Lieferportale

Jahresabschluss für Lieferdienst und Ghost Kitchen: die Sammelabrechnung der Portale richtig zerlegen

Im Jahresabschluss einer Ghost Kitchen steht als Umsatz nicht das, was auf dem Bankkonto ankommt: Das Lieferportal überweist nur, was nach Provision und Abzügen übrig bleibt. Wer die Auszahlung als Erlös bucht, weist zu wenig Umsatz aus und unterschlägt die Provision als Aufwand. Eine Küche ohne Gastraum hat kaum Bargeld, dafür ein Verrechnungskonto, das am 31. Dezember aufgehen muss.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

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Was in der Wochenabrechnung steckt

Eine Sammelabrechnung fasst Hunderte Bestellungen in einer Überweisung zusammen. Sie enthält den Bestellwert brutto, Provision und oft weitere Gebühren, Stornos und Erstattungen, von Ihnen bezahlte Rabattaktionen und bei Barzahlung an der Tür auch Beträge, die Sie schon haben. Das Bankkonto zeigt nur das Ergebnis.

Die Sammelauszahlung ersetzt die einzelne Aufzeichnung nicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Heben Sie die Abrechnungen und die Bestellberichte des Portals auf. Eine von Ihnen bezahlte Rabattaktion ist als Preisnachlass eine Entgeltminderung (Abschn. 10.3 Abs. 1 UStAE).

Eine Abrechnungswoche in vier Zeilen

Beispiel: Ein ausgedachtes Portal rechnet für eine Woche ab: Speisen 3.210,00 € und Getränke 595,00 € brutto, Provision 900,00 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Das Portal sitzt im Inland und weist die Steuer aus. Ausgezahlt werden 2.734,00 €.

Das Verrechnungskonto geht auf null: 3.805,00 € Bestellwert minus 1.071,00 € Provision minus 2.734,00 € Auszahlung. Die Erlöse stehen mit 3.500,00 € netto in der GuV, die Provision mit 900,00 € daneben. Hätten Sie die Auszahlung als Erlös gebucht, stünden brutto 1.071,00 € zu wenig in den Erlösen, die Provision fehlte als Aufwand, und die Umsatzsteuer wäre zu niedrig.

Konten SKR03 / SKR04, so eingegeben, wie die Software bucht: Erlöse brutto auf den Automatikkonten, die Provision brutto mit Schlüssel V19, darin 171,00 € Vorsteuer. Der Katalog hat kein eigenes Konto für Lieferportale, die Forderung steht auf Sonstige Vermögensgegenstände.
AbrechnungspostenSollHabenBetrag
Bestellungen Speisen1500 / 1300 Forderung Portal8300 / 4300 Erlöse 7 %3.210,00 €
Bestellungen Getränke1500 / 1300 Forderung Portal8400 / 4400 Erlöse 19 %595,00 €
Provision, brutto mit Schlüssel V194760 / 6770 Verkaufsprovisionen1500 / 1300 Forderung Portal1.071,00 €
Auszahlung1360 / 1460 Geldtransit1500 / 1300 Forderung Portal2.734,00 €
Summe7.610,00 €

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Kein Import für Lieferportale: So buchen Sie trotzdem

Für Lieferportale gibt es heute keinen Import. Die Berichte der Lieferportale liest die Software nicht ein, und die Trennung von Bestellung, Gebühr und Auszahlung läuft bei ihnen nicht automatisch. Sie erfassen die Sammelabrechnung als Beleg und buchen sie wie im Beispiel. Das ist bei wöchentlichen Abrechnungen Handarbeit. Der Bericht-Import und die Trennung für Zahlungsdienste decken nur die dort angebundenen Dienste ab, Lieferportale gehören nicht dazu.

Was hilft: Beim Bilanzierer bucht keine Bankzeile direkt in die GuV, aus der Auszahlung wird also nicht von selbst ein Erlös. Lieferantenrechnungen liest die KI aus und schlägt Buchungen vor, ausreichend sichere bucht die Automatik selbst, alle anderen geben Sie frei. Die Sammelabrechnung zerlegen Sie selbst. Das Lagermodul führt Bestände, Abgänge erfassen Sie selbst, denn Ausgangsrechnungen mindern den Bestand nicht. Kassenanbindung, Lohnabrechnung und Sofortmeldung gibt es nicht. Liegen viele Marken, mehrere Portale und ausländische Rechnungen vor, ist Ihre Kanzlei der bessere Weg für die Einrichtung der Konten.

Wo das Portal sitzt, ändert die Rechnung

Sitzt das Portal im Inland, enthält die Provisionsrechnung Umsatzsteuer, und Sie ziehen sie als Vorsteuer ab. Sitzt es im übrigen Gemeinschaftsgebiet, kommt die Rechnung ohne Steuer: Dann schulden Sie die Steuer für die im Inland steuerpflichtige Leistung selbst (§ 13b Abs. 1 und 5 UStG) und ziehen sie im Regelfall zugleich als Vorsteuer ab. Das Konto dafür heißt Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers (SKR03 3123, SKR04 5923). Schauen Sie auf die Rechnung, nicht auf den Markennamen. Was dort steht, entscheidet die Buchung.

Lieferung, Getränke und was das Portal nicht weiß

  • Speisen: Die reine Abgabe mit Beförderung, ohne andere unterstützende Dienstleistungen, ist eine Lieferung (Abschn. 3.6 Abs. 2 UStAE) und trägt nach Anlage 2 UStG 7 %. Warmhalten und ein fester Lieferzeitpunkt ändern daran nichts.
  • Getränke: Anlage 2 begünstigt sie nur in Ausnahmefällen. Limonade, Saft und Trinkwasser in Fertigpackungen tragen 19 %. Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch oder Milcherzeugnissen tragen 7 %.
  • Prüfen Sie die Steuersätze, die Sie im Portal hinterlegt haben. Stehen sie dort falsch, stimmt die Abrechnung nicht, und die Steuer schulden Sie.
  • Trinkgeld in der App für eigene Fahrer: Reichen Sie es nur weiter, bleibt es Fremdgeld (SKR03 1592, SKR04 1374).
  • Bargeld des Fahrers: Kommt Bargeld an der Tür herein, gehört es ins Kassenbuch und muss täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • Kassenanbindung: Laufen Portalbestellungen in Ihr Kassensystem, beanstandet die Verwaltung bei verbundenen Bestell- und App-Systemen eine gemeinsame TSE nicht (Nr. 1.6 AEAO zu § 146a).

Die Woche über den Jahreswechsel

Die Abrechnungswoche endet selten am 31. Dezember. Bestellungen bis Silvester gehören ins alte Jahr, auch wenn die Abrechnung im Januar kommt. Teilen Sie die Woche anhand der Bestellberichte auf und buchen Sie Erlös, Provision und offene Forderung zum Stichtag. Am Ende muss die Forderung zur ersten Auszahlung des neuen Jahres passen. Bleibt ein Saldo stehen, klären Sie ihn vor dem Abschluss.

In der Küche zählt der Rest wie überall: Vorräte und Verpackung nehmen Sie auf (§ 240 Abs. 2 HGB). Mehrere Marken aus einer Küche sind für den Abschluss ein Unternehmen, die Erlöse je Marke trennen Sie nur für Ihre eigene Auswertung. Enthält die Miete einer Mietküche auch Geräte, ist sie für die Gewerbesteuer nach Grundstück und beweglichen Teilen aufzuteilen. Wirkung hat das erst, wenn die Summe aller Finanzierungsanteile 200.000 € übersteigt.

Eigene Fahrer, GmbH oder UG: was bleibt

Als GmbH oder UG erstellen Sie einen Abschluss nach HGB und legen ihn offen. Für die Sofortmeldung kommen hier zwei Nummern in Betracht: das Gaststättengewerbe und das Transportgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste (§ 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 SGB IV). Der Beginn ist spätestens bei Aufnahme der Arbeit zu melden.

Quellen und Rechtsstand

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Nein. Die Auszahlung ist der Bestellwert minus Provision, Gebühren und Erstattungen. Ihr Umsatz ist der Bestellwert. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die Provision steht als eigener Aufwand in der GuV, die Auszahlung gleicht nur die Forderung gegen das Portal aus.

Speisen ohne weitere Dienstleistungen sind eine Lieferung und tragen nach Anlage 2 UStG 7 %. Getränke tragen meist 19 %, weil Anlage 2 sie nur ausnahmsweise nennt. Trinkwasser in Fertigpackungen und Fruchtsäfte sind ausdrücklich ausgenommen, Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch begünstigt.

Der Betrag, den das Portal für Bestellungen bis zum Stichtag noch schuldet, steht als Forderung unter den sonstigen Vermögensgegenständen. Die Woche über den Jahreswechsel ist anhand der Bestellberichte aufzuteilen. Ein Saldo, der sich nicht erklären lässt, ist vor dem Abschluss abzustimmen.

Nein, einen Import für Lieferportale gibt es derzeit nicht. Sie erfassen die Sammelabrechnung als Beleg und buchen Bestellwert, Provision und Auszahlung getrennt. Beim Bilanzierer wird aus der Auszahlung auf der Bank kein Erlös, weil keine Bankzeile direkt in die GuV bucht.

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