Keine Schule, auch wenn Sie in der Schule kochen
Verpflegung dient dem Schulzweck nur mittelbar, sie ist im Regelfall weder befreiter Unterricht noch eng verbundene Leistung (Abschn. 4.21.2 Abs. 3 UStAE). Bleibt § 4 Nr. 23 UStG. Der setzt voraus, dass jemand Kinder oder Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnimmt. Der Kantinenpächter tut das nicht, dasselbe gilt für einen Schulförderverein (Abschn. 4.23.1 Abs. 2 Satz 12 und 13 UStAE). Möglich ist die Befreiung etwa, wenn die Bildungseinrichtung selbst im Rahmen der Aufnahme beköstigt.
Sie stellen also Umsatzsteuer in Rechnung und ziehen Vorsteuer ab. Das Konto für steuerfreie Bildungsumsätze ist für Ihr Essen nicht das richtige.
Lieferung oder Ausgabe: alte Jahre rechnen anders
Seit 2026 tragen Speisen in beiden Fällen 7 %. Für Abschlüsse und Prüfungen der Jahre 2024 und 2025 bleibt die Grenze aus Abschn. 3.6 Abs. 6 UStAE wichtig, die Spalte bis 2025 meint diese Jahre. Von Juli 2020 bis Dezember 2023 galt der ermäßigte Satz für Speisen auch mit eigener Ausgabe.
Dass Sie das Essensgeld von den Konten der Eltern einziehen, gilt als notwendig mit dem Verkauf verbunden und ändert die Einordnung nicht (Abschn. 3.6 Abs. 2 UStAE). Getränke sind von den 7 % für Verpflegung ausgenommen. Wasser oder Saft zum Essen teilen Sie deshalb gesondert ab.
| Sie tun | Einordnung | Bis 2025 | Seit 2026 |
|---|---|---|---|
| Ausgabe mit eigenem Personal, Reinigung von Räumen, Tischen, Geschirr | sonstige Leistung | 19 % | 7 % |
| Warmes Essen in Behältern anliefern, Schulverein gibt aus | Lieferung | 7 % | 7 % |
| Tiefkühlgerichte mit gestelltem Tiefkühlschrank und Auftaugerät | Lieferung, Technik ist Nebenleistung | 7 % | 7 % |
Ein Journal für viele Zahler
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Eltern, Bildung und Teilhabe, Kommune: drei Debitoren für ein Essen
Für Kinder mit Anspruch auf Bildung und Teilhabe werden die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung berücksichtigt (§ 28 Abs. 6 SGB II). Einen Eigenanteil der Eltern nennt die Vorschrift im aktuellen Wortlaut nicht. Für diese Kinder zahlt also oft nicht die Familie, sondern die Kommune. Sie bestimmt selbst, ob das über Gutscheine, Direktzahlung an Sie oder Geldleistung an die Familie läuft, und kann mit Anbietern pauschal abrechnen (§ 29 Abs. 1 SGB II).
Für Ihre Buchhaltung heißt das: Derselbe Teller wird je nach Kind von einem anderen Schuldner bezahlt, und ändert sich ein Bescheid, wechselt der Schuldner mitten im Schuljahr. Führen Sie die Kommune als eigenen Debitor. Zahlt die Kommune darüber hinaus einen Zuschuss je Essen, ist er Entgelt, wenn er vertraglich mit Ihrer Leistung verknüpft ist (Abschn. 10.2 UStAE). Zahlungen für die Übernahme einer öffentlichen Aufgabe im gegenseitigen Vertrag erfolgen grundsätzlich im Leistungsaustausch.
Ein Monat mit 1.000 Essen
Beispiel: Ein ausgedachter Schulcaterer gibt im Dezember 1.000 Essen aus. Der Preis beträgt 4,28 € brutto. Für 720 Essen ziehen Sie den Betrag per Lastschrift von den Eltern ein, 280 Essen rechnet die Kommune über Bildung und Teilhabe ab. Dazu zahlt die Kommune vertraglich 1,07 € brutto je Essen.
Die Erlöse betragen 5.000,00 € netto, die Umsatzsteuer 350,00 €. Rechnet die Kommune erst im Januar ab, stehen am 31. Dezember 2.268,40 € als Forderung in der Bilanz. Der Umsatz gehört trotzdem ins alte Jahr.
| Zahler | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Eltern per Lastschrift | Bank (1200 / 1800) | Erlöse 7 % (8300 / 4300) | 3.081,60 € |
| Bildung und Teilhabe | Debitor Kommune (1400 / 1200) | Erlöse 7 % (8300 / 4300) | 1.198,40 € |
| Zuschuss je Essen | Debitor Kommune (1400 / 1200) | Erlöse 7 % (8300 / 4300) | 1.070,00 € |
| Summe | 5.350,00 € |
Rückläufer, Ferien und Guthaben am Stichtag
- Offene Elternbeiträge: Geplatzte Lastschriften sind Forderungen, zweifelhafte sind wertzuberichtigen. Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug nach 30 Tagen nur ein, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).
- Guthaben im Bestellportal: Eltern zahlen vor, die Kinder essen später. Das Guthaben am Stichtag ist kein Erlös, sondern eine Verbindlichkeit. Das Essen im Januar gehört ins Folgejahr.
- Vorauszahlungen für Folgemonate gehören nicht in den Ertrag des laufenden Jahres.
- Küchenausstattung mit Zuschuss: Bei Zuschüssen für Anlagegüter besteht steuerlich ein Wahlrecht zwischen Betriebseinnahme und Kürzung der Anschaffungskosten (R 6.5 Abs. 2 EStR). Droht eine Rückzahlung, prüfen Sie eine Rückstellung, steht sie per Bescheid fest, ist es eine Verbindlichkeit.
Bestellportal und Mahnlauf: wo die Software endet
Ausgangsrechnungen laufen auf das Personenkonto, der Bankabgleich ordnet Zahlungseingänge zu, das Mahnwesen führt offene Posten mit Mahnstufen. Aus demselben Journal entstehen Umsatzsteuer und Jahresabschluss, Eingangsrechnungen liest die KI aus, ausreichend sichere Vorschläge bucht die Automatik selbst. Für Zuschüsse nennt die Kontierung Prüffragen zu echtem Zuschuss und Wahlrecht.
Eine monatliche Forderung entsteht nicht von selbst, wiederkehrende Rechnungen legen Sie als Rechnungs-Abo an. An Bestellportal und Kommunalabrechnung ist die Software nicht angebunden. Tausende kleine Elternkonten führen Sie im Bestellsystem weiter und übernehmen die Summen. Bescheide und Verwendungsnachweise verwalten Sie außerhalb, ob ein Zuschuss echt ist, entscheidet sie nicht. Lohnabrechnung gehört nicht zum Angebot, Sofortmeldungen gibt sie nicht ab; ob eine Schulküche unter das Gaststättengewerbe des § 28a Abs. 4 SGB IV fällt, klären Sie vorab.
GmbH oder gGmbH: was die Gemeinnützigkeit ändert
Die gGmbH ist eine GmbH: Jahresabschluss nach HGB und Offenlegung bleiben. Gemeinnützigkeit ändert die Steuer, nicht die Bilanzpflicht. Ob das Schulessen Zweckbetrieb ist, hängt an § 65 AO und den Katalogen der §§ 66 bis 68 AO. Schulverpflegung steht dort nicht ausdrücklich. Der ermäßigte Satz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG gilt nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Das ist ein Kanzleifall, der vor dem ersten Abschluss zu klären ist, weil er über Körperschaftsteuer und Getränkesatz entscheidet.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 4 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 12 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.21.2 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.23.1 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 3.6 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 10.2 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 28 SGB II— abgerufen am 06.11.2026
- § 29 SGB II— abgerufen am 06.11.2026
- § 286 BGB— abgerufen am 06.11.2026
- R 6.5 EStR— abgerufen am 06.11.2026
- § 65 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 68 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 28a SGB IV— abgerufen am 06.11.2026