Aufsteller oder eigener Automat: zwei völlig verschiedene Erlöse
Das Gerät gehört dem Aufsteller
Dann ist er Unternehmer für das Spiel. Die Einsätze sind sein Umsatz, nicht Ihrer. Ihr Erlös ist Ihr Anteil am Abrechnungsergebnis, eine eigene Erlösart zu 19 %. Dasselbe gilt für Zigaretten- und andere Warenautomaten: Der Aufsteller liefert an die Benutzer, Sie gestatten die Aufstellung.
Das Gerät gehört Ihnen
Dann ist der Spielbetrieb Ihr Umsatz, und Geldspielautomaten sind nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG befreit (Abschn. 4.9.2 Abs. 4 UStAE). Die Abrechnung folgt eigenen Regeln, das ist ein Kanzleifall.
Keine Vermietung
Die Provision ist keine steuerfreie Grundstücksvermietung. Das Recht, einen Zigarettenautomaten in der Gastwirtschaft aufzustellen, führt der Erlass als Vertrag besonderer Art ohne Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG auf (Abschn. 4.12.6 Abs. 1 und 2 Nr. 14 UStAE). Für Spielautomaten nennt Abschn. 3.7 Abs. 8 ebenfalls eine steuerpflichtige Leistung.
Ein Monat mit Tresen und Automat
Beispiel: Eine ausgedachte Kneipe nimmt im Monat 2.380,00 € für Getränke und 214,00 € für Frikadellen und Bockwurst bar ein. Der Aufsteller liest die Geräte aus und zahlt laut Abrechnung 476,00 € bar aus, das sind 400,00 € zuzüglich 19 %. 2.000,00 € gehen zur Bank.
Die Umsatzsteuer beträgt 380,00 € und 14,00 € und 76,00 € auf die Provision. Die Abrechnung des Aufstellers ist Ihr Beleg, heben Sie sie mit dem Auslesestreifen auf. Der Inhalt des Automaten erscheint in Ihren Büchern nicht, auch wenn er in Ihrem Lokal steht.
| Vorfall | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Getränke | Kasse 1000 / 1600 | Erlöse 19 % USt 8400 / 4400 | 2.380,00 € |
| Speisen | Kasse 1000 / 1600 | Erlöse 7 % USt 8300 / 4300 | 214,00 € |
| Aufstellerprovision | Kasse 1000 / 1600 | Provisionsumsätze 19 % USt 8519 / 4569 | 476,00 € |
| Bareinzahlung | Geldtransit 1360 / 1460 | Kasse 1000 / 1600 | 2.000,00 € |
| Summe | 5.070,00 € |
Tresen, Provision und Kassenbuch sauber getrennt
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Automatenauslese und Kasse sind zwei Welten
Ihre Kasse am Tresen braucht eine TSE, wenn sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist. Für Geld- und Warenspielgeräte gilt das nicht, sie sind in § 1 KassenSichV ausgenommen, Waren- und Dienstleistungsautomaten auch. Die Provision ist kein Tresenverkauf, sie läuft als eigener Vorgang über das Kassenbuch. Kasseneinnahmen sind trotzdem täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO): Der Tag, an dem der Aufsteller auszahlt, muss im Kassenbuch stehen.
Wichtig ist eine klare Abrechnung. Wird bar geteilt und Sie nehmen Ihren Anteil direkt aus dem Gerät, fehlt schnell der Beleg. Dann erklärt am Ende niemand mehr, warum in der Kasse mehr liegt, als der Tresen verkauft hat.
Vergnügungssteuer: Wer sie schuldet, steht in der Satzung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, geregelt in Landesrecht und Satzung, und jede Gemeinde kann sie anders ausgestalten. Für die Buchung entscheidet, wer Schuldner ist. Ist es der Aufsteller, steht bei Ihnen nichts, die Steuer zeigt sich höchstens in seiner Abrechnung. Sind Sie es, weil Ihnen das Gerät gehört, ist sie Aufwand (Sonstige Betriebssteuern, SKR03 4340, SKR04 7650), und am Stichtag noch offene Beträge stehen als Verbindlichkeit in der Bilanz (SKR03 1736, SKR04 3700). Lesen Sie Ihre Satzung, bevor Sie buchen, und verlassen Sie sich nicht auf die Kneipe nebenan.
Deckel, Zählerstand und was am Jahresende offen ist
- Der Deckel des Stammgasts: Das Bier ist getrunken, die Zahlung kommt später. Als Bilanzierer steht der offene Deckel am 31. Dezember als Forderung in den Büchern (SKR03 1400, SKR04 1200), er ist Umsatz des alten Jahres. Unsichere Deckel sind wertzuberichtigen. In der Einnahmenüberschussrechnung zählt erst das bezahlte Geld.
- Automatenstand zum Stichtag: Liest der Aufsteller erst im Januar aus, steht der Anteil für Dezember als Forderung, wenn Sie bilanzieren.
- Keller: Bier, Spirituosen und Leergut nehmen Sie als UG zum Stichtag auf.
- Ihr eigenes Bier als Einzelunternehmer: Der Pauschbetrag für Gaststätten beträgt 2026 je Person 2.453 € bei kalten Speisen und 4.001 € mit warmen Speisen, ohne Umsatzsteuer. Wer Bockwurst warm macht, sollte das prüfen. Urlaub kürzt ihn nicht, Zigaretten deckt er nicht.
- Die Aushilfe am Freitag: Die Sofortmeldung ist spätestens bei Aufnahme der Arbeit fällig (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
Kassenbuch am Tresen, aber keine Automatenauslese
Kassenbuch und Kassenbericht führen Sie in der Software. Bei der offenen Ladenkasse errechnet der Kassenbericht die Tageslosung aus Ihrem Zählbestand, den Anteil zu 7 % tragen Sie selbst ein. Für die Provision nehmen Sie das Provisionskonto. Die Warenentnahme nach Pauschbetrag rechnet die Software bei der Einnahmenüberschussrechnung und schlägt die Buchung vor. Die Rechnung vom Getränkehändler liest die KI aus Foto oder PDF, ausreichend sichere Vorschläge bucht die Automatik selbst, die übrigen geben Sie frei.
Eine Automatenauslese liest die Software nicht ein, eine Kassenanbindung gibt es nicht. Die Vergnügungsteuer kennt sie nicht, und sie weiß nicht, wer schuldet. Lohnabrechnung und Sofortmeldung gehören nicht zum Angebot. Besitzen Sie die Geräte selbst oder steht eine Prüfung der Automatenerlöse an, ist Ihre Kanzlei der bessere Weg.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- Abschn. 3.7 Abs. 8 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.9.2 Abs. 4 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.12.6 Abs. 2 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 10.4 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 1 KassenSichV— abgerufen am 06.11.2026
- § 146 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 146a AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 267a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 23.12.2025, Pauschbeträge 2026— abgerufen am 06.11.2026
- § 28a SGB IV— abgerufen am 06.11.2026