.

Muss eine Kleinstkapitalgesellschaft ihre Bewertungsmethoden offenlegen?

Nicht, wenn sie nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf den Anhang verzichtet und die dort genannten Angaben unter der Bilanz macht; nur nötige Zusatzangaben nach § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB stehen dann unter der Bilanz. Stellt sie freiwillig einen Anhang auf, gelten über § 267a Abs. 2 HGB die Regeln für kleine Gesellschaften – also Nr. 1, 2 und 4 des § 284 Abs. 2 HGB. Offenlegen muss sie diesen Anhang nicht, wenn sie § 326 Abs. 2 HGB nutzt: Dann übermittelt sie nur die Bilanz.

Reicht der Satz, die Methoden seien gegenüber dem Vorjahr beibehalten worden?

Nein. Der Satz betrifft nur Abweichungen nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Nr. 1 verlangt daneben die Beschreibung der auf die Posten angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden selbst, etwa Abschreibungsverfahren, Nutzungsdauern und Vorratsbewertung. Im ersten Geschäftsjahr gibt es kein Vorjahr, auf das sich der Satz beziehen könnte.

Was gehört in den Anhang, wenn die Abschreibungsmethode gewechselt wird?

Die Abweichung, ihr Grund und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, gesondert dargestellt (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB) – am besten mit dem Betrag, um den Anlagevermögen und Ergebnis anders ausfallen. Zulässig ist der Wechsel nur in begründeten Ausnahmefällen, weil die Bewertungsmethoden des Vorjahres beizubehalten sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 HGB).

Gehören die steuerlichen GWG-Grenzen in die Bewertungsmethoden des Anhangs?

Die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter und den Sammelposten sind Regeln des Steuerrechts (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG). Das HGB regelt eine Sofortabschreibung geringwertiger Gegenstände nicht ausdrücklich. Wer sie handelsrechtlich anwendet, beschreibt sie als angewandte Methode nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB und behält sie nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB bei.

Muss die Fremdwährungsumrechnung im Anhang beschrieben werden?

Nur, wenn es Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten in fremder Währung gibt. Dann ist die Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag (§ 256a HGB) eine angewandte Bewertungsmethode im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Erträge und Aufwendungen aus der Umrechnung stehen gesondert in der GuV (§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB).

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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