Am Tresen zählt, was im Becher ist und wo er getrunken wird
Die Trennung ist Pflicht (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Eine vereinfachte Trennung gibt es nur auf Antrag beim Finanzamt (§ 63 Abs. 4 UStDV).
Der Unterschied zwischen Bohne und Tasse ist kein Zufall: Anlage 2 begünstigt Kaffee als Ware, das fertige Getränk fällt nicht darunter. Beim Latte zum Mitnehmen hängt alles am Rezept. Dokumentieren Sie den Milchanteil, wenn Sie 7 % ansetzen. Für 2024 und 2025 gilt: Kuchen am Tisch lag bei 19 %, zum Mitnehmen bei 7 %. Von Juli 2020 bis Dezember 2023 war er auch am Tisch ermäßigt. In einer Prüfung dieser beiden Jahre kommt die alte Abgrenzung deshalb wieder auf den Tisch.
Das Frühstück zum Festpreis mit Kaffee und Saft ist ein Kombiangebot. Bieten Sie die Teile auch einzeln an, teilen Sie grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelpreise (Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE). Für Kombiangebote wie ein Frühstücksbuffet beanstandet die Verwaltung auch 30 % Getränkeanteil nicht, eine Pflicht ist das nicht (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE).
| Verkauf | Am Tisch | Zum Mitnehmen oder geliefert |
|---|---|---|
| Kuchen, Frühstück, Brötchen | 7 % | 7 % |
| Kaffee als fertiges Getränk | 19 % | 19 % |
| Milchgetränk mit mindestens 75 % Milch | 19 % | 7 % möglich |
| Saft, Limonade, Wasser in Flaschen | 19 % | 19 % |
| Kaffeebohnen im Beutel | entfällt | 7 % |
Einzelunternehmen, UG oder GmbH: wann der Abschluss kommt
Als Einzelunternehmen dürfen Sie den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, solange Sie nicht mehr als 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn haben. Wird eine Grenze überschritten, kommen Bilanz und Inventur. Als Kaufmann gilt das ohne Mitteilung (§ 241a HGB, § 140 AO); nur bei einem Kleingewerbe ohne Kaufmannseigenschaft teilt Ihnen das Finanzamt den Beginn der Buchführungspflicht mit (§ 141 Abs. 2 AO).
Die UG und die GmbH bilanzieren vom ersten Tag an. Kleinstgesellschaft bleiben Sie, solange Sie zwei von drei Grenzen nicht überschreiten: 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatz, 10 Arbeitnehmer (§ 267a HGB).
Kassenbuch und Abschluss in einer Software
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Ein Samstag im Café, gebucht
Beispiel: Ein ausgedachtes Café nimmt an einem Samstag 642,00 € bar und 321,00 € per Karte für Speisen ein, 714,00 € bar und 357,00 € per Karte für Getränke. Dazu kommen Kaffeebohnen für 85,60 € bar. Ein Gast löst einen Wertgutschein über 23,80 € für vier Getränke ein.
Darin stecken 68,60 € Umsatzsteuer zu 7 % und 174,80 € zu 19 %. Fast die Hälfte der Erlöse liegt auf dem hohen Satz. Konto 8300 / 4300 heißt Erlöse 7 % USt, 8400 / 4400 Erlöse 19 % USt. Die Gutscheinzeile zeigt die Bilanzsicht. In der Einnahmenüberschussrechnung zählt der Geldfluss, dort ist der Gutschein Einnahme, wenn das Geld kommt.
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Speisen bar | 1000 / 1600 Kasse | 8300 / 4300 Speisen und Ware 7 % | 642,00 € |
| Getränke bar | 1000 / 1600 Kasse | 8400 / 4400 Getränke 19 % | 714,00 € |
| Speisen per Karte | 1360 / 1460 Geldtransit | 8300 / 4300 Speisen und Ware 7 % | 321,00 € |
| Getränke per Karte | 1360 / 1460 Geldtransit | 8400 / 4400 Getränke 19 % | 357,00 € |
| Bohnen bar | 1000 / 1600 Kasse | 8300 / 4300 Speisen und Ware 7 % | 85,60 € |
| Gutschein eingelöst | 1604 / 3304 Verbindlichkeiten aus Gutscheinen | 8400 / 4400 Getränke 19 % | 23,80 € |
| Summe | 2.143,40 € |
Trinkgeldteller, Weihnachtsgutscheine und die bestellte Torte
- Trinkgeldteller am Tresen: Was beim Personal bleibt, erscheint nicht in Ihrer Buchführung. Bedient die Inhaberin selbst, gilt § 3 Nr. 51 EStG nicht, denn er ist Arbeitnehmern vorbehalten.
- Gutscheine aus dem Weihnachtsgeschäft: Ein Wertgutschein für Kuchen und Getränke ist bis zur Einlösung Verbindlichkeit ohne Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 15 UStG). Verfällt er, fällt keine Umsatzsteuer an.
- Anzahlung für die Hochzeitstorte im Januar: noch kein Erlös, die Umsatzsteuer entsteht aber schon mit der Vereinnahmung.
- Inventur: Wer bilanziert, nimmt Bohnen, Milch und Tiefkühlware zum Stichtag auf. Die Einnahmenüberschussrechnung kennt keine Inventur.
- Lieferdienst: Die Auszahlung des Portals ist nicht der Umsatz. Der Bestellwert gehört ungekürzt in die Erlöse, die Provision als eigener Aufwand daneben.
Was Sie selbst essen und trinken
Für den Inhaber gibt es eine eigene Gewerbeklasse: Café und Konditorei, 2026 je Person 2.208 €, davon 1.610 € zum ermäßigten und 598 € zum vollen Satz, ohne Umsatzsteuer. Der Betrag ist ein Jahreswert, Urlaub oder Krankheit kürzen ihn nicht. Bieten Sie warme Speisen an, prüfen Sie mit Ihrer Kanzlei, ob der höhere Betrag für Gaststätten gilt: Die Regel für gemischte Betriebe nennt nur Bäckerei und Fleischerei. Für angestellte Kräfte gilt der Pauschbetrag nicht, dort sind es Sachbezugswerte. Ob er für eine UG oder GmbH gilt, sagt das BMF-Schreiben nicht.
Kassenbericht und Pauschbetrag in der Software, Z-Bon nicht
Das geht
Das Kassenbuch führen Sie in der Software. Für die offene Ladenkasse ermittelt der Kassenbericht die Tageslosung aus Ihrem Zählbestand, den Anteil zu 7 % tragen Sie selbst ein. Bei der Einnahmenüberschussrechnung rechnet die Software die Warenentnahme nach den amtlichen Pauschbeträgen, gebucht wird auf Ihren Klick. Rechnungen für Bohnen, Milch und Gebäck liest die KI aus PDF oder Foto, ausreichend sichere Vorschläge bucht die Automatik selbst.
Das geht nicht
Es gibt keine Kassenanbindung und keinen Import des Z-Bons. Ob ein Getränk 7 oder 19 % trägt, entscheidet die Software nicht, und sie trennt Speisen und Getränke nicht selbständig. Offene Gutscheine führt sie nicht als Register. Eine Lohnabrechnung ist kein Teil des Angebots, Sofortmeldungen für neue Kräfte gibt sie nicht ab.
Wann die Kanzlei besser ist
Wenn Sie 7 % auf Milchgetränke ansetzen wollen und das Rezept schwankt, wenn der Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanz ansteht oder wenn eine Prüfung die Jahre 2024 und 2025 aufrollt. Ihre Kanzlei kann im selben System mitarbeiten.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 12 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Anlage 2 zum UStG— abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Beschluss vom 29.08.2013, XI B 79/12— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 10.1 Abs. 11 und 12 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 3 Abs. 13 bis 15 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 3.17 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 22 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 63 UStDV— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 267a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 3 Nr. 51 EStG— abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 23.12.2025, Pauschbeträge 2026— abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Verpflegungsdienstleistungen— abgerufen am 06.11.2026