Die Abrechnung des Franchisegebers ist kein Einzelposten
Eine Monatsabrechnung enthält meist mehrere Dinge. Für den Abschluss zählt, was jeweils dahintersteht.
Laufende Gebühr für Marke und Rechte
Aufwand für die befristete Überlassung von Rechten. Buchen Sie diesen Teil auf das Konto für Rechte (SKR03 4964, SKR04 6837), damit er in der Gewerbesteuererklärung auftaucht.
Know-how, Betreuung, Schulung
Aufwendungen für ungeschütztes Know-how und sonstige ungeschützte Werte unterliegen laut Erlass nicht der Hinzurechnung. Ihr Vertrag muss den Anteil hergeben, sonst wird geschätzt.
Werbebeitrag
Keine Überlassung eines Rechts, sondern ein Beitrag zur Werbung. Er gehört auf Werbekosten (SKR03 4600, SKR04 6600).
Einmalige Eintrittsgebühr
Sie deckt die Vertragslaufzeit ab und läuft nicht einfach durch den Aufwand des ersten Jahres. Je nach Vertrag ist sie ein entgeltlich erworbenes Recht (SKR03 0045, SKR04 0145) oder Aktive Rechnungsabgrenzung (§ 250 Abs. 1 HGB). Das ist eine Frage für Ihre Kanzlei.
Die Franchiseabrechnung für März, aufgeteilt
Beispiel: Eine ausgedachte GmbH mit drei Filialen bekommt für März 33.000,00 € Franchisegebühr und 6.000,00 € Werbebeitrag berechnet, jeweils netto. Ihr Vertrag weist 25.000,00 € für Marke und Rechte und 8.000,00 € für Betreuung aus.
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Marke und Rechte, brutto mit V19 | Befristete Überlassung von Rechten (4964 / 6837) | Verbindlichkeiten aus L+L (1600 / 3300) | 29.750,00 € |
| Betreuung, Know-how, brutto mit V19 | Sonstige betriebliche Aufwendungen (4900 / 6300) | Verbindlichkeiten aus L+L (1600 / 3300) | 9.520,00 € |
| Werbebeitrag, brutto mit V19 | Werbekosten (4600 / 6600) | Verbindlichkeiten aus L+L (1600 / 3300) | 7.140,00 € |
| Summe | 46.410,00 € |
Rechnen Sie die Hinzurechnung aus Ihren Konten
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Wie die Hinzurechnung aus der Gebühr rechnet
Dieselbe GmbH im ganzen Jahr. Erst zählt der gesetzliche Anteil, dann der Freibetrag, dann das Viertel.
Liegen die 96.000,00 € Betreuung im Jahr mit auf dem Konto für Rechte, steigt die Hinzurechnung auf 40.250,00 €. Sie steigt um 6.000,00 €, ohne dass sich am Geschäft etwas geändert hat. Im Abschluss wirkt die Hinzurechnung nur über die Gewerbesteuerrückstellung. Liegen Filialen in mehreren Gemeinden, kommt die Zerlegung dazu.
| Entgelt | Aufwand | Gesetzlicher Anteil | Ansatz |
|---|---|---|---|
| Darlehenszinsen | 40.000,00 € | voll | 40.000,00 € |
| Leasing Küchentechnik | 60.000,00 € | ein Fünftel | 12.000,00 € |
| Miete der Filialen | 420.000,00 € | die Hälfte | 210.000,00 € |
| Marke und Rechte | 300.000,00 € | ein Viertel | 75.000,00 € |
| Summe | 820.000,00 € | 337.000,00 € | |
| Abzüglich Freibetrag | 200.000,00 € | ||
| Verbleiben | 137.000,00 € | ||
| Hinzurechnung, ein Viertel | 34.250,00 € |
Die Vorgabekasse gehört dem System, die Pflichten Ihrer GmbH
- § 146a AO trifft den, der das Aufzeichnungssystem verwendet. Einzelaufzeichnung und TSE-Schutz schuldet also Ihre GmbH, auch wenn der Franchisegeber das Modell vorschreibt.
- Die Mitteilung ans Finanzamt läuft je Betriebsstätte, also je Filiale, innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme. Gemietete oder geleaste Kassen stehen angeschafften gleich.
- Tauscht das System die Kassen aus, ist auch die Außerbetriebnahme mitzuteilen.
- Das Franchiseportal ist kein Ersatz für die Kassenaufzeichnungen. Stimmen Sie die dort gemeldeten Umsätze mit dem Journal ab, die Umsatzgebühr rechnet aus dieser Zahl.
Hinzurechnung aus den Konten, Kasse bleibt draußen
Die Gewerbesteuererklärung schlägt die Entgelte nach § 8 Nr. 1 GewStG aus den Konten vor. Sie tragen den vollen Aufwand ein, die Software setzt Anteile, Freibetrag und Viertel an. Der Vorschlag für Rechte liest die Konten 4964 und 6837: Was dort nicht liegt, fehlt. Die Ausnahmen des Buchst. f prüft sie nicht. Das Lagermodul führt Artikel und Bestände und bewertet nach Fifo, Lifo, Durchschnitt oder Festwert. Abgänge erfassen Sie als Bewegung oder per Import, denn eine Kassenanbindung gibt es nicht. Die KI liest die Monatsabrechnung aus und schlägt Buchungen vor, ausreichend sichere bucht die Automatik selbst, solange sie eingeschaltet ist. Die Aufteilung auf Rechte, Know-how und Werbung entscheiden Sie, denn sie steht im Vertrag, nicht auf dem Beleg.
Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO übernimmt die Software nicht. Eine Lohnabrechnung gehört nicht zum Angebot, und Sofortmeldungen gibt sie nicht ab, die im Gaststättengewerbe spätestens bei Aufnahme der Arbeit fällig sind (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Mitarbeitermahlzeiten rechnet sie nicht. Die Aufteilung der Gebühr und die Eintrittsgebühr legen Sie am besten mit Ihrer Kanzlei fest, die im selben System mitarbeiten kann.
Stichtag in der Filiale
- Die Abrechnung für Dezember kommt im Januar, der Aufwand gehört ins alte Jahr (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).
- Inventur je Filiale: Waren und Verpackung nehmen Sie auf (§ 240 Abs. 2 HGB). Auch eine permanente oder vorverlegte Inventur ist zulässig (§ 241 HGB).
- Größenklasse: Das Gesetz zählt die Arbeitnehmer an vier Quartalsstichtagen, Aushilfen nimmt es nicht aus, Auszubildende schon (§ 267 Abs. 5 HGB). Mit mehreren Filialen ist die Grenze von 10 Arbeitnehmern für die Kleinstgesellschaft schnell überschritten.
- Mitarbeiteressen sind Sachbezug: Für Mahlzeiten gelten die Werte der SvEV, Warenabgaben zu 7 % laufen über Sachbezüge (SKR03 8591, SKR04 4941).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 8 Nr. 1 GewStG— abgerufen am 06.11.2026
- Gleich lautende Erlasse zu § 8 Nr. 1 GewStG (GewStH 2024, Anhang 1 I)— abgerufen am 06.11.2026
- § 12 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 10.1 Abs. 11 und 12 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 146a AO— abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 28.06.2024, Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO— abgerufen am 06.11.2026
- BMF, Ausfüllanleitung elektronisches Aufzeichnungssystem, Stand 02.12.2024— abgerufen am 06.11.2026
- § 250 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 252 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 240 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 241 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 267 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 28 GewStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 2 SvEV— abgerufen am 06.11.2026
- § 28a SGB IV— abgerufen am 06.11.2026