KI · Wirtschaftsprüfung
KI als Unterstützung in der Wirtschaftsprüfung
KI kann Daten strukturieren, Auffälligkeiten markieren und Konsistenzprüfungen vorbereiten. Eine gesetzliche Abschlussprüfung und das Prüfungsurteil bleiben Aufgaben des unabhängigen Wirtschaftsprüfers.
Worum es auf dieser Seite geht
KI-Unterstützung für analytische Voranalyse, Plausibilität, Anomalie-Erkennung und die Vorbereitung prüfbarer Abschlussunterlagen.
Fachlicher Inhalt dieser Seite
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 und 3 HGB sind nach § 316 HGB prüfungspflichtig. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sind von der Pflichtprüfung befreit.
KI nimmt dem Wirtschaftsprüfer mechanische Aufgaben ab: analytische Voranalyse mit Kennzahlen und Vorjahresvergleich, Plausibilitätsprüfungen auf Saldenebene, Anomalie-Erkennung in der Buchhaltung, automatische Konsistenzprüfung zwischen Bilanz, GuV und Anhang. Die fachliche Würdigung und das Prüferurteil bleiben beim Prüfer.
Nein. Die Abschlussprüfung nach § 316 HGB ist eine berufsrechtliche Tätigkeit, die nur durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erbracht werden darf. KI ist Werkzeug — sie liefert Vorarbeit, Datenstruktur und Auffälligkeiten, aber kein Prüferurteil.
Was ist der Vorteil eines KI-vorgeprüften Abschlusses für den Prüfer?
Der Prüfer arbeitet mit einer Datenbasis, in der Konsistenz, Vorjahresvergleich und Plausibilität bereits geprüft sind. Das verkürzt analytische Prüfungshandlungen und ermöglicht es dem Prüfer, sich auf die fachliche Würdigung und auf risikoorientierte Detailprüfungen zu konzentrieren.
Ja. Jede Auffälligkeit, jede Kennzahl und jede Konsistenzprüfung ist mit Datenherkunft, Berechnungsformel und Zeitstempel dokumentiert. Diese Dokumentation kann der Prüfer in seine Arbeitspapiere übernehmen.
Ja. EU-Hosting, kein Modelltraining mit Kundendaten, AVV nach Art. 28 DSGVO, Audit-Logs und Subunternehmer-Transparenz — geeignet für die Anforderungen aus § 43 WPO und § 323 HGB.