Beispiel: vier Finanzierungen am 31. Dezember
Beispiel: Ein ausgedachter Vermittler hat mit einer Bank vereinbart, dass die Provision mit der ersten Auszahlung des Darlehens entsteht und bei früher Ablösung anteilig zurückgeht. Fall B wäre 2.750,00 € wert. Die Provision ist steuerfrei.
Ertrag des Jahres sind 3.200,00 € abzüglich 900,00 € Schmälerung. Fall B erscheint in der Bilanz gar nicht, obwohl der Kunde unterschrieben hat. Fall C ist kein Erlös, weil der Anspruch noch nicht entstanden ist. Eine Rückstellung für Fall C wäre ebenfalls falsch: Was nicht realisiert ist, kann nicht storniert werden (X R 12-13/22, Rz. 27).
| Fall | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| A: ausgezahlt am 12. Dezember, Abrechnung im Januar | Forderungen 1400 / 1200 | Provisionsumsätze steuerfrei 8514 / 4564 | 3.200,00 € |
| B: unterschrieben, Auszahlung im Februar | keine Buchung | keine Buchung | 0,00 € |
| C: Bank zahlt vorab, Auszahlung noch offen, mit ST0 | Bank 1200 / 1800 | Erhaltene Anzahlungen 1710 / 3250 | 1.000,00 € |
| D: Ablösung eines Altfalls angekündigt | Erlösschmälerungen steuerfrei 8701 / 4701 | Sonstige Rückstellungen 0970 / 3070 | 900,00 € |
| Summe | 5.100,00 € |
Zusage, Widerruf, Auszahlung: welcher Tag zählt
Realisiert ist eine Forderung, wenn sie rechtlich entstanden ist oder die wesentlichen Ursachen gesetzt sind und Sie fest mit ihr rechnen können. Fällig muss sie nicht sein. Ein Anspruch unter aufschiebender Bedingung bleibt draußen. Das Urteil betrifft Versicherungsvertreter, der Maßstab ist aber der allgemeine aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Für Vorschüsse gilt er ausdrücklich bei allen Handelsvertretern (Rz. 28).
Lesen Sie deshalb die Klausel, nicht die Abrechnung. Steht dort „mit Valutierung“, zählt die Auszahlung. Steht dort „mit Abschluss des Darlehensvertrags“, spricht das für die Unterschrift. Wie ein noch offener Widerruf des Kunden dann zu bewerten ist, klären Sie mit Ihrer Kanzlei, eine amtliche Aussage dazu haben wir nicht gefunden. Bei Neubauten mit Teilauszahlungen kommt es darauf an, ob die erste Rate den vollen Anspruch auslöst oder jede Rate ihren Anteil.
Zahlt der Verbraucher Sie selbst, ist die Lage strenger: Er schuldet die Vergütung nur, wenn das Darlehen infolge Ihrer Tätigkeit geleistet wird und ein Widerruf nicht mehr möglich ist (§ 655c Satz 1 BGB). Neben dieser Vergütung und einem vereinbarten Beratungsentgelt ist nur der Ersatz erforderlicher Auslagen zulässig (§ 655d BGB). Eine Bearbeitungsgebühr als Erlös bei Antrag gibt es dann nicht.
Offene Anträge und Bilanz getrennt halten
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Steuerfrei, auch über die Plattform
Ihre Provision
Die Vermittlung von Krediten ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei. Es genügt eine mittelbare Verbindung zu den Parteien über andere Unternehmer (Abschn. 4.8.1 Satz 3 UStAE). Läuft der Antrag über eine Finanzierungsplattform, bleibt das möglich.
Geplatzte Finanzierung
Die Befreiung setzt nicht voraus, dass der Vertrag zustande kommt (Abschn. 4.8.1 Satz 8 UStAE). Bloße Beratung ist dagegen keine Vermittlung (Satz 9).
Tippgeber
Wer einem Vermittler Interessenten nachweist und dafür eine Zuführungsprovision erhält, kann ebenfalls vermitteln (Abschn. 4.8.1 Satz 5 UStAE). Seine Rechnung kann dann ohne Umsatzsteuer kommen.
Sacharbeit
Wer nur einen Teil der Sacharbeit übernimmt, etwa Unterlagen aufbereitet, vermittelt insoweit nicht (Abschn. 4.8.1 Satz 7 UStAE). Das kann Ihre Einkäufe bei Dienstleistern ebenso treffen wie eigene Nebenerlöse.
Vorsteuer
Plattformgebühren, Software und Büro tragen Vorsteuer, die wegen der steuerfreien Provision nicht abziehbar ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Sie steht im Aufwand.
Option
Bei Privatkunden scheidet ein Verzicht auf die Befreiung aus, wenn der Kunde zahlt. § 9 Abs. 1 UStG setzt einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen voraus.
Dokumentenportal und Provisionslauf von Hand ins Journal
Geht die Gebührenrechnung der Finanzierungsplattform oder des Dokumentenportals ein, liest die KI Betrag und Steuer aus und schlägt Buchung und Steuerschlüssel vor. Sichere Vorschläge gehen bei eingeschalteter Automatik direkt ins Journal, die übrigen prüfen Sie.
Für die Provisionsabrechnung gilt das nicht ohne Prüfung: Die Kontierung setzt bei Provisionen 19 % an, die Kreditvermittlung erkennt sie nicht. Buchen Sie die Abrechnung mit dem Schlüssel für steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, sie läuft dann in die Kennzahl 48. Ausgewiesene Steuer auf Eingangsrechnungen bucht die Automatik dagegen als Vorsteuer, Ihren Ausschluss kennt sie nicht. Diese Belege stellen Sie selbst um. Melden Sie nur solche Umsätze und ziehen trotzdem Vorsteuer, erhalten Sie in der Voranmeldung einen Hinweis.
Eine Vermittlerabrechnung mit Stornoreserve bietet die Software nicht. Ob eine Provision am Stichtag entstanden ist, entscheiden Sie anhand Ihres Vertrags. Rückstellungen erfassen Sie auf der Rückstellungsseite mit einem selbst genannten Betrag, eine Stornoquote rechnet sie nicht. Die Bankzeile allein bucht beim Bilanzierer nicht in die Erlöse. Eine Einnahmenüberschussrechnung bucht dagegen am Geldfluss.
Rückforderung der Bank: was am Stichtag zu bewerten ist
- Rückzahlungspflichten bei früher Ablösung oder Nichtabnahme stehen in Ihrem Vertrag. § 87a Abs. 2 HGB gilt, wenn Sie Handelsvertreter sind und feststeht, dass der Dritte nicht leistet.
- Bei realisierter Provision erfassen Sie das Risiko über die Forderung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Ein eigenes Konto gibt es nicht, es läuft über Sonstige Rückstellungen.
- Die Höhe begründen Sie aus eigener Erfahrung mit Ihrem Bestand. Eine amtliche Quote gibt es nicht.
- Wurde die Provision über die Plattform nach unten geteilt, prüfen Sie, wer die Rückforderung am Ende trägt.
Keine Jahresprüfung, aber fünf Jahre Unterlagen
Anders als Finanzanlagenvermittler reichen Sie keinen jährlichen Prüfbericht ein. Die ImmVermV nennt eine außerordentliche Prüfung aus besonderem Anlass (§ 15 ImmVermV). Aufzeichnen müssen Sie ab Annahme des Auftrags unter anderem Auftraggeber, Entgelt und den Grund der Beendigung, und Sie halten die Unterlagen fünf Jahre vor (§ 14 ImmVermV). Eine Rückstellung für eine solche Jahresprüfung entfällt deshalb.
Als Einzelunternehmen mit nicht mehr als 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn machen Sie eine EÜR, die Provision zählt dann bei Zahlung und der Fall C ist Einnahme. GmbH und UG bilanzieren und legen offen. Bei langen Haftungszeiten oder einer Provisionsteilung über mehrere Stufen ist Ihre Kanzlei der bessere Weg, sie kann im selben System mitarbeiten oder eine Kanzlei Software-Datei erhalten.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- BFH, Urteil vom 30.04.2025, X R 12-13/22— abgerufen am 06.11.2026
- § 252 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 87a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 655a BGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 655c BGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 655d BGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 4 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 9 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 15 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.8.1 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 34i GewO— abgerufen am 06.11.2026
- § 14 ImmVermV— abgerufen am 06.11.2026
- § 15 ImmVermV— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB— abgerufen am 06.11.2026