Kurs oder Freizeit: die 19-%-Frage
Der Erlass nennt das Kochen ausdrücklich: Kurse, die nur den organisatorischen Rahmen für eine Freizeitaktivität bieten, etwa das bloße Ausüben einer Tätigkeit wie Kochen, sind von der Befreiung ausgeschlossen. Ob ein Kurs diesen Charakter hat, entscheidet der Einzelfall. Dass jemand das Gelernte auch beruflich nutzen könnte, reicht nicht (Abschn. 4.21.2 Abs. 1 UStAE, BFH XI R 9/22). Der Pasta-Abend für Hobbyköche und das Teamkochen für Firmen sind deshalb im Regelfall steuerpflichtig zu 19 %.
Für Fortbildung von Köchen sieht es anders aus. Bescheinigt die zuständige Landesbehörde, dass Sie Ausbildung oder Fortbildung erbringen, ist die Leistung steuerfrei (§ 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG). Die Bescheinigung bindet das Finanzamt. Die Vorsteuer aus diesen Kursen entfällt dann. Wer beides anbietet, teilt seine Vorsteuer auf (§ 15 Abs. 4 UStG). Steuerfrei und steuerpflichtig müssen in den Büchern getrennt sein: steuerfreie Bildungsleistungen stehen auf SKR03 8100, SKR04 4100.
Gutscheine und Kurse ohne Überraschung am Stichtag
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Wertgutschein oder Kursgutschein: der Unterschied am Stichtag
Im Dezember verkaufen Sie Gutscheine, gekocht wird im Frühjahr. Lautet der Gutschein auf einen bestimmten Kurs, stehen Leistungsort und Steuer bei Ausgabe fest. Das ist ein Einzweck-Gutschein: Die Umsatzsteuer entsteht schon mit dem Verkauf, verfällt er, bleibt sie bestehen. Lautet er nur auf einen Betrag, einlösbar für Kurse, Kochbücher oder Wein, steht die Steuer nicht fest. Das ist ein Mehrzweck-Gutschein: Besteuert wird erst die Einlösung, und verfällt er, fällt keine Umsatzsteuer an.
Handelsrechtlich ist in beiden Fällen der Kurs am 31. Dezember noch nicht gehalten. Gewinne zählen erst, wenn sie realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Beim Kursgutschein trennen sich deshalb Steuer und Erlös: Die Umsatzsteuer ist schon da, der Erlös noch nicht.
Das Weihnachtsgeschäft einer Kochschule
Beispiel: Eine ausgedachte Kochschulen-GmbH verkauft im Dezember 30 Wertgutscheine zu 100,00 €, 20 Gutscheine für den Kurs „Pasta“ zu 119,00 € und nimmt für Kurse im Februar Gebühren von 1.190,00 € ein. Ein Buchungsportal stellt 200,00 € netto Provision in Rechnung.
In der GuV steht aus diesem Dezember nur die Provision. 6.000,00 € Verbindlichkeiten gehen in das neue Jahr, davon 3.000,00 € ohne und 3.000,00 € mit bereits entstandener Umsatzsteuer. Ob die Provision für einen Februarkurs noch abzugrenzen ist, klären Sie mit Ihrer Kanzlei.
| Verkauf | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Wertgutscheine | Bank 1200 / 1800 | Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 1604 / 3304 | 3.000,00 € |
| Kursgutscheine, brutto mit A19 | Bank 1200 / 1800 | Erhaltene Anzahlungen 19 % 1718 / 3272 | 2.380,00 € |
| Kursgebühren, brutto mit A19 | Bank 1200 / 1800 | Erhaltene Anzahlungen 19 % 1718 / 3272 | 1.190,00 € |
| Portalprovision, brutto mit V19 | Verkaufsprovisionen 4760 / 6770 | Lieferanten 1600 / 3300 | 238,00 € |
| Summe | 6.808,00 € |
Gutscheinkonto und Befreiungshinweis, aber kein Gutscheinregister
Die Kontierung kennt den Unterschied von Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein und schlägt für den Mehrzweck-Gutschein das Verbindlichkeitskonto ohne Umsatzsteuer vor. Die Einordnung bleibt Ihre Prüfung. Auf der Ausgangsrechnung wählen Sie steuerfrei ohne Vorsteuerabzug, die Software warnt, wenn dazu kein Befreiungshinweis gedruckt wird. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gibt es einen Abschnitt zur Vorsteueraufteilung. Rechnungen für Lebensmittel und Kochgeschirr liest die KI aus, die Automatik bucht ausreichend sichere Vorschläge selbst.
Ein Register für Ausgabe, Einlösung und Verfall von Gutscheinen gibt es nicht. Ihre Bescheinigung prüft und verwaltet die Software nicht, und ob ein Kurs Bildung oder Freizeit ist, entscheidet sie nicht. An Buchungsportal und Kasse ist sie nicht angebunden. Wenn Sie vor Ort kassieren, gilt für Ihre Kasse § 146a AO wie für jede andere. Lohnabrechnung und Sofortmeldung gehören nicht zum Angebot.
Freiberuflich, gewerblich oder GmbH: wann der Abschluss kommt
Selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit gehört zu den freiberuflichen Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Wer als Einzelperson selbst unterrichtet, kann deshalb Freiberufler sein. Dann gibt es keine Buchführungspflicht aus HGB oder § 141 AO, und die Einnahmenüberschussrechnung ist der Regelfall. Essen und Wein verkaufen oder ein Lokal betreiben spricht nach unserer Einschätzung für Gewerbe, die Mithilfe von Fachkräften allein nicht (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das klärt Ihre Kanzlei, bevor Sie sich festlegen.
Als gewerbliches Einzelunternehmen bleiben Sie bis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn bei der Einnahmenüberschussrechnung. In ihr zählt der Geldfluss: Die Kursgebühr ist beim Eingang Einnahme. Als GmbH bilanzieren Sie immer.
Für Lebensmittel, die Sie privat mitnehmen, passt die amtliche Liste der Pauschbeträge nicht ausdrücklich, eine Kochschule steht dort nicht. Zeichnen Sie solche Entnahmen einzeln auf. Eine Sofortmeldung kennt § 28a Abs. 4 SGB IV für das Gaststättengewerbe, Schulungen nennt er nicht. Wer ein Lokal mitbetreibt, sollte das vor der ersten Einstellung klären.
Quellen und Rechtsstand
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- § 4 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 3 Abs. 13 bis 15 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.21.1 Abs. 17 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.21.2 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 3.17 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 12 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 15 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 252 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 18 EStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 28a SGB IV— abgerufen am 06.11.2026
- § 146a AO— abgerufen am 06.11.2026