Kurse mit Essen

Jahresabschluss für die Kochschule: Kursgebühr, Essen im Kurs und Gutscheine zu Weihnachten

Im Jahresabschluss einer Kochschule zählt vor allem, was im Dezember verkauft und erst im nächsten Jahr gekocht wird: Weihnachtsgutscheine und Kursgebühren sind am Stichtag noch kein Erlös. Dazu kommt die Steuerfrage, die andere Gastronomen nicht haben, nämlich ob Ihr Kurs Bildung ist oder Freizeit. Als Einzelunternehmen brauchen Sie in vielen Fällen keine Bilanz, als GmbH stellen Sie immer einen Abschluss nach HGB auf.

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Kurs oder Freizeit: die 19-%-Frage

Der Erlass nennt das Kochen ausdrücklich: Kurse, die nur den organisatorischen Rahmen für eine Freizeitaktivität bieten, etwa das bloße Ausüben einer Tätigkeit wie Kochen, sind von der Befreiung ausgeschlossen. Ob ein Kurs diesen Charakter hat, entscheidet der Einzelfall. Dass jemand das Gelernte auch beruflich nutzen könnte, reicht nicht (Abschn. 4.21.2 Abs. 1 UStAE, BFH XI R 9/22). Der Pasta-Abend für Hobbyköche und das Teamkochen für Firmen sind deshalb im Regelfall steuerpflichtig zu 19 %.

Für Fortbildung von Köchen sieht es anders aus. Bescheinigt die zuständige Landesbehörde, dass Sie Ausbildung oder Fortbildung erbringen, ist die Leistung steuerfrei (§ 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG). Die Bescheinigung bindet das Finanzamt. Die Vorsteuer aus diesen Kursen entfällt dann. Wer beides anbietet, teilt seine Vorsteuer auf (§ 15 Abs. 4 UStG). Steuerfrei und steuerpflichtig müssen in den Büchern getrennt sein: steuerfreie Bildungsleistungen stehen auf SKR03 8100, SKR04 4100.

Zutaten, Menü, Wein: was im Kurspreis steckt

Ein Kurs mit Essen ist nicht automatisch ein Fall für 7 %. Es kommt darauf an, was im Vordergrund steht. Eine eigene Regel für Kochkurse gibt es nicht, das Folgende ist unsere Einordnung.

Zutaten im Kurs

Lehr-, Lern- und Verbrauchsmaterial, das den Unterricht ergänzt und im Unterricht eingesetzt wird, ist Nebenleistung (Abschn. 4.21.2 Abs. 2 UStAE). Zutaten nennt der Erlass nicht, wir ordnen sie dort ein. Dann laufen sie beim steuerpflichtigen Kurs mit 19 % mit.

Das gemeinsame Essen

Gehört es als Abrundung zum Kurs, ordnen wir es der Kursleistung zu. Beim befreiten Fortbildungskurs ist eine entgeltliche Abgabe von Speisen an Teilnehmer dagegen kein eng verbundener Umsatz. Kleine Gerichte im Seminarraum können es sein (Abschn. 4.21.1 Abs. 17 UStAE).

Der Abend, an dem Sie vor allem bewirten

Steht das Menü im Vordergrund und Kochen ist nur Beiwerk, kann eine Verpflegungsdienstleistung vorliegen, für Speisen also 7 % seit dem 1. Januar 2026. Getränke tragen 19 %. Legen Sie die Einordnung je Format mit Ihrer Kanzlei fest.

Wein zum Kurs

Ein Festpreis mit Getränken ist aufzuteilen, wenn die Teile unterschiedlich besteuert werden (Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE). Läuft der ganze Kurs mit 19 %, stellt sich die Frage nicht.

Gutscheine und Kurse ohne Überraschung am Stichtag

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Wertgutschein oder Kursgutschein: der Unterschied am Stichtag

Im Dezember verkaufen Sie Gutscheine, gekocht wird im Frühjahr. Lautet der Gutschein auf einen bestimmten Kurs, stehen Leistungsort und Steuer bei Ausgabe fest. Das ist ein Einzweck-Gutschein: Die Umsatzsteuer entsteht schon mit dem Verkauf, verfällt er, bleibt sie bestehen. Lautet er nur auf einen Betrag, einlösbar für Kurse, Kochbücher oder Wein, steht die Steuer nicht fest. Das ist ein Mehrzweck-Gutschein: Besteuert wird erst die Einlösung, und verfällt er, fällt keine Umsatzsteuer an.

Handelsrechtlich ist in beiden Fällen der Kurs am 31. Dezember noch nicht gehalten. Gewinne zählen erst, wenn sie realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Beim Kursgutschein trennen sich deshalb Steuer und Erlös: Die Umsatzsteuer ist schon da, der Erlös noch nicht.

Das Weihnachtsgeschäft einer Kochschule

Beispiel: Eine ausgedachte Kochschulen-GmbH verkauft im Dezember 30 Wertgutscheine zu 100,00 €, 20 Gutscheine für den Kurs „Pasta“ zu 119,00 € und nimmt für Kurse im Februar Gebühren von 1.190,00 € ein. Ein Buchungsportal stellt 200,00 € netto Provision in Rechnung.

In der GuV steht aus diesem Dezember nur die Provision. 6.000,00 € Verbindlichkeiten gehen in das neue Jahr, davon 3.000,00 € ohne und 3.000,00 € mit bereits entstandener Umsatzsteuer. Ob die Provision für einen Februarkurs noch abzugrenzen ist, klären Sie mit Ihrer Kanzlei.

Konten SKR03 / SKR04, brutto mit Steuerschlüssel eingegeben: darin 570,00 € Umsatzsteuer auf Kursgutscheine und Kursgebühren und 38,00 € Vorsteuer auf die Provision.
VerkaufSollHabenBetrag
WertgutscheineBank 1200 / 1800Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 1604 / 33043.000,00 €
Kursgutscheine, brutto mit A19Bank 1200 / 1800Erhaltene Anzahlungen 19 % 1718 / 32722.380,00 €
Kursgebühren, brutto mit A19Bank 1200 / 1800Erhaltene Anzahlungen 19 % 1718 / 32721.190,00 €
Portalprovision, brutto mit V19Verkaufsprovisionen 4760 / 6770Lieferanten 1600 / 3300238,00 €
Summe6.808,00 €

Gutscheinkonto und Befreiungshinweis, aber kein Gutscheinregister

Die Kontierung kennt den Unterschied von Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein und schlägt für den Mehrzweck-Gutschein das Verbindlichkeitskonto ohne Umsatzsteuer vor. Die Einordnung bleibt Ihre Prüfung. Auf der Ausgangsrechnung wählen Sie steuerfrei ohne Vorsteuerabzug, die Software warnt, wenn dazu kein Befreiungshinweis gedruckt wird. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gibt es einen Abschnitt zur Vorsteueraufteilung. Rechnungen für Lebensmittel und Kochgeschirr liest die KI aus, die Automatik bucht ausreichend sichere Vorschläge selbst.

Ein Register für Ausgabe, Einlösung und Verfall von Gutscheinen gibt es nicht. Ihre Bescheinigung prüft und verwaltet die Software nicht, und ob ein Kurs Bildung oder Freizeit ist, entscheidet sie nicht. An Buchungsportal und Kasse ist sie nicht angebunden. Wenn Sie vor Ort kassieren, gilt für Ihre Kasse § 146a AO wie für jede andere. Lohnabrechnung und Sofortmeldung gehören nicht zum Angebot.

Freiberuflich, gewerblich oder GmbH: wann der Abschluss kommt

Selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit gehört zu den freiberuflichen Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Wer als Einzelperson selbst unterrichtet, kann deshalb Freiberufler sein. Dann gibt es keine Buchführungspflicht aus HGB oder § 141 AO, und die Einnahmenüberschussrechnung ist der Regelfall. Essen und Wein verkaufen oder ein Lokal betreiben spricht nach unserer Einschätzung für Gewerbe, die Mithilfe von Fachkräften allein nicht (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das klärt Ihre Kanzlei, bevor Sie sich festlegen.

Als gewerbliches Einzelunternehmen bleiben Sie bis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn bei der Einnahmenüberschussrechnung. In ihr zählt der Geldfluss: Die Kursgebühr ist beim Eingang Einnahme. Als GmbH bilanzieren Sie immer.

Für Lebensmittel, die Sie privat mitnehmen, passt die amtliche Liste der Pauschbeträge nicht ausdrücklich, eine Kochschule steht dort nicht. Zeichnen Sie solche Entnahmen einzeln auf. Eine Sofortmeldung kennt § 28a Abs. 4 SGB IV für das Gaststättengewerbe, Schulungen nennt er nicht. Wer ein Lokal mitbetreibt, sollte das vor der ersten Einstellung klären.

Quellen und Rechtsstand

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Kurse für Hobbyköche in der Regel nicht. Abschn. 4.21.2 Abs. 1 UStAE schließt Veranstaltungen aus, die bloß den Rahmen für eine Freizeitaktivität bieten, und nennt das bloße Ausüben von Kochen ausdrücklich. Berufliche Fortbildung kann steuerfrei sein, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass Sie Ausbildung oder Fortbildung erbringen.

Das hängt von der Leistung ab. Nach unserer Einordnung teilt das Essen als Nebenleistung das Schicksal des Kurses, beim steuerpflichtigen Kurs also 19 %. Steht die Bewirtung im Vordergrund, kann für Speisen seit dem 1. Januar 2026 der Satz von 7 % gelten.

Lautet er auf einen bestimmten steuerpflichtigen Kurs, sodass Ort und Steuer feststehen, ist er Einzweck-Gutschein, und die Steuer entsteht bei der Ausgabe. Ein Wertgutschein über einen Betrag, der für verschieden besteuerte Leistungen einlösbar ist, ist Mehrzweck-Gutschein und wird erst bei der Einlösung besteuert.

Das kann sein, wenn die Inhaberin oder der Inhaber selbst unterrichtet, denn unterrichtende Tätigkeit nennt § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Verkauf von Essen und Wein oder ein angeschlossenes Lokal sprechen nach unserer Einschätzung für Gewerbe. Die Abgrenzung hat Folgen für Gewerbesteuer und Buchführungspflicht und sollte mit der Kanzlei geklärt werden.

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