Campingplatz

Jahresabschluss für den Campingplatz: Dauercamper, Urlauber und die Sechs-Monats-Grenze

Auf dem Campingplatz entscheidet im Jahresabschluss die Dauer: Wer länger als sechs Monate bleibt, zahlt keine Umsatzsteuer, wer kürzer bleibt, 7 %, und der Stromzähler folgt dem Platz. Das kürzt Ihre Vorsteuer und führt sogar dazu, dass zwei Umsatzgrenzen verschieden ausfallen. Als Einzelunternehmen genügt bis zu diesen Grenzen die Einnahmenüberschussrechnung, als GmbH nicht.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

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Sechs Monate trennen zwei Steuerwelten

Es zählt die tatsächliche Gebrauchsüberlassung, nicht der Vertragstext. Eine auf unbestimmte Dauer vermietete Fläche ist steuerfrei, endet die Nutzung aber vor Ablauf von sechs Monaten, ist die Vermietung insgesamt steuerpflichtig. Ein Dreimonatsvertrag, der sich fortlaufend verlängert, ist steuerpflichtig, bis die Nutzung sechs Monate übersteigt, dann ist er insgesamt steuerfrei (Abschn. 4.12.3 Abs. 2 UStAE). Prüfen Sie zum Stichtag deshalb die Verträge, die in diesem Jahr früher endeten oder länger liefen als geplant.

Typische Platzumsätze (Stand 2026)
FallUmsatzsteuerErlöskonto SKR03 / SKR04
Urlauber, zwei Wochen mit Wohnwagen7 %Erlöse 7 % USt (8300 / 4300)
Saisonplatz Mai bis September, fünf Monate7 %Erlöse 7 % USt (8300 / 4300)
Saisonplatz April bis Oktober, sieben MonatesteuerfreiSteuerfreie Umsätze § 4 Nr. 12 (8105 / 4105)
Mietwohnwagen, ortsfest, für eine Woche7 %Erlöse 7 % USt (8300 / 4300)
Wohnwagen im Winterlager, ohne Camping19 %, unser Schluss aus Abschn. 4.12.2 Abs. 1 und 2 UStAE. Beim eigenen Dauercamper kann es Nebenleistung zum steuerfreien Platz sein (Abs. 3)Erlöse 19 % USt (8400 / 4400)

Strom, Duschmarke, Tennisplatz: was mit dem Platz läuft

  • Strom: Er gehört zur begünstigten Vermietung (Abschn. 12.16 Abs. 7 Satz 4 UStAE) und gilt in der Regel als Nebenleistung (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE). Beim Dauercamper ist er damit steuerfrei, beim Urlauber trägt er 7 %, auch wenn Sie ihn nach Zähler gesondert berechnen.
  • Waschräume, Duschen, Wasserzapfstellen und Kinderspielplatz: übliche Gemeinschaftseinrichtungen und damit Nebenleistungen, auch mit besonderem Entgelt (Abschn. 4.12.3 Abs. 3 UStAE).
  • Wasserzapfstellen, Abwasser- und Stromanschlüsse, die gesondert je Benutzer bereitstehen, sind seit dem BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2026 ebenfalls Nebenleistungen der Platzvermietung (Abs. 3 Satz 6 neu); die alte Fassung nahm sie als Betriebsvorrichtungen aus und darf für Umsätze vor dem 1. Januar 2027 noch übereinstimmend angewandt werden.
  • Boote, Tennisplatz, Sauna: gesondert zu beurteilen. Ein Gesamtentgelt teilen Sie im Schätzungsweg auf (Abs. 4).
  • Kiosk und Platzgaststätte: Speisen 7 %, Getränke 19 %. Wer dort eine elektronische Kasse verwendet, unterliegt § 146a AO. Wasch- und Duschautomaten sind als Dienstleistungsautomaten ausgenommen (§ 1 KassenSichV).

Trennen Sie Dauerplatz und Urlauber in einem Journal

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Der Dauercamper zahlt im Dezember für das nächste Jahr

Beispiel: Eine ausgedachte Campingplatz-GmbH erhält am 15. Dezember 2026 von einem Dauercamper 1.800,00 € für den Platz 2027 und 100,00 € Kaution. Im selben Jahr rechnet sie 240,00 € Strom nach Zähler ab, ein Urlauber zahlt 428,00 € für zwei Wochen mit Strom, ein anderer Gast 238,00 € für das Winterlager.

Die 1.800,00 € erscheinen 2026 nicht als Erlös, sie sind Ertrag einer Zeit nach dem Stichtag (§ 250 Abs. 2 HGB). Endet die Nutzung vor Ablauf von sechs Monaten, wird aus der Befreiung 7 %: Im Betrag stecken dann 117,76 € Umsatzsteuer.

Konten SKR03 / SKR04. Erlöskonten mit Steuerautomatik, Beträge dort brutto.
VorgangSollHabenBetrag
Platzgebühr 2027 im VorausBank (1200 / 1800)Passive Rechnungsabgrenzung (0990 / 3900)1.800,00 €
Auflösung im Jahr 2027Passive Rechnungsabgrenzung (0990 / 3900)Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 12 (8105 / 4105)1.800,00 €
Strom am DauerplatzForderungen aus L+L (1400 / 1200)Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 12 (8105 / 4105)240,00 €
Urlauber mit StromKasse (1000 / 1600)Erlöse 7 % USt (8300 / 4300)428,00 €
KautionBank (1200 / 1800)Erhaltene Kautionen (1732 / 3550)100,00 €
WinterlagerBank (1200 / 1800)Erlöse 19 % USt (8400 / 4400)238,00 €
Summe4.606,00 €

Sanitärgebäude und Vorsteuer: der Preis der Steuerfreiheit

Steuerfreie Dauerplätze schließen den Vorsteuerabzug aus (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Sanitärhaus, Wege, Zaun und Platzpflege dienen beiden Gästegruppen, die Vorsteuer daraus ist nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, bei Grundstücken in der Regel nach Nutzflächen. Der Verzicht auf die Befreiung hilft kaum, denn er setzt einen Unternehmer als Mieter voraus, der vorsteuerunschädlich nutzt (§ 9 UStG). Der Dauercamper ist das in aller Regel nicht.

Bis die Quote feststeht, liegt die Vorsteuer auf Aufzuteilende Vorsteuer 19 % (SKR03 1566, SKR04 1416), der nicht abziehbare Teil geht in den Aufwand (SKR03 2176, SKR04 6871). Wandeln Sie Urlauberplätze dauerhaft in Dauerplätze um, kann das bei großen Investitionen eine Berichtigung nach § 15a UStG auslösen.

Zwei Umsatzgrenzen, ein Platz: EÜR oder Jahresabschluss

Der Betrieb ist gewerblich, wenn Sie wie üblich Sanitäranlagen, Strom, Wasser und Müllentsorgung stellen, auch bei überwiegend Dauercampern (H 15.7 Abs. 2 EStH). Als GmbH stellen Sie einen HGB-Jahresabschluss auf und legen ihn offen.

Als Einzelunternehmen läuft es auf zwei Linien. § 241a HGB misst Umsatzerlöse. § 141 AO misst den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG, und dort fehlen die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG. Ein Platz mit 900.000 € Erlösen, davon 200.000 € aus Dauerplätzen, liegt für die Abgabenordnung bei 700.000 €, für das HGB bei 900.000 €. Als Kaufmann trägt Sie § 241a HGB dann nicht mehr, und die Buchführungspflicht schlägt über § 140 AO auch ins Steuerrecht durch.

Stromrechnung lesen, Platzsoftware außen vor lassen

  • Keine Anbindung an Platzsoftware oder Kassensystem. Die Sechs-Monats-Grenze überwachen Sie selbst.
  • Eine Verwaltung der Kurtaxe gibt es nicht. Beträge, die Sie im Namen und für Rechnung der Gemeinde einziehen, buchen Sie auf „Durchlaufende Posten“.
  • Den Campingplatz ordnen wir dem Beherbergungsgewerbe des § 28a Abs. 4 SGB IV zu, klären Sie das mit der Kanzlei. Die Sofortmeldung für die Saisonkraft gibt die Software nicht ab.
  • Ihre Kanzlei hilft weiter bei Mietwohnwagen, die länger als sechs Monate vermietet sind: Wohnanhänger und Mobilheime gelten als bewegliche Gegenstände (Abschn. 4.12.1 Abs. 4 UStAE), die Befreiung trägt dort nicht ohne Weiteres.

Bei der Rechnung von Stromversorger oder Entsorger erkennt die KI Betrag und Steuer und schlägt Konto und Steuerschlüssel vor. Reicht die Sicherheit, bucht die Automatik, sonst geben Sie den Vorschlag frei. Steuerfreie Dauerplätze buchen Sie mit einem eigenen Steuerschlüssel, sie laufen in die Kennzahl 48 der Voranmeldung. Maßstab und abziehbare Quote nach § 15 Abs. 4 UStG legen Sie in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung fest, in der Voranmeldung kennt die Software keine Quote. Dauerplatzverträge erfassen Sie im Vertragsmanagement mit Laufzeit, Kündigungsfrist und Erinnerung, Umsatzsteueroption führt dieser Bereich nicht.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Aus Ihrer Platzsoftware. Wie lange ein Dauercamper tatsächlich auf dem Platz stand, weiß die KI nicht. Sie liest Eingangsbelege wie die Stromrechnung und schlägt Konto und Steuerschlüssel vor.

Ja, wenn die tatsächliche Überlassung mehr als sechs Monate beträgt (Abschn. 4.12.3 Abs. 2 UStAE). Kürzer ist sie steuerpflichtig mit 7 %. Eine monatliche Kündigungsmöglichkeit ändert daran nichts, entscheidend ist, wie lange die Fläche wirklich überlassen war.

Er teilt in der Regel das Schicksal des Platzes: 7 % beim kurzfristigen Stellplatz, steuerfrei beim Dauerplatz, auch mit Zähler und gesondertem Entgelt. Seit dem BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2026 gilt das auch für Wasser-, Abwasser- und Stromanschlüsse, die gesondert je Benutzer bereitstehen (Abschn. 4.12.3 Abs. 3 Satz 6 UStAE neu); für Umsätze vor dem 1. Januar 2027 darf übereinstimmend noch die alte Fassung gelten, die solche Anschlüsse als Betriebsvorrichtungen ausnahm.

Nein. Nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Umsätze fallen aus dem Gesamtumsatz heraus (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Entscheidend sind die kurzfristigen Plätze und die übrigen Erlöse: nicht mehr als 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.

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