Pension mit Frühstück

Jahresabschluss für die Pension: Wann die EÜR reicht und was das Portal trotzdem kostet

Einen Jahresabschluss braucht eine Pension als Einzelunternehmen oder kleine GbR erst oberhalb klarer Grenzen, bis dahin reicht die Einnahmenüberschussrechnung. Das Besondere liegt woanders: Die Pension ist Gewerbe, das Haus ist oft zugleich die eigene Wohnung, und die Rechnung des ausländischen Portals löst Umsatzsteuer aus, auch wenn Sie selbst Kleinunternehmer sind.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

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Pension oder möbliertes Zimmer: die erste Weiche

Wer Fremde in einer Pension beherbergt, betreibt nach den amtlichen Hinweisen ein Gewerbe. Die Vermietung möblierter Zimmer ist dagegen keine gewerbliche Tätigkeit, auch nicht mit Reinigung und Frühstück, solange die Nutzung des Vermögens nicht hinter einer Organisation wie im Beherbergungsbetrieb zurücktritt (H 15.7 Abs. 2 EStH). Die Grenze liegt also bei Ihrer Organisation, nicht bei der Zimmerzahl.

Das ändert die Einkunftsart. Als Gewerbe ermitteln Sie den Gewinn, ohne Bilanzpflicht meist nach § 4 Abs. 3 EStG. Als Vermietung gibt es weder Jahresabschluss noch Einnahmenüberschussrechnung. Zweifeln Sie, klären Sie das vor dem ersten Gast mit Ihrer Kanzlei.

Ab wann aus der EÜR ein Jahresabschluss wird

Wächst das Haus, beginnt die steuerliche Pflicht mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt (§ 141 Abs. 2 AO).

Pflichten nach Rechtsform
FrageEinzelunternehmenGbR
Kaufmann nach HGB?Wenn der Betrieb einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB) oder die Firma eingetragen ist (§ 2 HGB)Betreibt sie ein Handelsgewerbe, ist sie offene Handelsgesellschaft (§ 105 HGB)
Befreiung nach § 241a HGBBis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss an zwei StichtagenGilt für Einzelkaufleute, nicht für die Gesellschaft
Steuerliche Buchführungspflicht§ 141 AO: mehr als 800.000 € Gesamtumsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn, Beginn nach Mitteilung des Finanzamts; als Kaufmann über den Grenzen des § 241a HGB ohne Mitteilung (§ 140 AO)Gleiche Grenzen je Betrieb

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Kleinunternehmerin und ausländisches Portal: Steuer ohne Vorsteuer

Lag der Gesamtumsatz im Vorjahr bei nicht mehr als 25.000 € und liegt er im laufenden Jahr bei nicht mehr als 100.000 €, sind Ihre Umsätze steuerfrei (§ 19 Abs. 1 UStG). Das gilt für das, was Sie verkaufen, nicht für das, was Sie einkaufen.

Berechnet ein Portal aus dem übrigen EU-Gebiet Provision ohne Umsatzsteuer, schulden Sie die 19 % selbst (§ 13b Abs. 1 und 5 UStG). Abziehen dürfen Sie sie nicht, weil Ihre Umsätze steuerfrei sind (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Für diese Zeiträume geben Sie eine Voranmeldung ab, für die übrigen nicht (§ 18 Abs. 4a UStG). Bei einem Portal außerhalb der EU gilt § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Ein Portal im Inland weist die Umsatzsteuer selbst aus, und Sie zahlen sie mit der Rechnung. Bei gleicher Provision sind die Kosten am Ende gleich hoch, nur die Voranmeldung entfällt.

Ein Quartal Portalprovision ohne Vorsteuerabzug

Beispiel: Eine ausgedachte Pension (Kleinunternehmerin, Einnahmenüberschussrechnung) zahlt einem Portal aus dem übrigen EU-Gebiet im Quartal 900,00 € Provision ohne Umsatzsteuer.

Die Provision kostet Sie 1.071,00 €. Ein Haus mit Vorsteuerabzug trüge 900,00 €. Rechnen Sie das in Ihre Zimmerpreise ein, bevor Sie sich für oder gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden.

Konten SKR03 / SKR04. Die Provision geben Sie netto mit RC19 ein. Weil Sie als Kleinunternehmerin nichts abziehen, bucht die Software die 171,00 € Steuer nach § 13b selbst auf das Provisionskonto. Beide Buchungen stehen am Zahltag, weil die EÜR am Geldfluss bucht.
SchrittSollHabenBetrag
Provision bezahlt, netto mit RC19Verkaufsprovisionen (4760 / 6770)Bank (1200 / 1800)900,00 €
Zahlung an das FinanzamtUmsatzsteuer § 13b (1787 / 3837)Bank (1200 / 1800)171,00 €
Summe1.071,00 €

Das Haus, in dem Sie selbst wohnen

Wird ein Gebäude teils betrieblich und teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist jeder Teil ein eigenes Wirtschaftsgut (R 4.2 Abs. 4 EStR). Gästezimmer, Frühstücksraum und Wäschekammer gehören zum Betrieb, Ihre Wohnung nicht. Heizung, Grundsteuer, Versicherung und Zinsen für das ganze Haus sind deshalb aufzuteilen. Als Maßstab liegt die Fläche nahe, das ist unsere Einordnung, klären Sie sie mit der Kanzlei.

Frühstücken Sie selbst aus dem Gästeeinkauf, ist das eine Entnahme. Die amtlichen Pauschbeträge nennen Gaststätten, nicht Pensionen. Eine amtliche Aussage zur Frühstückspension haben wir nicht gefunden. Klären Sie das mit Ihrer Kanzlei, sonst zeichnen Sie einzeln auf.

Einnahmenüberschuss, Bäckerrechnung und Kassenbericht in der Software

Die Einnahmenüberschussrechnung bucht am Geldfluss, Ihre Kanzlei kann mitarbeiten. Die Rechnung vom Bäcker reicht als Foto: Die KI liest Betrag und Steuer und schlägt Konto und Steuerschlüssel vor. Ist der Vorschlag sicher genug, bucht die Automatik, sonst bleibt er bei Ihnen zur Freigabe. Eingangsrechnungen ausländischer Anbieter ohne Umsatzsteuer erkennt die Software als möglichen Fall der Steuerschuldumkehr. Für die offene Ladenkasse ermittelt der Kassenbericht die Tageslosung aus Ihrem Zählbestand.

Es gibt keine Anbindung an Hotelsystem oder Portale, keine Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO und keine Führung der Kurtaxe. Ziehen Sie die Kurtaxe im Namen und für Rechnung der Gemeinde ein, buchen Sie auf „Durchlaufende Posten“. Was die Satzung sagt, prüfen Sie selbst. Die Sofortmeldung für die Frühstückshilfe läuft außerhalb der Software.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Weiterführende Seiten

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Sie liest Belege wie die Bäckerrechnung und schlägt Konto und Steuerschlüssel vor. Das Haus aufteilen oder entscheiden, ob Sie Gewerbe oder Vermietung sind, kann sie nicht.

Ja, für die Voranmeldungszeiträume, in denen Sie Steuer nach § 13b UStG schulden (§ 18 Abs. 4a UStG). Eine Voranmeldung für die übrigen Zeiträume ist dafür nicht nötig. Rechnet das Portal aus dem Inland mit Steuerausweis ab, fällt diese Meldung weg.

Der Plattformbetreiber meldet die Vergütung seiner Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 13 PStTG), Sie selbst haben daraus keine Meldepflicht. Die gemeldete Summe ist nicht Ihr Umsatz, denn Gebühren und Steuern sind abgezogen (§ 5 Abs. 2 PStTG). Die Software erstellt oder prüft diese Meldung nicht.

Übernachtung 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), Speisen des Frühstücks seit dem 1. Januar 2026 ebenfalls 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), Getränke 19 %. Ein Preis für Zimmer mit Frühstück bleibt aufzuteilen, weil Verpflegung nicht unmittelbar der Vermietung dient.

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