E-Bilanz in der Abwicklung
E-Bilanz in der Liquidation: welche Bilanzen der Abwicklung elektronisch ans Finanzamt gehen
Auch eine GmbH in Liquidation übermittelt ihre E-Bilanz, solange sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG); § 11 KStG ändert den Besteuerungszeitraum, verweist für die Gewinnermittlung im Übrigen aber auf die allgemeinen Vorschriften (§ 11 Abs. 6 KStG). Schwierig sind die Bilanzen der Abwicklung selbst: Für sie kennt die Taxonomie eigene Bilanzarten wie die Liquidationsschlussbilanz. Diese Seite ordnet jeder Bilanz eines Abwicklungszeitraums von 2026 bis 2027 ihre steuerliche Rolle zu und sagt genau, welche Datensätze die Software erzeugt und welche nicht.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.
Stand: 2026-11-04
Warum die E-Bilanz-Pflicht mit dem Auflösungsbeschluss nicht endet
§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft an die Art der Gewinnermittlung an, nicht an eine werbende Tätigkeit: Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, sind Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung „jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ nach amtlichem Datensatz zu übermitteln. Die aufgelöste GmbH bleibt Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und buchführungspflichtig (§ 238 Abs. 1 HGB), ihre Einkünfte gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG), und § 11 Abs. 6 KStG verweist für die Gewinnermittlung im Übrigen auf die sonst geltenden Vorschriften.
Für Sonderbilanzen gibt § 5b Abs. 1 Satz 4 EStG den Rahmen vor: Bei Eröffnung des Betriebs gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, und „dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind“. Welche Bilanzarten der amtliche Datensatz dafür bereithält, steht nicht im Gesetz, sondern in der Taxonomie; das BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025 zählt als übermittelbare Bilanzarten neben dem Jahresabschluss unter anderem „Eröffnungsbilanz“, „Zwischenbilanz“, „Aufgabebilanz“ und drei eigene Bilanzarten der Abwicklung auf: Liquidationsanfangs-, -zwischen- und -schlussbilanz.
Zum Umfang: Kontennachweise gehören für Wirtschaftsjahre dazu, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG). Den Anlagenspiegel verlangt die Taxonomie schon für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, als Mussfeld (BMF-Schreiben vom 24. Mai 2016, bestätigt im BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025). Gesetzlich kommen Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis sowie ein vorhandener Anhang, Lagebericht oder Prüfungsbericht (§ 5b Abs. 1 Satz 5 EStG) für Wirtschaftsjahre hinzu, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG). Zöge sich eine Abwicklung bis in ein Abwicklungsjahr ab dem 1. April 2028, gälte für dieses Jahr also der erweiterte Umfang. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 5b Abs. 2 EStG).
Was § 11 KStG an den Bilanzen der Abwicklung ändert
Handelsrechtlich stellen die Liquidatoren eine Eröffnungsbilanz mit erläuterndem Bericht und danach für den Schluss jedes Jahres einen Jahresabschluss auf (§ 71 Abs. 1 GmbHG). Steuerlich zählt ein Zeitraum: der im Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG). Er beginnt mit der Auflösung; fällt sie in ein laufendes Wirtschaftsjahr, kann bis zur Auflösung ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden, das nicht zum Abwicklungszeitraum gehört (R 11 Abs. 1 Satz 1, 3, 5 und 6 KStR). Ohne Rumpfwirtschaftsjahr beginnt der Besteuerungszeitraum mit dem Wirtschaftsjahr, in das die Auflösung fällt (R 11 Abs. 1 Satz 2 KStR).
Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zugrunde gelegt worden ist (§ 11 Abs. 4 Satz 1 KStG) — mit Rumpfwirtschaftsjahr also die Steuerbilanz zu dessen Ende, nicht die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz nach § 71 GmbHG. Das Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen des Abwicklungszeitraums (§ 11 Abs. 3 KStG); es leitet sich aus der Schlussbilanz der Abwicklung ab.
Übersteigt die Abwicklung drei Jahre, teilt das Finanzamt sie in der Regel in Besteuerungszeiträume; das Gesetz sagt, der Zeitraum „soll“ drei Jahre nicht übersteigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG). Die besondere Gewinnermittlung nach § 11 Abs. 2 KStG gilt dann nur für den letzten, und auf den Schluss jedes Besteuerungszeitraums ist eine Steuerbilanz zu erstellen (R 11 Abs. 3 Satz 1 und 4 KStR); die weiteren Zeiträume sind grundsätzlich jeweils auf ein Jahr begrenzt (R 11 Abs. 1 Satz 7 KStR).
Beispiel: Abwicklungszeitraum vom 1. April 2026 bis Juli 2027 — Bilanz für Bilanz
GmbH mit Kalenderwirtschaftsjahr, Auflösung mit Ablauf des 31. März 2026, Gläubigeraufruf am 14. April 2026, Schlussbilanz zum 30. Juni 2027, Verteilung am 16. Juli 2027
Beispiel: Die Gesellschafter einer GmbH beschließen am 27. März 2026 die Auflösung mit Ablauf des 31. März 2026. Die Gesellschaft bildet ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. März 2026; die Jahre der Abwicklung laufen vom 1. April bis 31. März. Der Gläubigeraufruf erscheint am 14. April 2026, das Sperrjahr endet mit Ablauf des 14. April 2027. Im Juni 2027 ist alles verwertet; das zweite Abwicklungsjahr endet verkürzt mit der Schlussbilanz zum 30. Juni 2027, verteilt wird am 16. Juli 2027. Die Tabelle zeigt, welche Bilanz welche Aufgabe hat und was die Software daraus macht.
| Stichtag | Bilanz nach Handelsrecht | Rolle für die Steuer | Datensatz in der Software |
|---|---|---|---|
| 31. März 2026 | Jahresabschluss des Rumpfgeschäftsjahres 1. Januar bis 31. März 2026 (§ 242 HGB) | gehört nicht zum Abwicklungszeitraum (R 11 Abs. 1 Satz 6 KStR); sein Betriebsvermögen ist das Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 KStG) | Datensatz mit Anlass „Jahresabschluss“, 20 € |
| 1. April 2026 | Eröffnungsbilanz mit erläuterndem Bericht (§ 71 Abs. 1 GmbHG) | § 11 KStG knüpft nicht an sie an | Dokument mit Bericht; einen E-Bilanz-Datensatz zum Beginn der Abwicklung (Bilanzart „Liquidationsanfangsbilanz“) erzeugt die Software nicht — ob das Finanzamt ihn erwartet, vorher klären |
| 31. März 2027 | Jahresabschluss des ersten Abwicklungsjahres (§ 71 Abs. 1 GmbHG) | kein eigener Besteuerungszeitraum, der Abwicklungszeitraum läuft weiter (§ 11 Abs. 1 KStG) | die Finanzverwaltung führt dafür die Bilanzart „Liquidationszwischenbilanz“, die die Software nicht erzeugt; sie bietet nur den Anlass „Jahresabschluss“ (20 €) — vor dem Versand mit dem Finanzamt oder der Kanzlei klären |
| 30. Juni 2027 | Jahresabschluss des verkürzten letzten Abwicklungsjahres als Schlussbilanz | Grundlage des Abwicklungs-Endvermögens (§ 11 Abs. 3 KStG) | die Bilanzart „Liquidationsschlussbilanz“, die den ganzen Abwicklungszeitraum umfasst, erzeugt die Software nicht; Übermittlung über die Kanzlei |
| 16. Juli 2027 | keine weitere Bilanz: Verteilung und Schlussrechnung (§ 72, § 74 Abs. 1 GmbHG) | Ende der Abwicklung; Körperschaftsteuererklärung für den ganzen Abwicklungszeitraum | Erklärung im Steuer-Modul vorbereiten; Direktversand derzeit nur für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 |
Rechenbeispiel: vom Anfangsvermögen zum Abwicklungsgewinn
Laut Steuerbilanz zum 31. März 2026 beträgt das Betriebsvermögen der Beispiel-GmbH 240.000 €. Bis Juni 2027 verkauft sie ein Lagergrundstück über Buchwert, zieht ihre Forderungen ein und bezahlt alle Schulden sowie die Kosten der Abwicklung. Zur Verteilung kommen 318.000 € vor Körperschaft- und Gewerbesteuer, die den Gewinn nicht mindern dürfen (§ 10 Nr. 2 KStG, § 4 Abs. 5b EStG). Steuerfreie Vermögensmehrungen gab es nicht.
Weicht die Handelsbilanz in der Abwicklung von den steuerlichen Werten ab, etwa weil Anlagevermögen nach § 71 Abs. 2 Satz 3 GmbHG wie Umlaufvermögen bewertet wird, gehören die Abweichungen in die E-Bilanz: als Anpassung durch Zusätze oder Anmerkungen oder als eigene Steuerbilanz (§ 5b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Die Steuer auf den Abwicklungsgewinn erklärt die Seite zur Körperschaftsteuer der Abwicklung, die Besteuerung der Verteilung die Seite zu den Steuern der Gesellschafter.
| Posten | € |
|---|---|
| Abwicklungs-Endvermögen (§ 11 Abs. 3 KStG), gerechnet vor der Körperschaft- und Gewerbesteuer auf den Abwicklungsgewinn, weil diese nicht abziehbar sind (§ 10 Nr. 2 KStG, § 4 Abs. 5b EStG); verteilt wird erst der Betrag nach diesen Steuern | 318.000 |
| abzüglich steuerfreier Vermögensmehrungen im Abwicklungszeitraum | 0 |
| abzüglich Abwicklungs-Anfangsvermögen laut Steuerbilanz zum 31. März 2026 (§ 11 Abs. 4 KStG) | -240.000 |
| Summe: Abwicklungsgewinn 1. April 2026 bis Juli 2027 (§ 11 Abs. 2 KStG) | 78.000 |
Eröffnungsbilanz, Aufgabebilanz, Zwischenbilanz: drei Bilanzarten, die oft verwechselt werden
Die Eröffnungsbilanz nach § 71 GmbHG ist keine Gründungsbilanz
§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG verlangt einen Datensatz für die Eröffnungsbilanz „im Fall der Eröffnung des Betriebs“. Die Bilanz nach § 71 Abs. 1 GmbHG eröffnet keinen Betrieb, sondern die Abwicklung, und § 11 Abs. 4 KStG stellt auf das Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ab. Die Software übermittelt sie nicht als Eröffnungsbilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 4 EStG.
Aufgabebilanz gehört zum Einzelunternehmen und zur Personengesellschaft
Wer einen Gewerbebetrieb aufgibt, ermittelt den Wert des Betriebsvermögens auf den Zeitpunkt der Aufgabe (§ 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei der GmbH regelt § 11 KStG die Besteuerung der Abwicklung; für die Abwicklung einer GmbH & Co. KG ist die Aufgabebilanz das Gegenstück.
Liquidationszwischenbilanz oder Jahresabschluss
Für Jahre innerhalb des Abwicklungszeitraums führt die Finanzverwaltung die eigene Bilanzart „Liquidationszwischenbilanz“; sie steht in der amtlichen Liste neben der allgemeinen „Zwischenbilanz“ (BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025). § 5b EStG selbst regelt die Bilanzart nicht; fragen Sie vor dem Versand bei Ihrem Finanzamt oder Ihrer Kanzlei nach, ob ein Datensatz mit dem Anlass „Jahresabschluss“ genügt.
Der Bilanzdatensatz ersetzt keine Steuererklärung
Bilanzdatensatz und Erklärung werden technisch unabhängig voneinander übermittelt, und an den Abgabefristen ändert der Datensatz nichts (FAQ, Abschnitt 5). Die Körperschaftsteuererklärung für den Abwicklungszeitraum ist ein eigener Datensatz, ebenso die Offenlegung der Abschlüsse nach § 325 HGB beim Unternehmensregister.
Prüfliste für die Bilanzdatensätze eines Abwicklungszeitraums
- Tag der Auflösung festhalten und entscheiden, ob bis dahin ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet wird (R 11 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStR).
- Die Steuerbilanz zum Schluss des Rumpfwirtschaftsjahres sorgfältig aufstellen: Sie bestimmt das Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 KStG).
- Für jedes Wirtschaftsjahr mit Beginn nach dem 31. Dezember 2024 die Kontennachweise mitliefern (§ 5b Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG).
- Vor dem Versand der Abwicklungsjahre beim Finanzamt klären, welche Bilanzart es für das Zwischenjahr und für die Schlussbilanz erwartet, und die Antwort ablegen.
- Abweichungen zwischen Handels- und Steuerwerten, etwa aus § 71 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, als Überleitung erfassen oder eine Steuerbilanz übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).
- Dauert die Abwicklung länger als drei Jahre, Steuerbilanzen auf den Schluss jedes Besteuerungszeitraums einplanen (R 11 Abs. 3 Satz 4 KStR).
- Die Kanzlei einbinden, wenn die Schlussbilanz als „Liquidationsschlussbilanz“ übermittelt werden soll, die Abwicklung in ein Insolvenzverfahren übergeht (§ 11 Abs. 7 KStG) oder nach dem Ende noch Vermögen auftaucht.
Umfang und Grenzen der Software bei den Abschlüssen der Abwicklung
Die Software erzeugt Datensätze mit dem Anlass „Jahresabschluss“ — der passende Anlass für das Rumpfgeschäftsjahr vor der Auflösung; für die Jahre der Abwicklung bietet sie ebenfalls nur diesen Anlass, nicht die eigenen Bilanzarten der Abwicklung. Sie übernimmt die Werte aus dem festgeschriebenen Abschluss, erzeugt die Kontennachweise, lässt Sie zwischen Einheitsbilanz, Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung und Steuerbilanz wählen, prüft den Datensatz kostenlos mit ERiC und übermittelt ihn nach Ihrer Freigabe mit Transferticket. Die E-Bilanz kostet 20 € je Wirtschaftsjahr; im Gesamtpaket der Buchhaltung ist eine je Gesellschaft und zwölf Monate enthalten.
Nicht erzeugt werden Datensätze mit eigenem Anlass für Liquidations-, Aufgabe- oder Umwandlungsbilanzen. Die Eröffnungsbilanz nach § 71 GmbHG mit erläuterndem Bericht entsteht in einem eigenen Ablauf und wird nicht als eigener Datensatz übermittelt. Anfangs-, Zwischen- und Schlussbilanz der Abwicklung mit ihrer eigenen Bilanzart übermitteln Sie über Ihre Kanzlei. Die Körperschaftsteuererklärung für den Abwicklungszeitraum bereiten Sie im Steuer-Modul kostenlos vor; die Software prüft dabei, ob die Geschäftsjahre des Zeitraums lückenlos angelegt und festgeschrieben sind. Der Direktversand kostet 50 € und steht derzeit für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 bereit — eine Abwicklung, die wie im Beispiel 2027 endet, liegt heute noch außerhalb dieses Rahmens.
Häufige Fragen
Muss eine GmbH in Liquidation weiter eine E-Bilanz übermitteln?
Ja, solange sie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG). § 11 KStG fasst die Abwicklung zu einem Besteuerungszeitraum zusammen, verweist für die Gewinnermittlung im Übrigen aber auf die sonst geltenden Vorschriften (§ 11 Abs. 6 KStG). Bilanzen für andere steuerliche Zwecke erfasst § 5b Abs. 1 Satz 4 EStG ausdrücklich.
Ist die Liquidationseröffnungsbilanz als E-Bilanz zu übermitteln?
§ 11 Abs. 4 Satz 1 KStG knüpft das Abwicklungs-Anfangsvermögen an das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres vor der Auflösung, bei einem Rumpfwirtschaftsjahr also an dessen Bilanz, die als Jahresabschluss übermittelt wird. Die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz nach § 71 Abs. 1 GmbHG ist davon zu unterscheiden; sie entsteht zum Beginn der Liquidation und kann andere Werte enthalten. Für den Beginn der Abwicklung führt die Finanzverwaltung die Bilanzart „Liquidationsanfangsbilanz“ (BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025); die Software erzeugt diesen Datensatz nicht — ob Ihr Finanzamt ihn erwartet, klären Sie mit ihm oder Ihrer Kanzlei.
Welche Bilanzart gilt für die Liquidationsschlussbilanz?
Die Taxonomie kennt eine eigene Bilanzart „Liquidationsschlussbilanz“; die FAQ der Finanzverwaltung (Version 2026-01, Abschnitt 14) nennt sie neben „Jahresabschluss“, „Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss“ und „Aufgabebilanz“. Jahresabschluss.io erzeugt diese Bilanzart nicht, sondern nur Datensätze mit dem Anlass „Jahresabschluss“ für einzelne Geschäftsjahre; eine Schlussbilanz mit dieser Bilanzart übermitteln Sie über Ihre Kanzlei.
Braucht jedes Jahr der Abwicklung eine eigene E-Bilanz?
Handelsrechtlich gibt es für jedes Jahr der Abwicklung einen Jahresabschluss (§ 71 Abs. 1 GmbHG), steuerlich einen Besteuerungszeitraum für die ganze Abwicklung von bis zu drei Jahren (§ 11 Abs. 1 KStG). Dauert sie länger, ist auf den Schluss jedes Besteuerungszeitraums eine Steuerbilanz zu erstellen (R 11 Abs. 3 Satz 4 KStR). Für die Zwischenjahre führt die Finanzverwaltung die Bilanzart „Liquidationszwischenbilanz“ (BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025); die Software erzeugt sie nicht, sondern nur Datensätze mit dem Anlass „Jahresabschluss“.
Was kostet die E-Bilanz eines Abwicklungsjahres?
20 € je Wirtschaftsjahr; Erstellen und amtliche ERiC-Prüfung sind kostenlos, bezahlt wird die Übermittlung. Im aktiven Gesamtpaket der Buchhaltung ist eine je Gesellschaft und zwölf Monate enthalten. Mit dem Anlass „Jahresabschluss“ sind ein Rumpfgeschäftsjahr und zwei Jahre der Abwicklung drei Wirtschaftsjahre; die eigenen Bilanzarten der Abwicklung erzeugt die Software nicht.
Gilt die Pflicht zu Kontennachweisen auch in der Liquidation?
Ja. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG); die Auflösung ändert daran nichts. Den Anlagenspiegel verlangt die Taxonomie schon heute als Mussfeld (BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025); gesetzlich kommen Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis für Wirtschaftsjahre hinzu, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen — abgerufen am 03.11.2026
- § 52 EStG (Abs. 11) – Anwendung von § 5b — abgerufen am 03.11.2026
- § 11 KStG – Auflösung und Abwicklung — abgerufen am 03.11.2026
- § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens — abgerufen am 03.11.2026
- § 10 KStG – Nichtabziehbare Aufwendungen — abgerufen am 03.11.2026
- § 71 GmbHG – Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss — abgerufen am 03.11.2026
- § 16 EStG – Veräußerung und Aufgabe des Betriebs — abgerufen am 03.11.2026
- R 11 KStR 2022 / KStH 2026 – Liquidationsbesteuerung — abgerufen am 03.11.2026
- FAQ E-Bilanz, Version 2026-01 (esteuer.de) — abgerufen am 03.11.2026
- BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025: E-Bilanz, Taxonomien 6.9 (übermittelbare Bilanzarten) — abgerufen am 04.11.2026
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