Die Packung bestimmt die Kasse
- Geschlossen abgeben: Der Händler hält die Kleinverkaufspackungen verschlossen und die Steuerzeichen unversehrt (§ 25 Abs. 1 TabStG). Der Zoll verlangt, dass die Packung im Originalzustand beim Endkunden ankommt.
- Nicht portionieren: Der Inhalt einer Packung darf nicht mehrere Wasserpfeifen befüllen und nicht in andere Behälter umgefüllt werden.
- Fester Preis: Der Tabak geht genau zum Preis auf dem Steuerzeichen über die Theke. Unterschreiten ist verboten, Rabatte auch (§ 26 Abs. 1 TabStG). Wer teurer verkauft, schuldet laut Zoll eine Differenzsteuer, sofort fällig, mit Steuererklärung auf Formular 1625.
- Nicht koppeln: Die Abgabe darf nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände gekoppelt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 4 TabStG).
- Nicht mischen: Befeuchten, Mischen oder Aromatisieren außerhalb eines Steuerlagers gilt als Herstellung ohne Erlaubnis. Auch dann entsteht Steuer, selbst wenn versteuerte Ware eingesetzt wurde.
Für die Buchhaltung folgt daraus: Trennen Sie auf dem Bon die Tabakpackung zum aufgedruckten Preis von Wasserpfeife und Service. Ein Pauschalpreis je Shisha macht den Packungspreis unsichtbar. Ob Ihr Preismodell mit der Preisbindung und dem Kopplungsverbot vereinbar ist, klären Sie mit dem Hauptzollamt.
Ein Abend mit 40 Wasserpfeifen
Beispiel: Eine ausgedachte Shisha-Bar gibt an einem Abend 40 Packungen zu je 11,90 € ab, dem Preis auf dem Steuerzeichen. Wasserpfeife und Service kosten 5,95 € je Pfeife. Getränke bringen 1.190,00 €, Snacks 107,00 €. Eingekauft wurden die 40 Packungen für 7,14 € brutto das Stück. Der Inhaber nimmt zwei Packungen zum Eigenverbrauch, netto 6,00 € je Packung.
Fast alles liegt hier auf 19 %: Tabak steht nicht in Anlage 2, und die 7 % für Verpflegung gelten nur für die Snacks. Die Entnahme von 14,28 € ist einzeln gebucht, weil der amtliche Pauschbetrag für Eigenverbrauch Tabakwaren nicht deckt. Die Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG), ertragsteuerlich gilt der Teilwert.
| Abendposten | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Tabakpackungen | 1000 / 1600 Kasse | 8400 / 4400 Erlöse 19 % | 476,00 € |
| Wasserpfeife und Service | 1000 / 1600 Kasse | 8400 / 4400 Erlöse 19 % | 238,00 € |
| Getränke | 1000 / 1600 Kasse | 8400 / 4400 Erlöse 19 % | 1.190,00 € |
| Snacks | 1000 / 1600 Kasse | 8300 / 4300 Erlöse 7 % | 107,00 € |
| Einkauf Tabak | 3400 / 5400 Wareneingang 19 % | 1600 / 3300 Lieferanten | 285,60 € |
| Entnahme zwei Packungen | 1800 / 2100 Privatentnahmen | 8910 / 4620 Entnahme Waren 19 % | 14,28 € |
| Summe | 2.310,88 € |
Kasse, Lager und Abschluss sauber trennen
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Das Steuerkonto bleibt leer
Die Tabaksteuer entrichtet der Hersteller oder Einführer über die Steuerzeichen (§ 17 TabStG). Für Sie steckt sie im Einkaufspreis. Sie ist Teil der Anschaffungskosten und läuft über den Wareneingang. Das Konto Verbrauchsteuer (SKR03 4350, SKR04 7675) bleibt deshalb im Normalfall leer. Ein aktiver Posten für Verbrauchsteuern auf Vorräte nach § 5 Abs. 5 EStG ist bei gekaufter, versteuerter Ware kein Thema.
Anders ist es, wenn Sie selbst Steuerschuldner werden: Differenzsteuer nach Überschreitung des Preises oder Steuer aus einer Herstellung ohne Erlaubnis. Dann steht die Schuld auf Verbindlichkeiten für Verbrauchsteuern (SKR03 1747, SKR04 3761), und Sie brauchen Ihre Kanzlei.
Zum 1. März 2027 steigt laut Zoll der Tarif für Wasserpfeifentabak. Abverkaufsfristen für bereits versteuerte Ware gibt es laut BMF nicht. Im Lager können dann Packungen mit unterschiedlichen Preisen liegen, und jede geht zu ihrem eigenen Steuerzeichenpreis über die Theke.
Stückzahlprobe: das Tabaklager am 31. Dezember
Weil die Packung die Einheit ist, lässt sich Ihr Tabak lückenlos rechnen: Anfangsbestand plus Einkauf minus Abgabe an Gäste minus Entnahme ergibt den Endbestand. Halten Sie je Sorte und Packungspreis die Stückzahlen fest. Wer bilanziert, nimmt sie zum Stichtag auf (§ 240 Abs. 2 HGB) und bewertet höchstens zu Anschaffungskosten. Angebrochene Packungen und Dosen ohne Steuerzeichen dürfte es nach den Regeln oben nicht geben. Eine Lücke ist für Zoll und Finanzamt gleichermaßen ein Anhaltspunkt.
Bleibt die Bar bei der Einnahmenüberschussrechnung, gibt es keine Inventur. Die Stückzahlen sollten Sie trotzdem führen, denn für eine Prüfung sind sie Ihr bester Nachweis.
Stückzahlen ja, Steuerzeichen nein
Das Kassenbuch und den Kassenbericht führen Sie in der Software, Rechnungen für Tabak und Getränke liest die KI aus, die Automatik bucht ausreichend sichere Vorschläge selbst. Das Lagermodul führt Artikel und Bestandsbewegungen, also auch Packungen je Sorte. Abgänge erfassen Sie als Bewegung oder per Import. Für die Einnahmenüberschussrechnung ist das Modul nicht vorgesehen, dort führen Sie die Stückzahlen außerhalb. Bei der Einnahmenüberschussrechnung rechnet sie die Warenentnahme nach den Pauschbeträgen.
Steuerzeichen und Packungspreise kennt die Software nicht. Steuerlager, Erlaubnisse und Verbrauchsteueranmeldungen führt sie nicht, die Konten für Verbrauchsteuern stehen im Kontenrahmen, den Betrag ermitteln Sie selbst. An EMCS ist sie nicht angebunden. Sie ist an keine Kasse angebunden und meldet nichts ans Finanzamt, Lohnabrechnung und Sofortmeldung gehören nicht zum Angebot.
Haben Sie in der Vergangenheit Packungen portioniert oder Tabak gemischt, ist das kein Fall für eine Software. Sprechen Sie darüber mit Ihrer Kanzlei. Solche Verstöße können Straf- oder Bußgeldverfahren auslösen.
Bargeld, Kassen-Nachschau und die Bestellung aus dem Ausland
- Kassen-Nachschau ohne Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten (§ 146b AO), in der Bar also auch am Abend. Mit elektronischer Kasse gilt die Einzelaufzeichnung, die TSE ist Pflicht. Kasseneinnahmen sind täglich festzuhalten.
- Passt die Kasse nicht zu Einkauf und Stückzahlen, darf das Finanzamt schätzen (§ 162 AO).
- Bezug aus einem anderen EU-Staat: Tabakwaren dürfen hier nur mit deutschem Steuerzeichen verkauft werden. Gewerbliche Beförderungen versteuerter Ware zwischen Mitgliedstaaten laufen seit dem 13. Februar 2023 über EMCS. Für eine Bar ist das kein Bezugsweg, sondern ein Grund, vorher das Hauptzollamt zu fragen.
- Eigenverbrauch des Einzelunternehmers an Getränken und Speisen: Dafür gilt der Pauschbetrag für Gaststätten, je nach Angebot 2.453 € oder 4.001 € je Person im Jahr 2026.
- Neue Kräfte: Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Arbeit (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- Zoll, Merkblatt Handel mit Wasserpfeifentabak (Formular 1654, 07/2024)— abgerufen am 06.11.2026
- Zoll, Aufhebung der Packungshöchstmenge für Wasserpfeifentabak, 21.06.2024— abgerufen am 06.11.2026
- Zoll, Tabaksteuer: Klarstellung zum Inkrafttreten, 20.10.2026— abgerufen am 06.11.2026
- BMF, Fragen und Antworten zur Änderung des Tabaksteuergesetzes— abgerufen am 06.11.2026
- § 1 TabStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 2 TabStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 17 TabStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 25 TabStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 26 TabStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 10 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 23.12.2025, Pauschbeträge 2026— abgerufen am 06.11.2026
- § 146 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 146b AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 162 AO— abgerufen am 06.11.2026
- Zoll, Verwendung von EMCS im steuerrechtlich freien Verkehr— abgerufen am 06.11.2026
- § 240 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 28a SGB IV— abgerufen am 06.11.2026