Alle Branchen
Handel, Gastgewerbe und Lebensmittel
Dieselben Paragrafen, verschiedene Bilanzen
Kasse und Wareneinsatz
Wo Gäste oder Kunden bar zahlen, sind die Einnahmen täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 AO), und am Stichtag muss der gezählte Bestand zum Kassenbuch passen. Der Warenbestand kommt ins Inventar (§ 240 Abs. 2 HGB), die Steuersätze hängen an der einzelnen Leistung.
Herstellungskosten
Wer selbst herstellt, bewertet seine Erzeugnisse nicht mit einem Einkaufspreis, sondern mit Material, Fertigung und angemessenen Gemeinkosten (§ 255 Abs. 2 HGB). Vertrieb und Forschung bleiben draußen, Verwaltungskosten sind ein Wahlrecht.
Laufende Aufträge
Ein Auftrag, der am Stichtag noch nicht erbracht ist, bringt noch keinen Gewinn (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Die bis dahin angefallenen Herstellungskosten stehen als unfertige Leistung in den Vorräten, bei absehbarem Verlust mit dem niedrigeren Wert (§ 253 Abs. 4 HGB), erhaltene Anzahlungen als Verbindlichkeit.
Fremdes Vermögen
Vermögensgegenstände gehören in die Bilanz des Eigentümers oder dessen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). Eingelagerte Kundenware oder treuhänderisch verwaltetes Geld stehen also nicht beim Lagerhalter oder Verwalter, und Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen fließen, sind durchlaufend (§ 10 Abs. 1 UStG).
Steuer neben der Bilanz
Manche Unterschiede zeigt der Abschluss gar nicht. Eine Dividende steht bei der Holding voll im Ergebnis, ihre weitgehende Steuerfreiheit nach § 8b KStG entsteht erst in der Körperschaftsteuererklärung und setzt eine Beteiligung von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres voraus (§ 8b Abs. 4 KStG).
Eine eigene Bilanzgliederung je Branche gibt es nur in wenigen Fällen, etwa für Eisenbahnen und den Linienverkehr in der Form von AG, KGaA oder GmbH (§ 2 JAbschlVUV) oder für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nach eigenen Verordnungen, unabhängig von der Rechtsform (KHBV, PBV); die Genossenschaft weicht als Rechtsform ab und weist Geschäftsguthaben statt gezeichneten Kapitals aus (§ 337 HGB). Sonst gilt das Schema des § 266 HGB für alle Kapitalgesellschaften. Die Branche bestimmt die Fragen, nicht die Gliederung.
Ihr Betrieb, Ihre Rechtsform, Ihr Abschluss
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Rechtsform zuerst: wer überhaupt einen Jahresabschluss aufstellt
Die Rechtsform entscheidet, ob bilanziert wird. Bei Kapitalgesellschaften entscheidet danach die Größenklasse über Anhang, Lagebericht und Prüfung: Kleinstgesellschaft ist, wer zwei der drei Werte 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatz und 10 Arbeitnehmer nicht überschreitet (§ 267a HGB), kleine Gesellschaft, wer zwei der Werte 7,5 Mio. €, 15 Mio. € und 50 Arbeitnehmer nicht überschreitet, mittelgroße entsprechend bei 25 Mio. €, 50 Mio. € und 250 Arbeitnehmern (§ 267 HGB). Maßgeblich sind zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB).
| Rechtsform | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| GmbH, UG, AG | Bilanz, GuV und Anhang; Kleinstgesellschaften können unter Bedingungen auf den Anhang verzichten, kleine brauchen keinen Lagebericht; Offenlegung im Unternehmensregister | §§ 242, 264, 325 HGB |
| OHG und KG, darunter die GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafter | Bilanz und GuV ohne Anhang; ohne natürliche Person als Vollhafter dieselben Regeln wie für Kapitalgesellschaften | §§ 242, 264a HGB |
| Einzelkaufleute | befreit, solange an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils nicht mehr als 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss anfallen; endet die Befreiung, gilt die Pflicht über § 140 AO auch steuerlich, ohne Mitteilung des Finanzamts | § 241a HGB, § 140 AO |
| Kleingewerbe ohne Kaufmannseigenschaft, Land- und Forstwirte | Einnahmenüberschussrechnung, kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den Grenzen des § 13a EStG Gewinn nach Durchschnittssätzen; Bücher erst, wenn das Finanzamt nach Überschreiten der Grenzen des § 141 AO mitteilt, dass sie zu führen sind; die Pflicht beginnt mit dem folgenden Wirtschaftsjahr | § 141 AO, § 4 Abs. 3 und § 13a EStG |
| Freie Berufe als Einzelperson oder Partnerschaft | keine Buchführungspflicht aus HGB oder Abgabenordnung, Einnahmenüberschussrechnung als Regelfall, Bilanz freiwillig | § 4 Abs. 3 EStG |
| Genossenschaft | Jahresabschluss mit Anhang in den ersten fünf Monaten, Lagebericht außer bei der kleinen eG | § 336 HGB |
| Verein, Stiftung, Eigenbetrieb | eigene Regeln aus Vereins-, Stiftungs- oder Landesrecht | je nach Träger |
Wo die Software je Betriebsart trägt und wo nicht
Beispiele aus den geprüften Grundlagen, auf denen die Firmenprofile aufbauen. Wo es zu einer Branche schon Firmenprofile gibt, nennen sie die Grenzen für den einzelnen Betrieb.
| Betriebsart | Was die Software heute trägt | Was sie nicht leistet |
|---|---|---|
| Gastronomie mit Bargeld | Kassenbuch, Kassenbericht mit Aufteilung in 7 und 19 %, Warenentnahme nach Pauschbetrag in der Einnahmenüberschussrechnung | keine Anbindung an Kassensysteme, keine Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO, keine Aufteilung von Menüpreisen |
| Hotels und Pensionen | Vorschlag zur Steuerschuldumkehr bei Eingangsrechnungen ausländischer Anbieter ohne Umsatzsteuer, Abschlagsrechnungen für Gruppen | keine Anbindung an Hotelsysteme oder Portale, keine Kurtaxe-Führung |
| Lebensmittel- und Getränkehersteller | Lager mit Bewertungsverfahren und Niederstwertprüfung, Herstellungskosten je Erzeugnis | keine Verbrauchsteuern, kein Steuerlager, kein Pfandkonto je Kunde, keine Rückverfolgung je Charge |
| Transport und Logistik | Anlagenbuchhaltung für Fahrzeuge, Rückstellung für Urlaub und Überstunden je Person | keine Taxameter-Anbindung, keine Eigenkapitalbescheinigung, keine Sonderposten für Eisenbahnen und Linienverkehr |
| Finanzvermittler | Steuerschlüssel für steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, Hinweis bei gezogener Vorsteuer | keine Vermittlerabrechnung mit Stornoreserve, keine Verwaltung der Prüfberichte |
| Holding und Vermögen | Anlage 8b, Einlagekonto, Anmeldung der Kapitalertragsteuer | kein Depotnebenbuch, keine Vorabpauschale, keine Verrechnungspreisdokumentation |
Ein Journal von der Buchung bis zur Erklärung
Buchungen, Umsatzsteuer, Saldenliste, HGB-Jahresabschluss, E-Bilanz und Steuererklärungen entstehen in der Software aus demselben Journal. Aus dem Beleg liest die KI Betrag und Steuer und macht einen Kontierungsvorschlag mit Steuerschlüssel; welcher Beleg für einen Betrieb typisch ist, beschreibt das jeweilige Profil. Vor dem Konto entscheidet die eigene HGB-Buchungslogik über die Buchungsmethode, etwa ob ein Beleg Aufwand, Anlagegut oder Abgrenzung ist.
Die Automatik ist von Anfang an eingeschaltet. Erreicht ein Vorschlag die nötige Sicherheit, bucht sie ihn; was darunter bleibt oder unter eine feste Ausnahme fällt, geht an Sie. Beim Bilanzierer bucht keine Bankzeile direkt in die GuV, Aufwand und Erlös kommen mit dem Beleg; die Einnahmenüberschussrechnung bucht am Geldfluss. Jeden Monat schreiben Sie die Buchungen in einem eigenen Schritt fest.
Für die Offenlegung erzeugt die Software die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister, die Einreichung nehmen Sie selbst vor. Der erste Jahresabschluss je Konto ist kostenlos, die Preise nach Größenklasse stehen auf der Preisseite.
Prüfungspflicht, Betriebsprüfung, Sonderrecht: wo die Kanzlei führt
Kapitalgesellschaften, die nicht klein sind, lassen Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen (§ 316 Abs. 1 HGB). Daneben gibt es in jeder Branche Fälle, in denen Ermessen, eine Prüfung oder Sonderrecht den Ausschlag geben: eine Nachkalkulation des Finanzamts, eine Verbrauchsteuer, die Gemeinnützigkeit, der Verkauf einer Beteiligung. Die Firmenprofile sagen, wo das für ihren Betrieb gilt.
Die Seiten nennen Fundstellen und kennzeichnen eigene Einordnungen; Steuer- oder Rechtsberatung sind sie nicht. Sie erstellen Ihren Abschluss allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei, die im selben System mitarbeiten oder eine Kanzlei Software-Datei übernehmen kann.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 241a HGB, Befreiung von Buchführung und Inventar— abgerufen am 07.11.2026
- § 140 AO, Buchführungspflichten aus anderen Gesetzen— abgerufen am 07.11.2026
- § 141 AO, Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger— abgerufen am 07.11.2026
- § 264 HGB, Pflicht zur Aufstellung— abgerufen am 07.11.2026
- § 267 HGB, Größenklassen— abgerufen am 07.11.2026
- § 267a HGB, Kleinstkapitalgesellschaft— abgerufen am 07.11.2026
- § 246 HGB, Vollständigkeit und Verrechnungsverbot— abgerufen am 07.11.2026
- § 336 HGB, Jahresabschluss der Genossenschaft— abgerufen am 07.11.2026
- § 316 HGB, Pflicht zur Prüfung— abgerufen am 07.11.2026
- § 2 JAbschlVUV, Gliederung für Verkehrsunternehmen— abgerufen am 06.11.2026