Das Provisionskonto des Versicherers ist nicht Ihre Bilanz
Der Versicherer führt für Sie ein laufendes Konto mit Gutschriften, Belastungen und Zahlungen. Es folgt den Provisionsbestimmungen, nicht dem Bilanzrecht. Eine vorfinanzierte Abschlussprovision sieht dort aus wie verdientes Geld. Ein Einbehalt von 10 % heißt dort „Stornoreserve“ oder „Rückstellung“.
Im BFH-Fall von 2025 hieß der Einbehalt „Rückstellung“ (X R 12-13/22, Rz. 2). Entscheidend ist, wann der Anspruch nach Ihrem Agenturvertrag rechtlich entsteht. Daran ändert es nichts, dass der Versicherer für Sie haftet und Sie deshalb ohne eigene Erlaubnis arbeiten (§ 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO).
Vier Klauseln im Agenturvertrag, vier Bilanzen
Der BFH knüpft an die Vertragsgestaltung im Einzelfall an (X R 12-13/22, Rz. 24 bis 30). § 92 Abs. 4 HGB ist abdingbar (X R 28/08, Rz. 16).
| Der Anspruch entsteht | Am 31. Dezember | In der Bilanz |
|---|---|---|
| Erst nach der vereinbarten Zahl von Beiträgen | Jede Auszahlung davor ist Vorschuss | Erhaltene Anzahlung, keine Forderung, keine Stornorückstellung |
| Anteilig mit jeder Prämie | Verdient ist der Teil der gezahlten Prämien | Erlös in dieser Höhe, der Rest bleibt Anzahlung |
| Voll mit dem ersten Monatsbeitrag, Fälligkeit später | Realisiert, das Risiko läuft weiter | Erlös und gegebenenfalls Forderung, Risiko über Bewertung oder Rückstellung |
| Schon mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags | Realisiert, auch ohne Prämie | Forderung voll aktivieren |
Vorschuss und Provision sauber trennen
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Beispiel: 54.000,00 € überwiesen, 21.000,00 € verdient
Beispiel: Eine ausgedachte Agentur-OHG bekommt im Jahr 60.000,00 € Abschlussprovision vorfinanziert, der Versicherer behält 10 % ein und überweist 54.000,00 €. Nach dem Vertrag entsteht der Anspruch anteilig mit jeder Prämie. Bis zum 31. Dezember sind 21.000,00 € verdient. Das Jahresziel ist an diesem Tag erreicht, der Bonus von 4.500,00 € wird im Februar abgerechnet.
Am Stichtag stehen 33.000,00 € erhaltene Anzahlungen, 4.500,00 € Forderung und 25.500,00 € Erlöse in den Büchern. Der Einbehalt von 6.000,00 € erscheint nirgends, weil darauf noch kein Anspruch besteht. Wer die Überweisungen als Erlös bucht, zeigt 33.000,00 € Gewinn zu früh.
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Überweisungen im Jahr, mit ST0 | Bank 1200 / 1800 | Erhaltene Anzahlungen 1710 / 3250 | 54.000,00 € |
| Verdient bis Stichtag | Erhaltene Anzahlungen 1710 / 3250 | Provisionsumsätze steuerfrei 8514 / 4564 | 21.000,00 € |
| Zielbonus | Forderungen 1400 / 1200 | Provisionsumsätze steuerfrei 8514 / 4564 | 4.500,00 € |
| Summe | 79.500,00 € |
Der Zielbonus zählt am Stichtag, nicht bei der Abrechnung
Aufschiebend bedingte Ansprüche dürfen nicht aktiviert werden (X R 12-13/22, Rz. 20). Fällig muss die Forderung am Stichtag aber nicht sein. Ist das Jahresziel am 31. Dezember erreicht und wartet der Bonus nur noch auf die Berechnung, gehört er nach unserer Einordnung ins alte Jahr. Hängt er zusätzlich am Fortbestand der Verträge bis März, ist die Bedingung offen und er bleibt draußen. Eine Entscheidung eigens zu Zielboni haben wir nicht gefunden.
Umsatzsteuerlich spricht bei einem Bonus für eigene Vermittlung viel für die Befreiung nach § 4 Nr. 11 UStG: Eine erfolgsabhängige Vergütung ist ein Beweisanzeichen für berufstypische Leistungen (Abschn. 4.11.1 Abs. 2 Satz 8 UStAE). Zuschüsse zu Miete oder Werbung ohne Bezug zu vermittelten Verträgen prüfen Sie gesondert. Das ist unsere Einschätzung, keine Verwaltungsaussage.
Provisionsabrechnung von Hand, Bürokosten mit KI
- Keine Agenturabrechnung, keine Stornoreserve, keine Stornoquote, keine Zeiterfassung je Vertrag.
- Eine Rückstellung erfassen Sie auf der Rückstellungsseite als sonstige Rückstellung, den Betrag nennen Sie.
- Vorsteuer aus Agenturkosten: Die Automatik bucht sie als abziehbar. Melden Sie nur steuerfreie Umsätze und ziehen daneben Vorsteuer, weist die Software darauf hin. Für die EÜR bucht sie am Geldfluss.
Bei der Rechnung für Büromiete oder Werbemittel arbeitet die KI: Sie liest den Beleg, erfasst Betrag und Steuer und schlägt die Buchung mit Steuerschlüssel vor. Genügt die Sicherheit, bucht die eingeschaltete Automatik ohne Rückfrage, die übrigen Fälle legt sie Ihnen vor. Ob eine Gutschrift des Versicherers Vorschuss oder Provision ist, erkennt sie nicht. Das Provisionsszenario der Kontierung setzt 19 % an, und eine Provisionsgutschrift ist Ihr Erlös, keine Minderung von Aufwand. Buchen Sie diese Abrechnungen deshalb selbst mit dem Schlüssel für steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, sie erscheinen dann in der Kennzahl 48.
Stornobelastung, Stornorisiko und die Angestellten in der Betreuung
- Geht ein Vertrag storno, solange die Provision Vorschuss ist, mindert die Rückbelastung die Anzahlung. Die GuV bleibt unberührt.
- Bei verdienter Provision gilt Ihr Vertrag, im Grundsatz § 87a Abs. 2 HGB: Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, entfällt der Anspruch und empfangene Beträge gehen zurück. Das Risiko dafür erfassen Sie über Forderungsbewertung oder Rückstellung. In einem Fall hat der BFH 5 % der Provisionszahlungen revisionsrechtlich nicht beanstandet (X R 28/08, Rz. 17). Ein Richtwert ist das nicht, rechnen Sie mit Ihrer eigenen Stornoerfahrung.
- Deckt die Abschlussprovision auch die rechtlich geschuldete Betreuung ab, zählt für die Rückstellung nur der Aufwand für angestelltes Personal. Eine Agentur ohne Angestellte bildet keine (X R 48/08, Rz. 26, 28). Prüfstein kann der Vergleich von Verträgen mit und ohne Bestandspflegeprovision sein (Rz. 35).
Ausgleich nach § 89b HGB: erst am Ende in der Bilanz
Der Ausgleich beträgt beim Versicherungsvertreter höchstens drei Jahresprovisionen (§ 89b Abs. 5 HGB). Er entsteht mit Beendigung des Vertragsverhältnisses und ist grundsätzlich dann zu aktivieren. Er gehört zum laufenden Gewinn, auch wenn die Agentur zugleich endet (BFH, IV R 37/08). Vorher steht er nicht in der Bilanz, so sicher er erscheint. Umsatzsteuerlich ist er kein Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 12 UStAE). Agenturübergabe und Ausgleich gehören zur Kanzlei, bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist.
Einzelagentur, OHG oder GmbH: was das für Ihre Bücher heißt
Als Einzelagent ohne Buchführungspflicht machen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung. Dort ist der Vorschuss Einnahme bei Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG), die Rückzahlung Ausgabe im Jahr der Zahlung. Der Abgleich oben entfällt. Mit mehr als 80.000 € Gewinn oder mehr als 800.000 € Umsatz beginnt die Buchführungspflicht für Kaufleute nach § 241a HGB ohne Mitteilung, sonst im Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts (§ 141 Abs. 2 AO). Beim Umsatz zählen dort nach dem Wortlaut die Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG nicht mit, für § 241a HGB schon.
Die OHG bilanziert in jedem Fall, § 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute. Haftet eine natürliche Person unbeschränkt, stellt sie Bilanz und GuV auf, ohne Anhang und Offenlegung nach den Regeln für Kapitalgesellschaften. Für die GmbH gilt der volle HGB-Abschluss. Bei strittigen Provisionsbedingungen kann Ihre Kanzlei im selben System mitarbeiten.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 92 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 87a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 89b HGB— abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 30.04.2025, X R 12-13/22— abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 17.03.2010, X R 28/08— abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 48/08— abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 09.02.2011, IV R 37/08— abgerufen am 06.11.2026
- § 34d GewO— abgerufen am 06.11.2026
- § 4 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.11.1 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 1.3 Abs. 12 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- § 11 EStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026
- § 241a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 264a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 19 UStG— abgerufen am 06.11.2026