Branche Gastronomie

Gastronomie Jahresabschluss mit KI: vom Tresen bis zur Großküche

Der Jahresabschluss eines Gastronomiebetriebs dreht sich um drei Dinge, die jede Küche teilt: die Kasse, den Wareneinsatz und zwei Umsatzsteuersätze, die seit 2026 anders verlaufen als in den beiden Jahren davor. Ob daraus eine Bilanz wird, entscheidet die Rechtsform: Viele Imbisse und Cafés rechnen mit Einnahmenüberschuss, die UG und die GmbH bilanzieren vom ersten Tag an. Diese Seite ordnet, was alle Betriebe gemeinsam haben und wo sie sich trennen, und führt zu 16 Firmenprofilen, die je einen Betrieb mit Zahlen durchgehen.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

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Alle Firmenprofile: Gastronomie

Kasse, Keller, Steuersatz: was jede Küche zum Stichtag klärt

Die Kasse

Am 31. Dezember muss der gezählte Bestand zum Kassenbuch passen, die Tageseinnahmen laufen in die Umsatzerlöse. Eine Pflicht zur elektronischen Kasse steht nicht im Gesetz. Wer aber ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, verliert die Erleichterung für Barverkäufe an unbekannte Gäste (§ 146 Abs. 1 AO), und ein neu angeschafftes System ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen (§ 146a Abs. 4 AO).

Der Keller

Wer bilanziert, zählt zum Stichtag Getränke, Tiefkühlware und Trockenlager und nimmt sie ins Inventar auf (§ 240 Abs. 2 HGB). Angesetzt wird höchstens zu Anschaffungskosten, verdorbene oder abgelaufene Ware mit dem niedrigeren Wert (§ 253 Abs. 4 HGB). Einzelkaufleute im Rahmen von § 241a HGB brauchen kein Inventar, in der Einnahmenüberschussrechnung zählt der Wareneinkauf, wenn er bezahlt ist.

Der Steuersatz

Speisen tragen seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft 7 %, die Abgabe von Getränken bleibt ausgenommen. Für ältere Jahre gilt der alte Stand: Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 waren Speisen vor Ort ermäßigt, 2024 und 2025 trugen sie 19 %. Wer 2025 noch korrigiert oder eine Prüfung für 2024 erlebt, rechnet mit dem Satz des jeweiligen Jahres.

Ihre Küche, Ihre Zahlen

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Wer bezahlt, wer mitverdient, wann Pause ist: fünf Weichen zwischen den Profilen

Die 16 Profile unterscheiden sich weniger im Essen als im Geldfluss. Diese Fragen trennen sie.

Fragen, nach denen sich Gastronomiebetriebe im Abschluss unterscheiden
Frage an Ihren BetriebWas sich im Abschluss ändertProfile dazu
Zahlt der Gast an der Kasse oder ein Auftraggeber auf Rechnung?Neben oder statt Tageslosung und Kassenbuch stehen Forderungen gegen Firmen, Heime oder Kommunen in der Bilanz; Anzahlungen bleiben bis zum Fest und Kartenguthaben bis zum Essen eine Verbindlichkeit.Event-Caterer, Betriebskantine, Klinik- und Heimverpflegung, Schulcaterer
Steht ein Vertragspartner zwischen Ihnen und dem Gast?Franchisegebühr und Portalprovision sind eigener Aufwand und dürfen nicht mit dem Erlös verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 HGB). Der Brauereibonus mindert dagegen den Wareneinsatz, und beim Gerät eines Automatenaufstellers ist nur Ihre Provision Erlös, nicht der Kasseninhalt. Lizenzgebühren und Pacht können in die Hinzurechnung zur Gewerbesteuer gehen (§ 8 Nr. 1 GewStG).Systemgastronomie, Biergarten mit Brauereipacht, Lieferdienst und Ghost Kitchen, Kneipe mit Spielautomaten
Kommen Abgaben oder Lizenzen dazu?Vergnügungsteuer nach der Satzung Ihrer Gemeinde, Tabak mit Steuerzeichen, GEMA für die Musik. Bei den örtlichen Abgaben steht in der Satzung, wer schuldet und ob der Betrag Ihr eigener Aufwand ist.Shisha-Bar, Bar und Club, Kneipe mit Spielautomaten
Ruht der Betrieb einen Teil des Jahres?Für die Größenklasse zählen die Arbeitnehmer an vier Quartalsstichtagen (§ 267 Abs. 5 HGB), Saisonkräfte also nur, wenn sie dann beschäftigt sind. Instandhaltung, die im alten Jahr unterlassen wurde und in den ersten drei Monaten des neuen Jahres nachgeholt wird, etwa in der Winterpause, ist beim Bilanzierer zurückzustellen (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB).Eisdiele mit Saisonbetrieb, Biergarten, Foodtruck
Ist es überhaupt eine Restaurantleistung?Beim Kochkurs stellt sich zuerst die Frage nach Unterricht oder Freizeit. Wer für eine Klinik oder Schule kocht, kann sich nicht auf deren Steuerbefreiung berufen, gleich ob er mit der Einrichtung abrechnet oder mit Eltern und Bewohnern.Kochschule, Klinik- und Heimverpflegung, Schulcaterer

Gutschein, Personalessen und der Teller des Inhabers

Beim Gutschein entscheidet, ob schon bei der Ausgabe der Ort der Leistung und die geschuldete Umsatzsteuer feststehen (§ 3 Abs. 14 und 15 UStG). Ein Wertgutschein über 50 €, der für Speisen und Getränke gilt, ist deshalb in der Regel ein Mehrzweck-Gutschein: bis zur Einlösung eine Verbindlichkeit ohne Umsatzsteuer. Beim Einzweck-Gutschein entsteht die Steuer schon mit der Ausgabe, der Erlös beim Bilanzierer aber erst mit der Einlösung.

Was Sie als Inhaber selbst essen und trinken, dürfen Sie mit den amtlichen Pauschbeträgen ansetzen, wenn Ihr Gewerbezweig in der Tabelle steht, etwa Gaststätten aller Art oder Café und Konditorei; eine Kochschule nennt sie nicht. Für 2026 stehen die Werte im BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2025. Zu- und Abschläge für Urlaub oder Krankheit lässt das Schreiben nicht zu, ausgenommen ist eine behördlich angeordnete vollständige Schließung. Ob die Pauschbeträge auch für eine GmbH gelten, sagt es nicht; das klären Sie mit der Kanzlei.

Für das Essen Ihres Personals gelten andere Werte, die Sachbezugswerte nach § 8 Abs. 2 EStG. Wer beides mit demselben Betrag bucht, hat an einer Stelle den falschen Wert.

Kassenbericht und Großhändlerrechnung in der Software, Kassensystem und Löhne außerhalb

Die KI liest die Rechnung Ihres Getränke- oder Lebensmittelgroßhändlers, erkennt Betrag und Umsatzsteuer und schlägt Wareneingangskonto und Steuerschlüssel vor; stehen 7 und 19 % auf demselben Beleg, lässt er sich je Satz aufteilen. Die Automatik ist ab Werk eingeschaltet: Wo sich die Software sicher genug ist, bucht sie den Vorschlag selbst, alles andere legt sie Ihnen zur Freigabe vor.

Für die offene Ladenkasse führen Sie das Kassenbuch in der Software. Der Kassenbericht ermittelt die Tageslosung aus Ihrem Zählbestand, den Anteil zu 7 % tragen Sie ein, der Rest läuft mit 19 %. Den Sicherheitscode auf einem Kassenbon liest die Software, um doppelte Belege zu erkennen. Für den Mehrzweck-Gutschein schlägt die Kontierung das Konto für Verbindlichkeiten aus Gutscheinen ohne Umsatzsteuer vor; die Einordnung bleibt Ihre Prüfung. In der Einnahmenüberschussrechnung rechnet sie die Warenentnahme nach den Pauschbeträgen und schlägt die Buchung vor, gebucht wird auf Ihren Klick; beim Bilanzierer gibt es diesen Rechner nicht, und Personalessen nach Sachbezugswerten rechnet sie nicht.

Was sie in der Gastronomie heute nicht leistet: Sie ist an kein Kassensystem angebunden, übernimmt keine Tagesabschlüsse aus der Kasse, meldet keine Kasse nach § 146a Abs. 4 AO und teilt keinen Menüpreis selbst in Speisen und Getränke. Ein Register für ausgegebene Gutscheine und eine Abwicklung von Trinkgeldtöpfen gibt es nicht. Ihre Löhne entstehen weiter in Ihrem Lohnprogramm oder bei Ihrer Kanzlei, das Lohnjournal übernehmen Sie per Import.

Nachkalkulation, Franchise, Gemeinnützigkeit: wo die Kanzlei mitrechnen sollte

Eine Prüfung kann Ihren Umsatz aus Wareneinsatz und Preisen nachkalkulieren. Kann das Finanzamt Bücher oder Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde legen (§ 158 AO), hat es zu schätzen (§ 162 Abs. 2 AO). Steht eine Prüfung an oder liegt eine Hinzuschätzung auf dem Tisch, gehört der Fall zu Ihrer Kanzlei.

Dasselbe gilt für die Aufteilung einer Franchiseabrechnung auf Rechte und Dienstleistungen, für Brauereiverträge mit Darlehen und Rückvergütung, für einen Schulcaterer als gGmbH und für den Wechsel zur Bilanz. Überschreitet ein Einzelkaufmann an einem Stichtag 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Jahresüberschuss, endet die Befreiung nach § 241a HGB, und über § 140 AO gilt die Pflicht auch steuerlich, ohne Mitteilung des Finanzamts. Erst nach einer Mitteilung nach § 141 AO, und dann ab dem folgenden Wirtschaftsjahr, bucht nur, wer kein Kaufmann ist, etwa ein Imbiss, der nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB) und trotzdem eine der Grenzen überschreitet. Ihre Kanzlei kann direkt im System mitarbeiten oder die Buchungen als Kanzlei Software-Datei übernehmen.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Nein. Die dauerhafte Ermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt für Umsätze seit dem 1. Januar 2026 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). In den Jahren 2024 und 2025 trugen Speisen vor Ort 19 %, vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 waren sie ermäßigt. Speisen zum Mitnehmen, die in Anlage 2 zum UStG stehen, sind als Lieferung von diesem Wechsel nicht betroffen.

Eine allgemeine Pflicht dazu enthält § 146a AO nicht, die Vorschrift trifft nur den, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet. Mit offener Ladenkasse halten Sie die Einnahmen täglich fest, meist mit einem Kassenbericht aus dem gezählten Bestand. Steigen Sie auf eine elektronische Kasse um, gelten Einzelaufzeichnung, Sicherheitseinrichtung und Mitteilung ans Finanzamt, und die Erleichterung für Barverkäufe an unbekannte Gäste entfällt (§ 146 Abs. 1 AO).

Die UG ist Kapitalgesellschaft und stellt vom ersten Geschäftsjahr an Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB auf, mit Inventur des Warenbestands und Offenlegung im Unternehmensregister. Ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses gehört in die gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG), bis das Stammkapital den Mindestbetrag der GmbH erreicht. Die UG beginnt mit einer Eröffnungsbilanz. Als Sacheinlage einbringen kann der bisherige Inhaber den Imbiss nicht, Sacheinlagen sind bei der UG ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG); wie Einrichtung und Ware auf die UG übergehen, klären Sie mit Ihrer Kanzlei.

Lesen Sie beide: das Profil Restaurant mit Bedienung für Kasse, Trinkgeld und Gutschein, das Profil Event-Caterer für Anzahlungen und den Pauschalpreis je Gast. Steuerlich wird jeder Umsatz für sich beurteilt, die Kasse des Lokals und die Rechnung an das Brautpaar laufen also nebeneinander. Im Abschluss halten eigene Erlöskonten die beiden Bereiche auseinander.

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