Anhang § 285 Nr. 9
Bezüge der Geschäftsführer im Anhang nach § 285 Nr. 9 HGB: Pflicht, Umfang und Schutzklausel
Die Gesamtbezüge der Geschäftsführung, eines Aufsichtsrats oder Beirats und die Bezüge früherer Organmitglieder stehen nach § 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften; kleine sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit. Wer keine börsennotierte Aktiengesellschaft ist, darf die Angabe nach § 286 Abs. 4 HGB weglassen, wenn sich aus ihr die Bezüge eines einzelnen Mitglieds feststellen lassen. Diese Seite zeigt, was zu den Bezügen gehört, rechnet eine GmbH mit zwei Geschäftsführern durch und gibt eine Formulierung mit Platzhaltern.
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Stand: 2026-11-04
Drei Buchstaben, drei Angaben: der Wortlaut von § 285 Nr. 9 HGB
Die Vorschrift gilt „für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe“. Angegeben wird also je Organ ein eigener Betrag – Geschäftsführung und Beirat werden nicht zusammengerechnet, einzelne Personen werden nicht genannt.
Buchstabe a erfasst die aktiven Mitglieder: „die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art)“. Drei weitere Sätze ergänzen das: Bezüge, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt werden, zählen mit (Satz 2); im Geschäftsjahr gewährte, aber in keinem früheren Abschluss angegebene Bezüge kommen hinzu (Satz 3); Bezugsrechte und aktienbasierte Vergütungen stehen mit Anzahl und beizulegendem Zeitwert bei Gewährung (Satz 4).
Buchstabe b betrifft die früheren Mitglieder und ihre Hinterbliebenen: deren Gesamtbezüge – Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art – und zusätzlich den Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften sowie den Betrag der nicht gebildeten Rückstellungen. Buchstabe c verlangt die gewährten Vorschüsse und Kredite mit Zinssätzen, wesentlichen Bedingungen und zurückgezahlten oder erlassenen Beträgen sowie die Haftungsverhältnisse zugunsten dieser Personen; wie das unter der Bilanz einer Kleinstgesellschaft aussieht und was beim Darlehen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, steht auf den verlinkten Seiten.
Wer die Organbezüge angeben muss
§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB nennt „§ 285 Nummer … 9 Buchstabe a und b“ unter den Angaben, die kleine Kapitalgesellschaften nicht zu machen brauchen; Buchstabe c fehlt in der Liste. § 288 Abs. 2 HGB befreit mittelgroße Gesellschaften nur von anderen Nummern. Und weil § 327 Nr. 2 HGB beim Offenlegen nur die Angaben nach § 285 Nr. 2, 8 Buchst. a und 12 auszulassen erlaubt, steht der Betrag einer mittelgroßen Gesellschaft auch im Unternehmensregister.
| Gesellschaft | Buchst. a und b | Buchst. c: Vorschüsse, Kredite | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhang | keine Angabe | unter der Bilanz | § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 HGB |
| Kleinstkapitalgesellschaft mit freiwilligem Anhang | erlassen | Pflicht | § 267a Abs. 2, § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| kleine Kapitalgesellschaft | erlassen | Pflicht | § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| mittelgroße Kapitalgesellschaft | Pflicht, Schutzklausel möglich | Pflicht | § 288 Abs. 2, § 286 Abs. 4 HGB |
| große Kapitalgesellschaft | Pflicht, Schutzklausel möglich | Pflicht | § 286 Abs. 4 HGB |
| börsennotierte Aktiengesellschaft | Pflicht, ohne Schutzklausel | Pflicht | § 286 Abs. 4 HGB gilt nicht; § 3 Abs. 2 AktG |
| eingetragene Genossenschaft | an ihrer Stelle nur Forderungen gegen Vorstand und Aufsichtsrat | ebenso | § 338 Abs. 3 HGB |
Was zu den Gesamtbezügen zählt – und was woanders hingehört
Maßstab ist allein die Aufzählung in § 285 Nr. 9 HGB. Wo das Gesetz schweigt, steht es in der Tabelle.
| Bestandteil | Einordnung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Festgehalt (brutto) | Buchst. a | „Gehälter“, Nr. 9 a Satz 1 |
| Tantieme oder Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr, auch wenn sie erst später ausgezahlt wird | Buchst. a, im Jahr der Tätigkeit | „für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten“, Nr. 9 a Satz 1 |
| Gehaltsteil, der in eine Direktversicherung umgewandelt wird | zählt mit | Nr. 9 a Satz 2 |
| Beiträge der Gesellschaft zu einer Versicherung zugunsten des Organmitglieds, etwa einer Direktversicherung (gesetzliche Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nennt die Aufzählung nicht – Einordnung mit der Kanzlei klären) | Buchst. a | „Versicherungsentgelte“ |
| private Nutzung des Dienstwagens und andere Sachleistungen | Buchst. a; einen Wertmaßstab nennt das HGB nicht | „Nebenleistungen jeder Art“ |
| Sitzungsgeld oder Pauschale eines Beirats | Buchst. a, eigene Personengruppe | „Aufwandsentschädigungen“, „jeweils für jede Personengruppe“ |
| Sonderzahlung für das Vorjahr, erst jetzt gewährt und bisher nicht angegeben | zusätzlich in Buchst. a | Nr. 9 a Satz 3 |
| Ruhegehalt, Abfindung oder Witwenrente an Ausgeschiedene | Buchst. b | Nr. 9 b Satz 1 |
| Pensionsrückstellung für frühere Mitglieder, gebildet und nicht gebildet | eigener Betrag in Buchst. b | Nr. 9 b Satz 3; Art. 28 EGHGB |
| Zuführung zur Pensionsrückstellung eines aktiven Geschäftsführers | in der Aufzählung von Buchst. a nicht genannt; Einordnung mit der Kanzlei klären | Nr. 9 a Satz 1 |
| Darlehen oder Vorschuss an ein Organmitglied | kein Bestandteil, sondern Buchst. c | Nr. 9 c |
Beispiel: zwei Geschäftsführer, ein Beirat und ein Pensionär
Mittelgroße GmbH, Geschäftsjahr 2025, nicht börsennotiert; Beträge in Euro.
Beispiel: Eine Ingenieurgesellschaft mbH hat zwei Geschäftsführer, einen dreiköpfigen Beirat und einen Geschäftsführer, der 2019 in den Ruhestand gegangen ist. Für 2025 ergibt sich der Betrag für die Geschäftsführung aus der Tabelle: 189.200 € bei Geschäftsführerin A, 159.000 € bei Geschäftsführer B, zusammen 348.200 €. Darin steckt die Tantieme für 2025, die zum Stichtag als Rückstellung gebucht ist, und eine Sonderzahlung für 2024, die A erst im Jahr 2025 zugesagt wurde und im Abschluss 2024 noch nicht stand. Die Beiratsmitglieder erhalten je 6.000 €, zusammen 18.000 €. Der frühere Geschäftsführer bezog 31.200 € Ruhegehalt; für ihn ist eine Pensionsrückstellung von 412.000 € gebildet.
Formulierung für den Anhang: „Die Gesamtbezüge der Geschäftsführung im Geschäftsjahr [Jahr] betrugen [Betrag] €; darin enthalten sind [Betrag] € für frühere Jahre, die bisher in keinem Jahresabschluss angegeben waren. Die Mitglieder des Beirats erhielten Bezüge von insgesamt [Betrag] €. An frühere Geschäftsführer und ihre Hinterbliebenen wurden [Betrag] € gezahlt; für diese Personengruppe bestehen Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften von [Betrag] €.“ Bestehen nicht gebildete Rückstellungen, kommt deren Betrag hinzu. Einzelbeträge je Person gehören nicht in diese Angabe.
| Bestandteil | Geschäftsführerin A € | Geschäftsführer B € | Geschäftsführung gesamt € |
|---|---|---|---|
| Festgehalt | 150.000,00 | 132.000,00 | 282.000,00 |
| Tantieme für 2025, zum Stichtag zurückgestellt | 24.000,00 | 18.000,00 | 42.000,00 |
| Direktversicherung, Beitrag der Gesellschaft | 2.400,00 | 2.400,00 | 4.800,00 |
| private Dienstwagennutzung, Wert laut Gehaltsabrechnung | 7.800,00 | 6.600,00 | 14.400,00 |
| Sonderzahlung für 2024, im Abschluss 2024 nicht angegeben | 5.000,00 | 0,00 | 5.000,00 |
| Summe Gesamtbezüge | 189.200,00 | 159.000,00 | 348.200,00 |
Die Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB: Voraussetzung, Reichweite, Hinweis
Der Wortlaut: „Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.“ Daraus folgen vier Punkte.
Erstens die einzige Voraussetzung: Der Betrag muss erkennen lassen, was ein einzelnes Mitglied erhält. Eine Personenzahl nennt das Gesetz nicht. Eindeutig ist der Fall eines einzigen Geschäftsführers – dann ist die Summe sein Gehalt. Im Beispiel oben lässt sich aus 348.200 € allein weder das Gehalt von A noch das von B ablesen; anders läge es, wenn B unentgeltlich tätig wäre oder sein Gehalt anderweitig bekannt ist. Treffen Sie die Entscheidung bewusst und halten Sie die Gründe fest.
Zweitens die Reichweite: Die Klausel erfasst die Angaben über die Gesamtbezüge nach Buchstabe a und b. Den Betrag der gebildeten und nicht gebildeten Pensionsrückstellungen (Buchst. b Satz 3) nennt sie nicht, die Vorschüsse und Kredite nach Buchstabe c ebenfalls nicht. Im Beispiel kann das Ruhegehalt des einen Pensionärs unterbleiben, die Rückstellung von 412.000 € nach diesem Wortlaut nicht.
Drittens der Hinweis: Anders als § 286 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 HGB verlangt Abs. 4 nicht, die Anwendung im Anhang anzugeben. Ein kurzer Satz wie „Die Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführung unterbleibt nach § 286 Abs. 4 HGB.“ ist freiwillig, macht die Lücke aber für Leser verständlich. Viertens: „können“ heißt Wahlrecht – wer den Betrag trotzdem angibt, verstößt gegen nichts.
Abgrenzung zu Gehaltsbeschluss, Tantieme, Organkredit und Vergütungsbericht
Gehaltsbeschluss und verdeckte Gewinnausschüttung
Wer das Geschäftsführergehalt festlegt und ob das Finanzamt es beim Gesellschafter-Geschäftsführer anerkennt, ist eine Frage des Gesellschafts- und Steuerrechts, nicht des Anhangs. Die Anhangangabe zeigt nur, was gewährt wurde.
Tantieme am Bilanzstichtag
Ist eine Tantieme für das abgelaufene Jahr am Stichtag noch nicht ausgezahlt, steht sie als Rückstellung oder Verbindlichkeit in der Bilanz. Für den Anhang zählt sie trotzdem zum Jahr der Tätigkeit; wie sie bemessen und gebucht wird, beschreibt die Seite zur Tantieme.
Vorschüsse und Kredite (Buchst. c)
Darlehen an Geschäftsführer sind keine Vergütung. Sie gehören in jeder Größenklasse in den Anhang, bei der Kleinstgesellschaft ohne Anhang unter die Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 HGB). Ein günstiger Zins kann daneben steuerlich Folgen haben.
Vergütungsbericht börsennotierter Gesellschaften
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft erstellen nach § 162 AktG jährlich einen Bericht über die Vergütung jedes einzelnen Mitglieds unter Namensnennung. Das ist ein eigener Bericht neben dem Anhang; die Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB steht börsennotierten Aktiengesellschaften nicht zu.
Genossenschaft
Für die eG treten an die Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 9 HGB lediglich die Forderungen gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats, je Organ in einer Summe zusammenfassbar (§ 338 Abs. 3 HGB). Gesamtbezüge gibt die eG nicht an.
Namen der Organmitglieder
Die Beträge stehen ohne Namen. Wer Geschäftsführer und Aufsichtsrat ist, verlangt eine eigene Nummer (§ 285 Nr. 10 HGB) – ebenfalls erst ab der mittelgroßen Gesellschaft.
Unterlagen zusammentragen und die Grenzen der Eigenarbeit
- Lohnkonten jedes Geschäftsführers für das Geschäftsjahr: Festgehalt, Sachleistungen, Beiträge zu Versicherungen, Entgeltumwandlung.
- Tantieme- und Bonusvereinbarungen mit der Rückstellung zum Stichtag abgleichen; Zahlungen für frühere Jahre prüfen, die noch in keinem Abschluss standen.
- Vergütungen von Aufsichtsrat, Beirat oder ähnlichen Gremien je Gremium getrennt summieren.
- Für Ausgeschiedene und Hinterbliebene: Ruhegehälter, Abfindungen, Pensionsgutachten mit gebildeter Rückstellung, nach Art. 28 EGHGB nicht passivierte Zusagen.
- Entscheidung zu § 286 Abs. 4 HGB je Personengruppe treffen und begründen.
- Kredite und Haftungsverhältnisse zugunsten von Organmitgliedern getrennt erfassen (Buchst. c).
Die Kanzlei ist der bessere Weg bei Pensionszusagen und ihrer Bewertung, bei Aktienoptionen oder anderen aktienbasierten Vergütungen, bei Abfindungen im Zusammenhang mit einem Ausscheiden und immer dann, wenn ein Abschlussprüfer die Angabe prüft. Ein Verstoß gegen § 285 HGB bei der Aufstellung ist nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d HGB eine Ordnungswidrigkeit; geahndet wird nur Vorsatz (§ 10 OWiG).
Organbezüge im Anhang-Fragebogen von Jahresabschluss.io
Die Software fragt die Vergütung nur ab, wo das Gesetz sie verlangt: bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Kleine erhalten keine Bezugsfragen; die Organkredite nach Buchstabe c werden in jeder Größenklasse abgefragt, bei der Kleinstgesellschaft ohne Anhang für die Angaben unter der Bilanz. Für die aktive Geschäftsführung erfragt der Fragebogen den Gesamtbetrag – der Hilfetext zählt die Bestandteile aus Nr. 9 a Satz 1 auf – und gesondert aktienbasierte Vergütungen mit Anzahl und Zeitwert. Aufsichtsrat, Beirat und ähnliche Gremien werden je Gremium getrennt erfasst, frühere Mitglieder mit ihren Gesamtbezügen sowie den gebildeten und nicht gebildeten Pensionsrückstellungen.
Die Schutzklausel setzt der Entwurf nur ein, wenn Sie ausdrücklich erklären, die Gesamtbezüge nicht anzugeben, und höchstens zwei Geschäftsführer erfasst sind; allein aus der Zahl der Geschäftsführer leitet er keinen Verzicht ab. Fehlt ein Pflichtbetrag, steht im Entwurf eine sichtbare Markierung. Für Genossenschaften entfallen die Bezugsfragen; stattdessen werden die Forderungen gegen Vorstand und Aufsichtsrat abgefragt.
Kosten: Ihren ersten Jahresabschluss erstellen Sie kostenlos (einmal je Konto); jeder weitere kostet je Geschäftsjahr 250 € bei Kleinst-, 500 € bei kleinen, 2.500 € bei mittelgroßen und 5.000 € bei großen Gesellschaften.
Häufige Fragen
Muss eine kleine GmbH die Bezüge ihrer Geschäftsführer im Anhang angeben?
Nein. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit kleine Kapitalgesellschaften von den Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB, also von den Gesamtbezügen der aktiven und der früheren Organmitglieder. Pflicht bleiben die Vorschüsse, Kredite und Haftungsverhältnisse zugunsten von Geschäftsführern nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB.
Muss eine mittelgroße GmbH die Gesamtbezüge der Geschäftsführung offenlegen?
Grundsätzlich ja. § 288 Abs. 2 HGB enthält für § 285 Nr. 9 HGB keine Erleichterung, und § 327 Nr. 2 HGB erlaubt beim Offenlegen nur das Weglassen der Angaben nach § 285 Nr. 2, 8 Buchst. a und 12. Sie darf unterbleiben, wenn sich aus ihr die Bezüge eines einzelnen Mitglieds feststellen lassen (§ 286 Abs. 4 HGB).
Darf die Angabe bei nur einem Geschäftsführer entfallen?
Ja, wenn die Gesellschaft keine börsennotierte Aktiengesellschaft ist. Bei einem einzigen Geschäftsführer ist der Gesamtbetrag zugleich seine persönliche Vergütung; damit liegt die Voraussetzung des § 286 Abs. 4 HGB vor. Die Klausel erfasst nach ihrem Wortlaut nur die Angaben über die Gesamtbezüge nach § 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB, nicht die Organkredite nach Buchstabe c.
Gehört die Tantieme zu den Gesamtbezügen nach § 285 Nr. 9 HGB?
Ja. Gewinnbeteiligungen stehen ausdrücklich in der Aufzählung des § 285 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 HGB, und maßgeblich sind die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge – auch wenn die Tantieme erst nach dem Stichtag ausgezahlt wird. Bezüge, die im Geschäftsjahr gewährt, aber in keinem früheren Abschluss angegeben wurden, kommen nach Satz 3 hinzu.
Was ist zu früheren Geschäftsführern anzugeben?
Nach § 285 Nr. 9 Buchst. b HGB die Gesamtbezüge der früheren Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen – Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art – sowie den Betrag der für diese Personengruppe gebildeten und der nicht gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften. Wer nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB auf Pensionsrückstellungen verzichtet, gibt den nicht ausgewiesenen Betrag nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB zusätzlich in einem Betrag an.
Muss im Anhang stehen, dass die Schutzklausel genutzt wurde?
§ 286 Abs. 4 HGB verlangt keinen solchen Hinweis – anders als § 286 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 HGB, die die Anwendung der dortigen Ausnahmen ausdrücklich angeben lassen. Ein freiwilliger Satz, dass die Angabe nach § 286 Abs. 4 HGB unterbleibt, ist zulässig und erklärt Lesern, warum der Betrag fehlt.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben — abgerufen am 04.11.2026
- § 286 HGB – Unterlassen von Angaben — abgerufen am 04.11.2026
- § 288 HGB – Größenabhängige Erleichterungen — abgerufen am 04.11.2026
- § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung — abgerufen am 04.11.2026
- § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften — abgerufen am 04.11.2026
- § 327 HGB – Offenlegung mittelgroßer Gesellschaften — abgerufen am 04.11.2026
- § 338 HGB – Anhang der Genossenschaft — abgerufen am 04.11.2026
- § 334 HGB – Bußgeldvorschriften — abgerufen am 04.11.2026
- Art. 28 EGHGB – Pensionsverpflichtungen — abgerufen am 04.11.2026
- § 3 AktG – Börsennotierung — abgerufen am 04.11.2026
- § 162 AktG – Vergütungsbericht — abgerufen am 04.11.2026
- § 10 OWiG – Vorsatz und Fahrlässigkeit — abgerufen am 04.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.