Der Tagessatz ist kein Steuersatz
Bieten Sie die Teile auch einzeln an, ist der Gesamtpreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen, das Verhältnis des Wareneinsatzes ist zulässig, wenn es gleich einfach ist und zu sachgerechten Ergebnissen führt, die Aufteilung nach betrieblichen Kosten nicht (Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE). Für den Zimmeranteil verweist der Erlass auf Abschn. 12.16 Abs. 11 und 12, dort ist der kalkulatorische Kostenanteil als Maßstab genannt. Die 30 % Getränkeanteil des Abs. 12 nennen Buffet und All-inclusive als Beispiele. Ob sie auch für Tagungsverpflegung gelten, sagt der Erlass nicht ausdrücklich. Der Sammelposten mit 15 % hilft beim Raum nicht: Die Liste in Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE nennt ihn nicht.
| Bestandteil | Steuer | Fundstelle |
|---|---|---|
| Übernachtung | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG |
| Mittagessen, Pausengebäck | 7 % seit 1. Januar 2026 | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Kaffee, Tagungsgetränke | 19 % | Ausnahme in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Tagungsraum mit Technik | keine 7 % | Abschn. 12.16 Abs. 5 UStAE |
| Stellplatz, der nur Teilnehmern offensteht | 19 % | Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE |
Die Raummiete: 19 % oder steuerfrei?
Sicher ist, dass der Raum keine 7 % trägt. Ob er steuerpflichtig oder steuerfrei ist: Eine eindeutige amtliche Aussage für das Hotel haben wir nicht gefunden. Die Überlassung eines Raums kann Grundstücksvermietung sein, auch kurzfristig (Abschn. 4.12.1 Abs. 2 UStAE). Kommt es dem Kunden auf vorhandene Betriebsvorrichtungen nicht an, ist die Überlassung steuerfrei; braucht er sie regelmäßig, liegt seit dem BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2026 in aller Regel eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt steuerpflichtig ist, wenn die Raumüberlassung in den Hintergrund tritt, und sonst einschließlich der Technik steuerfrei (Abschn. 4.12.10 und 4.12.11 Abs. 4 UStAE neu); für Umsätze vor dem 1. Januar 2027 dürfen Hotel und Kunde übereinstimmend noch die alte Aufteilung anwenden.
Daneben stellt Abschn. 3a.4 Abs. 2a UStAE Konferenz-, Seminar- und Tagungsräume im Hotel einschließlich Konferenztechnik den Standflächen auf Messen gleich, die als Vertrag besonderer Art gelten. Bei einem solchen Vertrag kommt die Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG nicht in Betracht (Abschn. 4.12.6 Abs. 1 UStAE). Das spricht nach unserem Verständnis für steuerpflichtig, die Stelle regelt aber den Ort der Leistung. Eine einheitliche Veranstaltungsleistung kommt in Betracht, wenn neben dem Raum mindestens drei weitere der dort genannten Leistungen vereinbart und erbracht werden. Speisen und Zimmer gehören nicht dazu.
Rechnen Sie mit Steuerausweis ab, behandeln Sie den Umsatz als steuerpflichtig. Bei einer an sich steuerfreien Vermietung liegt darin der Verzicht nach § 9 UStG (Abschn. 9.1 UStAE). Der setzt aber einen Unternehmer voraus, der vorsteuerunschädlich nutzt. Beim Verein oder bei der Familienfeier fehlt das. Legen Sie Ihre Linie mit Ihrer Kanzlei fest. Steuerfreie Raumumsätze kürzen die Vorsteuer.
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Rechnungen vom Technikverleih und Abschläge im Auftragsmodul
- Die Aufteilung der Pauschale nehmen Sie vor. Die Software wendet die 30-Prozent-Regel nicht an und entscheidet nicht, ob der Raum steuerfrei ist.
- Keine Anbindung an Hotelsystem, Portale oder Veranstaltungsplanung.
- Bankettaushilfen melden Sie außerhalb der Software, die Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV gibt sie nicht ab.
Die KI liest die Rechnungen von Technikverleih, Blumenhändler und Lebensmittellieferanten: Betrag, Steuer, Vorschlag für Konto und Steuerschlüssel. Sichere Vorschläge landen über die Automatik im Journal, solange sie eingeschaltet bleibt, die anderen bei Ihnen.
Im Auftragsmodul stellen Sie Abschlagsrechnungen als Prozentsatz der Auftragssumme. Die Positionen tragen je einen Steuersatz, Raum, Speisen und Getränke können also getrennt stehen. Erhaltene Anzahlung und Umsatzsteuer entstehen mit dem Zahlungseingang, die Schlussrechnung verrechnet die bezahlten Abschläge als Abzugszeilen und bucht die Anzahlungen in einem Schritt auf Erlöse um. Ausgangsrechnungen erstellen Sie als XRechnung oder ZUGFeRD und versenden sie per E-Mail oder laden sie herunter.
40 Personen, zwei Tage, 30 % Abschlag
Beispiel: Ein ausgedachtes Tagungshotel (GmbH) bietet für eine Tagung im Januar an: Raum und Technik 1.600,00 €, Speisen 2.400,00 €, Getränke 800,00 €, Übernachtungen 3.000,00 €, alles netto. Raum und Technik behandelt es als steuerpflichtig. Der Abschlag von 30 % geht im Dezember ein.
Am 31. Dezember stehen 2.340,00 € erhaltene Anzahlungen in der Bilanz, kein Erlös. Der Kunde schuldet nach der Tagung noch 6.043,80 €. Die Schlussrechnung gehört ins neue Jahr, die Abschlagsrechnung löst für sich keine Steuer aus, erst die Zahlung.
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Abschlag, Teil 7 %, brutto mit A7 | Bank (1200 / 1800) | Anzahlungen 7 % (1711 / 3260) | 1.733,40 € |
| Abschlag, Teil 19 %, brutto mit A19 | Bank (1200 / 1800) | Anzahlungen 19 % (1718 / 3272) | 856,80 € |
| Schlussrechnung, Zimmer und Speisen | Forderungen aus L+L (1400 / 1200) | Erlöse 7 % USt (8300 / 4300) | 5.778,00 € |
| Schlussrechnung, Raum und Getränke | Forderungen aus L+L (1400 / 1200) | Erlöse 19 % USt (8400 / 4400) | 2.856,00 € |
| Abschlag 7 % verrechnet, brutto mit A7 | Anzahlungen 7 % (1711 / 3260) | Forderungen aus L+L (1400 / 1200) | 1.733,40 € |
| Abschlag 19 % verrechnet, brutto mit A19 | Anzahlungen 19 % (1718 / 3272) | Forderungen aus L+L (1400 / 1200) | 856,80 € |
| Summe | 13.814,40 € |
Kontingente, Absagen und Tagungen über den Stichtag
- Abgerufene und nicht abgerufene Zimmer: Stornokosten sind grundsätzlich nicht steuerbarer Schadensersatz (Abschn. 12.16 Abs. 6 UStAE). Das gilt nicht für Beträge, die Entgelt für eine Leistung sind. Prüfen Sie, was der Vertrag bezeichnet.
- Abgesagte Tagung: Ist für den Abschlag schon Umsatzsteuer entstanden, wird sie berichtigt, wenn die Leistung nicht ausgeführt wird (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
- Tagung im Dezember, Rechnung im Januar: Mit der Leistung ist der Erlös im alten Jahr realisiert (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Erfassen Sie vor dem Abschluss alle durchgeführten, noch nicht berechneten Veranstaltungen.
- Rechnungen an Firmenkunden im Inland: Über 250 € wird die E-Rechnung zur Regel, die Übergangsfrist für Umsätze 2026 endet am 31. Dezember 2026, für Umsätze 2027 gilt sie bis Ende 2027 nur noch bei einem Vorjahres-Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 € (§ 27 Abs. 38 UStG). Stellen Sie die Tagung im neuen Jahr in Rechnung, prüfen Sie, zu welchem Jahr der Umsatz gehört.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 12 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 13 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 4 Nr. 12 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 9 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 17 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 27 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 14 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 3a.4, 4.12.1, 4.12.11, 9.1, 10.1 und 12.16 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Verpflegungsdienstleistungen— abgerufen am 06.11.2026
- § 252 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 33 UStDV— abgerufen am 06.11.2026
- § 28a SGB IV— abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 19.10.2026, III C 3 - S 7168/00035/001/102 (Betriebsvorrichtungen, BFH V R 7/23)— abgerufen am 07.11.2026