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Nachtragsbericht im Anhang

Nachtragsbericht im Anhang: Vorgänge nach dem Abschlussstichtag richtig angeben

Der Nachtragsbericht ist heute eine Angabe im Anhang: Nach § 285 Nr. 33 HGB nennen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten und weder in der Bilanz noch in der GuV berücksichtigt sind, mit ihrer Art und ihren finanziellen Auswirkungen. Kleine Gesellschaften sind davon nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit. Diese Seite zeigt, wie Sie die finanzielle Auswirkung beziffern, woran Sie besondere Bedeutung messen und was eine Fehlanzeige leisten darf – mit dem durchgerechneten Abschnitt einer mittelgroßen GmbH, die nach dem Stichtag ihren größten Kunden verliert, einen Wettbewerber kauft und ihr Kapital erhöht.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand: 2026-11-04

Der Wortlaut des § 285 Nr. 33 HGB in fünf Prüfschritten

Jedes Merkmal der Vorschrift schließt etwas aus – erst wenn alle fünf zutreffen, gehört ein Vorgang in den Nachtragsbericht.

Die Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen ist die Vorfrage jedes Nachtragsberichts; sie steht mit einem Fallraster auf der Seite zu wertaufhellenden Tatsachen. Hier geht es um das, was danach kommt: die Angabe selbst, ihren Umfang und ihre Form.

Merkmale des § 285 Nr. 33 HGB und die Prüffrage dazu
Merkmal im GesetzPrüffrageHinweis
„Vorgänge“Ist nach dem Stichtag etwas geschehen – ein Ereignis, ein Vertrag, ein Beschluss?Das Gesetz zählt keine Vorgänge auf; auch eigene Entscheidungen der Gesellschaft kommen in Betracht.
„von besonderer Bedeutung“Würde ein Leser die Lage der Gesellschaft ohne die Angabe falsch einschätzen?Einen Schwellenwert nennt das Gesetz nicht; die Prüffrage folgt dem Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, das der Abschluss nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB vermitteln soll.
„nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten“Liegt die Ursache nach dem Stichtag?Was am Stichtag schon bestand und nur später bekannt wird, korrigiert Bilanz und GuV (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
„weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt“Fehlt der Vorgang in den Zahlen des abgelaufenen Jahres?Was sich schon in den Zahlen niederschlägt, muss nicht noch einmal im Anhang dargestellt werden (BT-Drs. 18/4050, S. 67).
„unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen“Sind beide Teile genannt – was geschah und was es finanziell bedeutet?Die bloße Beschreibung des Ereignisses erfüllt die Vorschrift nicht.

Wer den Nachtragsbericht schreibt – und wer ihn offenlegt

Mittelgroße und große Gesellschaften sind prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 1 HGB); der Nachtragsbericht wird als Teil des Anhangs mitgeprüft. Sie stellen auch einen Lagebericht auf. Die Vorgänge selbst verlangt aber § 285 Nr. 33 HGB im Anhang – erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben (Art. 75 Abs. 1 EGHGB). Die Gesetzesbegründung nennt die Nummer „neu aufgenommen“ und den Anhang den neuen „Standort der Berichterstattung“; die frühere Regel im Lagebericht wurde aufgehoben (BT-Drs. 18/4050, S. 67). Was der Lagebericht trotzdem aufnehmen muss, erklärt der Ratgeber zum Nachtragsbericht im Lagebericht.

Pflicht und Offenlegung nach Größenklasse
GesellschaftAngabe nach § 285 Nr. 33 HGBGrundlageOffenlegung
Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhangentfällt; auch unter der Bilanz nicht verlangt§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB nennt § 268 Abs. 7, § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB und für die AG § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG – nicht Nr. 33–
Kleine Kapitalgesellschaft; Kleinst mit freiwilligem Anhangbefreit; freiwillige Angabe möglich§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB („32 bis 34“), § 267a Abs. 2 HGBfreiwillig aufgenommen: bei der kleinen Teil des offengelegten Anhangs (§ 326 Abs. 1 HGB); die Kleinstkapitalgesellschaft darf trotzdem nur die Bilanz hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB)
Mittelgroße KapitalgesellschaftPflicht§ 288 Abs. 2 HGB nennt Nr. 33 nichtja; § 327 Nr. 2 HGB erlaubt nur das Weglassen von § 285 Nr. 2, 8 Buchst. a und Nr. 12 HGB
Große KapitalgesellschaftPflichtkeine größenabhängige Erleichterungja, mit dem festgestellten Jahresabschluss (§ 325 Abs. 1 HGB)
GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafterwie eine Kapitalgesellschaft ihrer Größenklasse§ 264a Abs. 1 HGBwie eine Kapitalgesellschaft

Art und finanzielle Auswirkung: wie konkret die Angabe sein muss

  • Datum des Vorgangs nach dem Stichtag.
  • Art: Vertrag, Kündigung, Beschluss, Schaden oder Klage – jeweils mit Gegenstand.
  • Finanzielle Auswirkung: Betrag, Spanne oder eine Beschreibung mit den bekannten Größen.
  • Finanzierung, wenn Geld abfließt: eigene Mittel, Darlehen, Einlage.
  • Stand bei Aufstellung: vollzogen, beschlossen, angemeldet oder noch offen.

Die Art beschreibt, was geschehen ist: den Vorgang, sein Datum und, soweit es für das Verständnis nötig ist, den Gegenstand – „Kündigung des Rahmenvertrags durch den umsatzstärksten Kunden zum 30. Juni 2026“, nicht „Veränderungen im Kundenstamm“. Den Namen eines Vertragspartners verlangt der Wortlaut nicht; ob Sie ihn nennen, entscheiden Sie nach Vertragslage und Geheimhaltungsinteresse.

Die finanzielle Auswirkung beantwortet, was der Vorgang für Vermögen, Finanzierung und Ergebnis bedeutet. Wo ein Betrag feststeht – Kaufpreis, Darlehen, Einlage, Schadenssumme –, gehört er in die Angabe. Wo er bei der Aufstellung noch nicht verlässlich zu ermitteln ist, beschreiben Sie die Auswirkung in Worten und nennen die bekannten Größen, etwa den Umsatzanteil des verlorenen Kunden. Eine geschätzte Zahl ohne Grundlage wäre falsch; verlangt sind die Auswirkungen, kein Betrag um jeden Preis.

Typische Vorgänge nach dem Abschlussstichtag und ihr Inhalt im Anhang

Jede Zeile setzt voraus, dass die Ursache nach dem Stichtag liegt und der Vorgang von besonderer Bedeutung ist.

Was die Angabe je Vorgang enthält
Vorgang nach dem StichtagArt – was zu nennen istFinanzielle Auswirkung – womit sie sich beziffern lässtFallstrick
Ein Großkunde kündigt den RahmenvertragKündigung, Vertragsende, Stellung des Kunden (z. B. umsatzstärkster Kunde)Umsatzanteil im abgelaufenen Jahr, erwarteter RückgangWar der Kunde schon am Stichtag zahlungsunfähig, ist die Forderung in der Bilanz zu bewerten – das ist keine Nachtragsangabe
Großschaden an Gebäude, Anlagen oder LagerSchadensereignis, betroffene Anlagen, Dauer einer Betriebsunterbrechunggeschätzter Sachschaden, Versicherungsdeckung, UmsatzausfallSchäden aus Ursachen vor dem Stichtag, etwa schon ausgelieferte mangelhafte Ware, gehören in die Rückstellungen
KapitalerhöhungBeschluss, Betrag, Bar- oder Sacheinlage, Stand der EintragungErhöhung des Stammkapitals, erwarteter MittelzuflussDie Erhöhung wirkt erst mit der Eintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG); die Bilanz zum Stichtag zeigt das bisherige Kapital
Kauf eines Unternehmens oder BetriebsVertragsabschluss, Gegenstand (Anteile oder Betrieb), vorgesehener VollzugKaufpreis, Finanzierung, übernommene SchuldenAuch ein bei Aufstellung noch nicht vollzogener Kauf ist ein Vorgang – die Angabe nennt seinen Stand
Neue Klage gegen die Gesellschaft wegen eines Sachverhalts nach dem StichtagGegenstand und Stand des VerfahrensStreitwert, eigene Einschätzung, soweit belastbarEin am Stichtag schon laufender Rechtsstreit steht mit seinem Risiko zum Stichtag in der Rückstellung; ein Urteil oder Vergleich nach dem Stichtag wirkt nach BFH VIII R 45/12 nicht zurück und kann bei besonderer Bedeutung selbst hierher gehören
Neue oder gekündigte Finanzierung von GewichtVertrag, Volumen, LaufzeitKreditbetrag, Zins, gestellte SicherheitenHängt die Fortführung daran, ist zusätzlich § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zu prüfen

Beispiel: der Nachtragsbericht einer mittelgroßen GmbH für 2025

Beispiel: Großhandels-GmbH für Sanitärtechnik, Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, Umsatzerlöse 31.000.000 €, Bilanzsumme 9.400.000 €, Eigenkapital 2.800.000 €; der Abschluss wird am 24. März 2026 aufgestellt.

Beispiel: Bis zur Aufstellung geschehen drei Dinge. Am 16. Januar 2026 kündigt der umsatzstärkste Kunde, ein Bauträger, den Rahmenvertrag zum 30. Juni 2026; auf ihn entfielen 2025 Umsatzerlöse von 4.030.000 €. Am 2. März 2026 unterschreibt die GmbH einen Vertrag über den Kauf aller Anteile an einem regionalen Wettbewerber für 1.900.000 €, Vollzug vorgesehen zum 1. Mai 2026, finanziert mit einem Bankdarlehen über 1.200.000 € und 700.000 € aus eigenen Mitteln. Am 11. März 2026 beschließen die Gesellschafter, das Stammkapital um 300.000 € gegen Bareinlage zu erhöhen; die Eintragung steht am Tag der Aufstellung noch aus.

Nicht in den Nachtragsbericht gehört ein vierter Vorgang: Ein Kunde, der schon seit Oktober 2025 nicht mehr zahlen konnte, stellt am 3. Februar 2026 Insolvenzantrag. Die Zahlungsunfähigkeit bestand am Stichtag; die Forderung wird deshalb zum 31. Dezember 2025 wertberichtigt (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und ist damit in Bilanz und GuV berücksichtigt.

Um die besondere Bedeutung zu beurteilen, setzt die Geschäftsführung jeden Vorgang ins Verhältnis zu der Größe, die er berührt. Alle drei liegen zwischen gut einem Zehntel und gut einem Fünftel ihrer Bezugsgröße und verändern das Bild für 2026 deutlich – sie gehören in die Angabe.

Musterformulierung: „Nach dem Abschlussstichtag sind folgende Vorgänge von besonderer Bedeutung eingetreten: Am [Datum] hat [Beschreibung, z. B. unser umsatzstärkster Kunde] den Rahmenvertrag zum [Datum] gekündigt; auf ihn entfielen im Geschäftsjahr Umsatzerlöse von [Betrag] € ([Anteil] %). Wir erwarten für [Jahr] einen Rückgang der Umsatzerlöse um [Betrag oder Spanne] €. Am [Datum] hat die Gesellschaft einen Vertrag über den Erwerb sämtlicher Anteile an [Gesellschaft oder Beschreibung] zu einem Kaufpreis von [Betrag] € geschlossen; der Vollzug ist für den [Datum] vorgesehen. Der Kaufpreis wird in Höhe von [Betrag] € durch ein Bankdarlehen und im Übrigen aus eigenen Mitteln finanziert. Die Gesellschafterversammlung hat am [Datum] beschlossen, das Stammkapital um [Betrag] € gegen Bareinlage zu erhöhen; die Eintragung in das Handelsregister stand bei Aufstellung des Jahresabschlusses noch aus.“

Bezugsgrößen für die besondere Bedeutung im Beispiel
VorgangDatum 2026Bezugsgröße 2025Betrag €Anteil an der Bezugsgröße
Kündigung durch den umsatzstärksten Kunden16. JanuarUmsatzerlöse 31.000.000 €4.030.00013,0 %
Kauf aller Anteile an einem Wettbewerber2. MärzBilanzsumme 9.400.000 €1.900.00020,2 %
davon finanziert über ein Bankdarlehen2. MärzBilanzsumme 9.400.000 €1.200.00012,8 %
Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage11. MärzEigenkapital 2.800.000 €300.00010,7 %

Fehlanzeige, Zeitraum, Lagebericht, Fortführung: was oft verwechselt wird

Keine Pflicht zur Fehlanzeige

§ 285 Nr. 33 HGB verlangt die Angabe von Vorgängen; einen Satz, dass es keine gab, schreibt der Wortlaut nicht vor. Sinnvoll kann er trotzdem sein, weil ein fehlender Abschnitt im Anhang einer mittelgroßen Gesellschaft sonst wie eine vergessene Angabe wirkt. Schreiben Sie ihn nur, wenn Sie Protokolle, Verträge und Post bis zur Aufstellung tatsächlich durchgesehen haben.

Bis wann Vorgänge zählen

Ein Enddatum nennt die Vorschrift nicht. Der Anhang wird mit dem Jahresabschluss aufgestellt (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB) und kann nur berichten, was bis dahin geschehen ist. Wird der Abschluss nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, prüft der Abschlussprüfer erneut, soweit die Änderung es erfordert (§ 316 Abs. 3 HGB).

Folgen für die Zukunft stehen im Lagebericht

Der Nachtragsbericht beschreibt den Vorgang und seine finanzielle Auswirkung. Wie er die voraussichtliche Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken verändert, beurteilt der Lagebericht (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB). Beide Teile sollten zusammenpassen.

Wenn die Fortführung wackelt

Gefährdet ein Vorgang nach dem Stichtag den Fortbestand – etwa die Kündigung der Hausbank ohne Ersatzfinanzierung –, geht es nicht mehr nur um eine Angabe: Dann ist zu prüfen, ob noch von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden darf (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Das ist ein Fall für die Kanzlei.

Kleine Gesellschaft, großer Vorgang

Die Befreiung der kleinen Gesellschaft gilt auch für sehr bedeutende Vorgänge. Sie darf sie freiwillig angeben; dann stehen sie im offengelegten Anhang. Erkenntnisse über die Lage am Stichtag berücksichtigt sie wie jede Gesellschaft in den Zahlen.

Durchsicht bis zur Aufstellung: Ihre Liste und die Rolle der Kanzlei

  • Protokolle von Gesellschafterversammlungen und Beiratssitzungen seit dem Stichtag: Kapitalmaßnahmen, Erwerbe, Umstrukturierungen.
  • Seit dem Stichtag unterschriebene Verträge: Unternehmens- und Grundstückskäufe, Finanzierungen, langfristige Miet- und Lieferverträge.
  • Kündigungen und Vertragsenden bei Kunden und Lieferanten mit großem Anteil an Umsatz oder Einkauf.
  • Schadensmeldungen an Versicherer, behördliche Bescheide, neue Klagen und Abmahnungen.
  • Anmeldungen zum Handelsregister und Eintragungen seit dem Stichtag.
  • Bankkorrespondenz: neue, geänderte oder gekündigte Kreditlinien.
  • Je Vorgang notieren: Datum, Art, Betrag oder Bezugsgröße, Stand bei Aufstellung – und ob die Ursache vor oder nach dem Stichtag liegt.

Mit Ihrer Kanzlei oder Ihrem Abschlussprüfer stimmen Sie sich ab, wenn ein Vorgang die Fortführung berühren kann, wenn ein Unternehmenskauf Schulden oder Haftungen mitbringt, deren Höhe noch offen ist, und wenn unklar bleibt, ob die Ursache eines Ereignisses vor oder nach dem Stichtag liegt.

Nachtragsbericht in der Software: zwei Fragen, kein erfundener Vorgang

Im Anhang-Fragebogen von Jahresabschluss.io ist der Nachtragsbericht für mittelgroße und große Gesellschaften als Pflichtangabe hinterlegt, für kleine und Kleinstgesellschaften als befreit. Gefragt wird zuerst, ob es Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres gab, und bei „ja“ nach einer Beschreibung der Vorgänge und ihrer finanziellen Auswirkungen. Daraus entsteht ein Entwurf, der Art, finanzielle Auswirkung und Zeitpunkt trennt; fehlt einer dieser Teile in Ihrer Antwort, markiert die Software die Lücke mit „[BITTE ERGÄNZEN: …]“, statt einen Vorgang oder Betrag zu erfinden.

Die Fehlanzeige setzt die Software nur, wenn Sie die Frage ausdrücklich verneint haben; sie lautet dann, dass sich solche Vorgänge bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses nicht ergeben haben. Bleibt die Frage offen, erscheint bei mittelgroßen und großen Gesellschaften eine markierte Pflichtlücke. Der Jahresabschluss kostet je Geschäftsjahr 2.500 € für eine mittelgroße und 5.000 € für eine große Gesellschaft; der erste ist einmal je Konto kostenlos.

Häufige Fragen

Muss eine kleine GmbH einen Nachtragsbericht im Anhang machen?

Nein. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB erlässt kleinen Kapitalgesellschaften die Angaben nach § 285 Nummer 32 bis 34 HGB und damit auch den Nachtragsbericht nach Nummer 33. Sie darf ihn freiwillig aufnehmen; dann wird er mit dem Anhang offengelegt (§ 326 Abs. 1 HGB). Erkenntnisse über die Lage am Stichtag muss sie unabhängig davon in Bilanz und GuV berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Muss im Anhang stehen, dass es keine Vorgänge nach dem Abschlussstichtag gab?

Das Gesetz verlangt es nicht: § 285 Nr. 33 HGB fordert die Angabe von Vorgängen, keine Fehlanzeige. Ein kurzer Satz, dass solche Vorgänge bis zur Aufstellung nicht eingetreten sind, zeigt aber, dass die Angabe geprüft wurde. Er darf nur stehen, wenn die Durchsicht von Protokollen, Verträgen und Post bis zur Aufstellung tatsächlich nichts ergeben hat.

Wie genau muss die finanzielle Auswirkung beziffert werden?

§ 285 Nr. 33 HGB verlangt die Angabe der finanziellen Auswirkungen, schreibt aber keine Genauigkeit vor. Feststehende Beträge wie Kaufpreis, Darlehen oder Einlage gehören hinein. Lässt sich eine Auswirkung bis zur Aufstellung nicht verlässlich ermitteln, beschreiben Sie sie in Worten und nennen die bekannten Größen – eine Zahl ohne Grundlage wäre keine zutreffende Angabe.

Gehört eine Kapitalerhöhung nach dem Stichtag in den Nachtragsbericht?

Ja, wenn sie von besonderer Bedeutung ist. Die Bilanz zum Stichtag zeigt das bisherige Stammkapital; eine Satzungsänderung wie die Kapitalerhöhung hat erst mit der Eintragung in das Handelsregister rechtliche Wirkung (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Im Anhang nennen Sie Beschluss, Betrag, Art der Einlage und den Stand der Eintragung bei Aufstellung.

Muss der Name eines Kunden oder Vertragspartners genannt werden?

Der Wortlaut des § 285 Nr. 33 HGB verlangt die Art des Vorgangs und seine finanziellen Auswirkungen, keinen Namen. Eine Beschreibung wie „umsatzstärkster Kunde“ mit dessen Umsatzanteil kann genügen, um die Bedeutung erkennbar zu machen. Ob Sie den Namen nennen, entscheiden Sie mit Blick auf Verträge und Geschäftsgeheimnisse.

Wird der Nachtragsbericht einer mittelgroßen GmbH offengelegt?

Ja. § 327 Nr. 2 HGB erlaubt mittelgroßen Kapitalgesellschaften nur, im offengelegten Anhang die Angaben nach § 285 Nr. 2, 8 Buchst. a und Nr. 12 HGB wegzulassen; Nummer 33 gehört nicht dazu. Der Nachtragsbericht ist damit wie der übrige Anhang öffentlich einsehbar.

Ist ein Unternehmenskauf anzugeben, der erst nach der Aufstellung vollzogen wird?

Ja, wenn der Kaufvertrag nach dem Stichtag und vor der Aufstellung geschlossen wurde und von besonderer Bedeutung ist: Schon der Vertragsabschluss ist ein Vorgang im Sinn des § 285 Nr. 33 HGB. Die Angabe nennt Kaufpreis, Finanzierung und den vorgesehenen Vollzug. Was erst nach der Aufstellung geschieht, kann der Anhang nicht mehr enthalten, solange der Abschluss nicht geändert wird.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.