Kantine als Betreiber

Jahresabschluss für die Betriebskantine: Zuschuss des Auftraggebers und Guthaben auf der Bezahlkarte

Im Jahresabschluss einer Betriebskantine entscheidet der Vertrag mit dem Auftraggeber, was Ihr Umsatz ist: Der Zuschuss je Essen kann Teil Ihres Entgelts sein, obwohl ihn nicht der Gast zahlt. Das zweite Thema ist Geld, das Gäste schon gezahlt, aber noch nicht aufgegessen haben, nämlich das Guthaben auf der Bezahlkarte. Beides steht am 31. Dezember offen und taucht in keiner Kassenabrechnung als Umsatz auf.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand:

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Drei Kantinenverträge, drei Rechnungen

Lesen Sie zuerst, was Ihr Vertrag über Preis und Zahlungsanspruch sagt. Abschn. 1.8 Abs. 12 UStAE unterscheidet diese Fälle.

Die Beispiele im Erlass rechnen noch mit 19/119. Für Speisen gelten seit dem 1. Januar 2026 aber 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), Getränke bleiben bei 19 %. Auch ein pauschaler Jahreszuschuss, der aus der Essenszahl oder einem erwarteten Verlust berechnet wird, ist Entgelt von dritter Seite. Ein echter, nicht steuerbarer Zuschuss liegt vor, wenn er nicht mit einer Leistung verknüpft ist (Abschn. 10.2 UStAE). Beim Kantinenvertrag spricht der Bezug zum einzelnen Essen dagegen.

Ausstattung, die der Auftraggeber stellt, zählt nicht zur Bemessungsgrundlage für die Mahlzeiten (Abschn. 1.8 Abs. 10 Satz 4 UStAE) und gehört nicht in Ihre Bilanz, wenn sie ihm gehört.

Wer ist Ihr Kunde?
VertragSie leisten anBemessungsgrundlageVorsteuer beim Auftraggeber
Sie kochen für den Arbeitgeber und rechnen mit ihm abden Arbeitgeberder vereinbarte Preis je Essenmöglich, unter den Voraussetzungen des § 15 UStG
Der Gast zahlt selbst, die Essensmarke erstattet der Arbeitgeberden GastZahlung des Gastes plus Erstattungnein
Sie betreiben die Kantine als Pächter im eigenen Namen, der Arbeitgeber zahlt einen Zuschussden GastZahlung des Gastes plus Zuschussnein

Ein Monat mit 4.000 Essen

Beispiel: Eine ausgedachte Kantinen-GmbH betreibt eine Kantine als Pächterin. Die Gäste zahlen 5,35 € je Essen mit der Bezahlkarte, der Auftraggeber legt 1,07 € je Essen drauf. Im Monat laden die Gäste 24.000,00 € auf die Karten und essen 4.000-mal.

Die Erlöse betragen 24.000,00 € netto, die Umsatzsteuer 1.680,00 €. Am Monatsende liegen 2.600,00 € als Guthaben auf den Karten. Dieser Betrag ist kein Umsatz, sondern eine Verbindlichkeit gegenüber den Gästen.

Konten SKR03 / SKR04, Erlöse brutto mit Steuerautomatik
Was passiertSollHabenBetrag
Aufladung der KartenBank (1200 / 1800)Sonstige Verbindlichkeiten (1700 / 3500)24.000,00 €
Essen, von der Karte bezahltSonstige Verbindlichkeiten (1700 / 3500)Erlöse 7 % USt (8300 / 4300)21.400,00 €
Zuschuss des AuftraggebersForderungen aus L+L (1400 / 1200)Erlöse 7 % USt (8300 / 4300)4.280,00 €
Summe49.680,00 €

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Das Guthaben auf der Bezahlkarte am 31. Dezember

Der Umsatz entsteht beim Essen, nicht beim Aufladen. Können Gäste ihr Guthaben jederzeit und voraussetzungslos zurücktauschen, spricht der Erlass von einer Guthabenkarte und damit von einem bloßen Zahlungsmittel, nicht von einem Gutschein (Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 7 UStAE). Prüfen Sie das an Ihren Kartenbedingungen. Lässt sich das Guthaben nicht auszahlen, kommen die Gutscheinregeln des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG ins Spiel, und das Konto Verbindlichkeiten aus Gutscheinen (SKR03 1604, SKR04 3304) passt besser.

Für die Abstimmung zählt die Summe aller Kartensalden aus dem Kartensystem zum Stichtag. Sie muss zum Konto passen.

Was der Jahresabschluss sonst noch abgrenzt

  • Spitzabrechnung des Zuschusses: Wird der Zuschuss am Jahresende nach tatsächlicher Essenszahl oder nach Verlust abgerechnet, gehört ein am Stichtag feststehender Anspruch ins alte Jahr (§ 252 Abs. 1 HGB). Eine Forderung setzen Sie nur an, soweit sie realisiert ist.
  • Zu viel erhaltener Zuschuss: Droht eine Rückzahlung, prüfen Sie eine Rückstellung (SKR03 0970, SKR04 3070). Steht der Betrag fest, ist es eine Verbindlichkeit (SKR03 1700, SKR04 3500).
  • Vorräte im fremden Haus: Lebensmittel, die Ihnen gehören, nehmen Sie zum Stichtag auf, auch wenn sie im Kühlraum des Auftraggebers lagern. Was dem Auftraggeber gehört, zählt nicht.
  • Getränkeautomat in der Kantine: Waren- und Dienstleistungsautomaten sind von der KassenSichV ausgenommen, die Abgabe aus dem Verkaufsautomaten ist stets eine Lieferung (Abschn. 3.6 Abs. 2 Satz 4 UStAE). Für die Kantinenkasse selbst gilt § 146a AO.

Sachbezugswerte gelten für Ihre Köche, nicht für Ihre Gäste

Viele verwechseln das: Mahlzeiten an Beschäftigte haben Sachbezugswerte, aber das sind Ihre eigenen Beschäftigten. Geben Sie ihnen in Ihrer Küche ein Essen aus, handelt es sich um eine unternehmenseigene Kantine. Lohnsteuerlich gilt nach § 2 SvEV für das Mittagessen 2026 ein Wert von 137 € im Monat, je Tag ein Dreißigstel. Umsatzsteuerlich gehen Sie vereinfachend vom selben Wert aus, bei entgeltlicher Abgabe mindestens von ihm (Abschn. 1.8 Abs. 11 UStAE). Für die Gäste des Auftraggebers ist das nicht Ihre Rechnung, sondern die Lohnsteuerfrage ihres Arbeitgebers.

Rechnung an den Auftraggeber ja, Kartensalden nein

Ausgangsrechnungen an den Auftraggeber und die Erlöse laufen im selben Journal wie Umsatzsteuer und Jahresabschluss. Lieferantenrechnungen liest die KI aus und schlägt die Buchung vor, die Automatik bucht ausreichend sichere Vorschläge selbst. Für eine erwartete Rückzahlung gibt es eine eigene Rückstellungsart mit Erläuterung. Eingehende Zuschüsse schlägt die Kontierung auf ein Ertragskonto vor und nennt Prüffragen. Beim Kantinenzuschuss sollten Sie genau hinsehen, denn als Entgelt von dritter Seite gehört er in die Erlöse.

Ob ein Zuschuss echt oder Entgelt ist, entscheidet die Software nicht. Sie ist nicht an Kantinenkasse und Kartensystem angebunden, führt keine Kartensalden und kennt Ihre Verträge nicht. Bescheide und Nachweise verwalten Sie außerhalb. Mitarbeitermahlzeiten und Sachbezugswerte rechnet sie nicht, eine Lohnabrechnung ist kein Teil des Angebots. Sofortmeldungen gibt sie nicht ab; der Katalog des § 28a Abs. 4 SGB IV nennt das Gaststättengewerbe. Ob Ihre Kantine dazugehört, klären Sie vor der ersten Einstellung.

Eine neue Vertragsform oder ein Zuschuss nach Verlustausgleich ist ein Fall für Ihre Kanzlei, denn die Einordnung bestimmt die Umsatzsteuer eines ganzen Jahres.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Beim Pächter, der im eigenen Namen an die Beschäftigten leistet, ja. Der Zuschuss ist Entgelt von dritter Seite und gehört zur Bemessungsgrundlage, auch wenn er pauschal gezahlt wird (Abschn. 1.8 Abs. 12 Nr. 3 Beispiel 3 UStAE). Der Arbeitgeber erhält keine Leistung und darf keine Vorsteuer daraus ziehen.

Für Speisen 7 %, weil Kantinenessen eine Verpflegungsdienstleistung ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Getränke sind davon ausgenommen und bleiben bei 19 %. Die Rechenbeispiele in Abschn. 1.8 UStAE mit 19/119 stammen noch aus der Zeit davor.

Nein. Der Umsatz entsteht, wenn gegessen wird. Bis dahin ist das Guthaben eine Verbindlichkeit. Kann der Gast es jederzeit und voraussetzungslos zurücktauschen, ist die Karte ein bloßes Zahlungsmittel und kein Gutschein. Für den Abschluss zählt die Summe der Kartensalden am Stichtag.

Für die Essen an fremde Beschäftigte nicht. Dort zählen Essenspreis und Zuschuss. Sachbezugswerte betreffen die Mahlzeiten an die eigenen Beschäftigten. Die Werte stehen in § 2 SvEV, 2026 monatlich 345 € für die volle Verpflegung, davon je 137 € für Mittag- und Abendessen und 71 € für das Frühstück.

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