Schulverpflegung

Jahresabschluss für den Schulcaterer: ein Essen, mehrere Zahler

Im Jahresabschluss eines Schulcaterers ist das Besondere nicht das Essen, sondern wer es bezahlt: Für dasselbe Mittagessen zahlen Eltern per Lastschrift, die Kommune über Bildung und Teilhabe und oft zusätzlich ein Schulträger mit einem Zuschuss. Am 31. Dezember stehen deshalb viele kleine Forderungen gegen verschiedene Schuldner offen. Als GmbH oder gGmbH stellen Sie immer einen Jahresabschluss nach HGB auf.

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Keine Schule, auch wenn Sie in der Schule kochen

Verpflegung dient dem Schulzweck nur mittelbar, sie ist im Regelfall weder befreiter Unterricht noch eng verbundene Leistung (Abschn. 4.21.2 Abs. 3 UStAE). Bleibt § 4 Nr. 23 UStG. Der setzt voraus, dass jemand Kinder oder Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnimmt. Der Kantinenpächter tut das nicht, dasselbe gilt für einen Schulförderverein (Abschn. 4.23.1 Abs. 2 Satz 12 und 13 UStAE). Möglich ist die Befreiung etwa, wenn die Bildungseinrichtung selbst im Rahmen der Aufnahme beköstigt.

Sie stellen also Umsatzsteuer in Rechnung und ziehen Vorsteuer ab. Das Konto für steuerfreie Bildungsumsätze ist für Ihr Essen nicht das richtige.

Lieferung oder Ausgabe: alte Jahre rechnen anders

Seit 2026 tragen Speisen in beiden Fällen 7 %. Für Abschlüsse und Prüfungen der Jahre 2024 und 2025 bleibt die Grenze aus Abschn. 3.6 Abs. 6 UStAE wichtig, die Spalte bis 2025 meint diese Jahre. Von Juli 2020 bis Dezember 2023 galt der ermäßigte Satz für Speisen auch mit eigener Ausgabe.

Dass Sie das Essensgeld von den Konten der Eltern einziehen, gilt als notwendig mit dem Verkauf verbunden und ändert die Einordnung nicht (Abschn. 3.6 Abs. 2 UStAE). Getränke sind von den 7 % für Verpflegung ausgenommen. Wasser oder Saft zum Essen teilen Sie deshalb gesondert ab.

Beispiele 3 bis 5 zu Abschn. 3.6 Abs. 6 UStAE
Sie tunEinordnungBis 2025Seit 2026
Ausgabe mit eigenem Personal, Reinigung von Räumen, Tischen, Geschirrsonstige Leistung19 %7 %
Warmes Essen in Behältern anliefern, Schulverein gibt ausLieferung7 %7 %
Tiefkühlgerichte mit gestelltem Tiefkühlschrank und AuftaugerätLieferung, Technik ist Nebenleistung7 %7 %

Ein Journal für viele Zahler

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Eltern, Bildung und Teilhabe, Kommune: drei Debitoren für ein Essen

Für Kinder mit Anspruch auf Bildung und Teilhabe werden die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung berücksichtigt (§ 28 Abs. 6 SGB II). Einen Eigenanteil der Eltern nennt die Vorschrift im aktuellen Wortlaut nicht. Für diese Kinder zahlt also oft nicht die Familie, sondern die Kommune. Sie bestimmt selbst, ob das über Gutscheine, Direktzahlung an Sie oder Geldleistung an die Familie läuft, und kann mit Anbietern pauschal abrechnen (§ 29 Abs. 1 SGB II).

Für Ihre Buchhaltung heißt das: Derselbe Teller wird je nach Kind von einem anderen Schuldner bezahlt, und ändert sich ein Bescheid, wechselt der Schuldner mitten im Schuljahr. Führen Sie die Kommune als eigenen Debitor. Zahlt die Kommune darüber hinaus einen Zuschuss je Essen, ist er Entgelt, wenn er vertraglich mit Ihrer Leistung verknüpft ist (Abschn. 10.2 UStAE). Zahlungen für die Übernahme einer öffentlichen Aufgabe im gegenseitigen Vertrag erfolgen grundsätzlich im Leistungsaustausch.

Ein Monat mit 1.000 Essen

Beispiel: Ein ausgedachter Schulcaterer gibt im Dezember 1.000 Essen aus. Der Preis beträgt 4,28 € brutto. Für 720 Essen ziehen Sie den Betrag per Lastschrift von den Eltern ein, 280 Essen rechnet die Kommune über Bildung und Teilhabe ab. Dazu zahlt die Kommune vertraglich 1,07 € brutto je Essen.

Die Erlöse betragen 5.000,00 € netto, die Umsatzsteuer 350,00 €. Rechnet die Kommune erst im Januar ab, stehen am 31. Dezember 2.268,40 € als Forderung in der Bilanz. Der Umsatz gehört trotzdem ins alte Jahr.

Konten SKR03 / SKR04, Erlöse brutto mit Steuerautomatik
ZahlerSollHabenBetrag
Eltern per LastschriftBank (1200 / 1800)Erlöse 7 % (8300 / 4300)3.081,60 €
Bildung und TeilhabeDebitor Kommune (1400 / 1200)Erlöse 7 % (8300 / 4300)1.198,40 €
Zuschuss je EssenDebitor Kommune (1400 / 1200)Erlöse 7 % (8300 / 4300)1.070,00 €
Summe5.350,00 €

Rückläufer, Ferien und Guthaben am Stichtag

  • Offene Elternbeiträge: Geplatzte Lastschriften sind Forderungen, zweifelhafte sind wertzuberichtigen. Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug nach 30 Tagen nur ein, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).
  • Guthaben im Bestellportal: Eltern zahlen vor, die Kinder essen später. Das Guthaben am Stichtag ist kein Erlös, sondern eine Verbindlichkeit. Das Essen im Januar gehört ins Folgejahr.
  • Vorauszahlungen für Folgemonate gehören nicht in den Ertrag des laufenden Jahres.
  • Küchenausstattung mit Zuschuss: Bei Zuschüssen für Anlagegüter besteht steuerlich ein Wahlrecht zwischen Betriebseinnahme und Kürzung der Anschaffungskosten (R 6.5 Abs. 2 EStR). Droht eine Rückzahlung, prüfen Sie eine Rückstellung, steht sie per Bescheid fest, ist es eine Verbindlichkeit.

Bestellportal und Mahnlauf: wo die Software endet

Ausgangsrechnungen laufen auf das Personenkonto, der Bankabgleich ordnet Zahlungseingänge zu, das Mahnwesen führt offene Posten mit Mahnstufen. Aus demselben Journal entstehen Umsatzsteuer und Jahresabschluss, Eingangsrechnungen liest die KI aus, ausreichend sichere Vorschläge bucht die Automatik selbst. Für Zuschüsse nennt die Kontierung Prüffragen zu echtem Zuschuss und Wahlrecht.

Eine monatliche Forderung entsteht nicht von selbst, wiederkehrende Rechnungen legen Sie als Rechnungs-Abo an. An Bestellportal und Kommunalabrechnung ist die Software nicht angebunden. Tausende kleine Elternkonten führen Sie im Bestellsystem weiter und übernehmen die Summen. Bescheide und Verwendungsnachweise verwalten Sie außerhalb, ob ein Zuschuss echt ist, entscheidet sie nicht. Lohnabrechnung gehört nicht zum Angebot, Sofortmeldungen gibt sie nicht ab; ob eine Schulküche unter das Gaststättengewerbe des § 28a Abs. 4 SGB IV fällt, klären Sie vorab.

GmbH oder gGmbH: was die Gemeinnützigkeit ändert

Die gGmbH ist eine GmbH: Jahresabschluss nach HGB und Offenlegung bleiben. Gemeinnützigkeit ändert die Steuer, nicht die Bilanzpflicht. Ob das Schulessen Zweckbetrieb ist, hängt an § 65 AO und den Katalogen der §§ 66 bis 68 AO. Schulverpflegung steht dort nicht ausdrücklich. Der ermäßigte Satz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG gilt nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Das ist ein Kanzleifall, der vor dem ersten Abschluss zu klären ist, weil er über Körperschaftsteuer und Getränkesatz entscheidet.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Weiterführende Seiten

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Beim externen Caterer nein. Dem Kantinenpächter einer Schule steht die Befreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht zu, auch der Schulförderverein bekommt sie nicht (Abschn. 4.23.1 Abs. 2 UStAE). Möglich ist sie, wenn die Bildungseinrichtung selbst im Rahmen der Aufnahme der Jugendlichen beköstigt. Speisen tragen beim Caterer 7 %.

§ 28 Abs. 6 SGB II spricht im aktuellen Wortlaut von den entstehenden Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und nennt keinen Eigenanteil. Voraussetzung ist bei Schülern, dass die Verpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder ein Kooperationsvertrag besteht. Die Abrechnung regelt der kommunale Träger.

Ist er vertraglich mit Ihrer Leistung verknüpft, ist er Entgelt und trägt den Steuersatz des Essens. Ein echter, nicht steuerbarer Zuschuss liegt nur vor, wenn er nicht für eine Leistung gezahlt wird (Abschn. 10.2 UStAE). Entscheidend sind Vertrag und Zweck, nicht das Wort Zuschuss.

Ja. Die gGmbH ist eine GmbH und stellt einen Jahresabschluss nach HGB auf. Die Größenklassen des § 267 HGB gelten wie bei jeder anderen GmbH. Die Gemeinnützigkeit wirkt auf die Steuern, ändert aber die handelsrechtliche Pflicht nicht.

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