Ein Vertrag, drei Geldströme
Die Pacht
Für Gebäude und Garten ist sie Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter (SKR03 4220, SKR04 6315), für Tische, Kühlanlage und Ausschank Pacht für bewegliche (SKR03 4961, SKR04 6836). Die Trennung zählt in der Gewerbesteuer.
Der Bierbezug
Sie kaufen Bier zu 19 % und schulden je nach Vertrag eine Mindestmenge. Die Rückvergütung je Hektoliter ist ein Bonus auf diesen Einkauf (SKR03 3760, SKR04 5760), keine Einnahme aus Finanzierung.
Das Darlehen
Es ist eine Verbindlichkeit (SKR03 1705, SKR04 3560) und bleibt das auch, wenn die Tilgung über Rückvergütungen läuft. Zinsen sind Zinsaufwand, keine Pacht.
Rückvergütung, die nie auf dem Konto ankommt
Schreibt die Brauerei die Rückvergütung dem Darlehen gut, sehen Sie auf dem Bankauszug nichts. Genau deshalb fehlt sie leicht in den Büchern: Die Bankzeile, die sonst den Anstoß gibt, gibt es nicht. Maßgeblich ist die Abrechnung der Brauerei.
Umsatzsteuerlich ist der Bonus eine Entgeltminderung. Sie berichtigen die Vorsteuer in dem Zeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist, nicht rückwirkend im Jahr des Einkaufs (§ 17 Abs. 1 UStG). Der Satz folgt dem Einkauf, bei Bier also 19 %. Ein Werbekostenzuschuss der Brauerei ist regelmäßig Preisnachlass, wenn keine Pflicht zur Werbung besteht und er eng mit der Lieferung verknüpft ist (Abschn. 10.3 Abs. 2 UStAE). Haben Sie eine konkrete Werbeleistung zugesagt, ist er gesondert zu beurteilen.
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Ein Saisonjahr im Brauereivertrag
Beispiel: Ein ausgedachter Biergarten bezieht 500 hl Bier. Die Brauerei schreibt 10,00 € netto je Hektoliter dem Darlehen von 40.000,00 € gut. Die Zinsen betragen 800,00 €, die Pacht für Grundstück und Gebäude 18.000,00 € ohne Umsatzsteuer, die Inventarpacht 3.000,00 € zuzüglich 19 %. Die Inventur zeigt 1.800,00 € mehr eigenes Leergut als im Vorjahr.
Das Darlehen sinkt auf 34.050,00 €. Der Materialaufwand sinkt um 5.000,00 € netto, die Vorsteuer um 950,00 €. Für die Gewerbesteuer zählen 800,00 € Zinsen voll, von der Pacht die Hälfte (9.000,00 €) und von der Inventarpacht ein Fünftel (600,00 €). Die Summe von 10.400,00 € liegt weit unter 200.000 €, es wird nichts hinzugerechnet.
| Geschäftsvorfall | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Rückvergütung auf dem Darlehen | Darlehen 1705 / 3560 | Erhaltene Boni 19 % 3760 / 5760 | 5.950,00 € |
| Darlehenszinsen | Zinsaufwand 2120 / 7320 | Bank 1200 / 1800 | 800,00 € |
| Pacht Grundstück und Gebäude | Pacht unbeweglich 4220 / 6315 | Bank 1200 / 1800 | 18.000,00 € |
| Inventarpacht, brutto mit V19 | Pacht beweglich 4961 / 6836 | Bank 1200 / 1800 | 3.570,00 € |
| Leergut laut Inventur | Waren (Bestand) 3980 / 1140 | Bestandsveränderungen 3960 / 5880 | 1.800,00 € |
| Summe | 30.120,00 € |
Fässer, Kisten, Krüge: was am Saisonende im Keller steht
- Eigenes Leergut gehört in die Inventur. Anders bei Fässern und Kisten, die der Brauerei gehören und für die Sie Pfand gezahlt haben: Individualleergut bleibt Eigentum des Herstellers, bei Ihnen steht dann der Anspruch auf das Pfand, keine Ware (BFH I R 33/11). Prüfen Sie das im Liefervertrag.
- Das Pfandgeld für Warenumschließungen ist Teil des Entgelts und folgt dem Steuersatz der Lieferung, die Rückgabe mindert das Entgelt (Abschn. 10.1 Abs. 8 UStAE). Pfand ist weder pauschal 19 % noch ein durchlaufender Posten. Auf das Konto Leergut (SKR03 3830, SKR04 5820) gehört, was Sie im Wareneinsatz beziehen.
- Krugpfand Ihrer Gäste: Rückzahlbares Pfand ist zum Stichtag eine Verbindlichkeit (SKR03 1700, SKR04 3500), gemindert um erwarteten Bruch und Schwund. Der BFH hat das für Getränkehersteller entschieden (I R 33/11) und die Passivierung eines ganzen Pfandsaldos abgelehnt. Wie weit das auf Ihren Krug passt, legen Sie mit Ihrer Kanzlei fest.
- Fassbier über den Winter: Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten, schreiben Sie auf den niedrigeren Wert ab (§ 253 Abs. 4 HGB).
Stichtag: Bonus, Bezugsmenge und Restlaufzeit
Ein Bonusanspruch zählt zum Stichtag, wenn er realisiert ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Bei einem festen Betrag je geliefertem Hektoliter ist das mit der Lieferung der Fall, ohne Rechnung steht er auf Sonstige Vermögensgegenstände (SKR03 1500, SKR04 1300). Hängt er an einer Jahresmenge, die noch nicht erreicht ist, bleibt er draußen.
Verfehlen Sie nach einem verregneten Sommer die Mindestmenge, kann der Vertrag eine Nachzahlung vorsehen. Droht sie am Stichtag, prüfen Sie eine Rückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ein verlorener Zuschuss der Brauerei für die Vertragslaufzeit kann passiv abzugrenzen sein, soweit er Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellt (§ 250 Abs. 2 HGB). Als GmbH weisen Sie beim Darlehen die Restlaufzeiten aus, die Tilgung im Folgejahr hängt hier aber am Bierabsatz.
Bonus erkannt, Pfandsaldo nicht: wo die Software endet
Gutschriften und Rückvergütungen ordnet die Kontierung den Konten für erhaltene Boni zu, mit Verweis auf § 17 Abs. 1 UStG und dem Hinweis, den Steuersatz der Einkäufe zu prüfen. Eine Rückvergütung, die nur auf dem Darlehen steht, erfassen Sie selbst aus der Abrechnung. Gesondert berechnetes Pfand ordnet die Kontierung den Erlösen Leergut zu. Die Gewerbesteuererklärung schlägt Zinsen, Pacht und Leasing aus den Konten vor und setzt Anteile, Freibetrag und Viertel an. Rechnungen und Gutschriften der Brauerei liest die KI aus, ausreichend sichere Vorschläge bucht die Automatik selbst.
Bonusansprüche zum Stichtag rechnet die Software nicht, eine Staffel je Lieferant oder ein Pfandkonto gibt es nicht, die Pfandverbindlichkeit ermitteln Sie selbst. Werbekostenzuschüsse erkennt sie nicht eigens, im Bonusfall weist sie nur darauf hin. An Ihre Kasse und das Brauereikonto ist sie nicht angebunden, Lohnabrechnung und Sofortmeldung für Saisonkräfte gehören nicht zum Angebot.
Den Brauereivertrag selbst sollte Ihre Kanzlei einmal lesen, bevor die erste Buchung steht. Wer ihn falsch aufteilt, wiederholt den Fehler jedes Jahr.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 17 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 10.3 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 10.1 Abs. 8 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 09.01.2013, I R 33/11— abgerufen am 06.11.2026
- § 8 Nr. 1 GewStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 249 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 250 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 252 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 253 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 268 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026