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Nahestehende Personen

Nahestehende Personen im Anhang nach HGB: Geschäfte zu marktunüblichen Bedingungen angeben

Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen muss der Anhang nach § 285 Nr. 21 HGB zumindest dann zeigen, wenn sie wesentlich sind und nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande kamen – mit der Art der Beziehung, dem Wert der Geschäfte und den weiteren Angaben, die für die Finanzlage nötig sind. Kleine Kapitalgesellschaften sind befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB), mittelgroße berichten nur über Geschäfte mit Gesellschaftern, Beteiligungsunternehmen und Organmitgliedern (§ 288 Abs. 2 Satz 3 HGB). Diese Seite klärt, wer als nahestehend gilt, warum auch ein für die GmbH günstiger Vertrag marktunüblich ist, und rechnet die Miete beim Gesellschafter-Geschäftsführer mit Musterformulierung durch – samt Abgrenzung zur verdeckten Gewinnausschüttung.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand: 2026-11-04

§ 285 Nr. 21 HGB Halbsatz für Halbsatz

Die Vorschrift besteht aus einer Pflicht, einer Ausnahme und einer Vereinfachung.

„Geschäft“ ist weit gemeint. Die Gesetzesbegründung nennt Käufe und Verkäufe, Dienstleistungen, die Nutzung oder Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen, Finanzierungen und die Gewährung von Bürgschaften oder anderen Sicherheiten; unterlassene Rechtsgeschäfte und Maßnahmen sind dagegen nicht umfasst (BT-Drs. 16/10067, S. 72). Ob ein Geschäft marktunüblich ist, stellt sie über einen Drittvergleich fest: Marktunüblich sind Bedingungen, die mit einem unabhängigen Dritten „im positiven wie im negativen Sinne“ nicht zu erreichen gewesen wären.

Aufbau des § 285 Nr. 21 HGB und die Folge für die Angabe
Teil der VorschriftInhaltFolge für die Angabe
„zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte“Pflicht sind nur marktunübliche Geschäfte; mehr darf angegeben werdenWer alle Geschäfte mit Nahestehenden angibt, muss sie nicht nach marktüblich und marktunüblich trennen (BT-Drs. 16/10067, S. 72)
„soweit sie wesentlich sind“kein Schwellenwert im GesetzMaßstab ist die Bedeutung für die Finanzlage; die Einschätzung festhalten
„mit nahe stehenden Unternehmen und Personen“im HGB nicht definiert; die Gesetzesbegründung verweist auf IAS 24Liste der Nahestehenden für das ganze Geschäftsjahr führen – maßgeblich ist das Näheverhältnis im Zeitpunkt des Geschäfts
„Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben“Beziehung, Volumen und die für die Finanzlage nötigen EinzelheitenEinen Namen verlangt der Wortlaut nicht
Ausnahme bei 100-prozentigem AnteilsbesitzGeschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar zu 100 % gehaltenen Unternehmen, die in einen konsolidierten Abschluss einbezogen sindEine Beteiligung unter 100 % oder eine fehlende Einbeziehung genügt nicht
„können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden“Bündelung erlaubtnicht, wenn die getrennte Angabe für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist

Klein befreit, mittelgroß mit engerem Kreis, groß vollständig

Die Erleichterung für mittelgroße Gesellschaften verengt den Kreis, sie erweitert ihn nicht: Ein Gesellschafter wird nicht schon dadurch zur nahestehenden Person, dass § 288 Abs. 2 Satz 3 HGB Gesellschafter nennt. Wann ein Geschäft „indirekt“ mit einem Gesellschafter oder Organmitglied abgeschlossen ist – etwa über dessen Ehepartner oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft –, definiert das Gesetz nicht. Halten Sie Ihre Abgrenzung schriftlich fest und wenden Sie sie jedes Jahr gleich an.

Wer die Angabe nach § 285 Nr. 21 HGB macht
GesellschaftAngabeGrundlageOffenlegung
Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhangentfällt; auch nicht unter der Bilanz§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB–
Kleine Kapitalgesellschaft; Kleinst mit freiwilligem Anhangbefreit§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 267a Abs. 2 HGBnur, wenn freiwillig aufgenommen – bei der kleinen; die Kleinstkapitalgesellschaft darf auch dann nur die Bilanz hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB)
Mittelgroße Kapitalgesellschaftnur Geschäfte direkt oder indirekt mit Gesellschaftern, Beteiligungsunternehmen oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans§ 288 Abs. 2 Satz 3 HGBja; § 327 Nr. 2 HGB lässt Nr. 21 nicht weg
Große Kapitalgesellschaftalle wesentlichen marktunüblichen Geschäfte mit Nahestehenden§ 285 Nr. 21 HGBja
GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafterwie eine Kapitalgesellschaft ihrer Größenklasse§ 264a Abs. 1 HGBwie eine Kapitalgesellschaft

Wer zum Kreis der Nahestehenden einer GmbH gehört

Das HGB definiert den Begriff nicht. Die Gesetzesbegründung zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hält fest, er sei „im Sinn der gemäß der IAS-Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards – also gegenwärtig im Sinn von IAS 24 – zu verstehen“ (BT-Drs. 16/10067, S. 72). Nach IAS 24 ist eine Person nahestehend, wenn sie die Gesellschaft beherrscht, gemeinsam beherrscht, maßgeblich beeinflusst oder zu den Mitgliedern ihrer Leitung in Schlüsselpositionen gehört; ihre nahen Familienangehörigen sind es ebenfalls. Unternehmen sind es unter anderem als Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen, als assoziierte oder Gemeinschaftsunternehmen, wenn eine nahestehende Person sie beherrscht oder an ihrer gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist, und wenn eine Person, die die Gesellschaft beherrscht, maßgeblichen Einfluss auf sie hat (IAS 24.9 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1803). Dass ein Geschäftsführer der Gesellschaft ein anderes Unternehmen maßgeblich beeinflusst, macht dieses allein noch nicht nahestehend (IAS 24.11 Buchst. a).

Typische Beziehungen einer mittelständischen GmbH
Beziehung zur GmbHnahestehend nach IAS 24?Hinweis
Mehrheits- oder Alleingesellschafterja – beherrscht die Gesellschaftzugleich Gesellschafter im Sinn des § 288 Abs. 2 Satz 3 HGB
Geschäftsführer, auch ohne Beteiligungja – Mitglied der Leitungzugleich Organmitglied im Sinn des § 288 Abs. 2 Satz 3 HGB
Ehe- oder Lebenspartner und Kinder des Gesellschafter-Geschäftsführersja – nahe Familienangehörigefür mittelgroße nur, wenn das Geschäft indirekt mit dem Gesellschafter oder Geschäftsführer abgeschlossen ist
Schwester-GmbH desselben Mehrheitsgesellschaftersja – von einer nahestehenden Person beherrschtnicht jedes nahestehende Unternehmen ist ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 271 Abs. 2 HGB
Tochter-GmbH, an der die Gesellschaft 60 % hältja – Tochterunternehmendie Ausnahme für 100 % greift nicht
Minderheitsgesellschafter ohne beherrschenden oder maßgeblichen Einflussnicht allein wegen der Beteiligungaus § 288 Abs. 2 Satz 3 HGB folgt keine zusätzliche Pflicht
Hausbank, Großkunde, Hauptlieferantnicht schon wegen des Geschäftsvolumensmaßgeblich sind Beherrschung, Einfluss, Leitung oder Familie

Beispiel: Miete beim Gesellschafter-Geschäftsführer unter der Marktmiete

Beispiel: mittelgroße Metallbau-GmbH, Geschäftsjahr 2025, Jahresüberschuss 210.000 €; der Gesellschafter-Geschäftsführer hält 80 % der Anteile, seine Ehefrau ist an der GmbH nicht beteiligt.

Beispiel: Die GmbH nutzt Halle und Büro auf einem Grundstück, das ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gehört. Die Miete beträgt 4.000 € netto im Monat und lag schon bei Abschluss des Mietvertrags deutlich unter dem damals Üblichen; ein Gutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete kommt heute auf 6.500 €. Im Jahr 2025 zahlt die GmbH damit 48.000 € statt 78.000 €. Außerdem hat sie dem Geschäftsführer am 1. März 2025 ein Darlehen über 60.000 € ohne Zinsen gewährt, und sie hat von seiner Ehefrau einen gebrauchten Transporter für 28.000 € gekauft – ein Preis, den zwei Händlerangebote bestätigen.

Die Miete ist marktunüblich, obwohl sie die GmbH begünstigt. Der Vorteil von 30.000 € entspricht rund einem Siebtel des Jahresüberschusses; die Geschäftsführung hält ihn für wesentlich, weil Leser die Ertragskraft sonst überschätzen würden – endet der Vertrag oder wird er angepasst, steigen die Kosten um diesen Betrag. Das Geschäft ist direkt mit einem Gesellschafter und Organmitglied abgeschlossen; die mittelgroße GmbH muss es angeben.

Das zinslose Darlehen steht ohnehin im Anhang: § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB verlangt Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder mit Zinssatz und wesentlichen Bedingungen, und zwar in jeder Größenklasse. Ob das Darlehen im Sinn der Nr. 21 wesentlich ist, beurteilt die GmbH für das ganze Geschäft – Kapitalüberlassung von 60.000 €, Laufzeit, Rückzahlungsrisiko –, nicht nur am Zinsvorteil von 2.500 € (bei angenommenen 5 % Marktzins für zehn Monate); im Beispiel hält sie es für nicht wesentlich. Der Kauf des Transporters ist marktüblich und gehört nicht in die Pflichtangabe.

Musterformulierung: „Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr Geschäftsräume von einem Gesellschafter gemietet, der zugleich Geschäftsführer ist. Die Miete betrug [Betrag] € und lag nach [Grundlage, z. B. einem Gutachten vom [Datum]] um [Betrag] € unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Mietvertrag läuft [bis zum [Datum] / auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von [Frist]]. Weitere wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu nicht marktüblichen Bedingungen lagen [nicht] vor.“ Die Art der Beziehung genügt; einen Namen verlangt der Wortlaut nicht.

Geschäfte mit nahestehenden Personen im Beispiel (2025)
GeschäftGegenparteivereinbart €marktüblich €Unterschied €Pflichtangabe
Miete Halle und Büro, 12 MonateGesellschafter-Geschäftsführer48.00078.00030.000ja, § 285 Nr. 21 HGB
Darlehen über 60.000 € ohne Zinsen ab 1. März 2025 (Zinsen für 10 Monate zu 5 %)Gesellschafter-Geschäftsführer02.5002.500§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB; nach Nr. 21 im Beispiel nicht wesentlich
Kauf eines gebrauchten TransportersEhefrau des Geschäftsführers28.00028.0000nein – marktüblich

Anhangangabe und verdeckte Gewinnausschüttung: zwei Prüfungen mit eigenem Maßstab

Handelsrecht fragt nach Information

§ 285 Nr. 21 HGB soll Lesern die Beurteilung der Finanzlage ermöglichen. Angegeben wird deshalb auch ein Vorteil zugunsten der GmbH, und es kommt nicht darauf an, ob das Geschäft steuerlich beanstandet wird.

Steuerrecht fragt nach Vermögensminderung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nach R 8.5 Abs. 1 KStR eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der Gesellschaft, die sich auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht; sie mindert das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Mietverhältnisse zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft zu einem unangemessenen Preis führen nach H 8.5 KStH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Zulasten der GmbH wirkt das, wenn sie dem Gesellschafter mehr Miete zahlt oder von ihm weniger verlangt, als unter Fremden üblich wäre.

Günstige Miete für die GmbH: auch keine verdeckte Einlage

Im Beispiel verzichtet der Gesellschafter auf einen Teil der marktüblichen Miete. Das Vermögen der GmbH mindert sich dadurch nicht. Eine verdeckte Einlage entsteht ebenfalls nicht: Eine verbilligte Nutzungsüberlassung ist kein einlagefähiger Vorteil (H 8.9 KStH, BFH vom 26.10.1987 – GrS 2/86). Für den Anhang bleibt der Vertrag trotzdem angabepflichtig.

Zinsloses Darlehen an den Geschäftsführer

Hier verzichtet die GmbH zugunsten ihres Gesellschafters auf Zinsen, die sie von einem Fremden verlangt hätte – das ist steuerlich als verhinderte Vermögensmehrung auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Einzelheiten stehen auf den Seiten zur verdeckten Gewinnausschüttung und zum Darlehen an Gesellschafter.

Zwei Begriffe von nahestehend

Im Steuerrecht reicht für das Nahestehen jede Beziehung eines Gesellschafters zu einer anderen Person, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Gesellschaft beeinflusst; sie kann „familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art“ sein (H 8.5 KStH, BFH vom 18.12.1996 – I R 139/94). Der handelsrechtliche Kreis nach IAS 24 knüpft an Beherrschung, maßgeblichen Einfluss, Leitung und Familie an. Eine gemeinsame Liste für beide Zwecke ist praktisch, aber die Kreise sind nicht deckungsgleich.

Abgrenzung zu Gesellschafterkonten, Organkrediten und verbundenen Unternehmen

  • Salden gegenüber Gesellschaftern: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Das betrifft Bestände am Stichtag in jeder Größenklasse, nicht die Geschäfte des Jahres.
  • Organkredite: Vorschüsse und Kredite an Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder Beirat stehen mit Zinssätzen und wesentlichen Bedingungen nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB im Anhang – auch bei der kleinen GmbH und unter der Bilanz der Kleinstkapitalgesellschaft.
  • Verbundene Unternehmen: Mittelgroße und große Gesellschaften weisen Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in der Bilanz gesondert aus (§ 266 Abs. 2 und 3 HGB). Verbunden sind nur Mutter- und Tochterunternehmen im Sinn des § 271 Abs. 2 HGB, einschließlich der Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens untereinander; der Kreis der Nahestehenden ist weiter.
  • Haftungsverhältnisse: Eine Bürgschaft oder Sicherheit für eine nahestehende Person ist zunächst ein Haftungsverhältnis nach § 251 und § 268 Abs. 7 HGB. Ohne marktübliches Entgelt kann sie zusätzlich ein Geschäft im Sinn der Nr. 21 sein – die Gesetzesbegründung nennt die Gewährung von Bürgschaften und anderen Sicherheiten ausdrücklich.

Liste, Drittvergleich, Wesentlichkeit: Ihre Prüfschritte

  • Liste der Nahestehenden für das ganze Geschäftsjahr anlegen (auch im Jahr ausgeschiedene; maßgeblich ist das Näheverhältnis im Zeitpunkt des Geschäfts): Gesellschafter mit Beteiligungsquote, Geschäftsführer, Aufsichts- oder Beiratsmitglieder, deren Ehe- oder Lebenspartner und Kinder, Unternehmen, die diese Personen beherrschen oder an deren gemeinschaftlicher Führung sie beteiligt sind, Unternehmen, auf die eine die Gesellschaft beherrschende Person maßgeblichen Einfluss hat, sowie Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen (IAS 24.9 und 24.11).
  • Kreditoren, Debitoren und Verträge gegen diese Liste abgleichen: Mieten, Darlehen, Dienst- und Beraterverträge, Käufe und Verkäufe von Anlagen, Bürgschaften.
  • Für jedes Geschäft den Drittvergleich festhalten: Gutachten, Vergleichsangebote, Marktzinsen.
  • Die Wesentlichkeit begründen und notieren, auch wenn das Ergebnis „nicht wesentlich“ lautet.
  • Als mittelgroße Gesellschaft prüfen, ob die Gegenpartei Gesellschafter, Beteiligungsunternehmen oder Organmitglied ist oder das Geschäft indirekt mit einem von ihnen abgeschlossen wurde.

Die Kanzlei ist der bessere Weg bei vielen Leistungsbeziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe, bei Grundstücks- und Anteilsgeschäften mit Gesellschaftern, wenn sich der Drittvergleich nur über ein Gutachten führen lässt, und immer dann, wenn neben dem Anhang eine verdeckte Gewinnausschüttung im Raum steht.

Wie die Software die Angabe nach § 285 Nr. 21 HGB abfragt

Im Anhang-Fragebogen von Jahresabschluss.io ist die Angabe für mittelgroße und große Gesellschaften Pflicht. Kleine Gesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit; der Fragebogen blendet die Angabe bei ihnen aus, auch wenn die Erleichterung abgeschaltet wird – eine freiwillige Angabe nehmen kleine Gesellschaften deshalb selbst in den Anhang auf. Gefragt wird, ob es wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen zu nicht marktüblichen Bedingungen gab, und bei „ja“ nach der Art der Beziehung, dem Wert der Geschäfte und weiteren für die Finanzlage notwendigen Angaben.

Bei einer mittelgroßen Gesellschaft beschränkt der Entwurf die Angabe auf Geschäfte mit Gesellschaftern, Beteiligungsunternehmen und Organmitgliedern. Die Ausnahme für Geschäfte bei 100-prozentigem Anteilsbesitz wendet er nur an, wenn Ihre Antworten den vollständigen Anteilsbesitz und die Einbeziehung in einen konsolidierten Abschluss belegen. Den Satz, dass keine solchen Geschäfte vorlagen, setzt die Software nur nach Ihrem ausdrücklichen „nein“; ohne Antwort steht eine markierte Lücke. Prüfen Sie seinen Wortlaut: Er verneint marktunübliche Geschäfte insgesamt, während das Gesetz nur nach den wesentlichen fragt – gab es unwesentliche, passen Sie den Satz an. Ob ein Geschäft marktüblich und wesentlich ist, entscheiden Sie – aus der Saldenliste lässt sich das nicht ablesen. Der Jahresabschluss kostet je Geschäftsjahr 2.500 € für eine mittelgroße und 5.000 € für eine große Gesellschaft; der erste ist einmal je Konto kostenlos.

Häufige Fragen

Muss eine kleine GmbH Geschäfte mit nahestehenden Personen im Anhang angeben?

Nein. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB erlässt kleinen Kapitalgesellschaften die Angaben nach § 285 Nr. 21 HGB. Pflicht bleiben unabhängig davon die Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB) und bei der GmbH die gesonderte Angabe von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG).

Sind marktübliche Geschäfte mit dem Gesellschafter angabepflichtig?

Nach § 285 Nr. 21 HGB nicht: Pflicht sind „zumindest“ die wesentlichen, nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte. Wer freiwillig alle Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen angibt, muss sie nach der Gesetzesbegründung nicht in marktübliche und marktunübliche trennen (BT-Drs. 16/10067, S. 72).

Wer ist eine nahestehende Person im Sinn des § 285 Nr. 21 HGB?

Das HGB definiert den Begriff nicht. Nach der Gesetzesbegründung ist er im Sinn von IAS 24 zu verstehen (BT-Drs. 16/10067, S. 72). Danach sind insbesondere Personen nahestehend, die die Gesellschaft beherrschen, maßgeblich beeinflussen oder zu ihrer Leitung gehören, sowie deren nahe Familienangehörige; bei Unternehmen etwa Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen sowie assoziierte und Gemeinschaftsunternehmen.

Ist ein für die GmbH günstiges Geschäft auch marktunüblich?

Ja. Marktunüblich sind Bedingungen, die mit einem unabhängigen Dritten nicht zu erreichen gewesen wären – nach der Gesetzesbegründung „im positiven wie im negativen Sinne“ (BT-Drs. 16/10067, S. 72). Eine Miete des Gesellschafters unter dem ortsüblichen Niveau geben mittelgroße und große Gesellschaften deshalb an, wenn sie wesentlich ist, auch wenn sie steuerlich keine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst; kleine sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit.

Muss der Name der nahestehenden Person genannt werden?

§ 285 Nr. 21 HGB verlangt Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte und weitere für die Finanzlage notwendige Angaben; einen Namen nennt der Wortlaut nicht. Eine Beschreibung wie „Gesellschafter und Geschäftsführer“ oder „Schwestergesellschaft“ macht die Beziehung erkennbar.

Was gilt für Geschäfte mit 100-prozentigen Tochtergesellschaften?

Sie sind nach § 285 Nr. 21 HGB ausgenommen, wenn die beteiligten Unternehmen mittel- oder unmittelbar zu 100 % im Anteilsbesitz stehen und in einen konsolidierten Abschluss einbezogen sind. Liegt die Beteiligung unter 100 % oder fehlt die Einbeziehung, greift die Ausnahme nicht; die Gesetzesbegründung beschränkt sie bewusst auf einbezogene Unternehmen (BT-Drs. 16/10067, S. 72).

Welche Geschäfte muss eine mittelgroße GmbH angeben?

Nach § 288 Abs. 2 Satz 3 HGB nur solche, die direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, einem Unternehmen, an dem die Gesellschaft selbst beteiligt ist, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden – und davon nur die wesentlichen, nicht marktüblichen. Die Angabe wird mit dem Anhang offengelegt, denn § 327 Nr. 2 HGB lässt sie nicht weg.

Quellen und Rechtsstand

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