Mitternacht am 31. Dezember: Kassensturz bei laufendem Betrieb
Andere Betriebe zählen am 31. Dezember nach Feierabend. Bei Ihnen endet die Nacht am 1. Januar. Der Kassenstand zum Stichtag lässt sich mitten im Betrieb nicht zählen, also rechnen Sie ihn nach: Sie zählen beim Kassenschluss am Morgen und ziehen ab, was nach Mitternacht hereinkam. Das funktioniert, weil Ihr Aufzeichnungssystem jeden Vorgang mit Zeitpunkt festhält (§ 2 KassenSichV).
Rechnen Sie auch die Erlöse der Nacht sauber zu: Umsätze bis 24 Uhr gehören ins alte Geschäftsjahr, spätere ins neue. Für den Eintritt zu einer Silvesterparty, die über den Stichtag läuft, legen Sie eine Regel fest und bleiben Sie dabei. Der Betriebstag Ihrer Kasse ist nicht das Kalenderdatum: Kasseneinnahmen sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO), der Tagesabschluss um 6 Uhr bucht aber oft zwei Kalendertage zusammen. Am Jahresende wird daraus ein Abgrenzungsthema.
Eintritt, Garderobe, Getränke: was welchen Satz trägt
Eintritt zur Clubnacht
19 %. Eine Tanzbelustigung ist nicht begünstigt, und das bloße Abspielen eines Tonträgers durch einen DJ ist kein Konzert (Abschn. 12.5 Abs. 2 Sätze 6 und 11 UStAE).
Eintritt zum Konzert
7 % sind möglich, wenn das Konzert der eigentliche Zweck ist. Auch eine Techno-Veranstaltung kann ein Konzert sein (BFH V R 50/04, V R 17/17). Halten Sie fest, wer live gespielt hat, und klären Sie den Satz mit Ihrer Kanzlei.
Garderobe
Eine eigene Erlösart zu 19 %, wenn Sie sie selbst betreiben. Verpachten Sie sie, ist Ihr Erlös die Pacht, nicht das Garderobengeld.
Eintritt mit Freigetränk
Ein Preis, zwei Leistungen. Tragen beide 19 %, ändert sich die Steuer nicht. Beim Konzert zu 7 % ist der Preis aufzuteilen.
Damit der Stichtag nicht im Nebel liegt
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Der Dezember eines Clubs in Buchungssätzen
Beispiel: Ein ausgedachter Club nimmt an einem Wochenende 1.190,00 € Eintritt, 238,00 € Garderobe und 8.330,00 € an der Bar ein, alles brutto und bar. Für die Neujahrsparty am 3. Januar sind im Dezember 3.570,00 € Vorverkauf eingegangen. Die GEMA stellt 1.000,00 € netto in Rechnung, die Stadt 450,00 € Vergnügungssteuer, die laut Satzung der Betrieb schuldet.
Der Erlass nimmt Eintrittskarten für Kinos und Museen und vergleichbare Instrumente von § 3 Abs. 13 UStG aus (Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 6 UStAE). Die Clubkarte ordnen wir dort ein. Der Vorverkauf ist eine Anzahlung: Die Steuer entsteht mit dem Geldeingang, in die Erlöse kommt der Betrag erst mit der Party.
| Posten | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Eintritt | 1000 / 1600 Kasse | 8400 / 4400 Erlöse 19 % | 1.190,00 € |
| Garderobe | 1000 / 1600 Kasse | 8400 / 4400 Erlöse 19 % | 238,00 € |
| Bar | 1000 / 1600 Kasse | 8400 / 4400 Erlöse 19 % | 8.330,00 € |
| Vorverkauf, brutto mit A19 | 1200 / 1800 Bank | 1718 / 3272 Erhaltene Anzahlungen 19 % | 3.570,00 € |
| GEMA, brutto mit V7 | 4380 / 6420 Beiträge | 1600 / 3300 Lieferanten | 1.070,00 € |
| Vergnügungssteuer | 4340 / 7650 Sonstige Betriebssteuern | 1736 / 3700 Steuern und Abgaben | 450,00 € |
| Summe | 14.848,00 € |
GEMA und Vergnügungssteuer: zwei Abgaben, zwei Wege
Für die GEMA gilt 7 %, weil Verwertungsgesellschaften Rechte wahrnehmen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, Abschn. 12.7 UStAE). Die Kontierung erkennt die Rechnung am Stichwort, setzt 7 % Vorsteuer an und bucht auf Beiträge. Weist Ihre Rechnung etwas anderes aus, folgen Sie dem Beleg. Weil das Konto Beiträge ist, fehlt die GEMA im Gewerbesteuervorschlag für befristet überlassene Rechte. Liegt die Summe aller Finanzierungsanteile unter dem Freibetrag von 200.000 €, bleibt das ohne Folge.
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Satz, Schuldner und Frist stehen in der Satzung Ihrer Gemeinde, einheitlich ist da nichts. Schuldet der Betrieb die Steuer selbst, ist sie Aufwand und kein durchlaufender Posten, auch wenn Sie sie auf den Eintritt aufschlagen (Abschn. 10.4 Abs. 3 UStAE). Noch nicht gezahlte Beträge stehen am Stichtag als Verbindlichkeit in der Bilanz.
Journal für Eintritt und Abgaben, aber kein Einlasssystem
Erlöse, Anzahlungen, Umsatzsteuer und Jahresabschluss entstehen aus demselben Journal, Rechnungen von Getränkelieferant und GEMA liest die KI aus, die Automatik bucht ausreichend sichere Vorschläge selbst. Ein Lohnjournal aus Ihrem Lohnprogramm buchen Sie per Import. Beträge, die Sie im Namen und für Rechnung eines anderen einziehen, buchen Sie auf Durchlaufende Posten.
An Kasse und Einlasssystem ist die Software nicht angebunden. Sie kennt keine Vergnügungsteuer und verwaltet keine örtlichen Abgaben, wer schuldet, entnehmen Sie Ihrer Satzung. Eine Rechteabrechnung gibt es nicht. Zuschläge nach § 3b EStG rechnet sie nicht, der Lohnjournal-Import kennt keine Zuschlagsart. Lohnabrechnung und Sofortmeldung gehören nicht zum Angebot.
Eine Prüfung kann Einlasszahlen neben die Eintrittserlöse legen und den Getränkeeinkauf neben die Barerlöse. Passen diese Zahlen nicht zusammen oder wollen Sie für Konzerte 7 % ansetzen, holen Sie Ihre Kanzlei dazu.
Nachtschicht, Türsteher und DJ aus dem Ausland
- Steuerfrei sind Zuschläge neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr bis 25 %. Beginnt die Schicht vor 0 Uhr, sind es von 0 bis 4 Uhr 40 %. Ein pauschaler Zuschlag ohne Nachweis der Stunden ist nicht begünstigt.
- Sonntag 50 %, gesetzliche Feiertage und der 31. Dezember ab 14 Uhr 125 %. Als Grundlohn zählen höchstens 50 € je Stunde.
- In der GuV ändert das nichts: Zuschläge sind Personalaufwand (SKR03 4110, SKR04 6010). Ein eigenes Zuschlagskonto hat der Katalog nicht.
- Sicherheitsleute und Aushilfen: Sofortmeldungen sind im Gaststättengewerbe wie im Wach- und Sicherheitsgewerbe spätestens bei Aufnahme der Arbeit fällig (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
- DJ aus dem Ausland: Bei Darbietungen im Inland kann der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG greifen. Den Abzug nimmt der Schuldner der Vergütung vor, also Ihr Club.
Quellen und Rechtsstand
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- § 12 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 12.5 Abs. 2 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 12.7 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 3.17 Abs. 1 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 10.4 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 146 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 146a AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 2 KassenSichV— abgerufen am 06.11.2026
- § 3b EStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 50a EStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 13 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 8 Nr. 1 GewStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 28a SGB IV— abgerufen am 06.11.2026