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Wann die Provision Ihnen gehört
Das Geschäftsjahr einer Provision bestimmt der Vertrag mit Versicherer, Bank oder Plattform, nicht der Kontoauszug. Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet (§ 92 Abs. 4 HGB); der Agenturvertrag darf das anders regeln (BFH X R 28/08). Was vorher fließt, ist ein Vorschuss, steht als erhaltene Anzahlung auf der Passivseite und erhöht den Gewinn nicht.
Beim Makler entscheidet die Courtagezusage. Entsteht der Anspruch mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags, ist er in voller Höhe zu aktivieren (BFH X R 28/08). Ein Anspruch, der erst mit der Auszahlung eines Darlehens unbedingt wird, gehört dagegen nicht in das Jahr der Zusage, denn aufschiebend bedingte Ansprüche werden nicht aktiviert (BFH X R 12-13/22). Eine Abrechnung, die erst im Januar kommt, ändert am Jahr nichts, wenn der Anspruch schon im Dezember entstanden ist.
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Storno und Nachbetreuung: zwei Rückstellungen aus verschiedenen Gründen
Das Stornorisiko
Fällt ein vermittelter Vertrag weg, kann der Versicherer je nach Vertrag verdiente Provision zurückfordern. Für diese ungewisse Rückzahlung kommt eine Rückstellung in Betracht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), oder das Risiko wird bei der Bewertung der Forderung berücksichtigt. Für einen Vorschuss, der noch gar nicht verdient ist, gibt es keine Stornorückstellung: Er steht schon als Anzahlung in der Bilanz.
Die Nachbetreuung
Bezahlt die Abschlussprovision auch die spätere Betreuung der Verträge, ist für diesen Erfüllungsrückstand eine Rückstellung zu bilden (BFH X R 48/08, zu einem Versicherungsvertreter; für Makler ist die Übertragung unsere Lesart). Einbezogen wird nur die Betreuung bestehender Verträge, nicht die Werbung für Neugeschäft, und den Zeitaufwand je Vertrag müssen vertragsbezogene Aufzeichnungen belegen. Wer ohne Angestellte arbeitet, kann nach diesem Urteil keine Nachbetreuungsrückstellung für die eigene Arbeitskraft bilden.
Steuerfrei vermitteln, steuerpflichtig beraten: die Weichen zwischen den Profilen
Wer vermittelt und daneben berät, teilt die Vorsteuer aus gemeinsamen Kosten wie Büromiete oder Vergleichssoftware nach § 15 Abs. 4 UStG auf. Nicht abziehbare Vorsteuer bleibt im Abschluss Aufwand oder erhöht die Anschaffungskosten.
| Tätigkeit | Umsatzsteuer | Vorsteuer | Profile dazu |
|---|---|---|---|
| Versicherungen vermitteln | steuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG | nicht abziehbar, ein Verzicht auf die Befreiung ist ausgeschlossen | Makler für Gewerberisiken, gebundene Agentur, Maklerpool |
| Kredite und Immobiliardarlehen vermitteln | steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG | nicht abziehbar; an Unternehmer ist ein Verzicht je Umsatz möglich (§ 9 Abs. 1 UStG) | Immobiliardarlehensvermittler, Kreditvermittler für Betriebsmittel |
| Fondsanteile vermitteln | steuerfrei als Vermittlung im Wertpapiergeschäft (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG) | nicht abziehbar | Finanzanlagenvermittler für Investmentfonds |
| Gegen Honorar beraten | keine Vermittlung, 19 % | abziehbar | Versicherungsberater, Honorar-Finanzanlagenberater |
| Leasing oder Factoring vermitteln | Gesetz und Erlass regeln es nicht ausdrücklich; die Profile zeigen ihre Einordnung und deren Grenzen | je nach Einordnung | Leasingvermittler für Maschinen, Factoringvermittler |
Prüfbericht nach § 24 FinVermV und Geldwäsche neben dem Abschluss
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater lassen die Einhaltung ihrer Pflichten für jedes Kalenderjahr prüfen und übermitteln den Bericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres; wer keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, gibt stattdessen eine Erklärung in Textform ab. Wer ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, darf statt des eigenen Berichts einen Bericht über deren internes Kontrollsystem vorlegen, spätestens nach vier Jahren wieder einen eigenen (§ 24 Abs. 1 FinVermV). Steht die Prüfung für das abgelaufene Jahr am Stichtag noch aus, gehören ihre Kosten beim Bilanzierer als Rückstellung in die Bilanz. Für Immobiliardarlehens- und Versicherungsvermittler nennen die Verordnungen nur Prüfungen aus besonderem Anlass (§ 15 ImmVermV, § 23 VersVermV).
Ob das Geldwäschegesetz Sie erfasst, hängt an Erlaubnis und Produkt (§ 2 Abs. 1 GwG). Sind Sie Verpflichteter, bewahren Sie die Aufzeichnungen fünf Jahre auf; den Jahresabschluss berühren sie nicht unmittelbar.
Courtage ins Journal, Vertragsbestand im Vermittlerprogramm
Die KI liest die Rechnung Ihres Vergleichsrechners, Ihres IT-Dienstleisters oder des Vermieters, ermittelt Betrag und ausgewiesene Umsatzsteuer und macht einen Vorschlag für Kontierung und Steuerschlüssel. Die Automatik ist ab Werk an und bucht selbst, was sie sicher zuordnet; den Rest geben Sie frei. Für Vermittler hat das eine Kehrseite: Dass Ihre Vorsteuer nicht abziehbar ist, steht auf keiner Rechnung, und einen Schalter, der den Vorsteuerabzug für Ihre Gesellschaft ausschließt, gibt es nicht. Bis für Ihre Lieferanten eigene Regeln stehen, die dem Vorschlag der KI vorgehen, kann die Automatik die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer buchen; einen Hinweis gibt erst die Voranmeldung. Prüfen Sie Buchungen mit Vorsteuer deshalb, bis Ihre Regeln stehen.
Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug buchen Sie mit einem eigenen Steuerschlüssel, sie laufen in die Kennzahl 48 der Voranmeldung. Melden Sie nur solche Umsätze und ziehen trotzdem Vorsteuer, weist die Software Sie darauf hin. Ob eine Provision steuerfrei ist, erkennt die Kontierung nicht selbst. Rückstellungen für Storno, Nachbetreuung oder den Prüfbericht erfassen Sie auf der Rückstellungsseite mit Ihrem eigenen Betrag.
Eine Vermittlerabrechnung mit Stornoreserve, eine Zeiterfassung je Vertrag und eine Verwaltung der Prüfberichte gibt es nicht; Provisionsabrechnungen der Gesellschaften übernehmen Sie selbst ins Journal. Ihr Vertragsbestand bleibt im Vermittlerprogramm oder im Portal des Pools.
Einzelmakler, Agentur-GmbH, Pool: wann Bilanz, wann Kanzlei
Die Einzelagentur und der Einzelmakler kommen als Kaufleute ohne Bilanz aus, solange sie an den Stichtagen zweier aufeinanderfolgender Jahre weder 800.000 € Umsatz noch 80.000 € Jahresüberschuss übersteigen (§ 241a HGB). Reißt eine der Grenzen, sind Bücher nach HGB zu führen, und § 140 AO überträgt diese Pflicht ins Steuerrecht, ohne dass das Finanzamt etwas mitteilen muss. Die Mitteilung nach § 141 AO betrifft nur Vermittler, die keine Kaufleute sind. GmbH, UG und GmbH & Co. KG bilanzieren immer.
Zur Kanzlei gehören der Verzicht auf die Steuerbefreiung, die Quote für gemischte Vorsteuer, der Ausgleichsanspruch eines Vertreters nach § 89b HGB und beim Maklerpool die Frage, ob weitergeleitete Courtage eigener Erlös oder durchlaufendes Geld ist. Diese Darstellung ändert die Umsatzerlöse, und davon kann die Größenklasse abhängen. Ihre Kanzlei kann im selben System mitarbeiten.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG, Steuerbefreiungen— abgerufen am 07.11.2026
- § 15 UStG, Vorsteuerabzug— abgerufen am 06.11.2026
- § 9 UStG, Verzicht auf Steuerbefreiungen— abgerufen am 06.11.2026
- § 92 HGB, Versicherungsvertreter— abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 30.04.2025, X R 12-13/22, Provisionsvorschüsse— abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 48/08, Nachbetreuung— abgerufen am 06.11.2026
- § 24 FinVermV, Prüfungspflicht— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB, Befreiung von Buchführung und Inventar— abgerufen am 07.11.2026
- § 140 AO, Buchführungspflichten aus anderen Gesetzen— abgerufen am 07.11.2026