Die Pauschale läuft über den Stichtag
Ein Stundenhonorar aus einem Dienstvertrag ist am Jahresende meist einfach: Geleistete Stunden sind nach unserer Lesart verdient, offene Rechnungen sind Forderungen. Anders die laufende Beratungspauschale. Berechnen Sie im Oktober ein Beratungsjahr bis September, gehören neun Zwölftel nicht ins alte Geschäftsjahr. Voraussetzung der passiven Abgrenzung sind eine Einnahme vor dem Stichtag und eine bestimmte Zeit danach (§ 250 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Fehlt die bestimmte Zeit, etwa bei einer Vorauszahlung auf Stunden nach Bedarf, ist das keine Abgrenzung, sondern eine erhaltene Anzahlung. Eine monatlich berechnete Pauschale müssen Sie nicht abgrenzen, wenn jede Einnahme ihren Monat betrifft.
Steuerlich dürfen Sie für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, bei Einnahmen bis 800 € auf den Posten verzichten (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG). Es zählt die ganze Einnahme, nicht der Teil im Folgejahr, und das Wahlrecht gilt einheitlich für alle Posten.
19 % auf die Beratung, Gewerbe statt freier Beruf
§ 4 Nr. 8 UStG befreit die Vermittlung, nicht die Beratung. Da Sie neben der Erlaubnis nach § 34h kein Gewerbe nach § 34f GewO ausüben dürfen (§ 34h Abs. 2 GewO), ist Ihr Honorar im Regelfall insgesamt steuerpflichtig. Eine Aufteilung der Vorsteuer wie beim Finanzanlagenvermittler entfällt damit.
Das amtliche Einkommensteuer-Handbuch führt Anlageberater in H 15.6 bei den Beispielen für Gewerbebetrieb (BFH vom 2. September 1988, BStBl II 1989 S. 24). Als Einzelunternehmer gelten für Sie also Gewerbesteuer und § 141 AO. Mit nicht mehr als 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn machen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung: Die Pauschale zählt bei Zufluss, abgegrenzt wird nichts. Regelmäßig wiederkehrende Honorare, die kurz um den Jahreswechsel fließen, gelten als im Jahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die GmbH bilanziert.
Pauschalen abgrenzen, ohne Nebenliste
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Beispiel: Pauschale ab Oktober und eine Zuwendung im Dezember
Beispiel: Eine ausgedachte Beratungs-GmbH berechnet am 1. Oktober 2026 eine Jahrespauschale von 4.800,00 € netto für die Zeit bis zum 30. September 2027, der Kunde zahlt sofort. Am 29. Dezember gehen 240,00 € Zuwendung für eine Anlage ein, die nur mit Zuwendung erhältlich war. Die Auskehr erfolgt am ersten Bankarbeitstag im Januar.
2026 bleiben 1.200,00 € Erlös für drei Monate. Die Umsatzsteuer von 912,00 € entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Zahlung eingeht, und zwar für die ganze Pauschale (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). In der Bilanz stehen 3.600,00 € Abgrenzung und 240,00 € Fremdgeld, das im Januar mit Fremdgeld an Bank ausgebucht wird.
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Pauschale brutto | Bank 1200 / 1800 | Erlöse 19 % USt 8400 / 4400 | 5.712,00 € |
| Januar bis September 2027 | Erlöse 19 % USt 8400 / 4400 | Passive Rechnungsabgrenzung 0990 / 3900 | 3.600,00 € |
| Zuwendung | Bank 1200 / 1800 | Fremdgeld 1592 / 1374 | 240,00 € |
| Summe | 9.552,00 € |
Honorarrechnung mit Leistungszeitraum, Geeignetheit außerhalb der Buchhaltung
- Grundlage ist die einzelne Rechnung. Laufzeiten je Beratungsvertrag führt die Software nicht.
- Eine Zeiterfassung mit Abrechnung gibt es nur für Kanzleien. Stundenhonorare berechnen Sie aus Ihrer eigenen Erfassung.
- Eine Prüfung Ihrer Zuwendungen, Aufzeichnungen nach § 22 FinVermV und Prüfberichte führt sie nicht.
- In der EÜR gibt es keine Abgrenzung, dort bucht sie am Geldfluss.
Auf der Kostenseite liest die KI Belege wie die Rechnung für Geeignetheitsdokumentation oder Marktdaten, übernimmt Betrag und Steuer und macht einen Vorschlag für die Kontierung. Sichere Fälle erledigt die Automatik, den Rest geben Sie frei.
Schreiben Sie den Beratungszeitraum auf die Honorarrechnung. Reicht er über das Geschäftsjahr hinaus, grenzt die Software den späteren Anteil passiv ab und löst ihn planmäßig auf. Klappt das nicht, bleibt die Rechnung gebucht, und Sie sehen den offenen Punkt. Je Gesellschaft wählen Sie als Grenze 0, 50 oder 800 €. Voreingestellt sind 50 €, gesetzlich ist das nicht.
Zuwendungen: durchleiten, belegen, nicht behalten
- Grundsatz: Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Beratung dürfen Sie nicht annehmen. Ausnahme: Die Anlage oder eine gleich geeignete ist ohne Zuwendung nicht erhältlich (§ 34h Abs. 3 Satz 2 GewO).
- Im Ausnahmefall legen Sie Existenz, Art und Umfang vor Abschluss offen (§ 17a Abs. 1 FinVermV) und kehren die Zuwendung unverzüglich und ungemindert aus.
- Bilanz: Sie empfangen Geld, das Sie sofort schulden. Wir zeigen es deshalb als Fremdgeld und nicht als Erlös. Das ist unser Schluss aus der Auskehrpflicht, eine Fundstelle zur Bilanzierung beim Berater haben wir nicht gefunden.
- Umsatzsteuer: Das Gesetz sagt nur, dass Vorschriften über die Entrichtung von Steuern unberührt bleiben (§ 34h Abs. 3 Satz 4 GewO). Wie die Zuwendung beim Berater umsatzsteuerlich zu behandeln ist, bleibt offen. Klären Sie das mit Ihrer Kanzlei, bevor der erste Betrag eingeht.
- Nachweis: Die Auskehr und die Zahl der Beratungen mit Zuwendungen im Kalenderjahr gehören in Ihre Aufzeichnungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 7 FinVermV).
Die Prüfung nach § 24 FinVermV beim Beratungshonorar
Die Jahresprüfung und die Abgabe bis zum 31. Dezember des Folgejahres gelten auch für § 34h-Berater. Steht sie am Stichtag aus, bilden Sie die Rückstellung für Abschluss- und Prüfungskosten (0977 / 3095) gegen 4957 / 6827. Anders als beim Provisionsvermittler rechnen Sie netto, weil die Vorsteuer aus der Prüferrechnung abziehbar bleibt. Das gilt nicht, wenn Sie Kleinunternehmer sind.
Für Ihre Beratungsunterlagen läuft eine eigene Frist von zehn Jahren (§ 23 FinVermV), auch für die Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV. Bei angebotener regelmäßiger Eignungsbeurteilung kommen laufende Berichte dazu (§ 18 Abs. 3 FinVermV), die Teil Ihrer Pauschale sein können. Das spricht nach unserer Einordnung dafür, die Pauschale über die ganze Laufzeit zu verteilen. Ihre Kanzlei kann im selben System mitarbeiten, wenn Sie Pauschalen mit unterschiedlichen Laufzeiten abstimmen.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 34h GewO— abgerufen am 06.11.2026
- § 17a FinVermV— abgerufen am 06.11.2026
- § 18 FinVermV— abgerufen am 06.11.2026
- § 22 FinVermV— abgerufen am 06.11.2026
- § 23 FinVermV— abgerufen am 06.11.2026
- § 24 FinVermV— abgerufen am 06.11.2026
- § 250 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 5 EStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 11 EStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 13 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- § 4 UStG— abgerufen am 06.11.2026
- Abschn. 4.8.1 UStAE (Stand 2. Juni 2026)— abgerufen am 06.11.2026
- H 15.6 EStH 2023— abgerufen am 06.11.2026
- § 141 AO— abgerufen am 06.11.2026