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Anhang · Prüferhonorar

Honorar des Abschlussprüfers im Anhang: wer es nach § 285 Nr. 17 HGB angibt und wie die vier Kategorien gefüllt werden

Das Honorar des Abschlussprüfers gehört nach § 285 Nr. 17 HGB in den Anhang – zwingend aber nur bei großen Kapitalgesellschaften. Kleine sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit; mittelgroße dürfen die Angabe weglassen, müssen sie dann aber der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung übermitteln. Diese Seite zeigt, wer betroffen ist, was in die vier Kategorien fällt, wie sich die Angabe von der Rückstellung für die Prüfungskosten unterscheidet und wie der Anhangsatz lautet.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand: 2026-11-04

Was die Nummer 17 des § 285 HGB im Einzelnen verlangt

Anzugeben ist ein Gesamtbetrag und seine Aufteilung auf vier Leistungsarten: a) Abschlussprüfungsleistungen, b) andere Bestätigungsleistungen, c) Steuerberatungsleistungen, d) sonstige Leistungen. Maßgeblich ist der Prüfer, der den Jahresabschluss dieses Geschäftsjahres prüft – in der Regel gewählt von den Gesellschaftern (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB; der Gesellschaftsvertrag kann anderes bestimmen, Satz 2) und beauftragt von der Geschäftsführung oder, wenn er zuständig ist, vom Aufsichtsrat (Satz 4). Seine übrigen Leistungen für die Gesellschaft gehören in die Kategorien b bis d.

Das Gesetz spricht vom „für das Geschäftsjahr berechneten“ Honorar, definiert den Begriff aber nicht näher. Nach der fachlichen Auslegung ist das auf das Geschäftsjahr entfallende Honorar anzugeben – der im Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Betrag einschließlich der Rückstellung für die noch ausstehende Prüfung, nicht die Summe der im Jahr gestellten Rechnungen. Kennzeichnen Sie Nachberechnungen für das Vorjahr gesondert, damit der Leser die Zahl richtig versteht.

Die Angabe entfällt, „soweit“ sie im Abschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens enthalten ist, in den die Gesellschaft einbezogen wird. Das Wort „soweit“ verlangt einen Blick in diesen Abschluss: Die bloße Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe genügt nicht. Ein nach HGB aufgestellter einbeziehender Abschluss nennt das Gesamthonorar seines eigenen Prüfers in denselben vier Kategorien (§ 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB); hat die Gesellschaft einen anderen Prüfer, ist ihr Honorar dort nur enthalten, wenn der einbeziehende Abschluss die Honorare der übrigen Prüfer zusätzlich aufnimmt. Ob das Honorar der Gesellschaft dort gesondert ausgewiesen sein muss oder im Gesamtbetrag enthalten sein darf, regelt der Wortlaut nicht ausdrücklich – klären Sie das mit Ihrem Abschlussprüfer.

Prüfungspflicht und Angabepflicht nach Größenklasse

Stand 4. November 2026; Schwellen nach § 267 und § 267a HGB.

Für eine GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafter gelten Prüfungspflicht und Angabe über § 264a HGB wie für eine GmbH derselben Größe. Ob und ab wann eine Gesellschaft prüfungspflichtig wird, hängt an der Größenklasse an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB); den Weg dorthin beschreibt die Seite zur Abschlussprüfung der GmbH, den Übergang rechnet der Größenklassen-Rechner.

Wer geprüft wird und wer die Angabe nach Nr. 17 macht
GesellschaftPrüfungspflichtAngabe nach § 285 Nr. 17 HGBFundstelle
Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhangneinentfällt mit dem Anhang§ 316 Abs. 1 Satz 1, § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB
Kleine Kapitalgesellschaftnein; freiwillige Prüfung möglichbefreit, auch bei freiwilliger Prüfung§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Mittelgroße Kapitalgesellschaftjadarf entfallen; dann Übermittlung an die Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung§ 316 Abs. 1, § 288 Abs. 2 Satz 2 HGB
Große KapitalgesellschaftjaPflicht§ 316 Abs. 1, § 285 Nr. 17 HGB
Kapitalmarktorientierte Gesellschaft (§ 264d HGB)jaPflicht, sie gilt stets als groß§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB
Eingetragene GenossenschaftPflichtprüfung durch den Prüfungsverbandkeine Angabe nach Nr. 17§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB, § 53 GenG

Vier Leistungsarten: was in welche Zeile gehört

a) Abschlussprüfungsleistungen

Das Honorar für die Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich der Buchführung und des Lageberichts, für die der Prüfer gewählt wurde (§ 316 Abs. 1, § 317 Abs. 1 und 2, § 318 Abs. 1 HGB). Eine Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 HGB, weil der Abschluss nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert wurde, gehört ebenfalls hierher.

b) Andere Bestätigungsleistungen

Leistungen, bei denen der Prüfer außerhalb der gesetzlichen Abschlussprüfung ein Urteil oder eine Bescheinigung abgibt – etwa die prüferische Durchsicht eines Zwischenabschlusses oder eine Bestätigung gegenüber einer Bank über die Einhaltung von Kreditauflagen.

c) Steuerberatungsleistungen

Steuererklärungen und steuerliche Beratung, die der Prüfer für die Gesellschaft erbringt, soweit sie mit seiner Unabhängigkeit vereinbar sind (§ 319 HGB).

d) Sonstige Leistungen

Alle übrigen Honorare des Prüfers, zum Beispiel betriebswirtschaftliche Beratung oder Schulungen. Eine Mitwirkung an Buchführung oder Aufstellung des zu prüfenden Abschlusses schließt den Prüfer aus, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung ist (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB).

Die Aufteilung macht sichtbar, wie viel der Prüfer neben der Prüfung von der Gesellschaft bezieht. Damit berührt sie auch einen Ausschlussgrund: Wer in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als 30 % seiner Gesamteinnahmen von der zu prüfenden Gesellschaft und ihren Beteiligungsunternehmen mit mehr als 20 % der Anteile bezogen hat und das auch im laufenden Jahr erwartet, darf nicht prüfen (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB).

Beispiel: Angabe nach Nr. 17 für eine große GmbH, Geschäftsjahr 2025

Abgrenzung nach dem im Geschäftsjahr erfassten Aufwand; Beträge netto.

  • Anhangsatz: „Das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar beträgt [Betrag] € (Vorjahr [Betrag] €). Davon entfallen auf Abschlussprüfungsleistungen [Betrag] €, auf andere Bestätigungsleistungen [Betrag] €, auf Steuerberatungsleistungen [Betrag] € und auf sonstige Leistungen [Betrag] €.“
  • Kurzform, wenn nur geprüft wurde: „Das Honorar des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr von [Betrag] € entfällt ausschließlich auf Abschlussprüfungsleistungen.“
  • Nachberechnung: Stellt der Prüfer im Jahr 2026 für die Prüfung 2025 insgesamt 66.500 € in Rechnung und war der Mehrbetrag bei der Aufstellung des Abschlusses 2025 noch nicht absehbar, sind 2.500 € Aufwand des Jahres 2026; war er vor der Aufstellung bekannt, gehört er in die Rückstellung zum 31. Dezember 2025 (§ 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Nennen Sie sie im Anhang 2026 gesondert als Nachberechnung für das Vorjahr, statt sie stillschweigend in die neue Zahl zu mischen.
  • Befreiung über den übergeordneten Abschluss: „Die Angaben nach § 285 Nr. 17 HGB sind im Abschluss der [Mutterunternehmen, Sitz] für das Geschäftsjahr [Jahr] enthalten, in den die Gesellschaft einbezogen ist.“ – nur, soweit die Honorare der Gesellschaft dort tatsächlich enthalten sind.

Beispiel: Eine große Logistik-GmbH lässt ihren Jahresabschluss 2025 im Frühjahr 2026 prüfen. Zum 31. Dezember 2025 bildet sie für die Prüfung eine Rückstellung von 64.000 €. Im Lauf des Jahres 2025 hat dieselbe Prüfungsgesellschaft der Hausbank die Einhaltung der Kreditauflagen bestätigt (4.500 €), die Gesellschaft steuerlich zur Verlagerung eines Lagerstandorts beraten (18.200 €) und eine Schulung zum Kassensystem gehalten (2.300 €). Im Vorjahr waren es 61.500 € für die Prüfung und 16.900 € für Steuerberatung.

Aufteilung nach § 285 Nr. 17 HGB
Leistungsart2025 in €2024 in €
Abschlussprüfungsleistungen64.00061.500
Andere Bestätigungsleistungen4.5000
Steuerberatungsleistungen18.20016.900
Sonstige Leistungen2.3000
Summe Gesamthonorar89.00078.400

Anhangangabe und Rückstellung für Prüfungskosten auseinanderhalten

Die Rückstellung ist eine Bilanzposition: Für die Prüfung des abgelaufenen Jahres, die erst im Folgejahr stattfindet, besteht zum Stichtag eine ungewisse Verbindlichkeit (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), angesetzt mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Angabe nach Nr. 17 ist eine Anhangangabe über den Prüfer und seine Leistungen. Im Beispiel deckt sich der Betrag für Abschlussprüfungsleistungen mit der Rückstellung, weil die Gesellschaft das Honorar über den Aufwand abgrenzt; zwingend ist diese Gleichheit nicht.

Zwei Unterschiede sind wichtig. Die Rückstellung für Abschlusskosten umfasst mehr als die Prüfung – auch Aufstellung, Offenlegung und Steuererklärungen –, die Angabe nach Nr. 17 nur Leistungen des Prüfers. Und Kosten einer Kanzlei, die den Abschluss erstellt, gehören nicht in die Kategorie Abschlussprüfungsleistungen: Wer an der Aufstellung mitwirkt, darf denselben Abschluss nicht prüfen, sofern die Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung ist (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB). Wie die Rückstellung bemessen und gebucht wird, steht auf der Seite zur Rückstellung für Jahresabschlusskosten.

Sonderfälle: mittelgroß, freiwillig geprüft, neu groß

  • Mittelgroße Gesellschaft: Sie entscheidet, ob sie die Angabe in den Anhang schreibt. Tut sie es, wird sie mit dem Anhang offengelegt – § 327 Nr. 2 HGB erlaubt mittelgroßen nur, die Angaben nach § 285 Nr. 2, Nr. 8 Buchst. a und Nr. 12 in der offengelegten Fassung wegzulassen. Tut sie es nicht, hält sie die vier Beträge bereit, bis die Wirtschaftsprüferkammer sie schriftlich anfordert; eine Frist für die Übermittlung nennt § 288 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht.
  • Kleine Gesellschaft mit freiwilliger Prüfung: Die Befreiung knüpft an die Größenklasse, nicht an die Prüfung. Eine Bank, die einen geprüften Abschluss verlangt, macht aus der kleinen GmbH keine Gesellschaft mit Pflicht zur Angabe nach Nr. 17.
  • Erstmals groß: Die Rechtsfolgen einer neuen Größenklasse treten erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten sind (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB); nach einer Neugründung oder Umwandlung genügt schon der erste Stichtag, außer beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder einer Gesellschaft im Sinne des § 264a HGB (§ 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 HGB). Ab diesem Geschäftsjahr gehört die Angabe in den Anhang.
  • Tochter einer Unternehmensgruppe: Die Angabe entfällt nur, soweit der einbeziehende Abschluss des Mutterunternehmens die Honorare für die Gesellschaft tatsächlich enthält. Fehlt dort die Aufteilung, bleibt die Pflicht der großen Tochter bestehen.
  • Genossenschaft: Sie wird vom Prüfungsverband geprüft (§ 53 GenG) und ist von § 285 Nr. 17 HGB ausgenommen (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB).

Unterlagen für die Angabe zusammentragen – und was die Prüfungsgesellschaft beisteuert

  • Listen Sie alle Rechnungen und Aufträge der Prüfungsgesellschaft des Geschäftsjahres auf, auch solche, die über andere Abteilungen laufen, etwa Steuer oder Beratung.
  • Ordnen Sie jede Leistung einer der vier Kategorien zu und ergänzen Sie den abgegrenzten Aufwand für die noch ausstehende Prüfung.
  • Bitten Sie die Prüfungsgesellschaft um eine Aufstellung ihrer Leistungen für das Geschäftsjahr nach diesen vier Kategorien und gleichen Sie sie mit Ihren Konten ab.
  • Übernehmen Sie die Vorjahreszahlen aus dem letzten Anhang, damit die Angabe vergleichbar bleibt.
  • Fragen Sie Ihre Kanzlei oder den Prüfer, wenn Leistungen schwer zuzuordnen sind oder eine Befreiung über den Abschluss eines Mutterunternehmens in Betracht kommt. Die Angabe selbst bereiten Sie allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei vor; die Prüfung führt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch, bei einer mittelgroßen GmbH auch ein vereidigter Buchprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB).

Das Prüferhonorar im Anhang-Entwurf der Software

In der Anhang-Matrix von Jahresabschluss.io ist § 285 Nr. 17 HGB für große Kapitalgesellschaften als Pflicht hinterlegt, für mittelgroße mit dem Hinweis auf § 288 Abs. 2 Satz 2 HGB als entbehrlich, für kleine und Kleinstgesellschaften als befreit; bei der Genossenschaft entsteht an dieser Stelle die Angabe zum Prüfungsverband. Der Fragebogen fragt, ob die Honorare im einbeziehenden Abschluss eines Mutterunternehmens enthalten sind, und sonst nach den vier Beträgen in Euro.

Der Entwurf stellt die vier Kategorien in einer Tabelle mit Spalten für Geschäftsjahr und Vorjahr dar (der Fragebogen fragt die Beträge des Geschäftsjahres ab), schreibt bei reinen Prüfungsleistungen einen einzigen Satz und behauptet die Befreiung nur nach Ihrem ausdrücklichen „Ja“; fehlende Beträge werden als Lücke markiert. Grundlage ist der im Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Betrag. Die Prüfung selbst übernimmt die Software nicht. Der Jahresabschluss kostet für mittelgroße Gesellschaften 2.500 €, für große 5.000 €; der erste ist einmal je Konto kostenlos.

Häufige Fragen

Muss eine mittelgroße GmbH das Honorar des Abschlussprüfers im Anhang angeben?

Nein, sie darf die Angabe weglassen. Macht sie die Angabe nach § 285 Nr. 17 HGB nicht, ist sie verpflichtet, sie der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln (§ 288 Abs. 2 Satz 2 HGB). Schreibt sie das Honorar freiwillig in den Anhang, wird es mit dem Anhang offengelegt.

Muss eine kleine GmbH, die sich freiwillig prüfen lässt, das Prüferhonorar angeben?

Nein. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit kleine Kapitalgesellschaften von § 285 Nr. 17 HGB unabhängig davon, ob ihr Abschluss freiwillig geprüft wird. Gesetzlich prüfungspflichtig sind nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB nur Kapitalgesellschaften, die nicht klein sind.

In welche Kategorien wird das Honorar des Abschlussprüfers aufgeteilt?

In vier: Abschlussprüfungsleistungen, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen (§ 285 Nr. 17 Buchst. a bis d HGB). Anzugeben sind das Gesamthonorar und die Beträge je Kategorie. Dass Kategorien ohne Leistung mit 0 € aufzuführen sind, schreibt das Gesetz nicht vor; eindeutig ist ein Satz, der sagt, worauf das Honorar ausschließlich entfällt.

Wann entfällt die Honorarangabe bei einer Tochtergesellschaft?

Soweit die Honorarangaben im Abschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens enthalten sind, in den die Gesellschaft einbezogen wird (§ 285 Nr. 17 HGB, letzter Halbsatz). Entscheidend ist, dass das Honorar der Gesellschaft dort tatsächlich enthalten ist – etwa nicht, wenn sie einen anderen Prüfer hat als der einbeziehende Abschluss; die Zugehörigkeit zur Gruppe allein genügt nicht.

Ist das Prüferhonorar im Anhang dasselbe wie die Rückstellung für die Prüfung?

Nein. Die Rückstellung ist eine ungewisse Verbindlichkeit für die noch ausstehende Prüfung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und kann weitere Abschlusskosten enthalten. Die Angabe nach § 285 Nr. 17 HGB nennt das für das Geschäftsjahr berechnete Honorar des Abschlussprüfers in vier Kategorien – auch für Steuerberatung und sonstige Leistungen.

Gibt eine Genossenschaft das Honorar ihres Prüfers im Anhang an?

Nein. § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB wendet die §§ 265 bis 289e HGB auf Genossenschaften entsprechend an, ausdrücklich mit Ausnahme von § 285 Nr. 17 HGB. Geprüft wird die Genossenschaft vom Prüfungsverband (§ 53 GenG).

Quellen und Rechtsstand

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