Alle Firmenprofile: Hotel & Beherbergung
Zimmer mit Frühstück, Rezeption und Kasse
Pauschalen und Programme
Stellplätze, Ferienhäuser, Wochenmieten
Gepachtetes Haus oder gemeinnütziger Träger
Zimmerpreis, Portal, Gemeinde: was jedes Haus mit Betten teilt
Der Preis wird zerlegt
Im Zimmerpreis stecken oft Frühstück, Parkplatz, WLAN oder Spa. Ermäßigt nach Nr. 11 ist nur, was unmittelbar der Vermietung dient. Für den Sammelposten der übrigen Leistungen in einem Pauschalpreis lässt die Verwaltung für Umsätze seit dem 1. Januar 2026 einen Ansatz von 15 % zu (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE, BMF vom 22. Dezember 2025); für die Abschlüsse 2024 und 2025 gilt der damalige Wert des Erlasses. Im Abschluss stehen alle Teile in den Umsatzerlösen, die Aufteilung wirkt auf die Umsatzsteuer.
Das Portal
Zahlt ein Buchungsportal gesammelt aus und zieht seine Provision vorher ab, stehen Zimmererlös und Provision in der Gewinn- und Verlustrechnung trotzdem getrennt, denn Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB). Sitzt das Portal im übrigen EU-Gebiet oder außerhalb der EU, schulden Sie die Umsatzsteuer auf die Provision selbst (§ 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Die Gemeinde
Kurtaxe, Übernachtungsteuer oder Bettensteuer regeln Landesrecht und Satzung. Ziehen Sie den Betrag im Namen und für Rechnung der Gemeinde ein, ist er durchlaufend. Schulden Sie ihn selbst, gehört er zum Entgelt, auch wenn er gesondert auf der Rechnung steht (Abschn. 10.4 Abs. 3 UStAE), und eine selbst geschuldete Steuer steht in der GuV bei den sonstigen Steuern (§ 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB).
Die Nacht zum 1. Januar
Aufenthalte, die bis zum 31. Dezember abgeschlossen sind, gehören ins alte Jahr, auch wenn die Sammelrechnung an die Firma erst im Januar hinausgeht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Anzahlungen für Aufenthalte im neuen Jahr stehen als erhaltene Anzahlungen unter den Verbindlichkeiten. Ein Haus ohne Schließwochen zählt seine Vorräte an Getränken und Lebensmitteln im laufenden Betrieb.
Vom Gästezimmer bis zur Abschlussbilanz
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Wie lange, wofür, in wessen Haus: die Fragen hinter den zwölf Profilen
| Frage | Was sie im Abschluss ändert | Profile dazu |
|---|---|---|
| Bleibt der Gast Tage oder Monate? | Steuerfrei ist die Vermietung, nicht aber die kurzfristige Beherbergung und die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen (§ 4 Nr. 12 UStG). Steuerfreie Dauerplätze und Langzeitmieten kosten den Vorsteuerabzug auf die Kosten, die auf sie entfallen. | Campingplatz, Monteurzimmer-Vermieter |
| Verkauft das Haus mehr als das Bett? | Wellnesspauschale, Tagungspauschale, Kur: Jeder Bestandteil hat seinen Satz. Heilbehandlungen können steuerfrei sein (§ 4 Nr. 14 UStG), dann ist die Vorsteuer aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG). Setzt das Haus im eigenen Namen Leistungen Dritter für den Gast ein, kann § 25 UStG greifen. | Ferienhotel mit Wellness, Tagungshotel, Kurhotel mit Therapie |
| Gehört Ihnen das Haus? | Pacht für das Gebäude geht zur Hälfte, für bewegliches Inventar zu einem Fünftel in die Summe der Finanzierungsanteile; vom Betrag über 200.000 € wird ein Viertel dem Gewerbeertrag hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG). Fremde Ferienhäuser, die Sie nur vermitteln, stehen nicht in Ihrer Bilanz. | Hotelpächter, Ferienpark |
| Wer ist Träger des Hauses? | Ein Verein oder eine gGmbH trennt Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Körperschaft- und Gewerbesteuer fallen auf die steuerpflichtigen Geschäftsbetriebe erst an, wenn deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt mehr als 50.000 € im Jahr betragen, so ab dem Veranlagungszeitraum 2026, für 2025 noch 45.000 € (§ 64 Abs. 3 AO). Die Umsatzsteuer berührt diese Grenze nicht. | Jugendherberge |
| Wie viel Gaststätte steckt im Haus? | Mit Restaurant und Stammtisch kommen Kasse, Inventur der Küche und der Eigenverbrauch des Inhabers dazu, den er mit dem amtlichen Pauschbetrag ansetzen darf, also die Fragen der Gastronomie. | Landgasthof mit Zimmern, Stadthotel, Pension |
| Wer bucht und bezahlt? | Firmen auf Sammelrechnung, Gäste über Portale, Baufirmen für ihre Monteure: Forderungen, Provisionen und offene Posten verteilen sich je nach Kundschaft anders auf die Bilanz. | Stadthotel, Hostel, Monteurzimmer-Vermieter |
Lieferantenrechnungen im Journal, Belegung und Kurtaxe im Hotelsystem
Die Rechnung der Wäscherei, des Reinigungsdienstes oder des Getränkehändlers liest die KI aus: Betrag und Steuer übernimmt sie, für Konto und Steuerschlüssel macht sie einen Vorschlag. Ab Werk läuft die Automatik; sie verbucht von sich aus nur, was sie mit ausreichender Sicherheit zuordnen kann, und legt Ihnen den Rest vor. Eine Provisionsrechnung eines ausländischen Portals ohne Umsatzsteuer erkennt die Software als möglichen Fall der Steuerschuldumkehr und schlägt die Buchung vor; nach den werkseitigen Freigaben wird ein solcher Beleg nicht ohne Prüfung gebucht. Prüfen Sie dabei das Konto: Den Namen eines Buchungsportals ordnet die Kontierung den Reisekosten für Übernachtungen zu, die Provision gehört auf Verkaufsprovisionen (SKR03 4760, SKR04 6770).
Für Tagungen und Gruppen stellen Sie im Auftragsmodul Abschlagsrechnungen als Prozentsatz der Auftragssumme. Mit dem Zahlungseingang entstehen Anzahlung und Umsatzsteuer, in der Schlussrechnung werden die bezahlten Abschläge abgezogen. Das Kassenbuch für Restaurant oder Rezeption führen Sie in der Software; bei offener Ladenkasse ermittelt der Kassenbericht die Tageslosung aus Ihrem Zählbestand. An Ihr Kassensystem ist die Software nicht angebunden.
Eine Anbindung an Ihr Hotelsystem oder an Buchungsportale gibt es nicht, ebenso wenig einen Tagesabschluss oder eine eigene Kurtaxe-Führung. Portalauszahlungen stimmen Sie selbst mit den Buchungen ab, Pauschalpreise teilen Sie selbst in ihre Bestandteile, und die 15-%-Regel wendet die Software nicht an. Den Steuersatz Ihrer Zimmererlöse legen Sie fest.
Pacht mit Option, gemischte Pauschalen, Gemeinnützigkeit: Fälle für die Kanzlei
Ob ein Pachtvertrag zur Umsatzsteuer optiert, wie eine Kur- oder Wellnesspauschale aufzuteilen ist, ob für eingekaufte Leistungen Dritter § 25 UStG greift und wie eine Jugendherberge ihre Bereiche trennt, entscheiden Sie besser gemeinsam mit Ihrer Kanzlei. Das gilt auch für die BFH-Urteile vom 21. Mai 2026 zu Frühstück, Wellness und Parkplätzen: Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist dazu noch nicht vollständig angepasst. Ihre Kanzlei kann im selben System mitarbeiten.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 12 UStG, ermäßigter Steuersatz für Beherbergung und Verpflegung— abgerufen am 07.11.2026
- § 4 Nr. 12 UStG, Vermietung und ihre Ausnahmen— abgerufen am 07.11.2026
- § 13b UStG, Leistungsempfänger als Steuerschuldner— abgerufen am 06.11.2026
- § 13 UStG, Entstehung der Steuer— abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Pressemitteilung 055/26 zu V R 8/26, V R 10/26, V R 11/26— abgerufen am 06.11.2026
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschn. 10.4 und 12.16 (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 246 HGB, Vollständigkeit und Verrechnungsverbot— abgerufen am 07.11.2026
- § 8 GewStG, Hinzurechnungen— abgerufen am 06.11.2026
- § 64 AO, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe— abgerufen am 06.11.2026
- § 140 AO, Buchführungspflichten aus anderen Gesetzen— abgerufen am 07.11.2026
- § 241a HGB, Befreiung von Buchführung und Inventar— abgerufen am 07.11.2026