Die Hochzeit im Januar, bezahlt im Dezember
Beispiel: Ein ausgedachter Caterer richtet am 16. Januar eine Hochzeit für 100 Gäste zu 127,33 € je Gast aus, zusammen 12.733,00 € brutto mit Getränken. Er nutzt die 30 % für den Getränkeanteil, angewandt auf den Bruttopreis; ob brutto oder netto gemeint ist, sagt der Erlass nicht ausdrücklich. Im Dezember gehen 50 % als Anzahlung ein, das sind 6.366,50 €.
Die Rechnung dahinter: 30 % von 12.733,00 € sind 3.819,90 € für Getränke, das ergibt 3.210,00 € netto. Die übrigen 8.913,10 € für Speisen ergeben 8.330,00 € netto. Die Hälfte davon liegt in der Anzahlung.
Am 31. Dezember stehen 5.770,00 € als erhaltene Anzahlungen in den Verbindlichkeiten und 596,50 € Umsatzsteuer auf den Steuerkonten. In der GuV steht nichts. Mit der Schlussrechnung im Januar werden die Anzahlungen auf Erlöse umgebucht, und die Rechnung setzt die Abschläge und ihre Steuer ab (§ 14 Abs. 5 UStG).
| Teil | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Speisen, brutto mit A7 | Bank 1200 / 1800 | Anzahlungen 7 % USt 1711 / 3260 | 4.456,55 € |
| Getränke, brutto mit A19 | Bank 1200 / 1800 | Anzahlungen 19 % USt 1718 / 3272 | 1.909,95 € |
| Summe | 6.366,50 € |
Pauschalpreis je Gast: drei Wege der Aufteilung
Nach Einzelpreisen
Bieten Sie Speisen und Getränke auch einzeln an, ist der Pauschalpreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen (Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE).
Nach Wareneinsatz
Zulässig, wenn die Methode gleich einfach ist und zu sachgerechten Ergebnissen führt. Eine Aufteilung nach betrieblichen Kosten ist es nicht.
Mit 30 % Getränkeanteil
Nichtbeanstandung für Kombiangebote wie Buffet oder All-Inclusive, kein gesetzlicher Anteil (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE). Die Regel gilt für Umsätze ab dem 1. Januar 2026. Ob sie sich lohnt, hängt daran, wie viel Getränke wirklich im Preis stecken.
Vom Abschlag zur Schlussrechnung ohne Nebenliste
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Personal, Geschirr, Zelt: was mit dem Essen läuft
2024 und 2025 war die große Frage, ob ein Caterer liefert (7 %) oder eine sonstige Leistung erbringt (19 %). Zwischen Juli 2020 und Dezember 2023 waren Speisen in beiden Fällen ermäßigt. Servierpersonal, Geschirr im Verleih und Tische außer Haus machten aus der Lieferung eine sonstige Leistung (Abschn. 3.6 Abs. 3 und Beispiele 9 bis 13 UStAE). Seit 2026 tragen Speisen in beiden Fällen 7 %. Die Beispiele im Erlass sprechen noch von nicht begünstigten Leistungen, sie sind für 2024 und 2025 weiter wichtig.
Geblieben ist die Frage, was noch zur Verpflegung gehört. Eine Leistung ist Nebenleistung, wenn sie nebensächlich ist, die Hauptleistung ergänzt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE). Köche, Service, Geschirr und Bestuhlung passen nach unserer Einordnung dazu. Festzelt, Bühne oder DJ haben für den Gast eher einen eigenen Zweck und sind gesondert zu beurteilen. Eine Verwaltungsregel zum Catering gibt es dazu nicht. Weisen Sie solche Posten getrennt aus, statt sie im Preis je Gast zu verstecken.
Der Jahreswechsel 2025/2026 in alten Anzahlungen
Eine Anzahlung aus 2025 für eine Feier in 2026 wurde beim Eingang mit dem alten Satz versteuert. Ausgeführt wurde die Leistung aber nach der Änderung. Dann gilt der neue Satz für die ganze Leistung, und die Steuer auf die Anzahlung ist für den Voranmeldungszeitraum der Ausführung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 UStG). Im Abschluss 2025 stehen diese Anzahlungen noch mit 19 %. Prüfen Sie, ob die Schlussrechnungen 2026 die Differenz korrekt zurückgeholt haben.
Am Stichtag vorbereitet, aber noch nicht serviert
- Unfertige Leistungen: Steht am 31. Dezember schon Produktion oder Planung für ein Event im Januar in den Büchern, kann ein Ansatz nötig sein. Bewertet wird zu Herstellungskosten ohne Gewinn und ohne Vertriebskosten (§ 255 Abs. 2 HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), auf Unfertige Leistungen (SKR03 7080, SKR04 1080).
- Der Kundenpreis ist kein Wertansatz. Wer die Hochzeit mit dem Angebotspreis ansetzt, weist einen Gewinn aus, der noch nicht realisiert ist.
- Vorräte: Tiefkühlware und Getränke nehmen Sie zum Stichtag auf.
- Personal für Feiern am Sonntag oder nach 20 Uhr: Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit bis zu den Sätzen des § 3b EStG. Pauschale Zuschläge sind es nicht.
- Einzelunternehmen mit Einnahmenüberschussrechnung: Die Anzahlung ist Einnahme im Jahr des Geldeingangs, Inventur und unfertige Leistungen entfallen. Einen Jahresabschluss brauchen Sie erst bei mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn.
Vom Angebot zur Schlussrechnung in der Software
Im Auftragsmodul stellen Sie Abschlagsrechnungen als Prozentsatz der Auftragssumme. Die Positionen tragen je einen Steuersatz, Speisen und Getränke können also getrennt stehen. Erhaltene Anzahlung und Umsatzsteuer entstehen mit dem Zahlungseingang. Die Schlussrechnung verrechnet die bezahlten Abschläge als Abzugszeilen und bucht die Anzahlungen in einem Schritt auf Erlöse um. Für unfertige Leistungen liefert der Abschluss eine Buchungsvorlage. Rechnungen für Ware und Mietgeschirr liest die KI aus, ausreichend sichere Vorschläge bucht die Automatik selbst. Ob eine Feier am Stichtag unfertig ist, entscheiden Sie.
Die Aufteilung eines Preises je Gast rechnet die Software nicht, die 30 % wendet sie nicht von selbst an. Den Betrag der unfertigen Leistungen ermitteln Sie selbst, die Software berechnet ihn nicht aus Stunden. Angebotssoftware und Küchenplanung sind nicht angebunden. Lohnabrechnung gehört nicht zum Angebot, Sofortmeldungen für Eventkräfte gibt sie nicht ab, obwohl der Beginn im Gaststättengewerbe spätestens bei Arbeitsaufnahme zu melden ist. Ob Ihr Betrieb dazugehört, erfragen Sie im Zweifel bei der Deutschen Rentenversicherung.
Bei stornierten Feiern, einbehaltenen Anzahlungen und Großveranstaltungen mit vielen Einzelleistungen ist Ihre Kanzlei der bessere Weg. Sie kann im selben System mitarbeiten.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 13 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 14 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 27 Abs. 1 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 12 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Verpflegungsdienstleistungen— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 3.6 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 10.1 Abs. 11 und 12 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 14.8 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 268 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 252 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 255 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 3b EStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 28a SGB IV— abgerufen am 06.11.2026