Reisen · Rechtsform
Reisekosten buchen mit KI: Bahn, Flug und Taxi, und warum die Rechtsform das Konto bestimmt
Reisekosten buchen mit KI hängt zuerst von der Rechtsform ab: Fahrtkosten eines Einzelunternehmers oder Gesellschafters einer Personengesellschaft stehen im SKR03 auf 4673, im SKR04 auf 6673 („Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten“); in einer GmbH oder AG reist auch der Geschäftsführer als Arbeitnehmer, die Fahrtkosten gehören dort auf 4660 bzw. 6650 („Reisekosten“). Übernachtung und Parkgebühren des Inhabers laufen auf 4676 bzw. 6680. Der Steuersatz folgt dem Beleg: Bahn meist 7 %, Flug im Inland 19 %, Taxi je nach Strecke. Die Software wählt das Konto anhand der Rechtsform Ihrer Gesellschaft.
In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.
Stand: 2026-10-31
Das Konto hängt am Reisenden
Einzelunternehmen und Personengesellschaft
Fahrtkosten des Inhabers oder Gesellschafters (Bahn, Flug, Taxi, Mietwagen, Fernbus): 4673 bzw. 6673. Übernachtung und Reisenebenkosten wie Parkgebühren auf der Reise: 4676 bzw. 6680. Eigene Verpflegung ist nur über die Pauschalen abziehbar (4674 bzw. 6674).
Kapitalgesellschaft
Fahrt- und Nebenkosten einer betrieblichen Auswärtstätigkeit: 4660 bzw. 6650 „Reisekosten“. Der Geschäftsführer ist Arbeitnehmer, seine Reisekosten sind Personalkosten im weiteren Sinn; die Verpflegung folgt den Reisekostenregeln.
Arbeitnehmer allgemein
Sind Mitarbeiter gereist, gehören ihre Reisekosten zu den Personalkosten, bei der Fahrt auf das Konto 4663 bzw. 6663 „Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten“. Dieses Konto hat Vorrang, wenn der Beleg ausdrücklich einen Arbeitnehmer oder Mitarbeiter als Reisenden ausweist, etwa „Bahnticket für Mitarbeiter“; ein bloßer Name reicht dafür nicht.
Beispiele: Bahnfahrt, Flug und Taxi
Beispiel: Bahnfahrt im Inland 107,00 € brutto (100,00 € netto, 7,00 € Umsatzsteuer) und Inlandsflug 238,00 € brutto (200,00 € netto, 38,00 € Umsatzsteuer). Reisender ist zuerst der Inhaber eines Einzelunternehmens, dann der Geschäftsführer einer GmbH.
Beim Flug zählt die Vorsteuer 38,00 €, bei der Bahn 7,00 €. Auslandsanteile können steuerfrei sein oder ausländische Steuer enthalten, die keine deutsche Vorsteuer ist.
Einzelunternehmer
SKR03 4673 Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten 300,00
1571 Abziehbare Vorsteuer 7 % 7,00
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 38,00
an 1600 Verbindlichkeiten aus L+L 345,00
SKR04 6673 Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten 300,00
1401 Abziehbare Vorsteuer 7 % 7,00
1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 38,00
an 3300 Verbindlichkeiten aus L+L 345,00
GmbH (Geschäftsführer)
SKR03 4660 Reisekosten 300,00 + 1571 7,00 + 1576 38,00 an 1600 345,00
SKR04 6650 Reisekosten 300,00 + 1401 7,00 + 1406 38,00 an 3300 345,00Steuersätze: was für welches Verkehrsmittel gilt
Die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr unterliegt dem ermäßigten Satz von 7 %, ebenso der Verkehr mit Taxen und der genehmigte Linienverkehr, aber nur innerhalb einer Gemeinde oder bei einer Beförderungsstrecke bis 50 Kilometer (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Der Luftverkehr gehört nicht zu den begünstigten Leistungen, ein Inlandsflug trägt deshalb den Regelsatz von 19 %. Ein längerer Taxi- oder Fernbusweg kann ebenfalls 19 % tragen.
Die Software unterstellt keinen Satz, sondern folgt dem Ausweis auf dem Beleg: Steuersatz und Vorsteuer stehen im Vorschlag mit dem Hinweis, dass inländischer Bahnverkehr regelmäßig 7 %, Taxi je nach Strecke und Inlandsflug regelmäßig 19 % trägt. Wo kein Satz erkennbar ist, rät sie nicht.
Reisenebenkosten und Spesenabrechnungen
Parkgebühren auf einer Reise des Inhabers sind Reisenebenkosten (4676 bzw. 6680). Parkgebühren für das Firmenfahrzeug ohne Reisebezug sind Fahrzeugkosten, ein Dauerstellplatz ist Garagenmiete, Kurzzeit-Parkhauskosten sind keine Maut.
Eine Spesenabrechnung fasst oft mehrere Arten zusammen. Ohne Angestellte ist sie die des Inhabers: Fahrtkosten auf 4673 bzw. 6673, Übernachtung und Nebenkosten auf 4676 bzw. 6680. Hat der Betrieb Mitarbeiter, ist die Abrechnung regelmäßig die eines Arbeitnehmers und läuft auf die Arbeitnehmer-Reisekosten (4660 bzw. 6650). Die Software berücksichtigt dafür die Angabe der Gesellschaft, ob Mitarbeiter beschäftigt sind: Bei Betrieben mit Mitarbeitern schlägt sie die Arbeitnehmer-Reisekosten vor, bei Betrieben ohne oder mit unbekannten Mitarbeitern die des Inhabers.
Verpflegung: nur die Pauschalen
Eigene Verpflegung des Inhabers ist nicht in Höhe der Restaurantrechnung abziehbar. Abziehbar sind die Pauschalen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 4a EStG: 28 € für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit, 14 € für den An- und Abreisetag einer Reise mit Übernachtung und 14 € bei mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung. Die Pauschalen tragen keine Vorsteuer; sie laufen auf 4674 bzw. 6674 mit V0. Die Restaurantrechnung selbst gehört, wenn keine Geschäftspartner bewirtet wurden, auf „Reisekosten Unternehmer (nicht abziehbarer Anteil)“ (4672 bzw. 6672); die ausgewiesene Vorsteuer bleibt bei ordnungsgemäßer Rechnung abziehbar. So steht es im Prüfhinweis der Software zur Bewirtung.
Nach der Dienstreise: Belege per Chat zuordnen
Steht die Verbindung (Claude oder ChatGPT verbinden), genügt nach der Reise:
Im Belegeingang liegen die Bahntickets, die Taxiquittung und die Hotelrechnung der Reise nach Hamburg. Wir sind eine GmbH, der Geschäftsführer ist gereist. Zeige den Vorschlag je Beleg und sag mir, welche Belege zu unterschiedlichen Steuersätzen führen.
Das Programm nutzt list_receipts und get_entity, um Rechtsform und Kontenrahmen zu kennen, liest je Beleg get_receipt_proposal und gibt die Konten wieder. Die Zuordnung nach Rechtsform kommt aus den Stammdaten Ihrer Gesellschaft, nicht aus dem Gespräch. Gebucht wird per confirm_receipt nach Ihrem Ja; fehlen Belege, erzeugt create_receipt_upload_link einen Hochlade-Link.
Wo allgemeine Sprachmodelle bei Reisekosten irren
- Alle Reisekosten auf ein einziges Konto „Reisekosten“, ohne Rechtsform, Fahrt, Übernachtung und Verpflegung zu trennen.
- Auf Bahn und Flug pauschal 19 % oder pauschal 7 % buchen.
- Die Restaurantrechnung auf der Reise des Inhabers als Reisekosten oder Bewirtung buchen, statt auf den nicht abziehbaren Anteil und die Pauschale anzusetzen.
- Die Arbeitnehmerreise mit dem Konto des Inhabers verwechseln, obwohl der Beleg den Mitarbeiter nennt.
Wer gereist ist, wissen nur Sie
- Klären, wer gereist ist: Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Mitarbeiter.
- Abwesenheitszeiten für die Verpflegungspauschalen festhalten.
- Steuerfreie Erstattungen an Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung behandeln; Lohn bietet die Software derzeit nicht an.
- Den Vorschlag bestätigen; die Zuordnung verantwortet Ihr Unternehmen, allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
Welches Konto gilt für Fahrtkosten des Einzelunternehmers?
SKR03 4673, SKR04 6673 („Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten“).
Und bei der GmbH?
SKR03 4660, SKR04 6650 („Reisekosten“). Der Geschäftsführer reist als Arbeitnehmer.
Welcher Steuersatz gilt für Bahntickets?
Im Schienenbahnverkehr 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Maßgeblich ist der Ausweis auf dem Beleg.
Ist ein Flug im Inland mit 7 % oder 19 % zu buchen?
Der Luftverkehr gehört nicht zu den begünstigten Beförderungen, im Inland gilt 19 %. Auslandsanteile können steuerfrei sein.
Kann ich Essen auf Reisen als Betriebsausgabe buchen?
Als Inhaber nur über die Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG): 28 € für einen vollen Tag, 14 € für An- und Abreisetag oder mehr als 8 Stunden Abwesenheit, ohne Vorsteuer.
Woher weiß die Software, wer gereist ist?
Aus der Rechtsform der Gesellschaft, der Angabe zu Mitarbeitern und dem Beleg. Weist der Beleg ausdrücklich einen Arbeitnehmer als Reisenden aus, hat dessen Konto Vorrang; bleibt es offen, weist der Prüfhinweis darauf hin.
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.