Kündigungsfrist berechnen
Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung (§ 130 BGB) – nicht das Datum im Kündigungsschreiben.
Frist: 2 Monate zum Monatsende
§ 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB · Betriebszugehörigkeit bei Zugang: 6 Jahre
Frühestmögliches Ende des Arbeitsverhältnisses: 30.11.2026
Vorrangige tarif- oder einzelvertragliche Fristen sowie Sonderkündigungsschutz (z. B. Mutterschutz, Schwerbehinderung, Betriebsrat) sind nicht berücksichtigt.
Die gesetzliche Staffel des § 622 Abs. 2 BGB
Verlängerte Fristen gelten kraft Gesetzes nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber – jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) |
|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende |
| ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Die frühere Regel, Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitzuzählen (§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB), ist unionsrechtswidrig und wird nicht mehr angewendet (EuGH, Urteil vom 19.01.2010, C-555/07 – Kücükdeveci).
Häufige Fehler bei Kündigungsfristen
„4 Wochen“ mit „1 Monat“ verwechseln – die Grundfrist sind exakt 28 Tage, der Beendigungstermin dann der nächste 15. oder Monatsletzte.
Das Datum des Kündigungsschreibens statt des Zugangs zugrunde legen – die Frist läuft erst ab Zugang (§ 130 BGB).
Die verlängerten Fristen auf die Arbeitnehmerkündigung anwenden – ohne vertragliche Regelung gilt für Arbeitnehmer immer die Grundfrist.
Tarifvertrag ignorieren – tarifliche Fristen verdrängen die gesetzlichen (§ 622 Abs. 4 BGB), auch zulasten des Arbeitnehmers.
Sonderkündigungsschutz übersehen – bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Betriebsratsmitgliedschaft ist die Kündigung ohne Zustimmung der Behörde meist unwirksam.
Personalverwaltung mit Fristen im Blick
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