Woran sich zeigt, wem die Courtage gehört
- Wer steht in der Courtagezusage? Hat der Versicherer die Zusage dem Pool gegeben und schuldet nur ihm, spricht das für eigene Erlöse. Laufen die Verträge auf den angebundenen Makler und der Pool kassiert für ihn, spricht das für Fremdgeld.
- Wer schuldet dem Makler? Zahlt der Pool aus einem eigenen Vertrag mit dem Makler, auch wenn der Versicherer ausfällt, spricht das für eigenen Aufwand.
- Wer haftet für Stornos gegenüber dem Versicherer? Ein eigenes Haftungsrisiko des Pools spricht gegen die bloße Zahlstelle.
- Kennen sich Zahlender und Empfänger? Durchlaufend ist ein Betrag nur bei unmittelbaren Rechtsbeziehungen, die sich in der Regel daran zeigen, dass beide Namen und Betrag kennen. Die wirtschaftliche Betrachtung reicht nicht (Abschn. 10.4 Abs. 1, 2 UStAE).
- Ein Pool kann beides zugleich sein, je Gesellschaft oder Sparte. Prüfen Sie Ihre Verträge einzeln.
Beispiel: eine Million Courtage in zwei Vertragswelten
Beispiel: Ein ausgedachter Pool nimmt 1.000.000,00 € steuerfreie Courtage ein und leitet 850.000,00 € an die angebundenen Makler weiter. Einmal ist er selbst Anspruchsinhaber, einmal vereinnahmt er im Namen der Makler.
Im ersten Fall stehen 1.000.000,00 € Umsatzerlöse und 850.000,00 € Aufwand in der GuV, im zweiten 150.000,00 € Umsatzerlöse. Das Ergebnis beträgt beide Male 150.000,00 €. Die Bank zeigt am Stichtag denselben Betrag. Im zweiten Fall ist ein noch nicht ausgezahlter Teil eine Verbindlichkeit gegenüber dem Makler.
| Vertragsaufbau und Schritt | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Eigener Erlös: Courtage ein | Bank 1200 / 1800 | Provisionsumsätze steuerfrei 8514 / 4564 | 1.000.000,00 € |
| Eigener Erlös: Anteil der Makler | Verkaufsprovisionen 4760 / 6770 | Bank 1200 / 1800 | 850.000,00 € |
| Zahlstelle: Courtage ein | Bank 1200 / 1800 | Durchlaufende Posten 1590 / 1370 | 1.000.000,00 € |
| Zahlstelle: Auszahlung an Makler | Durchlaufende Posten 1590 / 1370 | Bank 1200 / 1800 | 850.000,00 € |
| Zahlstelle: Poolanteil | Durchlaufende Posten 1590 / 1370 | Provisionsumsätze steuerfrei 8514 / 4564 | 150.000,00 € |
Fremdgeld und Erlös im selben Journal, sauber getrennt
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Die Größenklasse hängt an der Darstellung
Als Umsatzerlöse zählen Ihre eigenen Erlöse aus Dienstleistungen (§ 277 Abs. 1 HGB). Rechnen Sie den Fall hoch: Bei 16 Mio. € Courtage und 15 % Poolanteil sind es 16 Mio. € oder 2,4 Mio. €. Mehr als 15 Mio. € Umsatz ist ein überschrittenes Merkmal der kleinen Gesellschaft. Kommt an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen ein zweites dazu, etwa mehr als 7,5 Mio. € Bilanzsumme, ist die GmbH oder AG mittelgroß und ihr Abschluss zu prüfen (§ 267, § 316 Abs. 1 HGB).
Ein Wahlrecht sehen wir darin nicht: Nach unserer Einordnung folgt der Ausweis dem Vertrag, die Größenklasse folgt dem Ausweis. Prüfen Sie die Frage vor dem ersten Abschluss, ein Wechsel später ist erklärungsbedürftig. Für die Offenlegung im Unternehmensregister erzeugt die Software die Einreichungsdatei, die Einreichung nehmen Sie selbst vor.
Steuerfrei für die Vermittlung, 19 % für die Plattform
Courtageanteil
Für die Vermittlung genügt eine mittelbare Verbindung zu den Parteien über andere Unternehmer (Abschn. 4.8.1 Satz 3 UStAE). Ihr Anteil kann daher unter § 4 Nr. 11 UStG fallen.
Betreuung der Makler
Betreuung, Überwachung und Schulung nachgeordneter Vermittler gehören dazu, wenn der Pool durch Prüfung jedes Vertragsangebots mittelbar auf eine Vertragspartei einwirken kann. Es genügt die Möglichkeit im Einzelfall (Abschn. 4.8.1 Sätze 10 bis 12, BFH V R 19/16).
Superprovision
Erfolgsabhängige Vergütungen sind ein Beweisanzeichen für berufstypische Leistungen (Abschn. 4.11.1 Abs. 2 Satz 8 UStAE).
Technik und Sacharbeit
Wer nur einen Teil der Sacharbeit übernimmt oder Vermittler zuführt und betreut, vermittelt insoweit nicht (Abschn. 4.8.1 Satz 7 UStAE). Gebühren für Plattformzugang oder Vergleichsprogramme tragen daher nach unserer Lesart 19 %.
Vorsteuer
Damit sind Ihre Kosten gemischt: direkt zuordnen, Rest aufteilen (§ 15 Abs. 4 UStG). Auf § 4 Nr. 11 UStG können Sie nicht verzichten (§ 9 Abs. 1 UStG).
Stornos weiterreichen, Service im Voraus abgrenzen
- Fordert der Versicherer Courtage zurück, trifft das zuerst den Inhaber der Zusage. Ist der Pool das, erfasst er das Risiko realisierter Courtage über Bewertung oder Rückstellung (0970 / 3070), so der Maßstab aus BFH, X R 12-13/22, Rz. 31.
- Der Rückgriff auf den Makler ist ein eigener Sachverhalt. Aktiv- und Passivposten verrechnet § 246 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht. Ob der Rückgriff die Rückstellung mindert, klären Sie mit Ihrem Prüfer.
- Behalten Sie vom Makler eine Stornoreserve ein, ist das nach unserer Einordnung, soweit sein Anspruch entstanden ist, Ihre Verbindlichkeit (1700 / 3500) und kein Ertrag.
- Eine Jahresgebühr für Maklerservices mit Leistungszeitraum über den Stichtag grenzen Sie passiv ab (§ 250 Abs. 2 HGB, 0990 / 3900). Steuerlich darf das bei Einnahmen bis 800 € einheitlich unterbleiben (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Courtageverteilung bleibt in der Poolplattform
Was der Pool selbst einkauft, etwa Rechenzentrum oder Vergleichsprogramm, kommt als Rechnung an. Die KI liest sie, erfasst Betrag und Steuer und bereitet die Buchung mit Steuerschlüssel vor. Sichere Fälle bucht die Automatik, die anderen geben Sie frei. Eine Untervermittlerabrechnung mit Stornoreserve bietet die Software nicht, die Verteilung kommt aus Ihrer Poolplattform und landet als Buchung im Journal.
Die Kontierung kennt das Konto für durchlaufende Posten und weist darauf hin, dass im Namen und für Rechnung eines konkret benannten Dritten gehandelt worden sein muss. Automatisch trennt sie Fremdgeld nicht. Für Provisionen setzt sie 19 % an und erkennt § 4 Nr. 11 UStG nicht, den Schlüssel für steuerfreie Umsätze wählen Sie selbst. Ausgewiesene Steuer bucht die Automatik voll als Vorsteuer. Trägt eine Ausgangsrechnung für Servicegebühren einen Leistungszeitraum über das Geschäftsjahr hinaus, bildet die Software die Abgrenzung und löst sie planmäßig auf. Grundlage ist die einzelne Rechnung, Laufzeiten je Maklervertrag führt sie nicht.
Geldwäsche, Abschlussprüfer und der Blick von außen
Vermittelt der Pool Lebensversicherungen oder andere Produkte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG, ist er insoweit Verpflichteter (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG), mit fünf Jahren Aufbewahrung nach § 8 GwG. Einen eigenen Ablauf dafür gibt es in der Software nicht. Die Unterlagen gehören nicht in die Buchhaltung. Wird der Pool prüfungspflichtig, sprechen Sie den Ausweis der Courtage früh mit Kanzlei und Abschlussprüfer ab. Die Kanzlei kann im selben System mitarbeiten, eine Kanzlei Software-Datei bleibt möglich. An Buchführung und Aufstellung wirkt der Prüfer grundsätzlich nicht mit (§ 319 Abs. 3 HGB).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 10 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 10.4 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.8.1 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.11.1 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 4 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 9 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 15 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 267 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 277 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 316 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 246 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 250 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 5 EStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 2 GwG— abgerufen am 06.11.2026
- § 8 GwG— abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 30.04.2025, X R 12-13/22— abgerufen am 06.11.2026
- § 319 HGB— abgerufen am 07.11.2026