Mitwirkungsverzögerungsgeld § 200a
Mitwirkungsverzögerungsgeld: Was droht, wenn Daten in der Außenprüfung zu spät kommen?
Die Abgabenordnung kennt eine eigene Sanktion für schleppende Mitwirkung in der Außenprüfung: das Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO. Es beginnt mit einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen und einer Frist von einem Monat; danach können Tagesbeträge laufen. Weil die Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO ausdrücklich die Unterstützung beim Datenzugriff umfasst, kann ein solches Verlangen auch die Datenüberlassung betreffen. Diese Seite erklärt Voraussetzungen, Beträge, Anwendungszeitpunkt und die Abgrenzung zum Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO und zeigt, wie vorbereitete Daten die Frist entlasten, ohne dass daraus eine Garantie folgt.
Stand: 2026-10-19
Wie das qualifizierte Mitwirkungsverlangen entsteht
Ausgangspunkt ist § 200a Abs. 1 AO. Frühestens ein halbes Jahr nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung darf die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO auffordern. Das Gesetz nennt diese Aufforderung qualifiziertes Mitwirkungsverlangen. Hat die Behörde vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen und blieb die Mitwirkung trotzdem aus, braucht das Verlangen keine weitergehende Begründung.
Für die Erfüllung bleibt ein Monat ab Bekanntgabe, den die Behörde in begründeten Einzelfällen verlängern kann. Inhaltlich kann sich das Verlangen auf die Mitwirkungspflichten des § 200 Abs. 1 AO beziehen: Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher und Urkunden vorlegen, Erläuterungen geben und die Finanzbehörde bei ihren Befugnissen nach § 147 Abs. 6 AO unterstützen. Damit ist der Datenzugriff in allen drei Formen erfasst, also Einsicht, Auswertung nach Vorgabe und Datenüberlassung.
Tatbestand und Rechtsfolge im Überblick
Zusammengefasst nach dem Gesetzeswortlaut, Stand 19.10.2026. Maßgeblich bleibt der Einzelfall.
| Tatbestand | Rechtsfolge | Norm |
|---|---|---|
| Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht hinreichend innerhalb der Monatsfrist erfüllt | Mitwirkungsverzögerungsgeld ist festzusetzen: 75 € je vollem Kalendertag, höchstens 150 Kalendertage, also bis 11.250 € | § 200a Abs. 2 AO |
| Verzögerung entschuldbar und glaubhaft gemacht | von der Festsetzung ist abzusehen; Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wird zugerechnet | § 200a Abs. 2 AO |
| In den fünf Jahren vor der Verzögerung schon ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt, erneute Nichterfüllung zu befürchten | Zuschlag möglich: bis 25.000 € je vollem Kalendertag, höchstens 150 Kalendertage | § 200a Abs. 3 Nr. 1 AO |
| Nichterfüllung wegen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu befürchten, insbesondere bei Umsatzerlösen von mindestens 12 Mio. € in einem geprüften Kalenderjahr oder konsolidierten Konzernumsatzerlösen von mindestens 120 Mio. € | Zuschlag möglich wie oben | § 200a Abs. 3 Nr. 2 AO |
| Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt | Festsetzungsfrist für die geprüften Steuern verlängert sich um die Dauer der Verzögerung, mindestens um ein Jahr | § 200a Abs. 4 AO |
| Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO nicht eingeräumt | Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € kann festgesetzt werden | § 146 Abs. 2c AO |
Wie lange das Geld läuft und wann es entfällt
Wird das Verlangen nicht fristgerecht oder nicht hinreichend erfüllt, ist nach § 200a Abs. 2 AO ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Der Wortlaut lautet „ist festzusetzen“, nicht „kann“. Es beträgt 75 € für jeden vollen Kalendertag der Verzögerung und ist auf 150 Kalendertage begrenzt, im Ergebnis also auf höchstens 11.250 €. Die Festsetzung kann auch in Teilbeträgen für volle Wochen oder Monate erfolgen.
Gezählt wird bis zu dem Tag, an dem Sie das Verlangen vollständig erfüllen, längstens bis zum Tag der Schlussbesprechung. Machen Sie glaubhaft, dass die Verzögerung entschuldbar ist, unterbleibt die Festsetzung. Das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wird Ihnen dabei zugerechnet. Klären Sie deshalb gleich nach Eingang der Prüfungsanordnung, wer die Daten bereitstellt, Sie selbst oder Ihre Steuerberatung, und bis zu welchem Termin.
Ab wann § 200a AO anzuwenden ist
Nach Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO ist § 200a AO erstmals auf Steuern anzuwenden, deren Entstehung nach dem 31.12.2024 liegt. Absatz 3 derselben Übergangsvorschrift erweitert das: Die Absätze 1 bis 3 und 6 erfassen auch ältere Steuern, sofern die Prüfungsanordnung erst im Jahr 2025 oder später bekanntgegeben wurde.
Praktisch heißt das: Eine Prüfung der Jahre 2021 bis 2023, die im Jahr 2026 angeordnet wird, fällt bereits unter qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, Mitwirkungsverzögerungsgeld und Zuschlag. Für vor 2025 entstandene Steuern aus einer Prüfungsanordnung, die schon vor 2025 bekanntgegeben wurde, greift die Vorschrift nach dem Wortlaut dagegen nicht. Die Betragsgrenzen sind nach § 200a Abs. 7 AO alle drei Jahre zu evaluieren, erstmals zum 1. Januar 2026; die Zahlen auf dieser Seite geben den Gesetzestext vom 19.10.2026 wieder.
Abgrenzung zum Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO
Neben § 200a AO steht das Verzögerungsgeld des § 146 Abs. 2c AO. Nach dem geltenden Wortlaut kommt es in Betracht, wenn jemand eine verlangte Rückverlagerung der elektronischen Buchführung nicht vornimmt, Pflichten aus § 146 Abs. 2b Satz 4 AO nicht erfüllt, der Finanzbehörde den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO verweigert oder die elektronische Buchführung ohne Bewilligung in einen Drittstaat gebracht hat. Der Rahmen reicht von 2.500 € bis 250.000 €, und hier steht im Gesetz „kann“.
Wie beide Vorschriften im Einzelfall zueinander stehen, wenn es um Daten geht, besprechen Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung. Für die Vorbereitung genügt eine nüchterne Erkenntnis: Ein verweigerter oder verschleppter Datenzugriff kann an zwei Stellen des Gesetzes Geldfolgen auslösen, und beiden beugen Sie am besten vor, indem die Daten früh und vollständig bereitstehen.
Wie ein fertiger Export die Monatsfrist entlastet
Ein Monat ist knapp, wenn Daten erst aus mehreren Programmen zusammengesucht, Jahre nachgebucht oder Belege nachgereicht werden müssen. Liegt die Buchhaltung dagegen vollständig in einer Software, die die Datenüberlassung auf Knopfdruck erzeugt, schrumpft der Datenteil eines Verlangens auf wenige Handgriffe. Im besten Fall liegen die Daten längst beim Prüfer, weil die Finanzbehörde sie nach § 197 Abs. 3 AO schon mit der Prüfungsanordnung anfordern kann und Sie sie dann sofort geliefert haben.
Eine Garantie gegen ein Mitwirkungsverzögerungsgeld ist das nicht. Ein Verlangen kann sich ebenso auf Auskünfte, Erläuterungen oder Unterlagen richten, die kein Export ersetzt, und ob eine Verzögerung entschuldbar war, beurteilt die Finanzbehörde im Einzelfall. Der Export nimmt Ihnen aber den Teil ab, der sich vorbereiten lässt, bevor überhaupt ein Verlangen ergeht.
Den Datenteil in der Software vorbereiten
- Klicken Sie in der Buchhaltung unter Abschluss → Exporte im Abschnitt „Betriebsprüfung“ auf „GoBD-Datenexport (Betriebsprüfung)“.
- Haken Sie alle Geschäftsjahre des Prüfungszeitraums an. Sie erhalten ein ZIP mit Journal, je Jahr einer Saldenliste, Kontenverzeichnis, vorhandenen Stammdaten, index.xml und DTD.
- Gehören Belege zum Verlangen, nehmen Sie stattdessen das Belegarchiv aus dem Bereich Belege: Es umfasst alle Tabellen des Datenexports und ergänzt Belegdateien, Belegverzeichnis und Zuordnung.
- Lassen Sie das Ergebnis auf der kostenlosen Seite „GoBD-Export prüfen“ lokal im Browser inventarisieren.
- Halten Sie fest, wann und auf welchem Weg Sie die Daten übergeben haben, damit Sie die Erfüllung später belegen können.
Häufige Fragen
Ab wann darf das Finanzamt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen stellen?
Frühestens sechs Monate, nachdem Ihnen die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde (§ 200a Abs. 1 AO). Das Verlangen ergeht schriftlich oder elektronisch mit Rechtsbehelfsbelehrung und bezieht sich auf Mitwirkungspflichten nach § 200 Abs. 1 AO. Ab seiner Bekanntgabe haben Sie einen Monat Zeit; eine Verlängerung ist in begründeten Einzelfällen möglich.
Liegt die Festsetzung im Ermessen des Finanzamts?
Beim Grundbetrag nach dem Wortlaut nicht: § 200a Abs. 2 AO sagt, das Mitwirkungsverzögerungsgeld ist festzusetzen, wenn das Verlangen nicht oder nicht hinreichend erfüllt wird und keine glaubhaft gemachte Entschuldigung vorliegt. Der Zuschlag nach Abs. 3 ist dagegen als Kann-Vorschrift gefasst, ebenso das Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO.
Gilt § 200a AO auch, wenn ältere Jahre geprüft werden?
Ja, sofern die Prüfungsanordnung Ihnen erst ab 2025 bekanntgegeben wurde. Art. 97 § 37 Abs. 3 EGAO erstreckt die Absätze 1 bis 3 und 6 dann auch auf Steuern, die vor 2025 entstanden sind. Für Steuern, die erst 2025 oder später entstehen, gilt die Vorschrift ohnehin, unabhängig vom Datum der Anordnung.
Kann ich die Monatsfrist verlängern lassen?
Das Gesetz sieht eine Verlängerung in begründeten Einzelfällen vor. Beantragen Sie sie früh, nennen Sie konkrete Gründe und einen realistischen Termin, und lassen Sie sich die Entscheidung bestätigen. Eine Bitte, die erst nach Fristablauf kommt, hilft deutlich weniger, weil die Verzögerung und damit die Tagesbeträge dann bereits begonnen haben können.
Was gilt, wenn ein Vertreter die Daten liefern sollte?
Das Verlangen richtet sich an Sie als Steuerpflichtigen, und das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wird Ihnen nach § 200a Abs. 2 AO zugerechnet. Eine klare Absprache mit der Steuerberatung, wer welche Daten bis wann liefert, schützt beide Seiten. Hilfreich ist zudem eine Buchhaltung, aus der jeder Beteiligte den Export bei Bedarf selbst erzeugen kann.
Schützt ein GoBD-Export vor dem Mitwirkungsverzögerungsgeld?
Nicht für sich genommen. Er deckt den Datenteil der Mitwirkung ab, nicht Auskünfte, Erläuterungen oder Unterlagen, die ein Verlangen ebenfalls betreffen kann. Er verkürzt aber die Zeit, die Sie für die Bereitstellung der Daten brauchen, und lässt sich vorbereiten, bevor überhaupt ein Verlangen ergeht.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 200a AO – Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Mitwirkungsverzögerungsgeld — abgerufen am 19.10.2026
- § 200 AO – Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen — abgerufen am 19.10.2026
- Art. 97 § 37 EGAO – Übergangsregelung zu § 200a AO — abgerufen am 19.10.2026
- § 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung (Abs. 2c) — abgerufen am 19.10.2026
- § 197 AO – Bekanntgabe der Prüfungsanordnung — abgerufen am 19.10.2026
- § 147 AO – Datenzugriff nach Abs. 6 — abgerufen am 19.10.2026
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