Von der Waffel bis zum Becher am Tisch
Für Eis ist der Unterschied zwischen Mitnehmen und Hinsetzen seit 2026 verschwunden. Für das, was daneben im Glas ist, nicht.
Der Zusatz beim Milchshake steht in Anlage 2 lfd. Nr. 35 UStG. Unter 75 % Milch oder Milcherzeugnissen trägt auch der Shake zum Mitnehmen 19 %. In den Jahren 2024 und 2025 kam es für den Becher am Tisch darauf an, ob der Gast vor Ort essen wollte und Sie eine Sitzgelegenheit stellten. Die Parkbank im öffentlichen Raum vor der Tür zählte dabei nicht (Abschn. 3.6 Abs. 4 UStAE).
| Verkauf | 2024 und 2025 | Seit 1. Januar 2026 |
|---|---|---|
| Kugel in der Waffel zum Mitnehmen | 7 % | 7 % |
| Eisbecher am Tisch | 19 % | 7 % |
| Eisbecher zum Mitnehmen | 7 % | 7 % |
| Kaffee, Limonade | 19 % | 19 % |
| Milchshake mit mindestens 75 % Milch zum Mitnehmen | 7 % möglich | 7 % möglich |
| Milchshake am Tisch | 19 % | 19 % |
Saisonkräfte in der Größenklasse: vier Stichtage entscheiden
Für die UG hängt an der Größenklasse, wie wenig sie aufstellen und offenlegen muss. Kleinstgesellschaft ist, wer zwei von drei Grenzen nicht überschreitet: 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatz, 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Der Jahresdurchschnitt ist hier keine Monatsrechnung. Gezählt wird an vier Tagen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember (§ 267 Abs. 5 HGB). Sind an diesen Tagen 2, 12, 12 und 2 Personen beschäftigt, ergibt das 28 geteilt durch vier, also 7. Auch wenn im August 14 Leute hinter der Theke standen, bleiben Sie unter 10. Auszubildende zählen nicht mit.
Bereit für die nächste Saison
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Der Winter in drei Buchungen
Beispiel: Eine ausgedachte Eis-UG schließt im Oktober. Die Überholung der Eismaschine war nach der Saison nötig, blieb liegen und wird im Februar für 3.000,00 € netto nachgeholt, der Saisonstart ist im März. Die Inventur zeigt 600,00 € mehr Waffeln und Becher als im Vorjahr. Die Januarmiete von 1.500,00 € wurde schon im Dezember bezahlt.
Die Rückstellung ist keine Wahl: Für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird, sind Rückstellungen zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB). Wird die Maschine erst im April überholt, entfällt sie. Legen Sie den Termin also bewusst und halten Sie ihn schriftlich fest.
| Abschlussbuchung | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Überholung im Februar | Reparaturen technische Anlagen 4800 / 6460 | Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung 0971 / 3075 | 3.000,00 € |
| Mehrbestand laut Inventur | Waren (Bestand) 3980 / 1140 | Bestandsveränderungen 3960 / 5880 | 600,00 € |
| Januarmiete abgrenzen | Aktive Rechnungsabgrenzung 0980 / 1900 | Miete 4210 / 6310 | 1.500,00 € |
| Summe | 5.100,00 € |
Kassenbericht für die Saison, Schichtplan anderswo
Dabei
Das Kassenbuch und der Kassenbericht für die offene Ladenkasse, die Tageslosung nach 7 und 19 %, wobei Sie den Anteil zu 7 % selbst eintragen. Aus dem Journal entstehen Umsatzsteuer und Abschluss. Rechnungen für Milch, Früchte und Waffeln liest die KI aus, ausreichend sichere Vorschläge bucht die Automatik selbst. Die Rückstellung für die Maschine entscheiden Sie. Bei der Einnahmenüberschussrechnung rechnet die Software die Warenentnahme und schlägt die Buchung vor.
Nicht dabei
Keine Anbindung an Ihre Kasse, kein Import des Z-Bons. Ob ein Shake 75 % Milch hat, ordnet die Software nicht ein, Anlage 2 prüft sie nicht. Keine Lohnabrechnung, keine Sofortmeldung, keine Schichtplanung. Zuschläge rechnet sie nicht. Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO machen Sie selbst.
Mit der Kanzlei
Beim Wechsel des Wirtschaftsjahrs, bei den ersten Rückstellungen und wenn die Prüfung die Jahre mit 19 % am Tisch aufrollt. Ihre Kanzlei kann im selben System mitarbeiten.
Lohnt ein Wirtschaftsjahr, das nicht am 31. Dezember endet?
Für die UG wäre das möglich. Ein Gewerbetreibender im Handelsregister ermittelt den Gewinn für den Zeitraum, für den er regelmäßig Abschlüsse macht; die Umstellung auf ein abweichendes Jahr ist steuerlich nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt wirksam (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG, für die UG § 7 Abs. 4 KStG). Ein Einzelunternehmen ohne Eintragung bleibt beim Kalenderjahr (Nr. 3).
Für die meisten Eisdielen spricht wenig dafür. Am 31. Dezember ist der Laden ohnehin zu, das Lager klein und die Kasse ruhig. Einfacher wird die Inventur an keinem anderen Tag. Bevor Sie umstellen, fragen Sie Ihre Kanzlei, was Sie damit gewinnen.
Was im Winter weiterläuft, wenn die Kasse schweigt
- Die Kasse bleibt gemeldet. Mitzuteilen ist die Außerbetriebnahme, die amtliche Ausfüllanleitung meint damit ein Gerät, das endgültig außer Betrieb genommen ist und nicht mehr vorgehalten wird. Zur Saisonpause sagt sie nichts. Nach unserem Verständnis fällt ein Gerät, das im März wieder läuft, nicht darunter.
- Selbst hergestelltes Eis, das am Stichtag eingelagert ist, setzen Sie mit Herstellungskosten an (§ 255 Abs. 2 HGB) und nicht mit dem Verkaufspreis.
- Eigenverbrauch: Die BMF-Pauschbeträge sind Jahreswerte. Das Schreiben kennt einen zeitanteiligen Ansatz nur bei behördlich angeordneter vollständiger Schließung. Für eine selbst gewählte Winterpause steht dort keine Kürzung.
- Saisonkräfte: Die Sofortmeldung ist spätestens bei Aufnahme der Arbeit fällig (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Für Sonntagsarbeit sind Zuschläge bis 50 % steuerfrei (§ 3b EStG), wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden.
- Im Einzelunternehmen zählt der Geldfluss: Rückstellung und Abgrenzung gibt es in der Einnahmenüberschussrechnung nicht. Die Grenzen liegen bei 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 12 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Anlage 2 zum UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 3.6 Abs. 4 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 267 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 267a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 249 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 255 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 4a EStG— abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 28.06.2024, Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO— abgerufen am 06.11.2026
- BMF, Ausfüllanleitung elektronisches Aufzeichnungssystem, Stand 02.12.2024— abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 23.12.2025, Pauschbeträge 2026— abgerufen am 06.11.2026
- § 28a SGB IV— abgerufen am 06.11.2026
- § 3b EStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026