Keine Bankbilanz: was § 34f für Ihren Abschluss heißt
Ihre Erlaubnis nach § 34f GewO baut auf den Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG und des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WpIG auf. Unternehmen in diesen Ausnahmen fallen nicht unter die Sondervorschriften für Institute (§ 340 Abs. 4 und 4a HGB). Es gelten die Regeln Ihrer Rechtsform: GmbH und UG stellen einen HGB-Abschluss auf und legen ihn offen. Für das Unternehmensregister erzeugt die Software die Einreichungsdatei, sie übermittelt nicht direkt.
Als Einzelunternehmen genügt die Einnahmenüberschussrechnung, solange Sie nicht mehr als 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn haben. Anders als beim Versicherungsvermittler zählen Ihre Provisionen beim Gesamtumsatz mit, § 19 Abs. 2 UStG zieht bei § 4 Nr. 8 nur Hilfsumsätze ab. In der EÜR zählt die Zahlung, die Stichtagsfragen dieser Seite entfallen.
Laufende Vertriebsvergütung: Vermittlungsentgelt oder gesonderte Leistung
Die Bezeichnung in der Abrechnung sagt wenig. Prüfen Sie je Zahlung die Vertragsgrundlage.
Eine Einschränkung: Abschn. 4.8.8 Abs. 6 UStAE spricht von Kreditinstituten. Für freie Vermittler fehlt eine eigene Aussage, die Prüffragen übertragen wir sinngemäß. Anders als ein Versicherungsmakler können Sie an Unternehmer auf die Befreiung verzichten, und zwar je Umsatz (§ 9 Abs. 1 UStG, Abschn. 9.1 Abs. 1 UStAE). Das bringt Vorsteuer, kostet aber Verhandlung über die Steuer auf der Provision.
| Zahlung | Woran Sie es prüfen | Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Abschlussprovision auf den Fondskauf | Sie handeln als Mittelsperson, Bezug zum einzelnen Geschäft (Abschn. 4.8.1) | Steuerfrei |
| Bestandsprovision der Fondsgesellschaft | Ein Vertrieb ging voraus, daneben keine weitere Leistung (Abschn. 4.8.8 Abs. 6) | Steuerfrei kommt in Betracht |
| Vergütung für übertragene Depots | Nur die Vertriebsvereinbarung ist Grundlage, Bedingungen in Abs. 6 Satz 2 | Einzelfall |
| Entgelt für Berichte, Schulung, Datenpflege | Sacharbeit ohne Bezug zum einzelnen Geschäft (Abschn. 4.8.1 Sätze 6 und 7) | 19 % |
| Honorar des Anlegers für Beratung | Bloße Beratung ist keine Vermittlung (Abschn. 4.8.1 Satz 9) | 19 % |
Provisionen, Prüfungskosten und Vorsteuer in einem Journal
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Die Jahresprüfung nach § 24 FinVermV als Bilanzposten
- Sie lassen die Einhaltung der §§ 11a bis 23 FinVermV für jedes Kalenderjahr prüfen und übermitteln den Bericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Sind Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig, genügt ein Bericht über deren Kontrollsystem, spätestens nach vier Jahren wieder ein eigener (§ 24 Abs. 1 Satz 4 FinVermV).
- Haben Sie im Jahr nichts Erlaubnispflichtiges getan, geben Sie unaufgefordert eine Erklärung in Textform ab. Stillstand heißt also nicht Schweigen.
- Steht die Prüfung am Stichtag aus, bilden Sie die Rückstellung für Abschluss- und Prüfungskosten (0977 / 3095). Der Aufwand läuft über 4957 / 6827.
- Rechnen Sie die erwartete Prüferrechnung brutto, soweit die Vorsteuer wegen steuerfreier Provisionen nicht abziehbar ist.
- Der Prüfbericht selbst ist kein Teil des Jahresabschlusses.
Beispiel: Folgevergütung des vierten Quartals, abgerechnet im Februar
Beispiel: Eine ausgedachte Vermittler-UG erhält die Folgevergütung für Oktober bis Dezember erst im Februar abgerechnet, 6.300,00 €. Nach der Vertriebsvereinbarung entsteht sie laufend mit dem Bestand. Die Beratungsdokumentation kostet 1.000,00 € netto, für die Prüfung des Jahres erwartet die Gesellschaft 1.500,00 € netto.
Dem Erlös von 6.300,00 € stehen 2.975,00 € Aufwand gegenüber, davon 475,00 € Vorsteuer, die Sie nicht zurückbekommen: 190,00 € auf der Rechnung und 285,00 € in der Rückstellung. Wer die Folgevergütung erst bei Zahlung bucht, schiebt einen Quartalsertrag ins nächste Jahr. Fällig muss sie am Stichtag nicht sein.
| Position | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Folgevergütung Quartal 4 | Forderungen 1400 / 1200 | Provisionsumsätze steuerfrei 8514 / 4564 | 6.300,00 € |
| Dokumentation netto | Sonstige betriebliche Aufwendungen 4900 / 6300 | Verbindlichkeiten 1600 / 3300 | 1.000,00 € |
| Vorsteuer darauf | Nicht abziehbare Vorsteuer 19 % 4306 / 6871 | Verbindlichkeiten 1600 / 3300 | 190,00 € |
| Prüfung brutto | Abschluss- und Prüfungskosten 4957 / 6827 | Rückstellungen Prüfung 0977 / 3095 | 1.785,00 € |
| Summe | 9.275,00 € |
Zuwendungen offenlegen, Geeignetheitsnachweise zehn Jahre halten
Provisionen sind Zuwendungen im Sinne des § 17 Abs. 2 FinVermV. Sie dürfen sie annehmen, wenn Sie Existenz, Art und Umfang dem Anleger vor Vertragsschluss offenlegen und die Qualität der Beratung nicht leidet. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, was bei Bestandsprovisionen naheliegt, legen Sie die Berechnung offen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV).
Die Nachweise nach § 22 FinVermV, auch zur Geeignetheitserklärung, bleiben zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten, gerechnet ab dem Ende des Jahres des letzten Vorgangs (§ 23 FinVermV). Die Abrechnung der Plattform ist Ihr Buchungsbeleg, die Geeignetheitserklärung nicht. Trennen Sie beide Ablagen.
Plattformabrechnung im Journal, Prüfbericht außerhalb
- Die Befreiung nach § 4 Nr. 8 UStG prüft die Kontierung nicht. Für Vermittlungsprovisionen setzt sie 19 % an. Wählen Sie selbst den Steuerschlüssel für steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, dann läuft der Umsatz in die Kennzahl 48.
- Vermittlerspezifische Aufzeichnungen und Prüfberichte führt die Software nicht, an die Frist des § 24 FinVermV erinnert sie Sie nicht.
- Die Prüferrechnung buchen Sie wie andere Prüfungskosten, eine Rückstellungsart dafür ist vorhanden.
- Ausgewiesene Steuer bucht die Automatik als Vorsteuer, Ihren Ausschluss kennt sie nicht. Solche Belege stellen Sie selbst um. Eine Aufteilung gemischter Vorsteuer nimmt die Voranmeldung nicht vor.
Die Rechnung des Prüfers oder die Gebühr der Fondsplattform liest die KI wie jeden Kostenbeleg: Betrag und Steuer erkennt sie, Konto und Steuerschlüssel schlägt sie vor. Reicht die Sicherheit, bucht die Automatik, sonst entscheiden Sie. Buchungen, Voranmeldung und Jahresabschluss kommen aus demselben Journal.
Geschlossene Fonds, Bestandskauf, Verzicht: Fälle für Ihre Kanzlei
Vertreiben Sie neben offenen Fonds auch geschlossene Investmentvermögen oder Vermögensanlagen (§ 34f Abs. 1 Nr. 2 und 3 GewO), ist die Befreiung je Produkt neu zu prüfen. Das gilt ebenso, wenn Sie gegenüber einer Fondsgesellschaft Dienste neben dem Vertrieb erbringen, einen Bestand kaufen oder über den Verzicht nach § 9 UStG nachdenken. Ihre Kanzlei arbeitet im selben System mit, eine Kanzlei Software-Datei bleibt möglich.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 4 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 9 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 15 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 19 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.8.1 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.8.8 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 9.1 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 34f GewO— abgerufen am 06.11.2026
- § 2 KWG— abgerufen am 06.11.2026
- § 340 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 17 FinVermV— abgerufen am 06.11.2026
- § 22 FinVermV— abgerufen am 06.11.2026
- § 23 FinVermV— abgerufen am 06.11.2026
- § 24 FinVermV— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 3 WpIG— abgerufen am 07.11.2026