Automaten in der Kneipe

Jahresabschluss für die Kneipe mit Spielautomaten: Aufstellerprovision, Deckel und Zählerstand

Für den Jahresabschluss einer Kneipe mit Spielautomaten ist die erste Frage, wem das Gerät gehört: Betreibt es ein Aufsteller, ist nicht der Kasseninhalt Ihr Erlös, sondern nur Ihre Provision. Als Einzelunternehmen machen Sie in der Regel eine Einnahmenüberschussrechnung, als UG einen Abschluss nach HGB. Neben Bier und Automat kommt ein Klassiker dazu, den kein Restaurant kennt: der offene Deckel des Stammgasts.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

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Aufsteller oder eigener Automat: zwei völlig verschiedene Erlöse

Das Gerät gehört dem Aufsteller

Dann ist er Unternehmer für das Spiel. Die Einsätze sind sein Umsatz, nicht Ihrer. Ihr Erlös ist Ihr Anteil am Abrechnungsergebnis, eine eigene Erlösart zu 19 %. Dasselbe gilt für Zigaretten- und andere Warenautomaten: Der Aufsteller liefert an die Benutzer, Sie gestatten die Aufstellung.

Das Gerät gehört Ihnen

Dann ist der Spielbetrieb Ihr Umsatz, und Geldspielautomaten sind nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG befreit (Abschn. 4.9.2 Abs. 4 UStAE). Die Abrechnung folgt eigenen Regeln, das ist ein Kanzleifall.

Keine Vermietung

Die Provision ist keine steuerfreie Grundstücksvermietung. Das Recht, einen Zigarettenautomaten in der Gastwirtschaft aufzustellen, führt der Erlass als Vertrag besonderer Art ohne Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG auf (Abschn. 4.12.6 Abs. 1 und 2 Nr. 14 UStAE). Für Spielautomaten nennt Abschn. 3.7 Abs. 8 ebenfalls eine steuerpflichtige Leistung.

Ein Monat mit Tresen und Automat

Beispiel: Eine ausgedachte Kneipe nimmt im Monat 2.380,00 € für Getränke und 214,00 € für Frikadellen und Bockwurst bar ein. Der Aufsteller liest die Geräte aus und zahlt laut Abrechnung 476,00 € bar aus, das sind 400,00 € zuzüglich 19 %. 2.000,00 € gehen zur Bank.

Die Umsatzsteuer beträgt 380,00 € und 14,00 € und 76,00 € auf die Provision. Die Abrechnung des Aufstellers ist Ihr Beleg, heben Sie sie mit dem Auslesestreifen auf. Der Inhalt des Automaten erscheint in Ihren Büchern nicht, auch wenn er in Ihrem Lokal steht.

Konten SKR03 / SKR04, Erlöskonten mit Steuerautomatik, Beträge brutto
VorfallSollHabenBetrag
GetränkeKasse 1000 / 1600Erlöse 19 % USt 8400 / 44002.380,00 €
SpeisenKasse 1000 / 1600Erlöse 7 % USt 8300 / 4300214,00 €
AufstellerprovisionKasse 1000 / 1600Provisionsumsätze 19 % USt 8519 / 4569476,00 €
BareinzahlungGeldtransit 1360 / 1460Kasse 1000 / 16002.000,00 €
Summe5.070,00 €

Tresen, Provision und Kassenbuch sauber getrennt

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Automatenauslese und Kasse sind zwei Welten

Ihre Kasse am Tresen braucht eine TSE, wenn sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist. Für Geld- und Warenspielgeräte gilt das nicht, sie sind in § 1 KassenSichV ausgenommen, Waren- und Dienstleistungsautomaten auch. Die Provision ist kein Tresenverkauf, sie läuft als eigener Vorgang über das Kassenbuch. Kasseneinnahmen sind trotzdem täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO): Der Tag, an dem der Aufsteller auszahlt, muss im Kassenbuch stehen.

Wichtig ist eine klare Abrechnung. Wird bar geteilt und Sie nehmen Ihren Anteil direkt aus dem Gerät, fehlt schnell der Beleg. Dann erklärt am Ende niemand mehr, warum in der Kasse mehr liegt, als der Tresen verkauft hat.

Vergnügungssteuer: Wer sie schuldet, steht in der Satzung

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, geregelt in Landesrecht und Satzung, und jede Gemeinde kann sie anders ausgestalten. Für die Buchung entscheidet, wer Schuldner ist. Ist es der Aufsteller, steht bei Ihnen nichts, die Steuer zeigt sich höchstens in seiner Abrechnung. Sind Sie es, weil Ihnen das Gerät gehört, ist sie Aufwand (Sonstige Betriebssteuern, SKR03 4340, SKR04 7650), und am Stichtag noch offene Beträge stehen als Verbindlichkeit in der Bilanz (SKR03 1736, SKR04 3700). Lesen Sie Ihre Satzung, bevor Sie buchen, und verlassen Sie sich nicht auf die Kneipe nebenan.

Deckel, Zählerstand und was am Jahresende offen ist

  • Der Deckel des Stammgasts: Das Bier ist getrunken, die Zahlung kommt später. Als Bilanzierer steht der offene Deckel am 31. Dezember als Forderung in den Büchern (SKR03 1400, SKR04 1200), er ist Umsatz des alten Jahres. Unsichere Deckel sind wertzuberichtigen. In der Einnahmenüberschussrechnung zählt erst das bezahlte Geld.
  • Automatenstand zum Stichtag: Liest der Aufsteller erst im Januar aus, steht der Anteil für Dezember als Forderung, wenn Sie bilanzieren.
  • Keller: Bier, Spirituosen und Leergut nehmen Sie als UG zum Stichtag auf.
  • Ihr eigenes Bier als Einzelunternehmer: Der Pauschbetrag für Gaststätten beträgt 2026 je Person 2.453 € bei kalten Speisen und 4.001 € mit warmen Speisen, ohne Umsatzsteuer. Wer Bockwurst warm macht, sollte das prüfen. Urlaub kürzt ihn nicht, Zigaretten deckt er nicht.
  • Die Aushilfe am Freitag: Die Sofortmeldung ist spätestens bei Aufnahme der Arbeit fällig (§ 28a Abs. 4 SGB IV).

Kassenbuch am Tresen, aber keine Automatenauslese

Kassenbuch und Kassenbericht führen Sie in der Software. Bei der offenen Ladenkasse errechnet der Kassenbericht die Tageslosung aus Ihrem Zählbestand, den Anteil zu 7 % tragen Sie selbst ein. Für die Provision nehmen Sie das Provisionskonto. Die Warenentnahme nach Pauschbetrag rechnet die Software bei der Einnahmenüberschussrechnung und schlägt die Buchung vor. Die Rechnung vom Getränkehändler liest die KI aus Foto oder PDF, ausreichend sichere Vorschläge bucht die Automatik selbst, die übrigen geben Sie frei.

Eine Automatenauslese liest die Software nicht ein, eine Kassenanbindung gibt es nicht. Die Vergnügungsteuer kennt sie nicht, und sie weiß nicht, wer schuldet. Lohnabrechnung und Sofortmeldung gehören nicht zum Angebot. Besitzen Sie die Geräte selbst oder steht eine Prüfung der Automatenerlöse an, ist Ihre Kanzlei der bessere Weg.

Bis wann die Einnahmenüberschussrechnung reicht

Als Einzelunternehmen bleiben Sie bis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn bei der Einnahmenüberschussrechnung (§ 241a HGB, §§ 140, 141 AO). Liegen Sie darunter, stellt sich die Frage nach einer Bilanz nicht, Inventur und offene Deckel als Forderung sind dann kein Thema. Die UG bilanziert dagegen immer und legt den Abschluss offen, als Kleinstgesellschaft mit Erleichterungen.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Weiterführende Seiten

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Nicht, wenn ein Automatenaufsteller das Gerät in eigenem Namen und für eigene Rechnung betreibt. Das ist nach Abschn. 3.7 Abs. 8 UStAE in der Regel der Fall. Ihr Umsatz ist dann die Leistung an den Aufsteller, also die Gestattung der Aufstellung. Diese Provision ist steuerpflichtig und trägt 19 %.

Nein. Geld- und Warenspielgeräte gehören nach § 1 Abs. 1 KassenSichV nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die § 146a AO gilt. Ihre Kasse am Tresen ist davon getrennt zu sehen: Verwenden Sie ein elektronisches Kassensystem, braucht dieses eine zertifizierte TSE.

Das regelt die Satzung Ihrer Gemeinde oder das Landesrecht. Eine bundeseinheitliche Regel gibt es nicht. Schuldet der Aufsteller die Steuer, steht sie nicht in Ihren Büchern. Schuldet Ihr Betrieb sie selbst, ist sie Aufwand und kein durchlaufender Posten.

Als Bilanzierer buchen Sie den offenen Deckel als Forderung, der Umsatz gehört ins alte Jahr. Bei unsicheren Beträgen nehmen Sie eine Wertberichtigung vor. In der Einnahmenüberschussrechnung zählt erst die Zahlung. Als Einzelunternehmen unterhalb der Grenzen entfällt die Bilanzfrage.

Tresen, Provision und Kassenbuch sauber getrennt

Führen Sie Ihre Kneipe in einer Software, und bleiben Sie bei der Einnahmenüberschussrechnung, solange sie reicht.