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Anhang § 285 Nr. 10

Geschäftsführer im Anhang angeben: Namen, Beruf und Aufsichtsrat nach § 285 Nr. 10 HGB

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nennen im Anhang alle Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder des Geschäftsjahres – auch die bereits ausgeschiedenen – mit Familiennamen, mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ausgeübtem Beruf (§ 285 Nr. 10 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind davon nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit, Kleinstgesellschaften ohne Anhang ohnehin. Diese Seite grenzt die Angabe von den Bezügen, den Registerangaben und der Unterschrift ab und zeigt an einem Jahr mit mehreren Wechseln, wer in die Liste gehört.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand: 2026-11-04

Sechs Bestandteile im Wortlaut von § 285 Nr. 10 HGB

  • Personenkreis: die Geschäftsführung (bei der AG der Vorstand) und, falls vorhanden, der Aufsichtsrat – der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen einem gesetzlich vorgeschriebenen und einem nach Gesellschaftsvertrag gebildeten Aufsichtsrat.
  • Zeitraum: wer im Geschäftsjahr Mitglied war, auch wenn er im Geschäftsjahr oder danach ausgeschieden ist.
  • Name: Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname – ein Anfangsbuchstabe reicht nicht.
  • Beruf: der ausgeübte Beruf, also die Tätigkeit, nicht ein Studienabschluss.
  • Vorsitz: Vorsitz und Stellvertretung im Aufsichtsrat sowie ein Vorsitz der Geschäftsführung werden ausdrücklich bezeichnet.
  • Nur bei Börsennotierung: Mitgliedschaften in anderen Aufsichtsräten und Kontrollgremien.

Anzugeben sind „alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, einschließlich des ausgeübten Berufs und bei börsennotierten Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes“. Satz 2 ergänzt: „Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen.“

Befreiung, Pflicht und Veröffentlichung je Gesellschaft

§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB führt „Nummer 10 bis 12“ unter den Angaben, die kleine Kapitalgesellschaften nicht zu machen brauchen; für mittelgroße enthält § 288 Abs. 2 HGB keine Erleichterung. Weil § 327 Nr. 2 HGB beim Offenlegen nur die Angaben nach § 285 Nr. 2, 8 Buchst. a und 12 auszulassen erlaubt, steht die Liste einer mittelgroßen Gesellschaft auch im Unternehmensregister. Eine kleine Gesellschaft, die ihre Geschäftsführung freiwillig nennt, veröffentlicht die Namen mit dem Anhang ebenso (§ 326 Abs. 1 HGB).

Wer die Organmitglieder im Anhang nennt
GesellschaftAngabe der OrganmitgliederGrundlage
Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhangkeine§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB nennt Nr. 10 nicht
Kleinstkapitalgesellschaft mit freiwilligem Anhangnicht verlangt, wie bei der kleinen§ 267a Abs. 2, § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB
kleine Kapitalgesellschaftnicht verlangt§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB
mittelgroße und große KapitalgesellschaftPflicht nach § 285 Nr. 10 HGB§ 288 Abs. 2 HGB enthält keine Erleichterung
börsennotierte GesellschaftPflicht, zusätzlich Mandate in Kontrollgremien§ 285 Nr. 10 Satz 1 HGB, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafterwie die Kapitalgesellschaft ihrer Größenklasse; als gesetzliche Vertreter gelten die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Komplementärin§ 264a Abs. 1 und 2 HGB
eingetragene GenossenschaftVorstand und Aufsichtsrat mit Familienname und Vorname, ohne Beruf – auch bei kleinen; Kleinstgenossenschaft ohne Anhang nicht§ 338 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 HGB

Beispiel: wer 2025 in die Liste gehört – ein Jahr mit drei Wechseln

Mittelgroße GmbH, Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr 2025, Aufstellung im März 2026, Aufsichtsrat nach dem Gesellschaftsvertrag.

Beispiel: In einer mittelgroßen GmbH leitet ein Geschäftsführer ganzjährig als Vorsitzender die Geschäftsführung. Eine Geschäftsführerin scheidet zum 30. Juni 2025 aus, ihre Nachfolgerin beginnt am 1. Juli 2025. Ein weiterer Geschäftsführer legt sein Amt am 15. Februar 2026 nieder – nach dem Stichtag, aber vor der Aufstellung. Daneben gibt es eine Prokuristin, einen dreiköpfigen Aufsichtsrat nach dem Gesellschaftsvertrag und einen Beirat, der die Gesellschafter berät. In den Anhang für 2025 gehören vier Personen der Geschäftsführung, nach überwiegender Auslegung zusätzlich der vor der Aufstellung eingetretene Nachfolger, und alle drei Aufsichtsratsmitglieder.

Formulierung mit Platzhaltern: „Geschäftsführer im Geschäftsjahr [Jahr] waren: [Vorname Familienname], [ausgeübter Beruf], Vorsitzender der Geschäftsführung; [Vorname Familienname], [ausgeübter Beruf], bis [Datum]; [Vorname Familienname], [ausgeübter Beruf], seit [Datum]; [Vorname Familienname], [ausgeübter Beruf], bis [Datum nach dem Stichtag]. Dem Aufsichtsrat gehörten an: [Vorname Familienname], [ausgeübter Beruf], Vorsitzende; [Vorname Familienname], [ausgeübter Beruf], stellvertretender Vorsitzender; [Vorname Familienname], [ausgeübter Beruf].“ Die Daten von Ein- und Austritt verlangt Nr. 10 nicht; sie machen die Liste aber nachvollziehbar.

Personen der Beispiel-GmbH und ihre Behandlung nach § 285 Nr. 10 HGB
PersonFunktion und ZeitraumIm Anhang 2025Grund
Geschäftsführer 1Vorsitzender der Geschäftsführung, ganzjährigja, als Vorsitzender bezeichnetNr. 10 Satz 2
Geschäftsführerin 2bis 30. Juni 2025ja„im Geschäftsjahr … ausgeschieden“
Geschäftsführerin 3seit 1. Juli 2025jaMitglied im Geschäftsjahr
Geschäftsführer 4bis 15. Februar 2026ja„oder später ausgeschieden“
Nachfolger von Geschäftsführer 4seit 16. Februar 2026nach überwiegender Auslegung ja, mit dem Datum des EintrittsNr. 10 nennt „alle Mitglieder“ und reicht bis zur Aufstellung („oder später ausgeschieden“)
ProkuristinGesamtprokura seit 2023neinProkura ist eine erteilte Vollmacht (§ 48 Abs. 1 HGB), kein Organ
drei AufsichtsratsmitgliederVorsitzende, Stellvertreter, Mitgliedja, Vorsitz und Stellvertretung bezeichnetNr. 10 Satz 1 und 2
Beirat der Gesellschafterberatendnicht verlangt, freiwillig möglichNr. 10 nennt keinen Beirat

Vorname, Beruf, Vorsitz: die Einzelheiten der Liste

Mindestens ein ausgeschriebener Vorname

Nur der Anfangsbuchstabe des Vornamens erfüllt den Wortlaut nicht. Weitere Vornamen sind freiwillig; der Rufname genügt, wenn er ausgeschrieben ist.

Der ausgeübte Beruf

Verlangt ist der Beruf, den die Person ausübt – nicht der erlernte. Für Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH verlangt auch das Registerrecht den ausgeübten Beruf: Die Liste, die die Geschäftsführer bei jedem Wechsel einreichen, nennt Name, Vorname, ausgeübten Beruf und Wohnort (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Sie ist ein guter Abgleich für den Anhang.

Vorsitz und Stellvertretung

Den Vorsitz und die Stellvertretung im Aufsichtsrat zu bezeichnen ist Pflicht, sobald es einen Aufsichtsrat gibt. Einen Vorsitzenden der Geschäftsführung nennt der Anhang nur, wenn es ihn gibt – das Gesetz sagt „ein etwaiger“.

Was nicht verlangt ist

Geburtsdatum, Wohnort und Vertretungsbefugnis gehören nicht in die Angabe. Sie stehen im Handelsregister: Geschäftsführer einer GmbH werden dort mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort eingetragen (§ 43 Nr. 4 Buchst. b HRV), die Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.

Mandate bei Börsennotierung

Nur börsennotierte Gesellschaften nennen zusätzlich die Mitgliedschaften ihrer Organmitglieder in anderen Aufsichtsräten und Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.

Beirat

§ 285 Nr. 9 HGB nennt den Beirat bei den Bezügen ausdrücklich, Nr. 10 bei den Namen nicht. Bei einem rein beratenden Beirat ist ihre Nennung freiwillig; hat ein so bezeichnetes Gremium nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung zu überwachen, klären Sie mit Ihrer Kanzlei, ob es als Aufsichtsrat zu behandeln ist.

Nicht zu verwechseln: Bezüge, Registerangaben, Prokura und Unterschrift

Namen ohne Beträge, Beträge ohne Namen: Die Bezüge der Organe regelt eine eigene Nummer (§ 285 Nr. 9 HGB), und auch sie verlangt keine Einzelbeträge je Person. Wer die Gehälter nach § 286 Abs. 4 HGB weglässt, nennt die Geschäftsführer trotzdem – für Nr. 10 gibt es keine entsprechende Schutzklausel.

Die Registerangaben nach § 264 Abs. 1a HGB sind etwas anderes: Firma, Sitz, Registergericht und Registernummer, bei Liquidation oder Abwicklung auch diese Tatsache. Sie stehen in jedem Jahresabschluss, auch dem einer Kleinstgesellschaft, und enthalten keine Personen. Wer Geschäftsführer ist, steht im Handelsregister (§ 10 Abs. 1 GmbHG), in das jeder Einsicht nehmen darf (§ 9 Abs. 1 HGB); jede Änderung ist dort anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG).

Prokuristen stehen ebenfalls im Handelsregister (§ 43 Nr. 5 HRV), aber nicht in Nr. 10: Die Prokura wird von der Gesellschaft durch ihre gesetzlichen Vertreter erteilt (§ 48 Abs. 1 HGB), der Prokurist wird dadurch nicht Mitglied des Geschäftsführungsorgans.

Die Liste nach Nr. 10 und der Kreis der Unterzeichner decken sich nicht. § 245 HGB verlangt die Unterzeichnung des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums; wer bei einer GmbH unterschreibt, behandelt die Seite zur Unterschrift. Im Beispiel steht Geschäftsführer 4 im Anhang, gehört bei der Unterzeichnung im März 2026 aber nicht mehr zur Geschäftsführung.

Prüfliste vor der Aufstellung und Grenzen der Eigenarbeit

  • Handelsregisterauszug zum Bilanzstichtag und zum Tag der Aufstellung abrufen und mit der Liste abgleichen.
  • Alle im Geschäftsjahr und danach Ausgeschiedenen aufnehmen, am besten mit Datum.
  • Vornamen ausschreiben und den ausgeübten Beruf bei jeder Person erfragen, statt ihn aus dem Vorjahr zu übernehmen.
  • Vorsitz der Geschäftsführung, Vorsitz und Stellvertretung im Aufsichtsrat kennzeichnen.
  • Prokuristen und einen nur beratenden Beirat nicht als Pflichtangabe führen; bei einem Gremium mit Überwachungsaufgaben die Einordnung klären.
  • Kleine Gesellschaft: entscheiden, ob die Namen freiwillig im offengelegten Anhang erscheinen sollen.

Die Kanzlei ist der bessere Weg, wenn ein mitbestimmter Aufsichtsrat besteht, wenn die Gesellschaft börsennotiert ist und Mandate in Kontrollgremien zu erheben sind oder wenn die Geschäfte von einer Gesellschaft geführt werden, etwa bei einer GmbH & Co. KG mit mehrstufiger Struktur. Eine fehlende oder falsche Angabe nach § 285 HGB ist für die Geschäftsführung eine Ordnungswidrigkeit (§ 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d HGB); geahndet wird nur Vorsatz (§ 10 OWiG).

Woher die Software die Namen der Geschäftsführung nimmt

Beim Anlegen einer Gesellschaft übernimmt Jahresabschluss.io die Geschäftsführer aus dem Handelsregister-Abruf oder aus dem Abschnitt zu den Organen eines hochgeladenen Vorjahresabschlusses; Sie können sie auch selbst eintragen und ändern. Gespeichert werden Name und Funktion. Bei einer GmbH & Co. KG erfassen Sie dort die Personen, die die Komplementärin vertreten; Kommanditisten gehören nicht in diese Liste.

Für mittelgroße und große Gesellschaften ist § 285 Nr. 10 HGB eine Pflichtangabe im Anhang-Fragebogen: Die Namen aus den Stammdaten stehen als Vorschlag bereit, gefragt werden zusätzlich Beruf, Vorsitz und die im Geschäftsjahr oder später Ausgeschiedenen, für einen Aufsichtsrat oder Beirat außerdem Mitglieder, Vorsitz und Stellvertretung sowie die Ausgeschiedenen. Den Beruf kennen die Stammdaten nicht – er kommt aus Ihrer Antwort. Für kleine Gesellschaften führt die Software die Angabe nicht als Pflicht; für Genossenschaften gilt die eigene Regel des § 338 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Dieselben Stammdaten füllen den Unterzeichnungsabschnitt.

Preise: ein Jahresabschluss je Konto ohne Kosten, danach richtet sich der Preis je Geschäftsjahr nach der Größenklasse – 250 € (Kleinst), 500 € (klein), 2.500 € (mittelgroß), 5.000 € (groß).

Häufige Fragen

Muss eine kleine GmbH ihre Geschäftsführer im Anhang nennen?

Nein. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit kleine Kapitalgesellschaften von den Angaben nach § 285 „Nummer 10 bis 12“ HGB. Pflicht bleiben die Registerangaben nach § 264 Abs. 1a HGB – Firma, Sitz, Registergericht und Registernummer –, die keine Personen enthalten. Wer Geschäftsführer ist, ergibt sich aus dem Handelsregister (§ 10 Abs. 1 GmbHG).

Muss ein im Geschäftsjahr ausgeschiedener Geschäftsführer im Anhang stehen?

Ja, bei mittelgroßen und großen Gesellschaften. § 285 Nr. 10 HGB verlangt alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, „auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind“. Erfasst ist damit auch, wer nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Aufstellung aus dem Amt geschieden ist.

Gehören Prokuristen in die Angabe nach § 285 Nr. 10 HGB?

Nein. Nr. 10 nennt nur die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats. Die Prokura ist eine Vollmacht, die nach § 48 Abs. 1 HGB vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt wird; ein Prokurist wird dadurch kein Organmitglied. Eingetragen wird er im Handelsregister (§ 43 Nr. 5 HRV).

Welcher Beruf ist bei Geschäftsführern und Aufsichtsräten anzugeben?

§ 285 Nr. 10 HGB verlangt den ausgeübten Beruf, also die Tätigkeit, der die Person tatsächlich nachgeht, nicht einen Ausbildungsabschluss. Bei Aufsichtsratsmitgliedern einer GmbH enthält auch die Liste zum Handelsregister den ausgeübten Beruf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG); sie eignet sich zum Abgleich.

Müssen die Mitglieder eines Beirats im Anhang genannt werden?

§ 285 Nr. 10 HGB nennt nur das Geschäftsführungsorgan und einen Aufsichtsrat. Den Beirat erwähnt das Gesetz bei den Bezügen (§ 285 Nr. 9 HGB), bei den Namen nicht. Bei einem Beirat, der nur berät, ist die Nennung seiner Mitglieder freiwillig. Überwacht ein Gremium nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung, regelt das HGB nicht ausdrücklich, ob es trotz der Bezeichnung als Beirat ein Aufsichtsrat im Sinne der Nr. 10 ist; klären Sie die Einordnung mit Ihrer Kanzlei.

Was gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft?

Für die eG gilt § 338 Abs. 2 Nr. 2 HGB: alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch im Geschäftsjahr oder später ausgeschiedene, mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; ein Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als solcher zu bezeichnen. Einen Beruf verlangt diese Vorschrift nicht. Die Kleinstgenossenschaft ohne Anhang muss die Namen nicht unter der Bilanz angeben (§ 338 Abs. 4 HGB).

Quellen und Rechtsstand

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