Pension oder möbliertes Zimmer: die erste Weiche
Wer Fremde in einer Pension beherbergt, betreibt nach den amtlichen Hinweisen ein Gewerbe. Die Vermietung möblierter Zimmer ist dagegen keine gewerbliche Tätigkeit, auch nicht mit Reinigung und Frühstück, solange die Nutzung des Vermögens nicht hinter einer Organisation wie im Beherbergungsbetrieb zurücktritt (H 15.7 Abs. 2 EStH). Die Grenze liegt also bei Ihrer Organisation, nicht bei der Zimmerzahl.
Das ändert die Einkunftsart. Als Gewerbe ermitteln Sie den Gewinn, ohne Bilanzpflicht meist nach § 4 Abs. 3 EStG. Als Vermietung gibt es weder Jahresabschluss noch Einnahmenüberschussrechnung. Zweifeln Sie, klären Sie das vor dem ersten Gast mit Ihrer Kanzlei.
Ab wann aus der EÜR ein Jahresabschluss wird
Wächst das Haus, beginnt die steuerliche Pflicht mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt (§ 141 Abs. 2 AO).
| Frage | Einzelunternehmen | GbR |
|---|---|---|
| Kaufmann nach HGB? | Wenn der Betrieb einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB) oder die Firma eingetragen ist (§ 2 HGB) | Betreibt sie ein Handelsgewerbe, ist sie offene Handelsgesellschaft (§ 105 HGB) |
| Befreiung nach § 241a HGB | Bis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss an zwei Stichtagen | Gilt für Einzelkaufleute, nicht für die Gesellschaft |
| Steuerliche Buchführungspflicht | § 141 AO: mehr als 800.000 € Gesamtumsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn, Beginn nach Mitteilung des Finanzamts; als Kaufmann über den Grenzen des § 241a HGB ohne Mitteilung (§ 140 AO) | Gleiche Grenzen je Betrieb |
Führen Sie Ihre Pension ohne Zettelkasten
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Kleinunternehmerin und ausländisches Portal: Steuer ohne Vorsteuer
Lag der Gesamtumsatz im Vorjahr bei nicht mehr als 25.000 € und liegt er im laufenden Jahr bei nicht mehr als 100.000 €, sind Ihre Umsätze steuerfrei (§ 19 Abs. 1 UStG). Das gilt für das, was Sie verkaufen, nicht für das, was Sie einkaufen.
Berechnet ein Portal aus dem übrigen EU-Gebiet Provision ohne Umsatzsteuer, schulden Sie die 19 % selbst (§ 13b Abs. 1 und 5 UStG). Abziehen dürfen Sie sie nicht, weil Ihre Umsätze steuerfrei sind (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Für diese Zeiträume geben Sie eine Voranmeldung ab, für die übrigen nicht (§ 18 Abs. 4a UStG). Bei einem Portal außerhalb der EU gilt § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Ein Portal im Inland weist die Umsatzsteuer selbst aus, und Sie zahlen sie mit der Rechnung. Bei gleicher Provision sind die Kosten am Ende gleich hoch, nur die Voranmeldung entfällt.
Ein Quartal Portalprovision ohne Vorsteuerabzug
Beispiel: Eine ausgedachte Pension (Kleinunternehmerin, Einnahmenüberschussrechnung) zahlt einem Portal aus dem übrigen EU-Gebiet im Quartal 900,00 € Provision ohne Umsatzsteuer.
Die Provision kostet Sie 1.071,00 €. Ein Haus mit Vorsteuerabzug trüge 900,00 €. Rechnen Sie das in Ihre Zimmerpreise ein, bevor Sie sich für oder gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden.
| Schritt | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Provision bezahlt, netto mit RC19 | Verkaufsprovisionen (4760 / 6770) | Bank (1200 / 1800) | 900,00 € |
| Zahlung an das Finanzamt | Umsatzsteuer § 13b (1787 / 3837) | Bank (1200 / 1800) | 171,00 € |
| Summe | 1.071,00 € |
Das Haus, in dem Sie selbst wohnen
Wird ein Gebäude teils betrieblich und teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist jeder Teil ein eigenes Wirtschaftsgut (R 4.2 Abs. 4 EStR). Gästezimmer, Frühstücksraum und Wäschekammer gehören zum Betrieb, Ihre Wohnung nicht. Heizung, Grundsteuer, Versicherung und Zinsen für das ganze Haus sind deshalb aufzuteilen. Als Maßstab liegt die Fläche nahe, das ist unsere Einordnung, klären Sie sie mit der Kanzlei.
Frühstücken Sie selbst aus dem Gästeeinkauf, ist das eine Entnahme. Die amtlichen Pauschbeträge nennen Gaststätten, nicht Pensionen. Eine amtliche Aussage zur Frühstückspension haben wir nicht gefunden. Klären Sie das mit Ihrer Kanzlei, sonst zeichnen Sie einzeln auf.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- H 15.7 Abs. 2 EStH 2025— abgerufen am 06.11.2026
- R 4.2 Abs. 4 EStR— abgerufen am 06.11.2026
- § 1 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 105 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 19 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 13b UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 15 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 18 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 12 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 13b.1 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 23.12.2025, Pauschbeträge 2026— abgerufen am 06.11.2026
- § 5 PStTG— abgerufen am 06.11.2026
- § 146a AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 28a SGB IV— abgerufen am 06.11.2026