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Anhang · Ergebnisverwendung

Ergebnisverwendungsvorschlag im Anhang: wer ihn nach § 285 Nr. 34 HGB angibt und wie er für Gewinn, Bilanzgewinn und Verlust formuliert wird

Den Vorschlag oder Beschluss zur Ergebnisverwendung verlangt § 285 Nr. 34 HGB im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften; kleine sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit. Weil der Anhang aufgestellt wird, bevor die Gesellschafter beschließen, steht dort meist der Vorschlag der Geschäftsführung – der Beschluss folgt bei der Offenlegung nach. Diese Seite zeigt die Angabe im Anhang mit einem durchgerechneten Beispiel und Formulierungen für die typischen Fälle; den Beschluss selbst behandeln die verlinkten Seiten zum Gesellschafterbeschluss.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand: 2026-11-04

Die Pflichtangabe nach § 285 Nr. 34 HGB und wer sie machen muss

Die Nummer ist kurz: Anzugeben ist „der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung“. Gemeint ist das Ergebnis, über das die Gesellschafter entscheiden – der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag zuzüglich oder abzüglich eines Vortrags, oder der Bilanzgewinn beziehungsweise Bilanzverlust, wenn die Bilanz schon unter teilweiser Verwendung aufgestellt ist (§ 268 Abs. 1 HGB, § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Die Angabe gilt auch im Verlustjahr: Dann lautet der Vorschlag etwa auf Vortrag, auf Verrechnung mit einem Gewinnvortrag oder auf Ausgleich durch eine Entnahme aus Gewinnrücklagen.

Ohne Aufsichtsrat schreibt das GmbHG der Geschäftsführung keinen Verwendungsvorschlag vor; die Zuständigkeit für die Verwendung liegt bei den Gesellschaftern (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Hat die GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat, ist § 170 AktG entsprechend anzuwenden, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 52 Abs. 1 GmbHG); für den Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz verweist dessen § 1 Abs. 1 Nr. 3 ebenso auf § 170 AktG. Die Geschäftsführung legt dem Aufsichtsrat dann mit dem Abschluss ihren Vorschlag für die Verwendung vor (§ 170 Abs. 2 AktG). Bei mittelgroßen und großen GmbH steht der Vorschlag zudem im Anhang. Bei der Aktiengesellschaft legt der Vorstand dem Aufsichtsrat einen gegliederten Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vor (§ 170 Abs. 2 AktG), die Hauptversammlung beschließt darüber (§ 174 Abs. 1 AktG). Für die GmbH & Co. KG gilt § 285 Nr. 34 HGB über § 264a HGB; was mit ihrem Ergebnis geschieht, bestimmt dort der Gesellschaftsvertrag, nicht § 29 GmbHG.

Angabe nach § 285 Nr. 34 HGB und Offenlegung je Größenklasse
GesellschaftAngabe im AnhangRechtsgrundlageWas offengelegt wird
Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhangkeine§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGBnur die Bilanz, Hinterlegung möglich (§ 326 Abs. 2 HGB)
Kleine Kapitalgesellschaftbefreit, freiwillig möglich§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGBBilanz und Anhang; GuV-Angaben dürfen fehlen (§ 326 Abs. 1 HGB)
Mittelgroße KapitalgesellschaftPflicht§ 288 Abs. 2 HGB erlässt Nr. 34 nichtAnhang mit der Angabe; § 327 Nr. 2 HGB erlaubt nur, Nr. 2, 8 Buchst. a und 12 wegzulassen
Große KapitalgesellschaftPflicht§ 285 Nr. 34 HGBvollständiger festgestellter Abschluss (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB)

Vorschlag oder Beschluss: was der Zeitpunkt der Aufstellung zulässt

Die Reihenfolge erklärt, warum fast immer der Vorschlag im Anhang steht: Die Geschäftsführung stellt Jahresabschluss und Lagebericht auf – mittelgroße und große GmbH in den ersten drei Monaten des Folgejahres (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB) – und legt sie nach der Prüfung (§ 316 Abs. 1 HGB) zusammen mit dem Prüfungsbericht den Gesellschaftern vor (§ 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Erst dann beschließen die Gesellschafter über Feststellung und Verwendung, spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate; der Gesellschaftsvertrag kann diese Frist nicht verlängern (§ 42a Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG).

Liegt der Beschluss vor, wenn die Offenlegung erstellt wird, legen Sie ihn mit dem Abschluss offen. Liegt er noch nicht vor, enthält der offengelegte Anhang den Vorschlag, und der Beschluss ist „nach seinem Vorliegen“ nachzureichen (§ 325 Abs. 1b Satz 2 HGB). Bei der nachträglichen Offenlegung ist anzugeben, auf welchen Abschluss er sich bezieht und wo dieser offengelegt worden ist (§ 328 Abs. 3 Satz 2 HGB). Für den Abschluss gilt die Frist von einem Jahr nach dem Stichtag (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB); für den nachgereichten Beschluss nennt § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB keinen eigenen Termin, sondern „nach seinem Vorliegen“.

Der Vorschlag bindet die Gesellschafter nicht. Weicht der Beschluss ab, ist eben dieser abweichende Beschluss offenzulegen; der Anhang mit dem ursprünglichen Vorschlag bleibt, wie er festgestellt wurde. Bei der AG stellt § 174 Abs. 3 AktG ausdrücklich klar, dass der Verwendungsbeschluss den festgestellten Jahresabschluss nicht ändert.

Beispiel: 451.000 € zur Verwendung bei einer mittelgroßen GmbH

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025, Bilanz vor Ergebnisverwendung aufgestellt.

  • Satz im Anhang: „Die Geschäftsführung schlägt vor, den Jahresüberschuss 2025 von 412.600 € zuzüglich des Gewinnvortrags von 38.400 €, insgesamt 451.000 €, wie folgt zu verwenden: Ausschüttung an die Gesellschafter 240.000 €, Einstellung in andere Gewinnrücklagen 150.000 €, Vortrag auf neue Rechnung 61.000 €.“
  • Variante Bilanz nach teilweiser Verwendung: Schreibt der Gesellschaftsvertrag eine Einstellung von 100.000 € in die Gewinnrücklagen vor und stellt die Geschäftsführung die Bilanz unter teilweiser Verwendung auf, ist diese Einstellung schon bei der Aufstellung zu berücksichtigen (§ 270 Abs. 2 HGB). An die Stelle von Jahresüberschuss und Vortrag tritt dann der Bilanzgewinn von 351.000 €, der Vortrag von 38.400 € ist darin gesondert anzugeben (§ 268 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Der Vorschlag lautet nun über 351.000 €: Ausschüttung 240.000 €, Einstellung 50.000 €, Vortrag 61.000 €.
  • Was die Ausschüttung von 240.000 € steuerlich auslöst und wann die Kapitalertragsteuer fällig wird, steht auf der Seite zum Ausschütten eines Gewinnvortrags – nicht im Anhang.

Beispiel: Eine mittelgroße Werkzeugbau-GmbH weist für 2025 einen Jahresüberschuss von 412.600 € aus; aus dem Vorjahr steht ein Gewinnvortrag von 38.400 €. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Rücklagenpflicht. Die Geschäftsführung will 240.000 € ausschütten, für eine geplante Halle 150.000 € in andere Gewinnrücklagen einstellen und den Rest vortragen.

Verwendungsrechnung für den Vorschlag im Anhang
Posten€
Jahresüberschuss 2025412.600
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr38.400
Summe zur Verwendung451.000
Ausschüttung an die Gesellschafter240.000
Einstellung in andere Gewinnrücklagen150.000
Vortrag auf neue Rechnung61.000
Summe der Verwendung451.000

Formulierungen mit Platzhaltern für sieben Fälle

Für den Anhang; Beträge aus der festgestellten Bilanz, Aufteilung aus der Entscheidung der Geschäftsführung.

Gewinn: Ausschüttung und Vortrag

Die Geschäftsführung schlägt vor, den Jahresüberschuss von [Betrag] € [zuzüglich des Gewinnvortrags von [Betrag] €] in Höhe von [Betrag] € an die Gesellschafter auszuschütten und den verbleibenden Betrag von [Betrag] € auf neue Rechnung vorzutragen.

Gewinn: vollständig in der Gesellschaft

Die Geschäftsführung schlägt vor, den Jahresüberschuss von [Betrag] € vollständig [in andere Gewinnrücklagen einzustellen / auf neue Rechnung vorzutragen].

Bilanzgewinn nach teilweiser Verwendung

Die Geschäftsführung schlägt vor, den Bilanzgewinn von [Betrag] €, in dem ein Gewinnvortrag von [Betrag] € enthalten ist, wie folgt zu verwenden: Ausschüttung [Betrag] €, Einstellung in andere Gewinnrücklagen [Betrag] €, Vortrag auf neue Rechnung [Betrag] €.

Verlust

Die Geschäftsführung schlägt vor, den Jahresfehlbetrag von [Betrag] € auf neue Rechnung vorzutragen; zusammen mit dem bestehenden Verlustvortrag von [Betrag] € beträgt der Verlustvortrag danach [Betrag] €.

Beschluss liegt schon vor

Die Gesellschafterversammlung hat am [Datum] beschlossen, den Jahresüberschuss von [Betrag] € wie folgt zu verwenden: [Aufteilung mit Beträgen].

Aktiengesellschaft

Der Vorstand schlägt vor, den Bilanzgewinn von [Betrag] € wie folgt zu verwenden: Verteilung an die Aktionäre [Betrag] € ([Betrag] € je dividendenberechtigter Aktie), Einstellung in Gewinnrücklagen [Betrag] €, Gewinnvortrag [Betrag] € (Gliederung nach § 170 Abs. 2 AktG).

Gewinnabführungsvertrag

Aufgrund des Gewinnabführungsvertrags mit der [Firma, Sitz] wird der Gewinn des Geschäftsjahres an diese abgeführt; ein Ergebnis, über dessen Verwendung zu beschließen wäre, verbleibt nicht. [Sonst: Vorschlag über den verbleibenden Betrag.]

Grenzen, an die der Verwendungsvorschlag gebunden ist

  • Gesellschaftsvertrag: Rücklagen bilden und Gewinn vortragen dürfen die Gesellschafter im Beschluss, „wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt“ (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Schreibt die Satzung eine Vollausschüttung oder eine Mindestrücklage vor, muss der Vorschlag dazu passen.
  • Verteilungsmaßstab: Ausgeschüttet wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen anderen Maßstab festsetzt (§ 29 Abs. 3 GmbHG).
  • UG (haftungsbeschränkt): Ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses gehört in die gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG) und steht dem Vorschlag nicht zur Verfügung. Ist die UG eine kleine Kapitalgesellschaft, ist ihre Angabe nach § 285 Nr. 34 HGB freiwillig.
  • Ausschüttungssperren und Kapitalerhaltung: Aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, ein Überhang aktiver latenter Steuern (§ 268 Abs. 8 HGB) und der Unterschiedsbetrag bei Pensionsrückstellungen (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB) sperren Beträge; am Zahltag gilt § 30 Abs. 1 GmbHG. Einzelheiten und Rechenweg stehen auf der Seite zum Ausschütten eines Gewinnvortrags.
  • Frist: Über die Verwendung beschließen die Gesellschafter einer mittelgroßen oder großen GmbH bis zum Ablauf der ersten acht Monate, die einer kleinen bis zum Ablauf der ersten elf Monate des folgenden Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

Offenlegung: wann der Beschluss nachzureichen ist

Offengelegt wird der festgestellte Jahresabschluss mit dem Datum der Feststellung (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB); für Vorschlag und Beschluss über die Verwendung gelten die Formvorschriften entsprechend (§ 328 Abs. 3 Satz 1 HGB). Mittelgroße Gesellschaften dürfen den offengelegten Anhang nach § 327 Nr. 2 HGB nur um die Angaben nach § 285 Nr. 2, Nr. 8 Buchst. a und Nr. 12 kürzen – der Vorschlag zur Verwendung bleibt darin.

Kleine Gesellschaften übermitteln nur Bilanz und Anhang (§ 326 Abs. 1 HGB) und schulden die Angabe nach § 285 Nr. 34 HGB nicht. Der Wortlaut des § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB unterscheidet allerdings nicht danach, ob der Vorschlag als Pflicht oder freiwillig im Abschluss steht. Wer als kleine GmbH freiwillig einen Vorschlag in den Anhang schreibt, sollte deshalb mit der Nachreichung des Beschlusses rechnen – oder gleich den gefassten Beschluss angeben. Die Kleinstgesellschaft braucht nur ihre Bilanz zu übermitteln und kann deren Hinterlegung verlangen (§ 326 Abs. 2 HGB); eine Angabe zur Verwendung enthält diese Fassung nicht.

Vorarbeit der Geschäftsführung – und wann die Kanzlei hilft

  • Ermitteln Sie den Betrag, über den zu entscheiden ist, aus der aufgestellten Bilanz: Jahresergebnis, Vortrag und – bei Aufstellung nach teilweiser Verwendung – den Bilanzgewinn.
  • Lesen Sie den Gesellschaftsvertrag auf Rücklagenpflichten, Ausschüttungsregeln und einen abweichenden Verteilungsmaßstab.
  • Prüfen Sie Sperrbeträge und ob die Auszahlung das Stammkapital angreifen würde, bevor eine Ausschüttung im Vorschlag steht.
  • Stimmen Sie den Vorschlag mit den Gesellschaftern ab, wenn absehbar ist, dass sie anders entscheiden wollen; offengelegt wird am Ende der Beschluss.
  • Holen Sie die Kanzlei hinzu bei Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag, bei einer vom Verhältnis der Anteile abweichenden Verteilung, bei Auflösung von Rücklagen oder wenn Sperrbeträge berechnet werden müssen. Den Vorschlag selbst formulieren Sie allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei.

Vorschlag, Beschluss und Offenlegung in der Software

Im Anhang-Fragebogen fragt Jahresabschluss.io mittelgroße und große Gesellschaften, ob ein Vorschlag oder Beschluss über die Verwendung vorliegt, und nach seinem Inhalt; der Entwurf gibt die erfasste Aufteilung wieder und setzt ohne Antwort eine sichtbare Markierung statt einer erfundenen Verteilung. Für kleine Gesellschaften ist die Angabe in der Matrix als befreit hinterlegt. Bei einer Organgesellschaft mit Gewinnabführungsvertrag entsteht statt der Verwendungsschablone der Abführungssatz.

Im Reiter „Ergebnisverwendung“ des Geschäftsjahres tragen Sie Vorschlag, Beschluss und Beschlussdatum ein; die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister führt sie unter eigenen Überschriften. Kleine Gesellschaften sehen dort den Hinweis, dass die Angabe für sie freiwillig ist. Einen Beschluss, der erst nach der Einreichung gefasst wird, reichen Sie nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB selbst nach – diese Nachreichung erstellt die Software derzeit nicht. Im Beschluss-Modul (50 € pro Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen, Beta) ist die Beschlussart „Ergebnisverwendung“ mit Geschäftsjahr, Jahresergebnis, Vortrag und den bei der Aufstellung gebuchten Rücklagenbewegungen aus dem festgeschriebenen Abschluss vorbelegt. Der erste Jahresabschluss ist einmal je Konto kostenlos, danach 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 € je nach Größenklasse.

Häufige Fragen

Muss eine kleine GmbH einen Ergebnisverwendungsvorschlag in den Anhang schreiben?

Nein. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit kleine Kapitalgesellschaften von der Angabe nach § 285 Nr. 34 HGB. Pflicht ist sie für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Über die Verwendung beschließen müssen die Gesellschafter der kleinen GmbH trotzdem, bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Folgejahres (§ 42a Abs. 2 GmbHG).

Wer macht bei der GmbH den Vorschlag zur Ergebnisverwendung?

Die Geschäftsführung, weil sie den Anhang aufstellt, in den der Vorschlag nach § 285 Nr. 34 HGB gehört. Ohne Aufsichtsrat enthält das GmbHG dafür keine eigene Vorschrift; hat die GmbH einen Aufsichtsrat, legt die Geschäftsführung ihm den Vorschlag nach § 170 Abs. 2 AktG vor – beim Aufsichtsrat nach dem Gesellschaftsvertrag über § 52 Abs. 1 GmbHG, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, beim Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz über dessen § 1 Abs. 1 Nr. 3. Beschließen müssen die Gesellschafter (§ 46 Nr. 1 GmbHG). An den Vorschlag sind sie nicht gebunden; Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen dürfen sie, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 29 Abs. 2 GmbHG).

Muss der Beschluss über die Ergebnisverwendung nachgereicht werden?

Ja, wenn der offengelegte Jahresabschluss nur den Vorschlag enthält: Dann ist der Beschluss nach seinem Vorliegen offenzulegen (§ 325 Abs. 1b Satz 2 HGB). Dabei ist anzugeben, auf welchen Abschluss er sich bezieht und wo dieser offengelegt worden ist (§ 328 Abs. 3 Satz 2 HGB). Liegt der Beschluss schon bei der Offenlegung vor, wird er gleich mit offengelegt.

Was steht im Anhang, wenn die GmbH einen Jahresfehlbetrag hat?

Auch dann der Vorschlag oder Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 285 Nr. 34 HGB), meist: Vortrag des Jahresfehlbetrags auf neue Rechnung oder Verrechnung mit einem Gewinnvortrag. Ist die Bilanz unter teilweiser Verwendung aufgestellt, bezieht sich der Vorschlag auf den Bilanzverlust (§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Darf die Gesellschafterversammlung vom Vorschlag der Geschäftsführung abweichen?

Ja. Über die Verwendung entscheiden die Gesellschafter (§ 46 Nr. 1 GmbHG); sie können Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder vortragen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Offengelegt wird dann der tatsächlich gefasste Beschluss (§ 325 Abs. 1b Satz 2 HGB).

Wie ist der Verwendungsvorschlag bei einer Aktiengesellschaft gegliedert?

Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat einen Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vor, gegliedert in Verteilung an die Aktionäre, Einstellung in Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag und Bilanzgewinn (§ 170 Abs. 2 AktG). Die Hauptversammlung beschließt darüber und ist an den festgestellten Abschluss gebunden; ihr Beschluss ändert ihn nicht (§ 174 Abs. 1 und 3 AktG).

Quellen und Rechtsstand

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