GDPdU-Export
GDPdU-Export: Was hinter dem alten Namen steckt und welche Regeln heute gelten
In Hilfetexten von Buchhaltungsprogrammen, in Menüs und in Suchanfragen taucht er bis heute auf: der GDPdU-Export. Die Abkürzung stammt aus einem BMF-Schreiben von 2001, das nicht mehr gilt; an seiner Stelle stehen seit 2015 die GoBD, heute in der Fassung von 2019 mit Änderungen aus 2024 und 2025. Gemeint ist trotzdem fast immer dasselbe: ein Export der Buchhaltungsdaten mit Beschreibungsdatei, den die Prüfsoftware der Finanzverwaltung einlesen kann. Diese Seite erklärt, woher der Name kommt, was gleich geblieben ist, was sich verschoben hat und wie Sie einen solchen Export heute erzeugen.
Stand: 2026-10-19
Woher die Abkürzung GDPdU stammt
GDPdU steht für „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“. Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2001, im Dokument zum Beschreibungsstandard mit dem Datum 16. Juli 2001 genannt, erläuterte ein damals junges Recht: Nach § 147 Abs. 6 AO in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 durfte die Außenprüfung ins System schauen, Auswertungen verlangen oder sich die Unterlagen auf einem Datenträger geben lassen.
Für die technische Umsetzung entstand 2002 der Beschreibungsstandard, Version 1.0 vom 6. Juni und Version 1.1 vom 1. August 2002. Laut dem Dokument zum Standard hatte die Finanzverwaltung von Bund und Ländern die Analysesoftware IDEA beschafft, legte aber keine Datenfelder fest. Damit Prüfer Daten aus beliebigen Programmen einlesen können, beschreibt deshalb der Lieferant seine Tabellen selbst in einer XML-Datei. An diesem Prinzip hat sich bis heute nichts geändert.
Früher und heute im Vergleich
Was sich zwischen der GDPdU-Zeit und der heute geltenden Fassung verschoben hat, soweit es den Export betrifft.
| Thema | Früher | Heute |
|---|---|---|
| Verwaltungsgrundsätze | GDPdU, BMF-Schreiben von 2001 | GoBD vom 28.11.2019, geändert am 11.03.2024 und am 14.07.2025 |
| Gesetzestext zu Z3 | Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen (Fassung 2000) | Daten in einem maschinell auswertbaren Format übertragen (seit 01.01.2023) |
| Bezeichnung in den Grundsätzen | Datenträgerüberlassung, so noch in den GoBD von 2019 | Datenüberlassung (Z3), seit 01.04.2024 |
| Übergabeweg | Datenträger | Datenträger oder Datenaustauschplattform der Behörde (GoBD Rz. 167) |
| Zeitpunkt des Verlangens | im Rahmen der Außenprüfung | auch schon mit der Prüfungsanordnung (§ 197 Abs. 3 AO) |
| Beschreibungsstandard | Versionen 1.0 und 1.1 aus 2002 | Version 1.6 vom 01.03.2019, weiterhin freiwillig |
| Weitere Formate der Prüfsoftware | bis zur GoBD-Fassung 2019 u. a. EBCDIC, Lotus 123, ASCII-Druckdateien | für Besteuerungszeiträume ab 2025 entfallen; Excel nur als xlsx, Access nur als accdb |
Die Stationen bis zur heutigen Fassung
- 2001: BMF-Schreiben zu den GDPdU.
- 2002: Beschreibungsstandard in den Versionen 1.0 und 1.1. Aus dieser Zeit stammt der Dateiname gdpdu-01-08-2002.dtd, den etwa Lexware Office im Export für die Betriebsprüfung noch mitliefert.
- Ab 2015: An die Stelle der GDPdU treten die GoBD vom 14. November 2014.
- 2019: Version 1.6 des Beschreibungsstandards vom 1. März 2019 ergänzt den Datentyp Zeit.
- 1. Januar 2020: Die GoBD vom 28. November 2019 lösen die Fassung von 2014 ab.
- 1. Januar 2023: § 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AO spricht von der Übertragung in einem maschinell auswertbaren Format.
- 1. April 2024: Mit der ersten GoBD-Änderung wird aus der Datenträgerüberlassung die Datenüberlassung; die Anlage zum Beschreibungsstandard, zu Musterdateien und Formaten wird neu gefasst.
- 14. Juli 2025: Die zweite Änderung betrifft vor allem E-Rechnungen und den mittelbaren Zugriff; Rz. 167 bleibt inhaltlich unverändert.
Warum der alte Name nicht verschwindet
Ein Grund ist technisch. Das Dokument, das den Standard beschreibt, heißt bis heute „Beschreibungsstandard GDPdU/GoBD“, und die DTD-Dateien tragen das Kürzel gdpdu im Namen. Wer eine index.xml öffnet, liest also weiter GDPdU, obwohl die Verwaltungsgrundsätze dahinter zweimal gewechselt haben.
Dazu kommen die Hersteller. Lexware führt in seiner Hilfe zum Export für die Betriebsprüfung die Begriffe IDEA-Export, Z3-Export, GDPdU-Export und XML-Export als gleichbedeutend auf; Kanzlei Software nennt seinen Export in der Hilfe „Export steuerliche Außenprüfung“. Steht in einem Schreiben des Prüfers „GDPdU-Export“, ist in aller Regel eine Datenüberlassung mit Beschreibungsdatei gemeint, nicht ein bestimmtes Programm.
Was gleich blieb und was sich verschoben hat
Gleich geblieben ist das Prinzip: Die Daten werden weitgehend denormalisiert in gängigen Standardformaten geliefert, und eine maschinell auswertbare Beschreibung im XML-Format erklärt Daten, Formate und Verknüpfungen. So steht es heute in Nr. 1.2 der GoBD-Anlage. Auch die Freiwilligkeit des Standards und IDEA als bundeseinheitliche Prüfsoftware der Finanzverwaltung sind unverändert.
Verschoben haben sich Umfang und Form. Rz. 167 verlangt ausdrücklich Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten samt interner und externer Verknüpfungen, Rz. 159 bindet den Zugriff an die jeweilige Außenprüfung. Für ihre Muster-index.xml nennt die Finanzbehörde feste CSV-Konventionen: Kopfzeile, Semikolon, Dezimalkomma, Punkt als Tausendertrennzeichen, Zeilenende CRLF und Anführungszeichen als Texteinschluss. Und bei E-Rechnungen genügt seit Juli 2025 grundsätzlich die Aufbewahrung des strukturierten Teils (Rz. 131).
So erzeugen Sie den GDPdU-Export heute
Wer in dieser Software nach einem Menüpunkt mit GDPdU im Namen sucht, findet ihn unter der heutigen Bezeichnung. In der Buchhaltung führt „Abschluss“ zum Bereich „Exporte“, und im Abschnitt „Betriebsprüfung“ steht „GoBD-Datenexport (Betriebsprüfung)“. Sie haken die Geschäftsjahre an, die geprüft werden, und erhalten eine ZIP-Datei mit Journal, Saldenliste, Kontenverzeichnis, vorhandenen Stammdaten, index.xml, DTD und einer Erläuterung im Klartext.
Will der Prüfer auch die Belege, nehmen Sie das Belegarchiv aus dem Bereich „Belege“. Es ist der umfassendere der beiden Exporte und bringt neben allen Tabellen des Datenexports die Belegdateien und die Tabelle mit, welcher Beleg zu welcher Buchung gehört. Für Jahre aus einem früheren Programm bleibt dessen eigener Export maßgeblich. Diese Software liest fremde GDPdU-Exporte nicht als Buchungen ein, zeigt aber im kostenlosen Online-Check, welche Bestandteile ein solches Archiv enthält.
Häufige Fragen
Ist ein GDPdU-Export dasselbe wie ein GoBD-Export?
Im Sprachgebrauch ja. Beide Begriffe meinen die Datenüberlassung nach § 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AO mit einer Beschreibung nach dem Beschreibungsstandard. Der Unterschied liegt nur im Regelwerk, auf das der Name anspielt: GDPdU verweist auf das BMF-Schreiben von 2001, GoBD auf die heute geltenden Grundsätze von 2019 mit ihren Änderungen aus 2024 und 2025.
Gelten die GDPdU heute noch?
Nein. Seit 2015 gelten an ihrer Stelle die GoBD; die heutige Fassung vom 28. November 2019 ist seit dem 1. Januar 2020 anzuwenden und wurde 2024 und 2025 geändert. Der alte Name lebt im Titel des Beschreibungsstandards und in DTD-Dateinamen fort. Rechtlich maßgeblich sind § 147 Abs. 6 AO und die GoBD in der aktuellen Fassung.
Liegen die Buchungen in einem GDPdU-Export als XML vor?
Nein, auch wenn manche Programme vom XML-Export sprechen. Nach den häufig gestellten Fragen im Dokument zum Beschreibungsstandard ist nur die Beschreibung, also die index.xml, im XML-Format. Die eigentlichen Daten liegen als Textdateien mit Trennzeichen oder mit festen Spaltenbreiten vor. Im Export dieser Software sind es CSV-Dateien mit Semikolon als Trennzeichen.
Kann ich einen alten GDPdU-Export in diese Software übernehmen?
Nicht als Buchungen. Beim Umzug beginnt die Software mit Eröffnungswerten aus der letzten Summen- und Saldenliste oder Schlussbilanz, Stammdaten lassen sich als CSV oder Excel übernehmen. Der alte Export bleibt für die Vorjahre das Dokument, das Sie während der Aufbewahrungsfrist lesbar halten. Ob er vollständig ist, zeigt der Online-Check, ohne dass die Datei hochgeladen wird.
Spielt es eine Rolle, wenn der Prüfer ausdrücklich GDPdU schreibt?
Für den Inhalt kaum. Rechtsgrundlage ist § 147 Abs. 6 AO, und das Verlangen kann schon mit der Prüfungsanordnung kommen (§ 197 Abs. 3 AO). Klären Sie lieber die praktischen Punkte: welche Geschäftsjahre, welcher Übergabeweg, ob Belege mitgehen sollen und bis wann. Der Begriff im Schreiben bestimmt nicht, welches Programm Sie dafür verwenden.
Was hat sich 2025 für den Export geändert?
Die zweite GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025 hat vor allem E-Rechnungen und den mittelbaren Zugriff neu geregelt; Rz. 167 zur Datenüberlassung blieb inhaltlich gleich. Bereits die Änderung von 2024 hat bestimmt, dass einige ältere Formate wie EBCDIC, Lotus 123 und ASCII-Druckdateien für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, nicht mehr unterstützt werden.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- Caseware: Beschreibungsstandard GDPdU/GoBD, Version 1.6 vom 01.03.2019 — abgerufen am 19.10.2026
- Lexware-Hilfe: Export für die Betriebsprüfung — abgerufen am 19.10.2026
- Kanzlei Software-Hilfe, Dok.-Nr. 1029723: Export steuerliche Außenprüfung RZ (mit Belegen) — abgerufen am 19.10.2026
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen — abgerufen am 19.10.2026
- § 197 AO – Bekanntgabe der Prüfungsanordnung — abgerufen am 19.10.2026
- BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – GoBD (BStBl I S. 1269) — abgerufen am 19.10.2026
- BMF-Schreiben vom 11.03.2024 – Änderung der GoBD (BStBl I S. 374) — abgerufen am 19.10.2026
- BMF-Schreiben vom 14.07.2025 – 2. Änderung der GoBD — abgerufen am 19.10.2026
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