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Haftungsverhältnisse im Anhang

Haftungsverhältnisse im Anhang: was § 251 und § 268 Abs. 7 HGB verlangen

Haftungsverhältnisse sind Einstandspflichten für fremde Schulden, die nicht auf der Passivseite stehen: das Wechselobligo, Bürgschaften, Gewährleistungsverträge und Sicherheiten, die eine Gesellschaft für Verbindlichkeiten anderer bestellt hat. Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG geben sie nach § 268 Abs. 7 HGB im Anhang an, jede Art gesondert und mit den gewährten Sicherheiten; ab der mittelgroßen Gesellschaft kommen die Gründe der Risikoeinschätzung hinzu (§ 285 Nr. 27 HGB). Diese Seite rechnet den Abschnitt einer GmbH mit Bürgschaft für die Tochter, Grundschuld für den Kredit des Gesellschafters und einer Erfüllungsgarantie durch und ordnet Patronatserklärung und Mietbürgschaft ein.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand: 2026-11-04

Drei Vorschriften für eine Angabe

§ 251 HGB sagt, was ein Haftungsverhältnis ist; § 268 Abs. 7 HGB, wie Kapitalgesellschaften es angeben; § 285 Nr. 27 HGB, was mittelgroße und große zusätzlich begründen.

§ 251 HGB gilt für jeden Kaufmann. Er verlangt den Vermerk unter der Bilanz, „sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind“, und erlaubt ausdrücklich, alle Haftungsverhältnisse „in einem Betrag“ anzugeben. Ein Einzelkaufmann oder eine KG mit einer natürlichen Person als Komplementär darf sich also auf eine Zeile unter der Bilanz beschränken – außer bei Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz: § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG lässt die §§ 268 bis 275 HGB und damit § 268 Abs. 7 HGB sinngemäß gelten.

Für Kapitalgesellschaften – und über § 264a Abs. 1 HGB für die GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafter – verschärft § 268 Abs. 7 HGB die Form in drei Punkten: Die Angaben stehen im Anhang (Nr. 1), jede Art ist gesondert und unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten zu nennen (Nr. 2), und innerhalb der Angabe sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken (Nr. 3). Eine einzige Summenzeile genügt hier nicht.

§ 285 Nr. 27 HGB knüpft an genau diese Angaben an: Für die nach § 268 Abs. 7 im Anhang ausgewiesenen Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse sind „die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme“ zu nennen. Die Nummer liegt im Bereich „26 bis 30a“, den § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB kleinen Kapitalgesellschaften erlässt. § 268 Abs. 7 HGB selbst steht nicht in dieser Liste – die Angabe ist deshalb auch für die kleine GmbH Pflicht, nur ohne Begründung.

Wer Haftungsverhältnisse wo und in welcher Form angibt
UnternehmenOrt der AngabeFormGründe der Risikoeinschätzung (§ 285 Nr. 27 HGB)
Einzelkaufmann, OHG oder KG mit natürlicher Person als Vollhafterunter der Bilanz (§ 251 Satz 1 HGB)ein Gesamtbetrag zulässig (nicht bei Rechnungslegung nach dem PublG, § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG)nicht verlangt (anders bei kapitalmarktorientierten Unternehmen nach dem PublG: Anhang mit dieser Angabe, § 5 Abs. 2a PublG)
Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhangunter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 HGB)wie § 268 Abs. 7 HGB: je Art, mit Sicherheiten und Davon-Vermerkennicht verlangt
Kleine Kapitalgesellschaft; Kleinst mit freiwilligem Anhang (§ 267a Abs. 2 HGB)Anhang (§ 268 Abs. 7 Nr. 1 HGB)je Art, mit Sicherheiten und Davon-Vermerkenerlassen (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Mittelgroße und große KapitalgesellschaftAnhangje Art, mit Sicherheiten und Davon-VermerkenPflicht
GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als VollhafterAnhang (§ 264a Abs. 1 HGB)wie eine Kapitalgesellschaft ihrer Größenklasseab mittelgroß Pflicht

Wechsel, Bürgschaft, Gewährleistungsvertrag, Sicherheit für Dritte: die vier Arten

Was jede Art des § 251 Satz 1 HGB erfasst – und wo die Grenze zur eigenen Schuld verläuft.

Wechselobligo

Wer einen erhaltenen Wechsel weitergibt oder bei der Bank einreicht, kann aus ihm in Anspruch genommen werden, wenn der Bezogene nicht zahlt. Diese Verbindlichkeiten „aus der Begebung und Übertragung von Wechseln“ sind die erste Art. Bestehen sie, gehört der Betrag der am Stichtag noch nicht eingelösten Wechsel in die Angabe.

Bürgschaften

Die Gesellschaft steht für die Schuld eines anderen ein – für den Bankkredit einer Tochter, die Miete einer Schwestergesellschaft oder den Kredit eines Kunden. Wechsel- und Scheckbürgschaften nennt das Gesetz ausdrücklich mit. Ob die Bürgschaft selbstschuldnerisch ist oder auf einen Höchstbetrag begrenzt, ändert nichts an der Pflicht, wohl aber am Betrag.

Gewährleistungsverträge

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Erfasst sind jedenfalls vertragliche Zusagen, für die Leistung eines anderen einzustehen, etwa eine Erfüllungsgarantie gegenüber dem Kunden der Tochter. Die gesetzliche Mängelhaftung für eigene Lieferungen beruht dagegen nicht auf einem solchen Vertrag; droht dort eine Inanspruchnahme, ist eine Rückstellung zu bilden (§ 249 Abs. 1 HGB).

Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten

Die Gesellschaft belastet eigenes Vermögen für die Schuld eines Dritten: eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück für den Kredit des Gesellschafters, die Sicherungsübereignung von Maschinen oder die Verpfändung eines Festgeldkontos für die Tochter. Sichert sie eigene Verbindlichkeiten, ist das kein Haftungsverhältnis, sondern eine Angabe nach § 285 Nr. 1 Buchst. b HGB.

Rückgriff zählt nicht

Hat die Gesellschaft gegen den Hauptschuldner einen Erstattungsanspruch oder selbst eine Rückbürgschaft, bleibt der Betrag ungekürzt: Haftungsverhältnisse sind „auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen“ (§ 251 Satz 2 HGB). Saldiert wird nicht.

Vier Fälle, die Leser oft falsch einordnen

Bürgschaft für die Tochter, Grundschuld für den Gesellschafter, Patronatserklärung und Mietbürgschaft – jeweils mit der Folge für die Angabe.

Zur Bürgschaft für die Tochter: § 268 Abs. 7 Nr. 3 HGB verlangt den gesonderten Vermerk von Verpflichtungen „gegenüber“ verbundenen Unternehmen. Gläubigerin der Bürgschaft ist aber die Bank, nicht die Tochter. Ob eine Haftung zugunsten der Tochter deshalb in den Davon-Vermerk gehört, beantwortet der Wortlaut nicht ausdrücklich. Im Beispiel unten steht sie dort, damit Leser den Bezug zur Tochter erkennen; legen Sie die Darstellung mit Ihrer Kanzlei fest und behalten Sie sie in den Folgejahren bei.

Zur Patronatserklärung: Entscheidend ist ihr Inhalt, nicht ihr Name. Auch die Laufzeit zählt – eine Patronatserklärung kann kündbar sein, wenn das vereinbart ist; der Bundesgerichtshof hat ein solches Kündigungsrecht für die Erklärung einer GmbH gegenüber ihrer Enkelgesellschaft in der Krise für wirksam vereinbar gehalten (Urteil vom 20. September 2010 – II ZR 296/08). Für den Abschluss zählt, was am Stichtag gilt.

Einordnung typischer Sicherheiten und Zusagen
SachverhaltHaftungsverhältnis nach § 251 HGB?ArtWas zusätzlich zu beachten ist
Die GmbH bürgt gegenüber der Hausbank für den Kontokorrentkredit ihrer 100-%-TochterjaBürgschaftdie Tochter ist verbundenes Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB); zum Davon-Vermerk siehe unten
Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück der GmbH für ein privates Darlehen ihres Gesellschafter-GeschäftsführersjaSicherheit für eine fremde Verbindlichkeitzugleich Haftungsverhältnis zugunsten eines Organmitglieds (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB) in jeder Größenklasse; ohne marktübliches Entgelt und wenn wesentlich ab mittelgroß auch ein Fall für § 285 Nr. 21 HGB
Patronatserklärung der GmbH gegenüber der Bank ihrer Tochterhängt vom Inhalt abim Gesetz nicht genanntbindende Einstandspflicht: Einordnung und Betrag mit der Kanzlei klären; bloße Absichtserklärung ohne Rechtsbindung: keine Haftung, kein Vermerk
Die Bank stellt dem Vermieter eine Mietbürgschaft (Aval) für die eigene Büromiete der GmbHnein–gesichert ist eine eigene Schuld; die künftigen Mieten gehören in die sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB)
Die GmbH bürgt gegenüber dem Vermieter für die Miete einer SchwestergesellschaftjaBürgschaftDavon-Vermerk nur, wenn die Schwester ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 271 Abs. 2 HGB ist

Beispiel: Abschnitt Haftungsverhältnisse einer mittelgroßen GmbH zum 31. Dezember 2025

Beispiel: Eine mittelgroße Elektrotechnik-GmbH hält alle Anteile an einer Montage-GmbH; ihr Gesellschafter-Geschäftsführer hält 90 % der Anteile. Wechsel und Zusagen zur Altersversorgung bestehen nicht.

Beispiel: Die GmbH hat sich gegenüber ihrer Hausbank bis zu 250.000 € für den Kontokorrentkredit der Tochter verbürgt; am Stichtag nutzt die Tochter davon 180.000 €. Auf dem eigenen Betriebsgrundstück lastet eine Grundschuld über 300.000 €, die der Bank des Gesellschafter-Geschäftsführers als Sicherheit für dessen privates Baudarlehen dient; das Darlehen steht am Stichtag mit 210.000 € offen. Außerdem hat die GmbH einem Kunden der Tochter eine Erfüllungsgarantie über 40.000 € für eine Anlage gegeben, die die Tochter dort errichtet.

Mit welchem Betrag ein Haftungsverhältnis anzugeben ist, regelt § 251 HGB nicht. Die GmbH setzt je Fall den Betrag an, für den sie am Stichtag einstehen müsste – die in Anspruch genommene Hauptschuld, höchstens den Bürgschafts- oder Sicherheitenbetrag – und nennt den Höchstbetrag in der Erläuterung. Diese Methode legt sie offen und wendet sie jedes Jahr gleich an. Rückgriffsansprüche gegen Tochter und Gesellschafter mindern die Beträge nicht.

Für die Gründe nach § 285 Nr. 27 HGB stützt sich die Geschäftsführung auf Tatsachen, die sie belegen kann: Die Tochter hat ihre Kreditlinie im ganzen Jahr nicht voll ausgeschöpft und Zinsen pünktlich gezahlt, der Gesellschafter-Geschäftsführer bedient das Baudarlehen seit der Auszahlung vertragsgemäß, und die Anlage beim Kunden liegt im Zeitplan.

Musterformulierung (mittelgroß): „Zum [Stichtag] bestanden Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB von insgesamt [Betrag] €: aus Bürgschaften [Betrag] € (Höchstbetrag [Betrag] €), aus Gewährleistungsverträgen [Betrag] € und aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten [Betrag] €, besichert durch [Art der Sicherheit, z. B. eine Grundschuld über [Betrag] € auf dem Betriebsgrundstück]. Davon betreffen [Betrag] € verbundene Unternehmen; Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung bestehen [nicht]. [Betrag] € entfallen auf ein Haftungsverhältnis zugunsten eines Mitglieds der Geschäftsführung. Mit einer Inanspruchnahme rechnen wir nicht, weil [Gründe je Haftungsverhältnis, z. B. Zahlungsverhalten und Ertragslage des Hauptschuldners].“ Eine kleine GmbH lässt den letzten Satz weg; alle übrigen Angaben bleiben.

Haftungsverhältnisse nach § 268 Abs. 7 HGB zum 31.12.2025
HaftungsverhältnisBegünstigterBetrag €davon verbundene Unternehmen €gewährte Sicherheiten
Bürgschaft (Höchstbetrag 250.000 €)Tochtergesellschaft180.000180.000keine
Sicherheit für eine fremde VerbindlichkeitGesellschafter-Geschäftsführer210.0000Grundschuld über 300.000 € auf dem Betriebsgrundstück
Gewährleistungsvertrag (Erfüllungsgarantie)Tochtergesellschaft (Garantie gegenüber deren Kunden)40.00040.000keine
Summe430.000220.000

Wann aus dem Vermerk eine Rückstellung wird – und was in andere Angaben gehört

Rückstellung statt Vermerk

Droht am Stichtag die Inanspruchnahme, etwa weil der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist, ist die Verpflichtung eine ungewisse Verbindlichkeit; dafür ist nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung zu bilden. Was auf der Passivseite steht, wird nicht noch einmal vermerkt. Wie Nachrichten aus dem neuen Jahr diese Entscheidung beeinflussen, zeigt die Seite zu wertaufhellenden Tatsachen.

Nur ein Teil zurückgestellt

Ausgenommen ist nach dem Wortlaut nur, was auf der Passivseite steht. Erwartet die Gesellschaft, dass die Bank nach Verwertung anderer Sicherheiten nur einen Teil fordert, besteht die Haftung für den Rest fort. Zeigen Sie im Anhang, welcher Teil zurückgestellt ist und welcher als Haftungsverhältnis verbleibt.

Eigene Schulden mit Sicherheiten

Die Grundschuld für den eigenen Bankkredit ist kein Haftungsverhältnis. Anzugeben ist sie beim Gesamtbetrag der gesicherten Verbindlichkeiten mit Art und Form der Sicherheit (§ 285 Nr. 1 Buchst. b HGB).

Künftige Zahlungen aus eigenen Verträgen

Miete, Leasing oder erteilte Investitionsaufträge sind eigene Verpflichtungen und gehören in den Gesamtbetrag nach § 285 Nr. 3a HGB, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; ob auch laufende Warenbestellungen dazuzählen, lässt der Wortlaut offen. Diese Nummer nimmt die nach § 268 Abs. 7 HGB anzugebenden Haftungsverhältnisse ausdrücklich aus, damit kein Betrag doppelt erscheint.

Haftung zugunsten von Organmitgliedern

Stellt die Gesellschaft eine Sicherheit oder Bürgschaft für einen Geschäftsführer, ein Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, verlangt § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB die Angabe zusätzlich bei den Organkrediten. Keine Größenklasse ist davon befreit; die Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhang nennt sie unter der Bilanz.

Unterlagen zum Stichtag und die Grenze zur Kanzlei

  • Bürgschafts- und Garantieurkunden, Patronatserklärungen und Sicherungsverträge aus der Vertragsablage holen und bei der Geschäftsführung nachfragen – viele dieser Erklärungen hinterlassen keine Buchung.
  • Grundbuchauszüge und Grundschuldbestellungen durchgehen: Für wessen Kredit dient jede eingetragene Grundschuld?
  • Bestätigungen der Banken zum Stichtag einholen: in Anspruch genommene Kredite der Hauptschuldner, gestellte Avale, verpfändete Konten.
  • Je Fall festhalten: Art nach § 251 HGB, Begünstigter, Höchstbetrag, Betrag am Stichtag, gewährte Sicherheiten und der Bezug zu verbundenen oder assoziierten Unternehmen, zur Altersversorgung und zu Organmitgliedern.
  • Vorjahreswerte bereithalten; eine geänderte Bemessung des Betrags erläutern.
  • Ab mittelgroß die Gründe der Risikoeinschätzung belegen: Zahlungsverhalten, letzter Jahresabschluss und Liquiditätslage des Hauptschuldners.

Die Kanzlei ist der bessere Weg, wenn eine Inanspruchnahme droht und über eine Rückstellung zu entscheiden ist, bei bindenden Patronatserklärungen und Garantien für eigene Leistungen, deren Einordnung der Wortlaut offenlässt, und bei Sicherheiten zugunsten von Gesellschaftern, die neben dem Anhang auch steuerliche Fragen aufwerfen.

Bedenken Sie die Öffentlichkeit der Angabe: Kleine Gesellschaften legen Bilanz und Anhang offen (§ 326 Abs. 1 HGB), mittelgroße dürfen beim Anhang nur die Angaben nach § 285 Nr. 2, 8 Buchst. a und Nr. 12 HGB weglassen (§ 327 Nr. 2 HGB) – Haftungsverhältnisse und die Gründe der Risikoeinschätzung werden also sichtbar.

Haftungsverhältnisse im Anhang-Fragebogen der Software

Im Anhang-Fragebogen von Jahresabschluss.io beginnt der Abschnitt mit der Frage, ob nicht passivierte Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB bestehen. Bei „ja“ folgen die vier Arten einzeln, je mit dem Betrag am Stichtag und im Vorjahr, den gewährten Pfandrechten und sonstigen Sicherheiten – wurden keine gewährt, tragen Sie „keine“ ausdrücklich ein – sowie den Davon-Beträgen für Altersversorgung, verbundene und assoziierte Unternehmen. Die Frage nach den Gründen der Risikoeinschätzung sehen nur mittelgroße und große Gesellschaften.

Aus den Antworten entsteht eine Tabelle mit einer Zeile je Art und Jahr: Gesamtbetrag, Davon-Beträgen, Vorjahr und Sicherheiten. Fehlen bei einer mittelgroßen GmbH die Gründe, steht dort eine markierte Lücke „[BITTE ERGÄNZEN: …]“; eine eigene Einschätzung formuliert die Software nicht. Den Satz, dass keine Haftungsverhältnisse bestehen, setzt sie nur nach Ihrem ausdrücklichen „nein“ und nur, wenn keine Beträge erfasst sind. Eine Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhang erfasst dieselben Angaben bei den Angaben unter der Bilanz.

Der erste Jahresabschluss ist kostenlos, einmal je Konto; danach kostet er je Geschäftsjahr 500 € für eine kleine und 2.500 € für eine mittelgroße Gesellschaft (kleinst 250 €, groß 5.000 €). Die Einordnung bindender Patronatserklärungen und die Entscheidung über eine Rückstellung bleiben bei Ihnen oder Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Muss eine kleine GmbH Haftungsverhältnisse im Anhang angeben?

Ja. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB erlässt kleinen Kapitalgesellschaften § 285 Nr. 27 HGB, also die Gründe der Risikoeinschätzung, nicht aber § 268 Abs. 7 HGB. Die kleine GmbH nennt deshalb jede Art von Haftungsverhältnis gesondert, mit den gewährten Sicherheiten und den Davon-Vermerken für Altersversorgung sowie verbundene und assoziierte Unternehmen; eine Begründung, warum sie nicht mit einer Inanspruchnahme rechnet, schuldet sie nicht.

Darf eine GmbH alle Haftungsverhältnisse in einem Betrag angeben?

Nein. § 251 Satz 1 HGB erlaubt den Gesamtbetrag nur als allgemeine Regel für alle Kaufleute. Für Kapitalgesellschaften verlangt § 268 Abs. 7 Nr. 2 HGB, die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert und unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; über § 264a HGB gilt das auch für die GmbH & Co. KG.

Ist eine Grundschuld für den Kredit des Gesellschafters ein Haftungsverhältnis?

Ja. Belastet die GmbH ihr Grundstück für die Schuld eines anderen, ist das ein Haftungsverhältnis aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (§ 251 Satz 1 HGB). Ist der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, gehört der Sachverhalt außerdem zu den Haftungsverhältnissen zugunsten von Organmitgliedern nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB, die keine Größenklasse erlässt.

Mindert ein Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner den anzugebenden Betrag?

Nein. Nach § 251 Satz 2 HGB sind Haftungsverhältnisse auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. Eine Bürgschaft für die Tochter steht also ungekürzt in der Angabe, auch wenn die GmbH nach einer Zahlung sofort gegen die Tochter vorgehen könnte.

Wann wird aus einem Haftungsverhältnis eine Rückstellung?

Wenn am Stichtag mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist, etwa weil der Hauptschuldner bereits zahlungsunfähig ist. Dann ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), und der passivierte Betrag wird nicht zusätzlich vermerkt (§ 251 Satz 1 HGB). Erkenntnisse über die Lage am Stichtag, die bis zur Aufstellung bekannt werden, sind dabei zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Was gehört in die Begründung nach § 285 Nr. 27 HGB?

Die Gründe, aus denen die Geschäftsführung das Risiko einer Inanspruchnahme so einschätzt, wie sie es tut. Eine Form oder Gliederung schreibt das Gesetz nicht vor; nachvollziehbar wird die Angabe, wenn sie je Haftungsverhältnis die Tatsachen nennt, auf die sich die Einschätzung stützt. Pflicht ist sie für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, kleine sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit.

Muss eine Patronatserklärung im Anhang stehen?

§ 251 HGB nennt Patronatserklärungen nicht; entscheidend ist ihr Inhalt. Eine bloße Absichtserklärung ohne Rechtsbindung begründet keine Haftung und damit keinen Vermerk. Verpflichtet sich die Gesellschaft dagegen bindend, für die Schulden eines anderen einzustehen, klären Sie Einordnung und Betrag mit Ihrer Kanzlei. Ein vereinbartes Kündigungsrecht kann wirksam sein (BGH, Urteil vom 20. September 2010 – II ZR 296/08); maßgeblich ist der Stand am Stichtag.

Quellen und Rechtsstand

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