Drei Stufen je Anwendung, nicht zwei
Steuerfrei oder 19 % greift zu kurz. Dazwischen liegt das Heilbad.
Die Ermäßigung für Heilbäder setzt voraus, dass die Anwendung der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung dient, und der Erlass misst das an der Verordnungsfähigkeit. Im Zusammenhang mit der Beherbergung nennt auch Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE diese Möglichkeit. Wellness im Pauschalpreis ist dagegen aufzuteilen. Übernachtung und Speisen bleiben daneben bei 7 %, Getränke bei 19 %.
| Anwendung | Steuer | Woran es hängt |
|---|---|---|
| Krankengymnastik, Heilmassage durch qualifizierte Kraft auf ärztliche Verordnung | steuerfrei | § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, Heilbehandlung und Befähigung |
| Moorpackung, Inhalation, Heilmassage ohne Verordnung | 7 % | nach dem Heilmittelkatalog selbständig verordnungsfähig, auch wenn keine Verordnung vorliegt |
| Anschlussbehandlung ohne neue Verordnung | keine Befreiung | Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 18 UStAE, 7 % nur, wenn verordnungsfähiges Heilbad |
| Ganzkörpermassage, Aromabad, Meerwasserbad, Floating | 19 % | nicht verordnungsfähig, Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE |
| Sauna | 19 % | persönliche Lebensführung, Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE |
| Bad zum Schwimmen | kann 7 % tragen | § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, Abschn. 12.11 Abs. 1 UStAE |
Eigene Therapeuten, eingemietete Praxis oder Versorgungsvertrag
Eigene Therapeuten
Auf die Rechtsform kommt es nicht an, auch eine GmbH kann die Befreiung nutzen, und die Leistung kann mit Arbeitnehmern erbracht werden, die die Qualifikation haben (Abschn. 4.14.7 Abs. 1 UStAE). Bewahren Sie Verordnung und Befähigungsnachweis auf, der therapeutische Zweck muss belegbar sein.
Eingemietete Praxis
Die Behandlung ist dann nicht Ihr Umsatz. Sie vermieten Räume, steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG. Ein Verzicht scheitert, weil die Praxis steuerfreie Umsätze ausführt (§ 9 Abs. 2 UStG). Die Vorsteuer auf die Räume fällt weg.
Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V
Dann sind Sie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG gelten andere Regeln, und auch die stationäre Aufnahme kann als eng verbundener Umsatz befreit sein (Abschn. 4.14.5 Abs. 16, 4.14.6 Abs. 2 UStAE). Das ist kein Hotelfall mehr, gehen Sie zur Kanzlei.
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Eine Kurgastrechnung über zehn Nächte
Beispiel: Eine ausgedachte Kurhotel-GmbH rechnet für zehn Nächte ab: Zimmer 749,00 €, Speisen 428,00 €, Getränke 59,50 €, Moorpackungen ohne Verordnung 107,00 €, Krankengymnastik auf Verordnung 180,00 € und eine Aromamassage 119,00 €. Der Gast zahlt 1.642,50 € per Karte.
Netto sind das 1.200,00 € zu 7 %, 150,00 € zu 19 % und 180,00 € steuerfrei. Die Umsatzsteuer beträgt 84,00 € und 28,50 €, zusammen 112,50 €. Im Abschluss stehen beide Umsatzarten in den Umsatzerlösen, in der Voranmeldung trennen sie sich: Die steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug gehören in Kennzahl 48.
| Rechnungsposten | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Zimmer | Geldtransit (1360 / 1460) | Erlöse 7 % USt (8300 / 4300) | 749,00 € |
| Speisen | Geldtransit (1360 / 1460) | Erlöse 7 % USt (8300 / 4300) | 428,00 € |
| Moorpackungen | Geldtransit (1360 / 1460) | Erlöse 7 % USt (8300 / 4300) | 107,00 € |
| Getränke | Geldtransit (1360 / 1460) | Erlöse 19 % USt (8400 / 4400) | 59,50 € |
| Aromamassage | Geldtransit (1360 / 1460) | Erlöse 19 % USt (8400 / 4400) | 119,00 € |
| Krankengymnastik | Geldtransit (1360 / 1460) | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. (8100 / 4100) | 180,00 € |
| Summe | 1.642,50 € |
Moorbecken und Vorsteuer: die Quote am Jahresende
Vorsteuer auf Eingangsleistungen für steuerfreie Heilbehandlungen ist nicht abziehbar, bei gemischter Nutzung wird aufgeteilt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 UStG). Das trifft Therapieräume, Liegen, Reinigung und Geräte, nicht das Gästezimmer. Ein Verzicht auf die Befreiung ist nicht möglich, denn § 9 Abs. 1 UStG nennt § 4 Nr. 14 UStG nicht.
Fällt die Reparatur eines Beckens mit 190,00 € Vorsteuer an und dient es zu 60 % steuerfreien Anwendungen, sind 114,00 € nicht abziehbar (SKR03 2176, SKR04 6871), 76,00 € bleiben. Bis die Quote steht, liegt der Betrag auf Aufzuteilende Vorsteuer 19 % (SKR03 1566, SKR04 1416). Den nicht abziehbaren Teil ermitteln Sie durch sachgerechte Schätzung (§ 15 Abs. 4 UStG). Nicht abziehbare Vorsteuer erhöht den Aufwand oder die Anschaffungskosten.
Kur über Silvester: was am Stichtag zu prüfen ist
- Laufende Aufenthalte gehören anteilig in beide Jahre (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB), Anzahlungen für spätere Kuren in die Verbindlichkeiten. Die Umsatzsteuer auf Anzahlungen entsteht mit dem Zahlungseingang, soweit der angezahlte Teil steuerpflichtig ist.
- Ein Gutschein über einen Geldbetrag kann für steuerfreie, 7-%- und 19-%-Leistungen eingelöst werden. Das spricht für einen Mehrzweck-Gutschein ohne Umsatzsteuer bei Ausgabe (SKR03 1604, SKR04 3304).
- Die Kurtaxe betrifft Ihre Umsätze nur, wenn Sie sie selbst schulden. Ziehen Sie sie im Namen und für Rechnung der Gemeinde ein, ist sie durchlaufend (§ 10 Abs. 1 UStG).
Steuerschlüssel für die Therapie, keine Entscheidung über die Heilbehandlung
- Ob eine Leistung Heilbehandlung oder Heilbad ist, entscheidet die Software nicht. Sie prüft weder das therapeutische Ziel noch die Verordnung, eine Patientendokumentation führt sie nicht.
- In der Voranmeldung kennt sie keine Quote. Keine Anbindung an Hotelsystem, Portale oder Therapieplan, keine Führung der Kurtaxe.
- Neue Kräfte in Haus und Therapie melden Sie außerhalb der Software, Sofortmeldungen nach § 28a Abs. 4 SGB IV gibt sie nicht ab.
Die Lieferantenrechnung für Moor oder Therapiebedarf liest die KI. Sie erkennt Betrag und Steuer und schlägt Konto und Steuerschlüssel vor. Vorschläge mit ausreichender Sicherheit bucht die Automatik, wenn Sie sie nicht abgeschaltet haben, alle anderen prüfen Sie. Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug buchen Sie mit einem eigenen Steuerschlüssel. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung legen Sie Maßstab und abziehbare Quote nach § 15 Abs. 4 UStG fest. Abschluss und E-Bilanz entstehen aus demselben Journal, Ihre Kanzlei kann mitarbeiten.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 4 Nr. 12 und 14 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 12 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 9 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 15 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 10 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.14.1, 4.14.5, 4.14.6, 4.14.7 und 12.11 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 252 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 3 Abs. 13 bis 15 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 28a SGB IV— abgerufen am 06.11.2026