Kostenloser Arbeitsrecht-Rechner

Kündigungsfrist-Rechner: gesetzliche Fristen nach § 622 BGB

Eintrittsdatum und Tag des Kündigungszugangs eingeben – der Rechner ermittelt die gesetzliche Kündigungsfrist und den frühestmöglichen Beendigungstermin: Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende, die verlängerten Arbeitgeber-Fristen nach Betriebszugehörigkeit und die Zwei-Wochen-Frist in der Probezeit. Tarifvertragliche und einzelvertragliche Abweichungen gehen vor – der Rechner zeigt die gesetzliche Basis.

Stand:

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Kündigungsfrist berechnen

Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung (§ 130 BGB) – nicht das Datum im Kündigungsschreiben.

Frist: 2 Monate zum Monatsende

§ 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB · Betriebszugehörigkeit bei Zugang: 6 Jahre

Frühestmögliches Ende des Arbeitsverhältnisses: 30.11.2026

Vorrangige tarif- oder einzelvertragliche Fristen sowie Sonderkündigungsschutz (z. B. Mutterschutz, Schwerbehinderung, Betriebsrat) sind nicht berücksichtigt.

Die gesetzliche Staffel des § 622 Abs. 2 BGB

Verlängerte Fristen gelten kraft Gesetzes nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber – jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist (Arbeitgeber)
unter 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
ab 2 Jahren1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren7 Monate zum Monatsende

Die frühere Regel, Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitzuzählen (§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB), ist unionsrechtswidrig und wird nicht mehr angewendet (EuGH, Urteil vom 19.01.2010, C-555/07 – Kücükdeveci).

Häufige Fehler bei Kündigungsfristen

„4 Wochen“ mit „1 Monat“ verwechseln – die Grundfrist sind exakt 28 Tage, der Beendigungstermin dann der nächste 15. oder Monatsletzte.

Das Datum des Kündigungsschreibens statt des Zugangs zugrunde legen – die Frist läuft erst ab Zugang (§ 130 BGB).

Die verlängerten Fristen auf die Arbeitnehmerkündigung anwenden – ohne vertragliche Regelung gilt für Arbeitnehmer immer die Grundfrist.

Tarifvertrag ignorieren – tarifliche Fristen verdrängen die gesetzlichen (§ 622 Abs. 4 BGB), auch zulasten des Arbeitnehmers.

Sonderkündigungsschutz übersehen – bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Betriebsratsmitgliedschaft ist die Kündigung ohne Zustimmung der Behörde meist unwirksam.

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Häufige Fragen

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Die Grundfrist des § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen (28 Tage, nicht ein Monat!) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Längere Fristen gelten für Arbeitnehmer nur, wenn der Arbeitsvertrag das ausdrücklich vorsieht; dabei darf die Frist für den Arbeitnehmer nie länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).

Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate und ab 20 Jahren 7 Monate – jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden – taggenau, ohne festen Endtermin (§ 622 Abs. 3 BGB).

Der Zugang. Die Frist beginnt, wenn die Kündigung dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB) – bei Einwurf in den Briefkasten also der Tag, an dem mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Auch die Betriebszugehörigkeits-Stufe bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs.

Ja. Tarifverträge können kürzere oder längere Fristen bestimmen (§ 622 Abs. 4 BGB); im Arbeitsvertrag sind längere Fristen zulässig, kürzere nur in engen Ausnahmen (§ 622 Abs. 5 BGB), etwa bei Aushilfen in den ersten drei Monaten oder in Kleinbetrieben mit höchstens 20 Beschäftigten. Prüfen Sie daher immer zuerst Vertrag und Tarifbindung.

Nein. Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Fristablauf und sind nur ordentlich kündbar, wenn das vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Die außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach § 626 BGB mit der Zwei-Wochen-Erklärungsfrist des Abs. 2 – beides bildet der Rechner nicht ab.

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