Offenlegung nach Sage 50
Sage 50 Offenlegung: von der Sage-Bilanz zur Einreichungsdatei für das Unternehmensregister
Sage 50 erstellt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als Auswertungen; das Sage-Handbuch von 2018 beschreibt zusätzlich einen XBRL-Export für den Bundesanzeiger. In den aktuellen öffentlichen Sage-Unterlagen — Datenblatt 2025 und Produktseite 2026 — kommen Offenlegung, Hinterlegung und Anhang nicht vor. Diese Seite erklärt, was § 325 und § 326 HGB je Größenklasse verlangen, was Sage dazu dokumentiert und wie hier aus der Sage-Saldenliste die Offenlegungs- oder Hinterlegungsfassung entsteht, die Sie selbst beim Unternehmensregister einreichen.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.
Stand: 2026-11-01
Was Sage 50 zur Offenlegung dokumentiert
Die Bilanz ist in Sage 50 eine Auswertung des Finanzbuchhaltungs-Mandanten unter Auswertungen → Buchhaltungsauswertungen periodisch. Das Handbuch nennt dazu Optionen für einen Eigenkapitalfehlbetrag, einen Kontennachweis, das Ausblenden leerer Zeilen und eine Vergleichsperiode; die Gliederung lässt sich über Auswertungen → Formulargestaltung → „Auswertungspositionen gestalten“ anpassen. Im Datenblatt 2025 steht „Bilanz und EÜR“ und „Jahresabschluss“ in allen Editionen.
Für die Veröffentlichung beschreibt das Sage-Handbuch in der Ausgabe 2018 einen XBRL-Export von Bilanz und GuV „zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger“. Die Bilanz- und GuV-Positionen der mitgelieferten Kontenrahmen sind dafür mit XBRL-Positionen vorbelegt, die Zuordnung prüfen Sie unter Auswertungen → Listen Buchhaltung → „XBRL-Zuordnungen Auswertungspositionen“, und exportiert wird über die XBRL-Schaltfläche in der Vorschau oder über „Ausgabe“; Bilanz und GuV müssen in dieselbe Datei. Sage rät, mit der Kanzlei abzustimmen, ob überhaupt eine Offenlegungspflicht besteht.
Datenblatt 2025 und Produktseite 2026 erwähnen diesen Export nicht. Ob er in der aktuellen Version noch enthalten ist und ob die Datei zum heutigen Verfahren passt, ist öffentlich nicht beschrieben. Seit der Neufassung von § 325 HGB gehen die Unterlagen an die Stelle, die das Unternehmensregister führt; für Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2022 war noch der Bundesanzeiger zuständig. Einen Anhang, Angaben unter der Bilanz für Kleinstgesellschaften oder eine Hinterlegungsfassung beschreiben die Sage-Unterlagen ebenfalls nicht.
Was je Größenklasse offenzulegen ist
Schwellen nach § 267 und § 267a HGB in der Fassung ab 17.04.2024; Stand: 1. November 2026. Die Rechtsfolgen treten erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).
| Größenklasse (zwei von drei Merkmalen nicht überschritten) | Offenzulegen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kleinst: 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer | nur die Bilanz; dauerhafte Hinterlegung statt Bekanntmachung möglich, mit Mitteilung der Merkmale | § 267a Abs. 1, § 326 Abs. 2 HGB |
| Klein: 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer | Bilanz und Anhang, der Anhang ohne die Angaben zur GuV; kein Lagebericht | § 267 Abs. 1, § 326 Abs. 1, § 264 Abs. 1 HGB |
| Mittelgroß: 25 Mio. € Bilanzsumme, 50 Mio. € Umsatzerlöse, 250 Arbeitnehmer | Jahresabschluss, Lagebericht, Bestätigungsvermerk; die Bilanz darf in der Form für kleine mit zusätzlichen Posten eingereicht werden | § 267 Abs. 2, § 325 Abs. 1, § 327 HGB |
| Groß: mindestens zwei Merkmale der mittelgroßen überschritten | alle Unterlagen nach § 325 Abs. 1 HGB | § 267 Abs. 3 HGB |
Beispiel: Größenklasse und Frist einer GmbH mit Sage 50
Beispiel: Eine GmbH bucht in Sage 50. Zum 31.12.2024 hatte sie 410.000 € Bilanzsumme, 950.000 € Umsatzerlöse und 7 Arbeitnehmer, zum 31.12.2025 sind es 380.000 € Bilanzsumme, 1.100.000 € Umsatzerlöse und 8 Arbeitnehmer. Die Umsatzerlöse liegen in beiden Jahren über 900.000 €, Bilanzsumme und Arbeitnehmerzahl aber darunter. Zwei von drei Merkmalen sind an zwei Stichtagen nicht überschritten — die GmbH ist Kleinstkapitalgesellschaft.
Für 2025 darf sie deshalb nur die Bilanz hinterlegen, nach § 326 Abs. 2 HGB mit der Mitteilung, dass sie die Merkmale nicht überschreitet. Aufgestellt sein muss der Abschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres (§ 264 Abs. 1 HGB), festgestellt bis Ende November 2026 (§ 42a Abs. 2 GmbHG), übermittelt spätestens am 31. Dezember 2026 (§ 325 Abs. 1a HGB). Versäumt sie die Frist, droht nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 €; wer erst nach Ablauf der Sechswochenfrist nachholt, bekommt es als Kleinstgesellschaft mit Hinterlegung auf 500 € herabgesetzt.
Von der Sage-Liste zur Einreichungsdatei hier
- Summen- und Saldenliste des Jahres aus Sage 50 hochladen, Kontenzuordnung zu den HGB-Posten bestätigen.
- Größenklasse: Die Software prüft Stichtag und Vorjahr nach § 267 Abs. 4 HGB; liegen Vorjahreszahlen nur in Sage, laden Sie den Vorjahresabschluss als PDF oder XML hoch.
- Bilanz nach § 266 HGB — für Kleinstgesellschaften verkürzt — und GuV im Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren.
- Anhang nach Größenklasse und Rechtsform, bei Kleinstgesellschaften die Angaben unter der Bilanz nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB. Eine offene Pflichtangabe sperrt die Datei, mit direktem Weg zur fehlenden Angabe.
- Lagebericht nur, wenn er Pflicht ist: Fragebogen und ein bearbeitbarer KI-Entwurf.
- Offenlegungs- oder Hinterlegungsfassung als XML herunterladen; die Hinterlegungsfassung enthält die Erklärung nach § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB.
- Die Datei laden Sie selbst auf publikations-plattform.de hoch und bestätigen danach hier die Einreichung. Eine Direktübermittlung an das Unternehmensregister gibt es nicht.
Was die Geschäftsführung selbst erledigt
Die Software bereitet vor; die Pflichten bleiben bei der Gesellschaft. Die Geschäftsführung stellt den Abschluss auf und legt ihn den Gesellschaftern vor, die ihn feststellen und über das Ergebnis beschließen. Offengelegt wird erst der festgestellte Abschluss. Für die Einreichung brauchen Sie ein Konto bei der Plattform des Unternehmensregisters. Wer die Offenlegung bisher der Kanzlei überlassen hat, kann das weiter so halten: Die Kanzlei kann hier mitarbeiten oder die fertige Datei übernehmen.
Wird ein offengelegter Abschluss später geändert, ist nach § 325 Abs. 1b HGB auch die Änderung offenzulegen. Hier führt „Jahresabschluss korrigieren“ zu einer neuen Fassung, die Sie wieder selbst einreichen; die bereits eingereichte Fassung bleibt unverändert im Archiv.
Sage-Bilanz oder Offenlegungsfassung — der Unterschied
Die Sage-Bilanz ist eine interne Auswertung: Ihre Gliederung folgt den Auswertungspositionen des Mandanten und lässt sich frei anpassen. Die Offenlegungsfassung muss die gesetzliche Gliederung einhalten, die Vorjahreszahlen zeigen, die Erleichterungen der Größenklasse richtig nutzen und bei Kleinst- und kleinen Gesellschaften die Anhangangaben mitbringen. Für die Kleinst-GmbH aus dem Beispiel heißt das: verkürzte Bilanz, Angaben unter der Bilanz, Hinterlegungserklärung — und keine GuV in der eingereichten Datei.
Der erste Jahresabschluss hier ist kostenlos, einmal je Konto. Danach kostet er nach Größenklasse ab 250 € für Kleinstgesellschaften; die Preisseite nennt alle Stufen.
Häufige Fragen
Erstellt Sage 50 die Datei für das Unternehmensregister?
Das beschreiben die aktuellen öffentlichen Sage-Unterlagen nicht. Das Handbuch von 2018 nennt einen XBRL-Export von Bilanz und GuV für den Bundesanzeiger; ob er in Ihrer Version vorhanden ist und zum heutigen Verfahren passt, klären Sie mit Sage.
Welche Datei aus Sage 50 brauche ich für die Offenlegung hier?
Die Summen- und Saldenliste des Geschäftsjahres nach allen Abschlussbuchungen, mit allen Sachkonten. Für die Größenklasse und die Vorjahresspalte zusätzlich den Vorjahresabschluss als PDF oder XML, wenn das Vorjahr nicht hier erstellt wurde.
Übermittelt die Software die Offenlegung an das Unternehmensregister?
Nein. Sie erzeugt die geprüfte Offenlegungs- oder Hinterlegungsfassung als XML-Datei; die laden Sie selbst auf publikations-plattform.de hoch und bestätigen die Einreichung danach hier.
Muss eine Kleinst-GmbH die GuV offenlegen?
Nein. Nach § 326 Abs. 2 HGB übermittelt sie nur die Bilanz und kann die dauerhafte Hinterlegung verlangen, wenn sie mitteilt, dass sie zwei der drei Merkmale an den maßgeblichen Stichtagen nicht überschreitet.
Bis wann muss der Abschluss 2025 offengelegt sein?
Bei einem Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr spätestens am 31. Dezember 2026 — ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB).
Ersetzt die Seite die Seite zur Sage-Alternative?
Nein. Die Seite zur Sage-Alternative vergleicht den Abschlussweg allgemein; hier geht es nur um Pflichten und Datei der Offenlegung.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- Sage GmbH: Handbuch Sage 50cloud/Sage 50, Kap. 29.2.10 XBRL-Export und 32.4.7 Bilanz (Ausgabe 2018, Kopie eines Sage-Partners) — abgerufen am 01.11.2026
- Sage GmbH: Datenblatt Sage 50 Quantum mit Produktvergleich (Dezember 2025) — abgerufen am 01.11.2026
- Sage: Produktseite Sage 50 Connected — abgerufen am 01.11.2026; sage.com sperrt automatisierte Abrufe, gelesen in der Archivkopie vom 05.07.2026 (web.archive.org)
- Sage: Produktübersicht Deutschland — abgerufen am 01.11.2026; sage.com sperrt automatisierte Abrufe, gelesen in der Archivkopie vom 17.09.2026 (web.archive.org)
- § 325 HGB – Offenlegung — abgerufen am 01.11.2026
- § 326 HGB – Erleichterungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften — abgerufen am 01.11.2026
- § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften — abgerufen am 01.11.2026
- § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren — abgerufen am 01.11.2026
- § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses — abgerufen am 01.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.